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        <name>Lizenzero Verpackungslizenzierung</name>
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    <updated>2026-10-20T10:47:55+02:00</updated>
    
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            <title type="text">VerpackDG: Das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz einfach erklärt </title>
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                                            Seit dem 12. August 2026 gelten neue Spielregeln für Verpackungen: Das bisherige Verpackungsgesetz (VerpackG) wurde in Deutschland durch die europäische Verpackungsverordnung (PPWR) und das deutsche Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) abgelöst. 
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 VerpackDG: Das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz einfach erklärt&amp;nbsp; 
 Inhalt:&amp;nbsp; 
 
  Das Wichtigste zum VerpackDG auf einen Blick  
  VerpackDG vs. VerpackG: Was ändert sich?  
  Wer ist vom VerpackDG betroffen?  
  Ratgeber: Was Unternehmen jetzt tun sollten  
  FAQ: Häufige Fragen zum VerpackDG  
 
 &amp;nbsp; 
 Seit dem 12. August 2026 gelten neue Spielregeln für Verpackungen: Das bisherige Verpackungsgesetz (VerpackG) wurde in Deutschland durch die europäische Verpackungsverordnung (PPWR) und das deutsche  Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG)  abgelöst. 
 Von Unternehmen bekommen wir nun immer häufiger die Frage:  Was ändert sich konkret für uns?  Das neue Gesetz baut auf dem auf, was ihr schon kennt, bringt aber ein paar wichtige neue Pflichten mit. Wir ordnen für euch ein, was das VerpackDG ist, was sich gegenüber dem bisherigen Verpackungsgesetz ändert und was ihr jetzt konkret tun müsst. 
 &amp;nbsp; 
 Das Wichtigste zum VerpackDG auf einen Blick 
 Das VerpackDG (Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz) ist das neue deutsche Gesetz, das die EU-Verpackungsverordnung (PPWR) national begleitet und umsetzt. Es löst das bisherige Verpackungsgesetz (VerpackG) ab und übernimmt viele der bewährten Strukturen wie die dualen Systeme,  LUCID  und die Systembeteiligungspflicht. Geltungsbeginn war der 12. August 2026, zeitgleich mit dem Wirksamwerden der EU-Verpackungsverordnung. 
 Was ist das VerpackDG genau? 
 Das VerpackDG ist kurz gesagt das deutsche Begleitgesetz zur EU-Verpackungsverordnung, auch Packaging and Packaging Waste Regulation (PPWR) genannt. Hier liegt ein Punkt, der viele erstmal verwirrt:  Das VerpackDG und die PPWR sind zwei unterschiedliche Rechtsakte, die aber eng zusammenspielen.  
 Die PPWR ist eine EU-Verordnung. Das bedeutet, sie gilt automatisch und unmittelbar in allen Mitgliedstaaten, ohne dass die einzelnen Länder sie erst in eigenes Recht übersetzen müssen. Trotzdem lässt die PPWR an vielen Stellen bewusst Spielraum für nationale Regelungen, etwa bei Zuständigkeiten, Vollzug und Sanktionen. Genau diesen Spielraum füllt das VerpackDG. Es ist also kein Umsetzungsgesetz im klassischen Sinn, sondern ergänzt und konkretisiert die EU-Vorgaben für Deutschland. 
 Für euch als Unternehmen heißt das: Ihr müsst euch nicht mit zwei völlig getrennten Regelwerken auseinandersetzen. VerpackDG und PPWR greifen ineinander und bilden zusammen den neuen rechtlichen Rahmen für Verpackungen in Deutschland. 
 Warum überhaupt ein neues Gesetz, wenn die PPWR doch direkt gilt? 
 Der Grund liegt im Detail: Das bisherige Verpackungsgesetz enthielt eigene Begriffe, Fristen und Verfahren, die historisch gewachsen sind und an vielen Stellen nicht eins zu eins mit der neuen EU-Verordnung zusammenpassen. Damit deutsches und europäisches Recht nicht gegeneinander laufen, hat der Gesetzgeber das VerpackG aufgehoben und durch das VerpackDG ersetzt. Das neue Gesetz regelt vor allem den Vollzug in Deutschland: Wer ist zuständig, wie läuft die Kontrolle, welche Nachweise braucht es und was passiert bei Verstößen. 
 &amp;nbsp; 
 VerpackDG vs. VerpackG: Was ändert sich? 
 Wenn ihr bisher schon mit dem Verpackungsgesetz (VerpackG) gearbeitet habt, könnt ihr aufatmen: Das Bundesumweltministerium hat bei der Ausarbeitung des VerpackDG bewusst auf Kontinuität gesetzt. Viele der Strukturen, die sich in Deutschland etabliert haben, bleiben erhalten. 
  Das bleibt im Kern gleich:  
 
 Die dualen Systeme für die haushaltsnahe Entsorgung (gelber Sack, gelbe Tonne, etc.) bestehen weiter. 
 Die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) bleibt die zuständige Behörde. 
 Das Verpackungsregister LUCID bleibt die zentrale Anlaufstelle für eure Registrierung. 
 Die Systembeteiligungspflicht für Verpackungen, die typischerweise beim privaten Endverbraucher:innen landen, bleibt bestehen. 
 
 &amp;nbsp; Das ist neu oder wird deutlich ausgeweitet:  
 
  Mehr Verantwortung für den Handel:  Eine der wichtigsten Änderungen betrifft die Zuordnung der Herstellerverantwortung. Gerade bei Eigenmarken und importierten Produkten liegt die Verantwortung für die Verpackungen künftig häufiger beim Handel. Verkaufst du Produkte unter deiner eigenen Marke, bist du für die entsprechenden Verpackungen grundsätzlich selbst verantwortlich. Gleiches kann gelten, wenn du verpackte Produkte aus dem Ausland importierst und in Deutschland ohne einen weiteren inländischen Zwischenhändler vertreibst. Dann musst du unter anderem die Finanzierung des Recyclings sicherstellen und deine Verpackungsmengen entsprechend melden. 
 
 &amp;nbsp; 
 
  Versandverpackungen werden klarer erfasst:  Für den Onlinehandel besonders relevant: Verpackungen, die für den Versand an Endabnehmer:innen genutzt werden, gelten nach der PPWR als   Verpackungen für den elektronischen Handel   und werden den Transportverpackungen zugeordnet. Dazu gehören nicht nur Kartons und Versandtaschen. Auch Klebebänder, Etiketten und Füllmaterialien können dazugehören. Und wichtig: Versandverpackungen sind grundsätzlich systembeteiligungspflichtig. 
 
 &amp;nbsp; 
 
  Wer für die Verpackung verantwortlich ist, wird genauer unterschieden:  Neu ist außerdem die klare Trennung zwischen  Erzeuger und Hersteller . Vereinfacht gesagt: Der Erzeuger oder “manufacturer” ist für die technische Dokumentation und die Konformität der Verpackung verantwortlich. Der Hersteller beziehungsweise „producer“ trägt die erweiterte Herstellerverantwortung, also unter anderem die Verantwortung für die Finanzierung des Recyclings und die damit verbundenen Registrierungs- und Meldepflichten. Das kann dasselbe Unternehmen sein, muss es aber nicht. Gerade bei internationalen Lieferketten lohnt sich deshalb ein genauer Blick darauf, wer welche Rolle übernimmt. 
 
 &amp;nbsp; 
 
  Onlineplattformen und Fulfillment-Dienstleister müssen genauer hinschauen:  Auch für Marktplätze und Fulfillment wird es verbindlicher. Onlineplattformen müssen vor der Nutzung ihrer Dienste prüfen, ob Händler:innen ihre verpackungsrechtlichen Pflichten erfüllen. Dafür müssen unter anderem die  LUCID-Registrierung und die Erfüllung der erweiterten Herstellerverantwortung  nachgewiesen werden. Fehlen die erforderlichen Nachweise oder stimmen die Angaben nicht, dürfen die Produkte über die Plattform nicht angeboten werden. Auch Fulfillment-Dienstleister müssen entsprechende Nachweise einholen und können ihre Leistungen aussetzen, wenn Pflichten nicht erfüllt werden. 
 
 &amp;nbsp; 
 
  Für Händler aus dem Ausland wird der Bevollmächtigte Pflicht:  Ihr sitzt mit eurem Unternehmen außerhalb Deutschlands und verkauft Verpackungen oder verpackte Produkte direkt an Endabnehmer:innen in Deutschland? Dann müsst ihr seit dem 12. August 2026 grundsätzlich einen   Bevollmächtigten in Deutschland   benennen. Dieser übernimmt die Pflichten der erweiterten Herstellerverantwortung für euch. Eine Ausnahme gibt es bei der LUCID-Registrierung: Die muss weiterhin selbst vorgenommen werden. 
 
 &amp;nbsp; 
 
  Verstöße können teuer werden:  Das Bereitstellen von Verpackungen ohne vorherige Registrierung, das Betreiben eines Systems ohne Zulassung oder Verstöße gegen die Systembeteiligungspflicht können mit Bußgeldern bis zu 200.000 Euro geahndet werden. Zusätzlich kann der wirtschaftliche Vorteil, der aus dem Verstoß entstanden ist, abgeschöpft werden. 
 
 &amp;nbsp; 
 Wer ist vom VerpackDG betroffen? 
 Kurz gesagt: fast jedes Unternehmen, das Waren verpackt und in Umlauf bringt. Konkret zählen dazu: 
 
 Hersteller:innen, die Produkte in Deutschland erstmals in Verkehr bringen, also verpacken und verkaufen. 
 Importeur:innen, die Waren aus dem Ausland nach Deutschland einführen, unabhängig davon, ob die Verpackung im Ausland befüllt wurde. 
 Händler:innen, sowohl stationär als auch online, insbesondere wenn sie eigene Marken vertreiben oder Ware selbst importieren. 
 Online-Marktplätze und Fulfillment-Dienstleister, die im Zusammenspiel mit den eigentlichen Herstellern und Händlern ebenfalls Pflichten treffen können. 
 
 &amp;nbsp; 
  Wichtig:  Auch B2B-Verpackungen und Transportverpackungen, die bislang außen vor waren, rücken durch die neuen Zulassungs- und Nachweispflichten stärker in den Fokus. Wenn ihr also bisher dachtet, &quot;wir liefern nur an Gewerbekunden, das betrifft uns nicht&quot;, lohnt sich jetzt ein zweiter Blick. 
 Systembeteiligungspflichtig sind Verpackungen, die typischerweise bei privaten Endverbraucher:innen als Abfall anfallen, zum Beispiel Umverpackungen von Konsumgütern. Hier bleibt der Weg über ein duales System der Standard. Nicht systembeteiligungspflichtige Verpackungen, etwa reine Transport- oder Industrieverpackungen im B2B-Geschäft, waren bislang oft eine Grauzone. Genau hier setzen die neuen Organisationen für Herstellerverantwortung an, über die künftig auch diese Verpackungsströme erfasst und finanziert werden sollen. 
 &amp;nbsp; 
 Ratgeber: Was Unternehmen jetzt tun können 
 Die gute Nachricht zuerst: Wenn ihr euer Verpackungsgesetz-Setup in Deutschland bisher ordentlich geführt habt, seid ihr schon gut aufgestellt. Trotzdem lohnt es sich, einmal zu überprüfen, ob noch Lücken in eurer Compliance bestehen. 
 
  Rollenprüfung durchführen:  Klärt für jede Verpackung und jeden Vertriebsweg, welche Rolle ihr im Sinne der PPWR einnehmt. Seid ihr zum Beispiel Hersteller oder Erzeuger oder sogar beides gleichzeitig? Gerade bei Eigenmarken oder Direktimporten aus Nicht-EU-Ländern verschiebt sich die Verantwortung schnell. 
  LUCID-Registrierung sicherstellen:  Prüft, ob eure Registrierung im Verpackungsregister LUCID vollständig und aktuell ist. Neue Verpackungen, neue Marken oder veränderte Firmendaten müssen dort korrekt hinterlegt sein. 
  Systembeteiligung kontrollieren:  Stellt sicher, dass wirklich alle systembeteiligungspflichtigen Verpackungen bei einem dualen System (wie Lizenzero) lizenziert sind, und zwar in der richtigen Menge und Materialart. Prüft zusätzlich, ob durch die erweiterten Regelungen jetzt auch bisher nicht erfasste Verpackungen, etwa im B2B-Bereich, systembeteiligungspflichtig geworden sind. 
  Ggf. Konformitätserklärungen einholen:  Sprecht mit euren Lieferanten und Verpackungsherstellern und sorgt dafür, dass die notwendigen Nachweise zur Konformität mit den neuen Anforderungen vorliegen. Das gilt besonders für Materialzusammensetzung, Recyclingfähigkeit und Rezyklatanteile. 
  Fristen und Übergangsregelungen im Blick behalten:  Nicht alle Detailregelungen des VerpackDG und der PPWR greifen exakt zum gleichen Zeitpunkt. Für einzelne Nachweis- und Kennzeichnungspflichten gibt es Übergangsfristen. Es lohnt sich, diese für die eigenen Produkt- und Verpackungskategorien konkret zu prüfen. 
 
 &amp;nbsp; 
 Viele Unternehmen stehen aktuell vor genau diesen Fragen, gerade weil sich Rollenverteilung, Meldepflichten und Zuständigkeiten an mehreren Stellen gleichzeitig verändert haben könnten.  Genau deshalb unterstützen wir euch bei Lizenzero mit unserem Service dabei, den Überblick zu behalten.  
 &amp;nbsp; 
 FAQ: Häufige Fragen zum VerpackDG 
  Was bedeutet VerpackDG?  
 VerpackDG steht für Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz. Es ist das deutsche Gesetz, das die EU-Verpackungsverordnung national ergänzt und das bisherige Verpackungsgesetz (VerpackG) ablöst. 
  Wann trat das VerpackDG in Kraft?  
 Das VerpackDG ist seit dem 12. August 2026 geltendes Recht, zeitgleich mit dem Wirksamwerden der Vorschriften der EU-Verpackungsverordnung (PPWR). 
  Was ist der Unterschied zwischen VerpackDG und PPWR?  
 Die PPWR ist eine EU-Verordnung und gilt automatisch und unmittelbar in allen Mitgliedstaaten. Das VerpackDG ist das nationale Begleitgesetz, das dort ansetzt, wo die PPWR den Mitgliedstaaten Spielraum für eigene Regelungen lässt, etwa bei Zuständigkeiten und Sanktionen. 
  Muss ich mich als Händler:in neu bei LUCID registrieren?  
 Wenn ihr bereits im Verpackungsregister LUCID registriert seid, bleibt eure bestehende Registrierung grundsätzlich gültig. Prüft aber, ob eure Angaben noch aktuell sind und ob neue Produktbereiche jetzt zusätzlich erfasst werden müssen. 
  Was passiert, wenn ich meine Pflichten nach dem VerpackDG nicht erfülle?  
 Verstöße gegen die Registrierungs-, Zulassungs- oder Systembeteiligungspflicht können mit Bußgeldern bis zu 200.000 Euro geahndet werden. 
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            <title type="text">Neues VerpackDG: Ökomodulierung schafft Anreize für nachhaltige Verpackungen</title>
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 Neues VerpackDG: Ökomodulierung schafft Anreize für nachhaltige Verpackungen&amp;nbsp; 
 Inhalt:&amp;nbsp; 
 
  Was ändert sich mit dem neuen VerpackDG?  
  Ökomodulierung wird verbindlich weiterentwickelt  
  Was bedeutet Ökomodulierung für Unternehmen?  
  Was Unternehmen jetzt vorbereiten sollten  
  Fazit: Verpackungsdesign wird zum Compliance- und Kostenfaktor  
 
 &amp;nbsp; 
 Mit dem Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) wird der deutsche Rechtsrahmen an die europäische Verpackungsverordnung angepasst. Besonders relevant für Unternehmen sind die verbindliche Weiterentwicklung der Ökomodulierung und die neuen Vorgaben zu Recyclingverfahren. In diesem Beitrag schauen wir uns an, wie sich die Änderungen auf Beteiligungsentgelte, Verpackungsdaten und die künftige Verpackungsgestaltung auswirken können.&amp;nbsp; 
 Was ändert sich mit dem neuen VerpackDG? 
 Das neue  Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz  wurde am 11. Juni 2026 vom Deutschen Bundestag beschlossen und entfaltet seit dem 12. August 2026 seine Wirkung. Es ergänzt die unmittelbar geltende PPWR um nationale Regelungen zu Zuständigkeiten, Kontrolle, Sanktionen und Vollzug. Zugleich löst es das bisherige Verpackungsgesetz ab, ohne bewährte Strukturen wie das Verpackungsregister und die dualen Systeme vollständig neu aufzubauen. 
 Die ZSVR bleibt eine zentrale Stelle im deutschen Verpackungsrecht und kann durch weitere Rechtsverordnungen zusätzliche Aufgaben im Rahmen der Ökomodulierung erhalten. Für Unternehmen gewinnen dadurch die Recyclingfähigkeit von Verpackungen, der Einsatz von Rezyklaten und die Dokumentation relevanter Verpackungsdaten weiter an Bedeutung. Wie die ökologische Staffelung der Beteiligungsentgelte konkret ausgestaltet wird, bestimmen die noch ausstehenden Rechtsverordnungen. 
 Ökomodulierung wird verbindlich weiterentwickelt 
 Mit  § 26a VerpackDG  ergänzt die konkreten Vorgaben und Verordnungsermächtigungen zu dem Gesetzgeber der rechtlichen Grundlage für eine stärkere ökologische Gestaltung der Beteiligungsentgelte. Künftig sollen die Entgelte stärker davon abhängen, wie recyclingfähig eine Verpackung ist und ob bei ihrer Herstellung Rezyklate eingesetzt wurden. 
 Das Bundesumweltministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundeswirtschaftsministerium und mit Zustimmung des Bundesrates entsprechende Rechtsverordnungen zu erlassen. Diese müssen unter anderem festlegen: 
 
 wie Anreize für eine bessere Recyclingfähigkeit geschaffen werden 
 wie der Einsatz von Rezyklaten gefördert wird 
 wie Recyclingfähigkeit und Rezyklateinsatz nachzuweisen sind 
 wie die zusätzlich vereinnahmten Mittel verwendet werden 
 welche Zuständigkeiten für Überprüfung und Vollzug gelten. 
 
 &amp;nbsp; 
 Auch zusätzliche Aufgaben der Zentralen Stelle Verpackungsregister können im Rahmen der Rechtsverordnungen geregelt werden.&amp;nbsp; 
 Was bedeutet Ökomodulierung für Unternehmen? 
 Hinter der Ökomodulierung steht ein einfaches Prinzip: Verpackungen, die sich gut recyceln lassen oder Rezyklate enthalten, sollen wirtschaftlich bessergestellt werden. Verpackungen mit ungünstigen Materialkombinationen oder anderen Recyclinghindernissen könnten dagegen mit höheren Kosten verbunden sein. 
 Die konkrete Berechnung der Beteiligungsentgelte wird jedoch erst durch die noch ausstehenden Rechtsverordnungen festgelegt. Noch lässt sich daher nicht abschließend bestimmen, wie hoch finanzielle Vor- oder Nachteile für einzelne Verpackungen ausfallen werden. 
 Unternehmen sollten dennoch nicht auf die endgültigen Berechnungsvorgaben warten. Bereits jetzt ist es sinnvoll, die eigene Verpackungsstruktur systematisch zu prüfen. Dabei sind insbesondere folgende Fragen relevant: 
 
 Aus welchen Materialien und Komponenten besteht die Verpackung? 
 Können die einzelnen Bestandteile im Entsorgungsprozess getrennt werden? 
 Entspricht die Verpackung dem geltenden Mindeststandard zur Bemessung der Recyclingfähigkeit? 
 Werden Materialkombinationen, Beschichtungen, Etiketten oder Verschlüsse eingesetzt, die das Recycling erschweren? 
 Enthält die Verpackung bereits Rezyklate? 
 Sind die notwendigen Verpackungsdaten und Nachweise zentral verfügbar? 
 
 &amp;nbsp; 
 Bis die delegierten Rechtsakte nach  Artikel 6 Absatz 4 PPWR  gelten, sieht § 26a VerpackDG vor, dass bei der Bemessung der Recyclingfähigkeit der veröffentlichte Mindeststandard herangezogen wird. Dadurch gewinnt die dokumentierte Bewertung von Verpackungen bereits vor der vollständigen Ausgestaltung des Systems zusätzlich an Bedeutung. 
 Recyclingfähigkeit und Rezyklateinsatz werden zu Kostenfaktoren 
 Bisher wurden Beteiligungsentgelte vor allem anhand von Materialart und Verpackungsmenge berechnet. Mit der Weiterentwicklung der Ökomodulierung sollen ökologische Merkmale einen größeren Einfluss erhalten. 
 Für Unternehmen kann sich daraus ein unmittelbarer wirtschaftlicher Anreiz ergeben, Verpackungen recyclinggerechter zu gestalten oder Rezyklate einzusetzen. Die Verpackungsentwicklung wird damit noch stärker mit den Bereichen Einkauf, Compliance, Datenmanagement und Verpackungslizenzierung verknüpft. 
 Eine frühzeitige Bestandsaufnahme kann helfen, potenzielle Kostentreiber im Verpackungsportfolio zu identifizieren. Gleichzeitig schafft sie die Datengrundlage für spätere Nachweise gegenüber Systemen oder zuständigen Stellen. 
 Wichtig ist dabei die Unterscheidung zwischen den nationalen Vorgaben zur Ökomodulierung und den europäischen Anforderungen der PPWR. Das VerpackDG regelt insbesondere die nationale Umsetzung und den Vollzug. Die grundlegenden Anforderungen an Recyclingfähigkeit, Rezyklatanteile und weitere Eigenschaften von Verpackungen ergeben sich dagegen aus der PPWR und den dazu noch zu erlassenden Rechtsakten. 
 Was Unternehmen jetzt vorbereiten sollten 
 Auch wenn wichtige Einzelheiten zur Berechnung der ökologisch gestaffelten Entgelte noch fehlen, können Unternehmen bereits heute zentrale Vorarbeiten leisten: 
 
  Verpackungsportfolio erfassen:  Alle Verpackungen sollten nach Verpackungsart, Material, Gewicht, Komponenten und Einsatzgebiet dokumentiert werden. 
 
  Recyclingfähigkeit bewerten:  Bestehende Verpackungen sollten anhand der jeweils geltenden Bewertungsgrundlage geprüft werden. 
 
 
  Rezyklatanteile dokumentieren:  Angaben zum eingesetzten Rezyklat sollten nachvollziehbar und durch geeignete Unterlagen belegbar sein. 
 
 
  Optimierungspotenziale priorisieren:  Besonders relevante Verpackungen können nach Menge, Kosten, Recyclingfähigkeit und regulatorischem Risiko geordnet werden. 
 
 
  Verpackungsentwicklung und Compliance verbinden:  Einkauf, Produktentwicklung, Nachhaltigkeit und EPR-Verantwortliche sollten Änderungen gemeinsam bewerten. 
 
 
  Neue Rechtsverordnungen beobachten:  Erst die weitere Ausgestaltung wird zeigen, wie die finanziellen Anreize konkret berechnet und welche Nachweise verlangt werden. 
 
 
 Fazit: Verpackungsdesign wird zum Compliance- und Kostenfaktor 
 Das VerpackDG schafft die Grundlage für eine stärkere ökologische Ausrichtung des deutschen Verpackungsrechts. Besonders  § 26a  kann die Finanzierung der Verpackungsentsorgung grundlegend verändern: Recyclingfähigkeit und Rezyklateinsatz sollen künftig stärker darüber entscheiden, wie hoch die Beteiligungsentgelte für eine Verpackung ausfallen. 
 Für Unternehmen ist deshalb nicht nur die Einhaltung neuer Pflichten entscheidend. Auch die Qualität der Verpackungsdaten, die Bewertung der Recyclingfähigkeit und die strategische Weiterentwicklung des Verpackungsportfolios gewinnen an Bedeutung. Wer diese Themen frühzeitig angeht, schafft eine bessere Grundlage für die kommenden Nachweispflichten und kann mögliche finanzielle Auswirkungen der Ökomodulierung rechtzeitig berücksichtigen. 
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                            <updated>2026-09-14T00:00:00+02:00</updated>
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            <title type="text">PPWR und VerpackDG: Das ändert sich für den elektronischen Handel </title>
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                                            PPWR und VerpackDG bringen neue Begriffe für Versandverpackungen im E-Commerce. Wir erklären, welche Pflichten für Onlinehändler wichtig sind.
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 PPWR und VerpackDG: Das ändert sich für den elektronischen Handel 
 Inhalt: 
 
  Was hat sich zu August 2026 geändert?&amp;nbsp;  
  Von VerpackG zu VerpackDG – die wichtigsten Unterschiede bei den Verpackungsarten  
  Neue Pflichten im Überblick&amp;nbsp;  
  Handlungsbedarf für Onlinehändler, Importeure und Produzenten&amp;nbsp;  
  Fazit  
 
 &amp;nbsp; 
 Was hat sich zu August 2026 geändert? 
 Am 12. August 2026 wurde die neue europäische Verpackungsverordnung, die  Packaging and Packaging Waste Regulation (PPWR) , unmittelbar in allen EU-Mitgliedsstaaten wirksam. Zeitgleich löste das deutsche Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) das bisherige Verpackungsgesetz (VerpackG) ab. Mit beiden Gesetzen gab es einige große und kleine Änderungen in Sachen Verpackungscompliance. 
 Bei Onlinehändler:innen sorgt dabei vor allem ein Detail aktuell für Verunsicherung: Verpackungen für den elektronischen Handel werden nach der PPWR künftig den Transportverpackungen zugeordnet. Wer bisher mit den Begriffen Verkaufs- und Transportverpackung aus dem VerpackG gearbeitet hat, liest hier vielleicht schnell heraus, dass sich an der eigenen Pflichtenlage etwas ändert. Das ist so pauschal nicht richtig. 
 Die neue Zuordnung ist zunächst eine rein begriffliche Anpassung an ein europäisches System. Die Pflicht, diese Verpackung in Deutschland zu lizenzieren, ändert sich für die meisten Unternehmen nicht.  Versandkartons, Versandtaschen, Füllmaterial und Klebeband bleiben, was sie schon waren: systembeteiligungspflichtig.&amp;nbsp;  
 &amp;nbsp; 
 Von VerpackG zu VerpackDG – die wichtigsten Unterschiede bei den Verpackungsarten 
 Das VerpackG kannte eine Unterscheidung zwischen Verkaufsverpackung, Umverpackung und Transportverpackung. Versandverpackungen (wie im Online-Handel üblich) wurden in der Praxis meist wie Verkaufsverpackungen behandelt, weil sie bei privaten Endverbraucher:innen als Abfall anfallen und damit systembeteiligungspflichtig sind. 
 Die PPWR arbeitet mit einer feineren Kategorisierung. Artikel 3 Absatz 1 der EU-Verpackungsverordnung unterscheidet sechs Verpackungsarten: 
 
 Verkaufsverpackungen&amp;nbsp; 
 Umverpackungen&amp;nbsp; 
 Transportverpackungen&amp;nbsp; 
 Serviceverpackungen&amp;nbsp; 
 Primärproduktionsverpackungen&amp;nbsp; 
 neu als eigene Kategorie benannt,  Verpackungen für den elektronischen Handel&amp;nbsp;  
 
  Nach Artikel 3 Absatz 1 sind  Verpackungen für den elektronischen Handel Transportverpackungen , die für die Lieferung von Produkten aus Online-Verkäufen oder anderen Formen des Fernabsatzes an private und gewerbliche Endabnehmer:innen verwendet werden. Verpackungen für den elektronischen Handel sind rechtlich eine Unterform der Transportverpackung. 
 Das VerpackDG übernimmt diese Systematik aus der PPWR und verabschiedet sich von der alten Trennung zwischen Verkaufs- und Transportverpackung als Kriterium für die Systembeteiligungspflicht. 
  Entscheidend ist stattdessen, ob eine Verpackung nach Gebrauch mehrheitlich in privaten Haushalten, bei vergleichbaren Anfallstellen oder in einem gewerblichen Umfeld als Abfall anfällt. Das gilt ausdrücklich auch für Transportverpackungen, wenn sie dieses Kriterium erfüllen. Genau das trifft auf Verpackungen im elektronischen Handel zu.&amp;nbsp;  
 Neue Pflichten im Überblick 
 Für Unternehmen, die als Hersteller im Sinne der PPWR agieren, bleiben die zentralen Pflichten aus dem alten VerpackG weitestgehend bestehen. Es kommen gegebenenfalls weitere Pflichten aus der PPWR hinzu, besonders beim grenzüberschreitenden Versand. 
  Ein Überblick über die aktuellen Pflichten in Deutschland:  
 
 Wer Verpackungen erstmals in Deutschland in Verkehr bringt, muss weiterhin im  Verpackungsregister LUCID  registriert sein und die Verpackungen bei einem dualen System (wie über den Onlineshop Lizenzero) lizenzieren. Sitzt das Unternehmen nicht in Deutschland,  muss zudem ein Bevollmächtigter Vertreter benannt werden .&amp;nbsp;Der Bevollmächtigte schließt dann im eigenen Namen den Vertrag mit dem dualen System ab. 
 Versandverpackungen an großgewerbliche oder industrielle Empfänger fallen in der Gesamtmarktbetrachtung nun auch unter die Systembeteiligungspflicht. 
 Neu ist zudem die klare Trennung zwischen Hersteller- und Erzeugerpflichten.  Als Hersteller finanziert ein Unternehmen das Recycling der Verpackung über einen Systembeteiligungsvertrag  mit einem dualen System, wie bisher auch.  Als Erzeuger ist ein Unternehmen zusätzlich für die technische Dokumentation und die  Konformitätserklärung nach PPWR  verantwortlich , also für den Nachweis, dass die Verpackung den europäischen Nachhaltigkeits- und Recyclingfähigkeitsanforderungen entspricht. Beide Rollen können, müssen aber nicht bei demselben Unternehmen liegen. Wer Versandkartons unter eigenem Namen oder eigener Marke entwickeln oder herstellen lässt, ist in aller Regel beides zugleich. 
 Wer Verpackungen ohne eigenen Namen, ohne Logo oder Marke nutzt, muss den Einzelfall genauer prüfen. Werden bei euch verschiedene Verpackungsmaterialien wie Karton, Klebeband und Füllmaterial erst im eigenen Haus zu einer vollständigen Versandverpackung zusammengefügt, wird das Unternehmen dadurch selbst zum Erzeuger und Hersteller dieser Verpackung. 
 
 &amp;nbsp; 
 Übergangsfristen: Was gilt wann? 
 Eine Übergangsfrist im eigentlichen Sinn gibt es für die Systembeteiligungspflicht von Verpackungen nicht. Die PPWR seit dem 12. August 2026 unmittelbar in allen Mitgliedstaaten wirksam, ohne dass es einer weiteren nationalen Umsetzung bedarf. Das VerpackDG ist ebenfalls seit diesem Datum in Kraft. 
 Für Unternehmen, die bereits nach VerpackG ordnungsgemäß registriert und systembeteiligt sind, änderte sich zum Stichtag organisatorisch zunächst wenig. Sinnvoll ist es trotzdem, die eigene Vollständigkeitserklärung für 2026 vorbereitend in Mengen vor und nach dem 12. August zu trennen, da für beide Zeiträume unterschiedliche rechtliche Grundlagen gelten. Wer bislang unsicher war, ob die eigenen Versandverpackungen überhaupt lizenzpflichtig sind, oder wer bisher nur Verkaufsverpackungen gemeldet, Versandmaterial aber nicht vollständig erfasst hat, sollte diese Lücke jetzt schließen, denn die Pflicht bestand schon vorher. 
 Bei den technischen Anforderungen an die Verpackung selbst, etwa den Kriterien für recyclinggerechte Gestaltung, gibt es dagegen gestaffelte Fristen bis 2030 und 2038. Diese betreffen vor allem die Konformität der Verpackung als Produkt und damit in erster Linie die Erzeugerpflichten. 
 &amp;nbsp; 
 Handlungsbedarf für Onlinehändler, Importeure und Produzenten 
 Für die meisten deutschen Onlinehändler:innen, die ihre Versand- und Verkaufsverpackungen bereits korrekt über ein duales System wie Lizenzero lizenziert haben, bedeuten die neuen Regeln vor allem: 
 
 Prüfen, ob die eigene LUCID-Registrierung und die gemeldeten Materialarten und Mengen vollständig sind 
 Prüfen, ob ein Bevollmächtigter Vertreter benötigt wird (wenn das Unternehmen in Deutschland sitzt)&amp;nbsp; 
 Und checken, für welche eurer Verpackungen eine Systembeteiligungspflicht besteht und ob diese gegebenenfalls angepasst werden muss 
 
   Wer bisher davon ausgegangen ist, Versandkartons als Transportverpackung seien nicht lizenzpflichtig, sollte diese Annahme jetzt korrigieren, sofern die Verpackung typischerweise bei Endabnehmer:innen als Abfall anfällt.  
 Importeur:innen und Großhändler:innen, die leere Versandverpackungen ohne Kundenmarke erstmals in Deutschland bereitstellen, sollten klären, ob sie dadurch selbst zum Hersteller im Sinne der PPWR werden. Wer Verpackungsmaterial liefert, das erst beim Kunden zur vollständigen Verpackung wird, ist zwar in der Regel weder Erzeuger noch Hersteller, muss dem Auftraggeber aber alle für dessen Konformitätsnachweis nötigen Informationen zur Verfügung stellen.&amp;nbsp; 
 &amp;nbsp; 
 Fazit 
 Die Zuordnung von Verpackungen für den elektronischen Handel zu den Transportverpackungen nach der PPWR klingt zwar nach einer Systemumstellung, ist für die meisten deutschen Unternehmen im Ergebnis aber vor allem eine neue Bezeichnung für eine schon bestehende Pflicht.  Versandverpackungen waren und bleiben systembeteiligungspflichtig.  Wer bereits ordnungsgemäß bei LUCID registriert ist und seine Mengen meldet, ist auf dem richtigen Weg. Zusätzlich sollte aber geprüft werden, wie es um den Bevollmächtigten steht.&amp;nbsp;Wer sich unsicher ist, ob alle Materialien vollständig erfasst sind oder ob im eigenen Fall zusätzliche Pflichten besteht, sollte das jetzt klären. 
  Mit  Lizenzero&amp;nbsp; erledigt ihr eure Systembeteiligungspflicht in Deutschland im Handumdrehen.  
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                            <updated>2026-09-02T00:00:00+02:00</updated>
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            <title type="text">Deutsches Verpackungsrecht im Umbruch: Was das neue VerpackDG für den Markt b...</title>
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                                            Das deutsche Verpackungsgesetz wird im Zuge der EU-Verpackungsverordnung (PPWR) umfassend überarbeitet. Der aktuelle Entwurf des Verpackungsrecht-Durchführungsgesetzes (VerpackDG) legt stärkere Schwerpunkte auf Abfallvermeidung, recyclinggerechte Verpackungsgestaltung und mehr...
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 Deutsches Verpackungsrecht im Umbruch:&amp;nbsp;Was das neue VerpackDG für den Markt bedeutet 
 Inhalt: 
 
  Warum das Verpackungsgesetz jetzt überarbeitet wird  
  Einblick: Das beinhaltet der VerpackDG Entwurf  
  Jetzt schon handeln? Wie Unternehmen sich vorbereiten können  
 
 &amp;nbsp; 
 
  UPDATE vom 12.06.2026: Bundestag verabschiedet VerpackDG  
 Am 11. Juni 2026 hat der Bundestag das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) beschlossen und damit den Weg für die nationale Umsetzung der PPWR geebnet. Das Gesetz löst das bisherige Verpackungsgesetz ab und gilt ab August 2026. Es sieht unter anderem steigende Recyclingquoten für Kunststoffe, strengere Designvorgaben sowie neue Kennzeichnungspflichten vor. Zudem wurden die Regelungen zur Öko-Modulation der Beteiligungsentgelte nachgeschärft, um Anreize für recyclingfähige Verpackungen zu stärken. Im letzten Schritt stimmt der Bundesrat dem Gesetz zu. 
 
 -------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Das deutsche Verpackungsgesetz steht vor einer umfassenden Überarbeitung. Mit dem aktuellen Entwurf will der Gesetzgeber das nationale Verpackungsrecht an die neuen europäischen Vorgaben aus der  EU-Verpackungsverordnung (PPWR)  anpassen. Ziel ist es, Abfallvermeidung, hochwertiges Recycling und mehr Transparenz entlang der gesamten Wertschöpfungskette stärker in den Mittelpunkt zu rücken. 
  Viele Pflichten der Packaging and Packaging Waste Regulation gelten ab dem 12.08.2026 unmittelbar. Das VerpackDG setzt zusätzliche Regelungsbedarfe und Spielräume der PPWR in nationales Recht um.    Noch ist das VerpackDG nicht verabschiedet und veröffentlicht.   Wer aber heute bereits vom deutschen Verpackungsgesetz (VerpackG) betroffen ist, sollte die aktuellen Entwicklungen im Blick behalten, um sich frühzeitig mit den kommenden Änderungen auseinandersetzen zu können.&amp;nbsp; 
 &amp;nbsp; 
 Warum das Verpackungsgesetz jetzt überarbeitet wird 
  UPDATE vom 09.03.2026:  Die letzte Version des Entwurfs wurde zum 11. Februar 2026 vom Bundeskabinett verabschiedet. Nun erfolgt die europarechtliche Notifizierung. Danach muss das Gesetz noch im Bundestag verabschiedet werden. 
 Der Referentenentwurf des VerpackDG, der am 17.11.2025 vom Bundesumweltministerium in die Länder- und Verbändeanhörung gegeben wurde, ist die Antwort des deutschen Gesetzgebers auf die PPWR. Die Überarbeitung des  deutschen Verpackungsgesetzes  kommt daher nicht überraschend. Mit der EU-Verpackungsverordnung werden die Anforderungen an Verpackungen europaweit neu definiert.  Auch nationale Regelungen wie das VerpackG müssen daran angepasst werden.  
 Der Referentenentwurf zielt darauf ab, das deutsche Verpackungsrecht zukunftsfähig aufzustellen und stärker an europäischen Vorgaben anzupassen. Gleichzeitig reagiert der Gesetzgeber auf Marktveränderungen, neue Verpackungskonzepte und die wachsenden Erwartungen an Unternehmen. 
 &amp;nbsp; 
 Einblick: Das beinhaltet der VerpackDG Entwurf 
 Beim vorliegenden Entwurf handelt es sich um einen Anpassungsvorschlag, der das bestehende Verpackungsgesetz (VerpackG) an zentralen Stellen zu erweitern versucht.  Im Fokus:  eine Präzisierung und Weiterentwicklung bestehender Regelungen. 
 So beinhaltet der Gesetzentwurf den Vorschlag, dass Organisationen, die Pflichten der erweiterten Herstellerverantwortung (EPR) für Hersteller:innen übernehmen, eine Zulassung bei der  Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR)  benötigen. Hier sind beispielsweise bevollmächtigte Vertreter gemeint. Bisher gab es solche Zulassungsverfahren in Deutschland nur für duale Systeme, also die Anbieter, die für die Entsorgung von Verpackungen aus privaten Haushalten zuständig sind. Damit soll eine bessere Kontrolle der Entsorgungsstrukturen in Deutschland gewährleistet werden. 
 Weitere Änderungen im Überblick 
  Auch wenn sich Details im weiteren Gesetzgebungsverfahren noch ändern können , lassen sich bereits einige Schwerpunkte erkennen: 
 
  Finanzierung von Vermeidungsmaßnahmen:  Systeme und Hersteller:innen sollen Maßnahmen unterstützen oder finanzieren, die dazu beitragen, Verpackungen und Verpackungsabfälle zu reduzieren, z. B. durch die Förderung von Mehrwegverpackungen, Materialeinsparungen oder Aufklärung zur Wiederverwendung. 
  Stärkung von Mehrweggetränkeverpackungen:  Um Abfälle zu vermeiden, soll der Anteil von Getränken in Mehrwegverpackungen auf mindestens 70 % steigen. Das Umweltministerium überprüft jährlich, wie hoch der tatsächliche Mehrweganteil ist. 
  Mindestrezyklatanteil bei PET-Einwegflaschen:  Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff sollen mindestens 25 % Recyclingkunststoff enthalten, ab 2030 mindestens 30 %. Hersteller:innen sollen die eingesetzten Rezyklatmengen entsprechend dokumentieren. 
  Mehr Transparenz und Kontrolle : Datenmeldungen, Nachweise und Verantwortlichkeiten entlang der Lieferkette könnten an Bedeutung gewinnen. 
 
 &amp;nbsp; 
 Was bedeutet der VerpackDG-Entwurf konkret für Händler:innen und Unternehmen? 
 Für viele Unternehmen stellt sich die Frage, ob der Entwurf unmittelbaren  Handlungsbedarf  auslöst. Händler:innen, Onlinehändler:innen und Unternehmen werden künftig stärker in die Verantwortung genommen – etwa bei der Auswahl von Verpackungen, der Zusammenarbeit mit Lieferant:innen oder möglichen neuen Melde- und Registrierungspflichten. Trotzdem gilt:  Keine Panik, noch ist nichts final entschieden.  
  Unsere Lizenzero-Kund:innen werden wir rechtzeitig über finale Beschlüsse informieren.   
 &amp;nbsp; 
 Jetzt schon handeln? Wie Unternehmen sich vorbereiten können 
 Auch wenn das VerpackDG noch kein geltendes Recht ist, lohnt sich ein Blick in den Entwurf, um euch mit den neuen Anforderungen vertraut zu machen. Behaltet im Hinterkopf, dass Änderungen weiter möglich sind. Ihr könnt die aktuelle Phase nutzen, um eure Verpackungsstrukturen kritisch zu prüfen und mögliche Schwachstellen zu identifizieren.    Weitere sinnvolle erste Schritte können sein:  
 
 eine Bestandsaufnahme der eingesetzten Verpackungen und Materialien 
 die Prüfung der Recyclingfähigkeit bestehender Verpackungslösungen 
 die Sicherstellung sauberer Daten- und Meldeprozesse bei eurem dualen System und in LUCID 
 
 &amp;nbsp; 
  Wichtig:  Eure aktuellen Pflichten nach dem VerpackG gelten weiterhin. Wie sich der Übergang vom VerpackG zum VerpackDG gestaltet, wird sich erst mit der offiziellen Verabschiedung des neuen Gesetzes zeigen. Daher ist es wichtig, dass ihr auch 2026 euren Pflichten vollständig nachkommt. 
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                            <updated>2026-06-12T00:00:00+02:00</updated>
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            <title type="text">EPR für Fahrzeuge: Europäisches Parlament hat ELV-Verordnung 2025 beschlossen</title>
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                                            Angesichts zunehmender Klimaprobleme, knapper werdender Rohstoffe und des Übergangs zu nachhaltigeren Produktionsweisen hat das Europäische Parlament bereits Ende 2025 einen Vorschlag für neue Vorschriften verabschiedet.
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 EPR für Fahrzeuge: Europäisches Parlament hat ELV-Verordnung 2025 beschlossen 
 Inhalt: 
 
  Europäisches Parlament stimmt neuer ELV-Verordnung zu  
  Erweiterte Herstellerverantwortung in der Automobilbranche  
  Welche Fahrzeuge sind betroffen?  
  Hintergrund der ELV-Verordnung  
 
 &amp;nbsp; 
 Angesichts zunehmender Klimaprobleme, knapper werdender Rohstoffe und des Übergangs zu nachhaltigeren Produktionsweisen hat das Europäische Parlament bereits Ende 2025 einen Vorschlag für neue Vorschriften verabschiedet. Diese sollen den gesamten Lebenszyklus von Fahrzeugen abdecken – von der Konstruktion und Herstellung über Nutzung bis hin zu Entsorgung und Recycling.&amp;nbsp;&amp;nbsp; 
 Europäisches Parlament stimmt neuer ELV-Verordnung zu&amp;nbsp; 
 Am 9. September 2025 hat das Europäische Parlament einem Gesetzesvorschlag zugestimmt, der die Transformation der Automobilindustrie in Richtung Nachhaltigkeit beschleunigen soll. Ziel ist es, die Umweltbelastung bei Herstellung und Entsorgung von Altfahrzeugen zu reduzieren und die europäische Fahrzeugrecyclingbranche zu stärken. Die geplanten Regeln betreffen alle Phasen des Fahrzeuglebens: von umweltgerechtem Design und Produktion bis zu Demontage, Recycling und Endabfallmanagement. 
 Die Europäische Kommission hatte den Entwurf bereits Mitte 2023 vorgelegt. Zwei Jahre später erweiterte der EU-Rat den Anwendungsbereich und übergab den Vorschlag an das Parlament. Die nächste Phase sieht nun die interinstitutionellen Verhandlungen vor. 
 Der Entwurf der  „End-of-Life Vehicle“-Verordnung (ELV)  sieht unter anderem die Einführung eines Systems der erweiterten Herstellerverantwortung (EPR) vor, verbindliche Ziele für recycelte Kunststoffe sowie strengere Regeln für die Behandlung von Altfahrzeugen. Zudem können künftig Recyclingquoten für Materialien wie Stahl, Aluminium und kritische Rohstoffe festgelegt werden. 
 Fahrzeuge recyclingfreundlich gestalten 
 Weiter schreibt die ELV-Verordnung vor, Fahrzeuge so zu entwickeln, dass wiederverwendbare, reparierbare oder recycelbare Teile möglichst einfach demontierbar sind. Dies gilt ausschließlich für Bauteile, die von autorisierten Demontagebetrieben technisch abnehmbar sind. Alle relevanten Teile müssen zudem gekennzeichnet werden, um die Rückgewinnung von Metallen, Kunststoffen und kritischen Rohstoffen zu erleichtern. Außerdem enthält der digitale Produktpass Informationen zu den im Fahrzeug verbauten Materialien. 
 Mindestanteil an recyceltem Kunststoff 
 Hersteller:innen sollen künftig recycelten Kunststoff in neuen Fahrzeugen einsetzen. Die Einführung erfolgt gestaffelt: 
 
 20 % recycelter Kunststoff sechs Jahre nach Inkrafttreten 
 25 % zehn Jahre nach Inkrafttreten 
 
 &amp;nbsp; 
 Ziele für Stahl, recyceltes Aluminium und Legierungen sollen später nach eingehender Analyse durch die Kommission festgelegt werden. Ursprünglich war eine dreistufige Einführung vorgesehen, das Parlament verschärfte die Vorgaben: Der Mindestanteil steigt nach sechs Jahren von 15 % auf 20 %. Die Kommission kann jedoch bei Materialknappheit oder stark steigenden Preisen vorübergehende Ausnahmen genehmigen. 
 &amp;nbsp; 
 Erweiterte Herstellerverantwortung in der Automobilbranche 
 Drei Jahre nach Inkrafttreten müssen Hersteller:innen die Kosten für Sammlung, Aufbereitung und Entsorgung von Altfahrzeugen tragen. Diese Aufgaben können sie selbst oder über zugelassene  Organisationen für Herstellerverantwortung (OfHs)  übernehmen. Ziel ist eine Harmonisierung der EPR-Systeme in der gesamten EU. 
 Die Beiträge der Hersteller:innen werden nach Kriterien wie Recyclingfähigkeit und Fahrzeugmerkmalen gestaffelt, um umweltfreundliches Design und neue Technologien zur Wiederverwendung von Bauteilen zu fördern. 
 Neue Regeln für Fahrzeugabfälle 
 Die Verordnung schreibt vor, dass bestimmte Komponenten vor dem Schreddern demontiert werden müssen, um Rohstoffe effizient zurückzugewinnen und Materialverluste zu reduzieren. Zerkleinerte Abfälle dürfen nicht mit anderen Abfallarten vermischt oder deponiert werden. Hersteller:innen und Recyclingunternehmen müssen künftig neue Berichtspflichten erfüllen. Außerdem werden die Definitionen von Recycling, Wiederverwendung und Aufbereitung erweitert. 
 Exportverbot für Altfahrzeuge 
 Das Parlament fordert zudem ein Verbot des Exports von Fahrzeugen, die als Altfahrzeuge gelten. Nationale Zulassungsverfahren sollen entsprechend angepasst werden. Zudem sollen Grenzkontrollen verschärft und ein elektronisches System für die Zollbehörden eingerichtet werden. 
 Fahrzeuge, die den Status eines Altfahrzeugs erreicht haben, gelten dauerhaft als Abfall – auch durch Reparatur können sie diesen Status nicht verlieren. 
 Welche Fahrzeuge sind betroffen? 
 Die Verordnung soll nahezu alle Fahrzeugtypen erfassen, ausgenommen Spezialfahrzeuge, Militär-, Zivil- und Rettungsfahrzeuge sowie Fahrzeuge mit historischem oder kulturellem Wert. Der Rat schlägt zusätzlich vor, schwere Lkw, Zwei- und Dreiräder sowie Vierräder einzubeziehen. Eine Überprüfung der Regelung ist acht Jahre nach Inkrafttreten vorgesehen. 
 Hintergrund der ELV-Verordnung 
 Die Initiative zur Regulierung des gesamten Fahrzeuglebenszyklus folgt dem  Europäischen Green Deal , der die EU zu einer klimaneutralen Kreislaufwirtschaft führen soll. Fahrzeuge sind besonders ressourcenintensiv: 
 
 19 % des Stahlbedarfs der EU wird durch die Automobilindustrie gedeckt 
 10 % des Kunststoffverbrauchs 
 42 % des Aluminiumbedarfs im Transportsektor 
 
 &amp;nbsp; 
 Die ELV-Verordnung ist daher ein entscheidender Schritt, um Umweltbelastungen zu reduzieren und die Kreislaufwirtschaft in der EU zu stärken. 
                ]]>
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                            <updated>2026-04-22T00:00:00+02:00</updated>
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            <title type="text">Ökomodulation im französischen EPR-System</title>
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                                            Ökomodulation in Frankreich verstehen: Wen betrifft sie, welche Produkte sind betroffen und wie funktioniert das System? 
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            <content type="html">
                <![CDATA[
                   
 Ökomodulation im französischen EPR-System 
 Inhalt: 
 
  Was bedeutet Ökomodulation im EPR-Kontext?  
  Wer muss die Regelungen beachten?  
  So funktioniert das Bonussystem  
  Welche Rolle spielen französische Öko-Organisationen (éco-organismes)?  
  Welche Auswirkungen hat das auf Unternehmen?  
 
 &amp;nbsp; 
 Seit dem 1. Januar 2026 ist die sogenannte Eco-Fee-Modulation (deutsch: Ökomodulation) Bestandteil des französischen EPR-Systems (Extended Producer Responsibility). Dahinter steckt ein klarer politischer Ansatz: Der Einsatz von Rezyklaten soll gezielt gefördert und gleichzeitig die Qualität von Recyclingmaterialien gesichert werden. 
 Damit sind die Kosten für EPR nicht länger statisch, sondern hängen zunehmend davon ab, wie nachhaltig Produkte und Verpackungen gestaltet sind. Frankreich setzt dabei auf ein Bonus-Malus-System. Wer weiterhin stark auf Primärkunststoffe setzt, muss mit höheren finanziellen Belastungen rechnen. Unternehmen, die hingegen Rezyklate einsetzen, können ihre EPR-Kosten aktiv reduzieren. 
  Wichtig:  Diese Regelungen betreffen nicht nur französische Hersteller:innen. Auch Importeur:innen, Onlinehändler:innen und grenzüberschreitend tätige Unternehmen fallen unter die Vorgaben, sobald sie relevante Produkte auf dem französischen Markt in Verkehr bringen. 
 &amp;nbsp; 
 Was bedeutet Ökomodulation im EPR-Kontext? 
 Ökomodulation beschreibt einen Mechanismus, bei dem EPR-Gebühren an ökologische Kriterien gekoppelt werden. Konkret heißt das: Die Höhe der Beiträge richtet sich danach, wie umweltfreundlich ein Produkt oder eine Verpackung ist. 
 Ziel ist es, wirtschaftliche Anreize zu schaffen. Unternehmen sollen motiviert werden, ihre Produkte kreislauffähiger zu gestalten, indem nachhaltigere Lösungen finanziell belohnt werden. Gleichzeitig steigen die Kosten für weniger umweltfreundliche Alternativen. 
 In Frankreich wurde dieses System durch eine Verordnung aus September 2025 konkretisiert. Anders als in anderen regulatorischen Ansätzen – etwa auf EU-Ebene – erfolgt die Differenzierung nicht über unterschiedliche Gebührensätze. Stattdessen wird ein Bonus gewährt, der sich direkt am eingesetzten Rezyklatanteil orientiert. 
 Welche Produkte sind betroffen? 
 Nicht alle Produktkategorien im französischen EPR-System unterliegen aktuell der Ökomodulation. Der Fokus liegt auf acht ausgewählten Bereichen, die sowohl Konsumgüter als auch gewerbliche Anwendungen umfassen. 
 Dazu gehören unter anderem Verpackungen aus dem Haushaltsbereich, grafische Papiere, Elektro- und Elektronikgeräte sowie Möbel, Spielwaren oder Sportartikel. Auch B2B-Verpackungen, bestimmte chemische Produkte und DIY- bzw. Gartenartikel sind einbezogen. 
  Für viele Unternehmen ergibt sich daraus eine doppelte Relevanz:  In einigen Fällen wird sowohl das Produkt selbst als auch dessen Verpackung erfasst. Entsprechend steigt die Komplexität der Anforderungen, insbesondere, wenn kein Rezyklat eingesetzt wird. 
 &amp;nbsp; 
 Wer muss die Regelungen beachten? 
 Grundsätzlich gilt: Die Ökomodulation betrifft alle Unternehmen, die bereits unter die erweiterten Herstellerpflichten in Frankreich fallen. 
 Das umfasst klassische Hersteller:innen ebenso wie Importeur:innen, Händler:innen mit Eigenmarken und – je nach Konstellation – auch Distributoren. Entscheidend ist nicht der Unternehmenssitz, sondern ob Produkte auf dem französischen Markt bereitgestellt werden. 
 Damit geraten auch viele international tätige Unternehmen in den Anwendungsbereich. Gerade im E-Commerce oder im grenzüberschreitenden Vertrieb sollten die Auswirkungen daher frühzeitig geprüft werden. 
 &amp;nbsp; 
 So funktioniert das Bonussystem 
 Im Zentrum steht ein finanzieller Anreiz: Unternehmen erhalten einen Bonus, wenn sie recycelte Kunststoffe einsetzen. Die Höhe dieses Bonus orientiert sich direkt an der eingesetzten Menge an Rezyklat und wird pro Tonne berechnet. Dabei wird unterschieden, aus welcher Quelle das Recyclingmaterial stammt und wie hochwertig es ist. 
 Besonders gefördert wird der Einsatz von Rezyklaten, die aus schwer recycelbaren Abfällen gewonnen werden oder wieder im gleichen Produktstrom eingesetzt werden. Diese Differenzierung soll gezielt Innovationen im Recyclingbereich fördern und geschlossene Materialkreisläufe stärken. 
 Finanziert wird das System vollständig über die EPR-Beiträge aller verpflichteten Unternehmen. 
 Wann gibt es einen Bonus und wann nicht? 
 Ob ein Unternehmen tatsächlich von der Ökomodulation profitiert, hängt nicht nur von der Menge des eingesetzten Rezyklats ab, sondern auch von weiteren Faktoren. 
 Grundsätzlich wird der Bonus ausschließlich auf Basis des tatsächlich verwendeten Rezyklatanteils berechnet, unabhängig vom Gesamtgewicht des Produkts. Gleichzeitig gelten bestimmte Einschränkungen. 
 So gibt es für einige Verpackungsarten, insbesondere Getränkeflaschen, festgelegte Mindestanteile an Rezyklat. Ein Bonus wird hier nur für den Anteil gewährt, der über diese Schwellen hinausgeht. Diese Vorgaben orientieren sich an europäischen Regelungen wie der Einwegkunststoffrichtlinie. 
 Darüber hinaus spielt die Qualität des Rezyklats eine entscheidende Rolle. Materialien, die schwer recycelbar sind oder den Recyclingprozess beeinträchtigen, werden nicht berücksichtigt. Auch ineffiziente Recyclingverfahren oder problematische Materialkombinationen können dazu führen, dass kein Bonus gewährt wird. 
 &amp;nbsp; 
 Welche Rolle spielen französische Öko-Organisationen (éco-organismes)? 
 Die Umsetzung der Ökomodulation liegt in den Händen der éco-organismes. Sie sind dafür verantwortlich, die Daten der Unternehmen zu prüfen, Bonuszahlungen zu berechnen und die Einhaltung der Vorgaben sicherzustellen. 
 Für Unternehmen bedeutet das einen erhöhten Nachweisaufwand. Wer von den finanziellen Vorteilen profitieren möchte, muss unter anderem den Rezyklatanteil transparent ausweisen, die Herkunft dokumentieren und die Qualität des Materials belegen. 
 Auch interne Prozesse gewinnen an Bedeutung: Von der Beschaffung über die Produktentwicklung bis hin zur Compliance müssen verschiedene Abteilungen zusammenarbeiten, um die Anforderungen zu erfüllen. 
 &amp;nbsp; 
 Welche Auswirkungen hat das auf Unternehmen? 
 Mit der Einführung der Ökomodulation verändert sich die Rolle von EPR-Kosten. Sie werden zunehmend zu einem strategischen Faktor, der aktiv gesteuert werden kann. 
 Unternehmen, die auf recycelte Materialien setzen und ihre Lieferketten entsprechend ausrichten, können ihre Kosten optimieren und regulatorische Risiken reduzieren. Es kann klarer Impuls sein, sich intensiver mit Produktdesign, Materialwahl und Recyclingfähigkeit auseinanderzusetzen.&amp;nbsp; 
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                            <updated>2026-04-08T00:00:00+02:00</updated>
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            <title type="text">Weniger Einweg im Gartenhandel: Was die Mehrwegpflicht für Pflanzentransporte...</title>
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                                            Die EU arbeitet im Rahmen der neuen Verpackungsverordnung (PPWR) daran, Einwegverpackungen deutlich zu reduzieren und Mehrwegsysteme auszubauen. Der Pflanzentransport ist dabei einer von mehreren Bereichen, die künftig stärker reguliert werden sollen.
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            <content type="html">
                <![CDATA[
                   
 Weniger Einweg im Gartenhandel: Was die Mehrwegpflicht für Pflanzentransporte bedeutet 
 Inhalt 
 
  Warum plötzlich alle über Pflanztöpfe sprechen  
  Was ist konkret geplant? Die Mehrwegpflicht ab 2030  
  Warum die EU diesen Schritt geht  
  Was bedeutet die Mehrwegpflicht für euch als Hersteller?  
  Chancen statt nur Pflichten  
 
  In den letzten Wochen tauchte ein Thema immer wieder in den Schlagzeilen auf: Ab 2030 soll beim Transport von Pflanzen Mehrweg verpflichtend werden. Teilweise ist sogar von einem „Verbot von Pflanztöpfen aus Kunststoff“ die Rede. 
 Kein Wunder also, dass viele von euch sich fragen: Was genau ist geplant? Betrifft das nur den Großhandel oder auch den Verkauf an Endkund:innen? Und was bedeutet das konkret für meine Prozesse, meine Logistik und meine Verpackungsverantwortung? 
 Fest steht: Die EU arbeitet im Rahmen der neuen Verpackungsverordnung (PPWR) daran, Einwegverpackungen deutlich zu reduzieren und Mehrwegsysteme auszubauen. Der Pflanzentransport ist dabei einer von mehreren Bereichen, die künftig stärker reguliert werden sollen. Bevor also vorschnell von einem „Plastik-Aus“ gesprochen wird, lohnt sich ein genauer Blick auf das, was tatsächlich geplant ist und was nicht. 
 &amp;nbsp; 
 Warum plötzlich alle über Pflanztöpfe sprechen 
 Der Auslöser für die aktuelle Diskussion ist die geplante Mehrwegpflicht im B2B-Bereich: Ab 2030 sollen Pflanzen, die zwischen Unternehmen transportiert werden, etwa von Gärtnereien zu Großhändlern oder von Produzenten zu Baumärkten, grundsätzlich in  Mehrweg-Transportverpackungen  befördert werden. Ziel ist es, die großen Mengen an Einweg-Kunststoffverpackungen zu reduzieren, die entlang der Lieferkette anfallen. Gerade im Gartenbau kommen bislang häufig Einweg-Trays, dünnwandige Kunststofftöpfe oder Schrumpffolien zum Einsatz, die nach einmaligem Gebrauch entsorgt werden. 
 Was in der öffentlichen Debatte jedoch oft untergeht: Es geht in erster Linie um  Transportverpackungen im gewerblichen Bereich , nicht um ein pauschales Verbot sämtlicher Pflanztöpfe im Endkundenverkauf. 
 Einige Medienberichte haben die Diskussion zugespitzt und den Eindruck erweckt, Kunststoff-Pflanztöpfe würden grundsätzlich verboten. Branchenverbände haben das bereits eingeordnet und klargestellt, dass Verkaufsverpackungen aktuell nicht pauschal untersagt werden. Die geplante Regelung zielt vor allem auf die Logistik zwischen Unternehmen – also auf den Bereich, in dem standardisierte Mehrwegsysteme technisch und organisatorisch umsetzbar sind. 
 &amp;nbsp; 
 Was ist konkret geplant? Die Mehrwegpflicht ab 2030 
 Ab 2030 bringt die neue EU-Verpackungsverordnung ( PPWR ) verbindliche Mehrweg- und Wiederverwendungsziele in der gesamten EU ins Spiel. Das betrifft auch Transportverpackungen, die im gewerblichen Bereich eingesetzt werden. Die PPWR gilt seit Februar 2025. Ihre Bestimmungen treten schrittweise in Kraft, viele zentrale Anforderungen greifen ab 2030 vollumfänglich. 
 Der Pflanzentransport: 
 Transportverpackungen, wie sie zwischen Betrieben genutzt werden – etwa Paletten, KLT-Boxen oder wiederverwendbare Trays – sollen größtenteils in Mehrwegsystemen genutzt werden. Ziel ist, den Anteil an wiederverwendbarer Transportverpackung deutlich zu erhöhen und gleichzeitig Einwegmaterialien zu reduzieren. Die konkrete Vorgabe im Gesetzestext sieht vor, dass ab 2030 ein großer Teil dieser Transportverpackungen in einem funktionierenden Reuse-System wiederverwendbar sein muss. Dazu zählen auch innerbetriebliche Transporte und Lieferungen zwischen verschiedenen Standorten oder Partnern. 
  Das bedeutet konkret: &amp;nbsp;  
 
 Verpackungen müssen so gestaltet sein, dass sie mehrfach genutzt werden können. 
 Sie müssen Teil eines organisierten Rücknahme- und Reuse-Systems sein. 
 Unternehmen müssen ihre Logistikprozesse entsprechend anpassen. 
 
  Dieses Ziel greift also nicht bei Endkund:innen im klassischen Verkaufsprozess, sondern speziell im B2B-Transport entlang der Lieferkette von Pflanzen und ähnlichen Produkten. 
 Betrifft das auch den Endkundenverkauf? 
 Kurz gesagt: Nein, nicht direkt. 
 Die Mehrwegpflicht im Pflanzentransport zielt primär auf Verpackungen, die im gewerblichen Warenverkehr zwischen Unternehmen zur Anwendung kommen. 
  Wichtig für euch zu wissen:  Verkaufsverpackungen für Endkunden, also jene Verpackungen, in denen Pflanzen an Verbraucher:innen verkauft werden, unterliegen zwar ebenfalls neuen EU-Vorgaben zur Recycelbarkeit und Reduzierung von Einwegmaterialien, aber es gibt keine generelle Pflicht, dass diese nur in Mehrwegform angeboten werden müssen. 
 Landes- oder branchenspezifische Initiativen (wie bestimmte Kunststoffverbote oder Förderprogramme für Mehrwegsysteme) können zusätzlich relevant sein. Grundsätzlich gilt aber erstmal die EU-weit gültige PPWR und ihre konkreten Vorgaben. 
 &amp;nbsp; 
 Warum die EU diesen Schritt geht 
 Mit der PPWR verfolgt die EU ein klares Ziel:  Verpackungsabfälle reduzieren, Ressourcen schonen und Wertstoffkreisläufe stärken.  
 Gerade  Transportverpackungen im B2B-Bereich  werden hier in den Fokus gerückt. Warum?&amp;nbsp; Weil sie standardisiert, planbar und technisch gut für Mehrwegsysteme geeignet sind. Während im Endkundenbereich viele unterschiedliche Formate und Nutzungsbedingungen bestehen, lassen sich gewerbliche Lieferketten strukturierter organisieren. 
 Hinzu kommt: Im Gartenbau fallen große Mengen an Kunststoffverpackungen an, die oft nur einmal genutzt werden. Diese Materialien sind zwar häufig recycelbar, werden aber nicht immer hochwertig im Kreislauf geführt. Mehrwegsysteme sollen hier Abfall vermeiden, bevor er überhaupt entsteht. 
 Die EU setzt also stärker auf Abfallvermeidung statt nur Recycling. Das entspricht dem Grundgedanken der  Kreislaufwirtschaft : reduzieren, wiederverwenden und recyceln. 
 &amp;nbsp; 
 Was bedeutet die Mehrwegpflicht für euch als Hersteller? 
 Logistikstrukturen, Investitionen und Lieferketten stellt man nicht über Nacht um. 
  Für euch kann das konkret bedeuten:  
 
 Prüfung, welche Transportverpackungen aktuell eingesetzt werden 
 Analyse, ob und wie diese in Mehrwegsysteme überführt werden können 
 Abstimmung mit Lieferanten, Produzenten und Logistikpartnern 
 Integration von Rücknahme- und Poollösungen 
 Bewertung der wirtschaftlichen Auswirkungen 
 
  Gerade im B2B-Bereich wird Zusammenarbeit entscheidend. Mehrweg funktioniert nur dann, wenn entlang der Lieferkette abgestimmte Systeme existieren – isolierte Einzellösungen werden kaum praktikabel sein. 
 &amp;nbsp; 
 Chancen statt nur Pflichten 
 Standardisierte Transportlösungen können Prozesse effizienter machen. Dabei reduzieren wiederverwendbare Systeme den Materialeinkauf und Entsorgungsaufwand. Und nicht zuletzt zahlt eine nachhaltigere Logistik auch auf eure Außenwirkung ein. 
 Wenn ihr euch schon jetzt mit den kommenden Anforderungen auseinandersetzt, gewinnt ihr an Planungssicherheit und könnt regulatorische Entwicklungen besser vorhersehen, statt von ihnen überrascht zu werden. 
 &amp;nbsp; 
 &amp;nbsp; 
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                            <updated>2026-03-05T00:00:00+01:00</updated>
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            <title type="text">Extended Producer Responsibility (EPR): Alles, was ihr jetzt wissen müsst, um...</title>
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 Extended Producer Responsibility (EPR): Alles, was ihr jetzt wissen müsst, um auf Amazon &amp;amp; Co. verkaufen zu können 
 Inhalt: 
 
  1. Was bedeutet Extended Producer Responsibility (EPR)?  
  2. Warum betrifft EPR mich als Marktplatz-Händler:in?  
  3. Wie erhalte ich eine EPR-Registrierungsnummer in Deutschland?  
  Kurzabriss: Diese EPR-Nummern werden in Frankreich benötigt  
  Einordnung: Amazon &quot;Pay on Behalf&quot; – Was bedeutet das?  
  Fazit: Die Schlupflöcher werden kleiner  
 
 &amp;nbsp; 
 Amazon und weitere Marktplätze informieren regelmäßig all ihre Händler:innen, die nach Deutschland verkaufen, und verlangen von ihnen das Einreichen ihrer sog. „EPR-Nummer(n)“. Seit 2022 ist das Vorliegen der EPR-Registrierungsnummer(n) als Nachweis für die Erfüllung der in Deutschland geltenden Gesetzgebungen für das Inverkehrbringen von Verpackungen, Elektrogeräten und Batterien Grundvoraussetzung. Ohne die Registrierung im EPR-System (Zentrale Stelle Verpackungsregister in Deutschland) ist es nicht mehr möglich, auf Online-Marktplätzen wie Amazon &amp;amp; Co. nach Deutschland zu verkaufen. 
 Das EPR-System stellt sicher, dass Unternehmen ihre Verantwortung für die umweltgerechte Entsorgung und das Recycling von Produkten übernehmen.  Besonders für Händler:innen, die international tätig sind, ist die Einhaltung der EPR-Richtlinien entscheidend , um weiterhin auf Plattformen wie Amazon verkaufen zu dürfen. Gleiches gilt zum Beispiel auch für Frankreich. 
 Marktplätze haben seit dem 1. Juli 2022 eine Kontrollpflicht in Deutschland. Das bedeutet: Können Händler:innen gegenüber dem Marktplatzbetreiber nicht nachweisen, dass die Vorgaben erfüllt werden, greift ein Vertriebsverbot. Es ist daher von großer Wichtigkeit, dass jede:r Händler:in, der/die über Online-Marktplätze verkauft, innerhalb der gesetzten Fristen dafür sorgt, sich gesetzeskonform in seinem Zielland aufzustellen und die EPR-Nummer einzureichen. 
  Was dazu genau zu tun ist, beleuchten wir Schritt für Schritt im folgenden Beitrag:  
 &amp;nbsp; 
 1. Was bedeutet Extended Producer Responsibility (EPR)? 
  EPR  steht für Extended Producer Responsibility (zu Deutsch: Erweiterte Herstellerverantwortung). Das dahinter stehende Prinzip: Zur Produktverantwortung von Händler:innen, die verpackte Waren in Verkehr bringen, zählt nicht nur das Produkt selbst, sondern im Besonderen auch alle mit in Umlauf gebrachten Verpackungen und (Produkt)Bestandteile, die durch Endverbraucher:innen entsorgt werden. Im Kontext der Extended Producer Responsibility nach deutscher Gesetzgebung sind das insbesondere Verpackungen, Elektrogeräte und Batterien. EPR fungiert somit als eine Art Sammelbegriff für diese drei Aspekte. 
 Die Inverkehrbringer:innen tragen somit die Verantwortung für den gesamten Lebenszyklus eines Produktes und seiner Komponenten, bis hin zum Recycling. Auf diesem Verantwortungsprinzip beruhen jegliche Abfallverordnungen der EU, darunter die EU-Verpackungsrichtlinie, auf der wiederum z.B. das deutsche Verpackungsgesetz basiert. 
 &amp;nbsp; 
 2. Warum betrifft EPR mich als Marktplatz-Händler:in? 
 Seit 2022 etabliert zum Beispiel das deutsche Verpackungsgesetz (VerpackG) eine Kontrollpflicht für Online-Marktplätze, sodass Händler:innen, die an deutsche Endverbraucher:innen verkaufen, den Marktplatz-Betreibern als Nachweis ihre EPR-Nummer vorlegen müssen. Ähnliches gilt seit 2022 unter anderem auch für Frankreich. Zudem wird erwartet, dass weitere Mitgliedsstaaten der EU in den nächsten Jahren folgen werden. 
  Die Pflicht zur Überprüfung ihrer Händler:innen ist für Marktplatz-Betreiber rechtlich bindend; fehlen Nachweise, greift ausdrücklich ein Vertriebsverbot für die betroffenen Händler:innen – missachtet ein Marktplatz diese Vorgabe, drohen empfindliche Sanktionen . Dieses Risiko wollen Marktplätze wie Amazon &amp;amp; Co. tunlichst vermeiden und informieren daher ihre Händler:innen mit dem Hinweis auf eine Sperrung des Accounts, wenn innerhalb der kommunizierten Fristen kein Nachweis über die Erfüllung der EPR-Pflichten vorliegt. 
 &amp;nbsp; 
 3. Wie erhalte ich eine EPR-Registrierungsnummer? 
 Alle EU-Mitgliedsstaaten regeln den Umgang mit Abfällen in jeweils eigenen Gesetzgebungen – die damit einhergehenden Pflichten müssen also je Land betrachtet und erfüllt werden. Bei den entsprechenden EPR-Registrierungsnummern handelt es sich – verkürzt gesagt – um die Nummern, die Händler:innen von ihrem jeweiligen Recyclingsystem oder von Behördenseite erhalten. 
  Im Detail ist in Deutschland Folgendes zu tun:  
 In Deutschland muss eine Registrierung für  Verpackungen, Elektrogeräte und Batterien  nachgewiesen werden. 
   Verpackungen   
 Wichtig: Händler:innen, die nach Deutschland versenden, müssen gemäß des deutschen Verpackungsgesetzes (VerpackG) die folgenden Vorgaben für ALLE Verpackungen, die sie auf dem deutschen Markt in Umlauf bringen, erfüllen – und zwar unabhängig vom Vertriebsweg und BEVOR die Verpackungen in Umlauf gebracht werden; somit sind nicht nur verpackte Produkte betroffen, die über einen Marktplatz verkauft werden, sondern grundsätzlich alle. 
  Das ist zu tun:  
 
 Verpackungsmengen bei einem  dualen System  beteiligen:  Jetzt bei Lizenzero abschließen  
 Bei der  Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR)  im Melderegister LUCID als „Hersteller“ registrieren:  Hier registrieren   Ihre EPR-Nummer:  Wenn alle Schritte der LUCID-Registrierung durchlaufen sind, erhaltet ihr eine individuelle Registrierungsnummer, die ihr eurem Marktplatz als EPR-Registrierungsnummer einreichen könnt 
 Namen des dualen Systems und lizenzierte Mengen bei  LUCID  eintragen 
 
  Weitere Informationen zur Verpackungslizenzierung in Deutschland findet ihr in unseren Anleitungen:  
   How to Systembeteiligung mit Lizenzero   
   How to Registrierung und Datenmeldung in LUCID   
   Elektrogeräte   
 Der Umgang mit Elektrogeräten ist in Deutschland im ElektroG geregelt. Hinweis: Wenn ein Elektrogerät eine Batterie enthält, muss die Anmeldung bei der EAR sowohl für das Elektrogerät als auch für die Batterien erfolgen. 
  Hinweis : Schnell und einfach könnt ihr eure Pflichten jetzt auch über das  WEEE-Portal  erfüllen und euch entspannt zurücklehnen. 
  Das ist zu tun:   
 
 Elektrogeräte bei der  Stiftung Elektro-Altgeräte-Register (EAR)  als „Hersteller“ registrieren:  Hier registrieren   Eure EPR-Nummer:  Wenn alle Schritte der EAR-Registrierung durchlaufen sind, erhaltet ihr eure WEEE-Registrierungsnummer, die ihr eurem Marktplatz als EPR-Registrierungsnummer einreichen könnt 
  Für ausländische Händler:  Einen Bevollmächtigten benennen (  obligatorisch   für Händler:innen ohne Sitz in Deutschland!) 
 Gestellung einer  Garantie  und Hinterlegen dieser bei der EAR 
  Recyclingsystem  für die Sammlung und die Sortierung der Elektroaltgeräte beauftragen 
 
   Batterien   
  Im Kontext des BattG sind folgende Pflichten zu erfüllen:  
 
 Batterien bei der  Stiftung Elektro-Altgeräte-Register (EAR)  als „Hersteller“ registrieren:  Hier registrieren   Eure EPR-Nummer:  Wenn alle Schritte durchlaufen sind, erhaltet ihr eure Batt.-Registrierungsnummer, die ihr eurem Marktplatz als EPR-Registrierungsnummer vorlegen könnt 
   Optional    für ausländische Händler:innen  ohne Sitz in Deutschland: Einen Bevollmächtigten benennen 
  Genehmigtes Rücknahmesystem  mit der Batterierücknahme beauftragen 
 
 &amp;nbsp; 
 Kurzabriss: Diese EPR-Nummern werden in Frankreich benötigt 
 In Frankreich brauchen Inverkehrbringer:innen nicht nur eine Registrierung für Verpackungen, Elektrogeräte und Batterien, sondern auch für weitere Produktgruppen wie Textilien oder Möbel. Die EPR-Nummer pro Produktgruppe erhalten Händler:innen vom jeweiligen Recyclingsystem, bei dem sie registriert sind. 
  Die &quot;unique identification number&quot; ist die EPR-Nummer für Frankreich.   Wenn ihr euch bei einem EPR-System in Frankreich anmeldet, kümmert sich das EPR-System um die Anmeldung bei der Umweltbehörde, die wiederum die UIN / EPR Nummer vergibt. Diese Nummer wird dann an das System gemeldet und kann im Kunden-Bereich des Systems eingesehen werden. Dieser Vorgang kann einige Wochen dauern. Die UIN / EPR Nummer ist auch der Nachweis für die elektronischen Marktplätze wie Amazon/eBay. 
 Wir betrachten nur den  direkten Vertriebsweg zum Endkonsumenten . Solltet ihr nicht direkt zu Endverbraucher:innen verkaufen, gelten anderen Bestimmungen. 
 &amp;nbsp; 
 Einordnung: Amazon &quot;Pay on Behalf&quot; – Was bedeutet das? 
 Im Zusammenhang mit EPR-Pflichten haben viele Händler:innen in letzter Zeit auch Hinweise von Amazon zum sogenannten &quot;Pay on Behalf&quot; erhalten. Dabei handelt es sich um ein optionales EPR-Serviceangebot von Amazon, bei dem bestimmte EPR-Abgaben über den Marktplatz abgewickelt werden, ohne dass Händler selbst eine direkte Lizenzierung bei einem EPR-System durchführen müssten.    Wichtig zu wissen ist:  
 
 Der Service deckt ausschließlich bestimmte Amazon-Märkte ab und gilt nur innerhalb der jeweiligen Amazon-Plattformen, auf denen Amazon diese Gebühren anbietet. 
 Es bildet nicht zwangsläufig den gesamten regulatorischen Umfang ab – insbesondere dann nicht, wenn ihr in mehreren Ländern aktiv seid, über weitere Marktplätze verkauft oder eigene Vertriebskanäle nutzt. 
 
  Für Händler:innen mit lediglich sehr geringem Verkaufsvolumen ausschließlich über Amazon kann der Service in den angebotenen Ländern eine Option sein. Sobald eure Aktivitäten jedoch über diesen engen Rahmen hinausgehen – z. B. bei mehreren internationalen Märkten, zusätzlichem Direktvertrieb oder strategischer Expansionsplanung – ist es sinnvoller, auf eine  EPR-Compliance-Lösung wie die von Lizenzero  zu setzen, die: 
 
 die gesetzlichen Verpflichtungen in verschiedenen Ländern direkt erfüllt (z. B. Registrierung, Systembeteiligung, Mengenmeldungen), 
 eine Marktplatz-unabhängige Abdeckung bietet und 
 euch auch in Ländern unterstützt, in denen Amazon Pay on Behalf&amp;nbsp; nicht angeboten wird. 
 
 &amp;nbsp; 
 Fazit: Die Schlupflöcher werden kleiner 
 Mit der Etablierung einer Kontrollpflicht durch Marktplätze wird es künftig deutlich schwieriger, die nationalen Vorgaben und Gesetzgebungen für Entsorgung und Recycling zu umgehen – insbesondere für Händler:innen, die aus dem Ausland nach Deutschland agieren und sich damit bislang häufig einer Sanktionierung entziehen konnten. Es ist daher ratsam, sich mit der Thematik auseinanderzusetzen und sich zuverlässige Lösungspartner wie Lizenzero an die Seite zu holen. 
  Achtung:  Nur, weil die Vorgaben noch nicht in jedem Land von den Marktplätzen kontrolliert werden, heißt das nicht, dass solche nicht existieren und auch geahndet werden können, denn bei Nichtbeachtung verstoßt ihr bereits jetzt gegen in den meisten europäischen Ländern etabliertes Recht. 
 &amp;nbsp; 
 FAQ: 
 
  Für was steht EPR?   EPR steht für Extended Producer Responsibility (Erweiterte Herstellerverantwortung). Dieses Konzept verpflichtet Unternehmen, die Produkte oder Verpackungen in der EU auf den Markt bringen, sich um deren umweltgerechte Entsorgung und deren Recycling zu kümmern. Die genauen Vorgaben variieren je nach Land und Produktart.    
  Welche Produkte fallen unter die EPR-Bestimmungen?   Die spezifischen Anforderungen und betroffene Produkte unterscheiden sich je nach Land. EPR-Bestimmungen gibt es für verschiedene Produktkategorien, darunter:  
 
  Verpackungen (z. B. Kartons, Plastikverpackungen, Dosen, Glas, etc.)  
  Elektronische Geräte (WEEE - Waste Electrical and Electronic Equipment)  
  Batterien und Akkus  
  Textilien  
  Möbel  
  Fahrzeuge und Reifen    
 
 
  Was ist ein EPR-System?   Ein EPR-System ist eine gesetzlich geregelte Struktur, die sicherstellt, dass Hersteller:innen ihre Recycling- und Entsorgungspflichten erfüllen. In der Regel müssen sich Unternehmen bei einem zugelassenen Systembetreiber registrieren und eine Gebühr für die Sammlung, Sortierung und das Recycling der Verpackungen und Produkte zahlen.       
  Was ist EPR bei Amazon?   Amazon ist in einigen Ländern verpflichtet, sicherzustellen, dass Verkäufer:innen die EPR-Vorgaben erfüllen. In Ländern wie Deutschland und Frankreich müssen Händler:innen, die über Amazon verkaufen, ihre EPR-Registrierungsnummern hinterlegen. Falls dies nicht geschieht, kann Amazon Produkte oder Verkäufer:innen sperren.    
 
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            <title type="text">Neue Spielregeln seit 2026: Altbatterierücknahme nur noch über OfH in Deutsch...</title>
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 Neue Spielregeln seit 2026: Altbatterierücknahme nur noch über OfH in Deutschland 
 Inhalt 
 
  Was ist eine Organisation für Herstellerverantwortung?  
  Transparenzpflichten: Was OfHs veröffentlichen müssen  
  Eigene OfH oder Systembeteiligung?  
  So erfolgt die Zuordnung im ear-Portal  
  Fazit: So klappt es mit der Compliance  
 
 &amp;nbsp; 
 Seit 2026 wird die Rücknahme von Altbatterien in Deutschland grundlegend neu strukturiert. Für sämtliche Batteriekategorien – Geräte-, LV-, Industrie-, Starter- und Elektrofahrzeugbatterien – gilt künftig ein einheitliches System:  die Sammlung erfolgt ausschließlich über zugelassene Organisationen für Herstellerverantwortung (OfH). 
 Damit endet ein zentrales Element des bisherigen Systems. Die Eigenrücknahmesysteme (ERS) für Gerätebatterien liefen zum 31. Dezember 2025 aus. Hersteller:innen stehen jetzt vor der Aufgabe, ihre Rücknahme- und Entsorgungsstrategie neu auszurichten. 
 Im Folgenden erhaltet ihr einen kompakten Überblick über die wichtigsten Anforderungen und Handlungsschritte. 
 &amp;nbsp; 
 Was ist eine Organisation für Herstellerverantwortung? 
 Eine OfH übernimmt im Auftrag von Batteriehersteller:innen die Pflichten der erweiterten Herstellerverantwortung (EPR). Im Fokus stehen: 
 
 Organisation und Betrieb der Altbatteriesammlung 
 Erfüllung umfassender Melde- und Nachweispflichten 
 Kommunikation und Berichterstattung gegenüber der  Stiftung ear  
 
 Hersteller:innen haben künftig zwei Möglichkeiten, wenn es um das Handling ihrer Altbatterien geht: 
  1. Anschluss an eine bestehende OfH  
 Unternehmen können sich einer bereits zugelassenen Organisation anschließen und ihre Verpflichtungen gebündelt erfüllen 
  2. Gründung einer eigenen OfH  
 Alternativ besteht die Option, eine eigene Organisation aufzubauen und selbst zu betreiben. 
 Welche Lösung sinnvoll ist, hängt maßgeblich von Mengenstrukturen, Marktposition und der strategischen Ausrichtung ab. 
 &amp;nbsp; 
 Transparenzpflichten: Was OfHs veröffentlichen müssen&amp;nbsp; &amp;nbsp; 
 Zugelassene Organisationen sind zu umfassender Transparenz verpflichtet. Bis spätestens 31. Mai eines jeden Jahres müssen unter Wahrung von Geschäftsgeheimnissen folgende Informationen öffentlich zugänglich sein: 
 
 Eigentums- und Mitgliederstruktur 
 Finanzielle Beiträge pro in Verkehr gebrachter Gerätebatterie bzw. Pro Maßeinheit 
 Verfahren zur Auswahl von Entsorgungs- und Recyclingpartnern 
 Erreichte Sammelquoten, Recyclingeffizienz und Verwertungsquoten 
 
 Darüber hinaus ist die sogenannte Erfolgskontrolle spätestens einen Monat nach Einreichung beim  Umweltbundesamt  ebenfalls zu veröffentlichen. 
 Berichtspflichten der OfH gegenüber dem Umweltbundesamt&amp;nbsp;&amp;nbsp; 
 Die gesetzlichen Mitteilungspflichten ergeben sich aus § 26 BattDG. Jede OfH muss jährlich bis zum 30. Juni eine von unabhängigen Sachverständigen geprüfte Dokumentation beim Umweltbundesamt einreichen. 
 Diese umfasst insbesondere: 
 
 Masse der im Vorjahr in Verkehr gebrachten Batterien 
 Masse der zurückgenommenen Altbatterien 
 Mengen zur Wiederverwendung,  Umnutzung und zum Recycling  
 Tatsächlich recycelte Mengen 
 Gesonderte Ausweisung exportierter Altbatterien 
 
 Die Angaben müssen differenziert nach Batteriekategorien sowie chemischen Systemen erfolgen. 
 &amp;nbsp; 
 Eigene OfH oder Systembeteiligung?&amp;nbsp; &amp;nbsp; 
 Eine eigene OfH ist keine gesetzliche Pflicht. Der Beitritt zu einer bestehenden Organisation ist jederzeit möglich. 
 Eine Eigenlösung kann insbesondere interessant sein für Unternehmen: 
 
 mit bestehenden Sammel- und Verwertungsstrukturen 
 mit klarer Differenzierungsstrategie im Markt 
 mit sehr hohen Inverkehrbringungsmengen (z. B. Fahrzeug- oder Speichersystemhersteller) 
 
 Für die Mehrheit der Hersteller:innen – insbesondere im Bereich Geräte- und LV-Batterien – ist der Anschluss an eine bestehende OfH jedoch wirtschaftlich sinnvoller und risikominimierend. 
  Bis zum 15. Januar 2026  musste jeder bestehenden Batterieregistrierung eine zugelassene OfH zugeordnet sein. 
 Registrierungen ohne gültige OfH-Zuordnung verlieren automatisch ihre Wirksamkeit. Die Stiftung ear stellt klar: Ohne Zuordnung besteht die Registrierung nur noch unter auflösender Bedingung. 
 &amp;nbsp; 
 So erfolgt die Zuordnung im ear-Portal&amp;nbsp; 
 Der Prozess ist klar definiert: 
 
 Vertragsabschluss mit einer zugelassenen OfH 
 Erhalt der individuellen OfH-ID 
 Hinterlegung dieser ID bei jeder relevanten Registrierung im ear-Portal 
 
  Wichtig:  Die Zuordnung erfolgt je Registrierung und je Batteriekategorie. Eine ausführliche Einleitung, wie Sie eine Organisation für Herstellerverantwortung werden können,  finden Sie hier.  
 Internationale Hersteller:innen: Bevollmächtigtenpflicht beachten&amp;nbsp;&amp;nbsp; 
 Für ausländische Unternehmen gelten besondere Anforderungen. Seit dem 18. August 2025 dürfen Hersteller:innen ohne Sitz in Deutschland ihre Registrierung nicht mehr selbst vornehmen. 
 Erforderlich ist ein Bevollmächtigter mit Sitz in Deutschland, der: 
 
 die Herstellerpflichten übernimmt 
 die Registrierung beantragt 
 als zentraler Ansprechpartner gegenüber Behörden fungiert 
 
 Bestehende Registrierungen ausländischer Unternehmen ohne deutsche Niederlassung wurden zum 18.08.2025 widerrufen. Ohne Bestellung eines Bevollmächtigten ist ein weiteres Inverkehrbringen in Deutschland nicht zulässig. 
 Pro Hersteller ist nur ein Bevollmächtigter zulässig, der alle Marken und Batteriekategorien abdeckt. 
 Interne Prozesse jetzt prüfen und anpassen 
 Neben der Systementscheidung sollten Unternehmen ihre internen Strukturen umfassend überprüfen: 
 
 Korrekte Kategorisierung der Batterien 
 Vollständige Kennzeichnung gemäß EU-Vorgaben 
 Anpassung von IT-Systemen und Reportingprozessen 
 Sicherstellung belastbarer Mengen- und Stoffstromdaten 
 
 Eine frühzeitige Vorbereitung reduziert das Risiko von Lieferunterbrechungen, Vertriebsverboten oder Bußgeldern erheblich. 
 &amp;nbsp; 
 Fazit: So klappt es mit der Compliance 
 Die Reform der Altbatterierücknahme markiert einen grundlegenden Systemwechsel. Hersteller:innen und Händler:innen sollten spätestens jetzt handeln und: ihre Registrierungen überprüfen 
 
 eine passende OfH-Lösung wählen 
 interne Prozesse an die neuen Anforderungen anpassen 
 
 Interzero unterstützt Händler und Hersteller in der gesamten EU dabei, ihre EPR-Verpflichtungen für Batterien effizient und gesetzeskonform zu erfüllen. Wir übernehmen die Registrierung, die Organisation von Sammlung und Recycling Ihrer Geräte-, LV-, Elektrofahrzeug-, Starter- und Industriebatterien als eine zugelassene Organisation für Herstellerverantwortung (OfHs). 
 Mehr Informationen findet ihr  hier.  
                ]]>
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                            <updated>2026-02-26T00:00:00+01:00</updated>
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            <title type="text">Die PPWR-Konformitätserklärung: Was ihr jetzt wissen solltet</title>
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                                            Die PPWR bringt die Konformitätserklärung für Verpackungen. Hier erfahrt ihr, was sie bedeutet und wen sie betrifft.
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 Die PPWR-Konformitätserklärung: Was ihr jetzt wissen solltet 
 Inhalt: 
 
  Was ist die PPWR und warum gibt es jetzt eine Konformitätserklärung?  
  Was steckt genau hinter der PPWR-Konformitätserklärung?  
  Was muss in der Konformitätserklärung stehen?  
  Unsere Empfehlungen für eine entspannte Umsetzung  
 
 &amp;nbsp; 
  Das Wichtigste in Kürze:  Die PPWR-Konformitätserklärung ist ein verpflichtender Nachweis dafür, dass Verpackungen den neuen EU-Vorgaben entsprechen. Ab August 2026 sollen bestimmte Unternehmen für ihre Verpackungen eine entsprechende Erklärung samt technischer Dokumentation bereithalten. In der Konformitätserklärung soll unter anderem auf die Materialzusammensetzung, die Recyclingfähigkeit und den Rezyklatanteil von Verpackungsart eingegangen werden. Ganz konkret muss sich in der Erklärung mit den Artikeln 5 bis 12 der PPWR auseinandergesetzt werden. 
 &amp;nbsp;---------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- 
 Die neue EU-Verpackungsverordnung, kurz PPWR, bringt frischen Wind in das Thema Verpackungscompliance. Was bisher stark durch nationale Gesetze geregelt war, wird künftig europaweit einheitlicher. Für viele Unternehmen bedeutet das: neue Pflichten, neue Prozesse und vor allem neue Nachweispflichten. 
 Ein zentrales Element der PPWR wird die sogenannte  Konformitätserklärung . Sie soll für mehr  Transparenz in der Lieferkette  sorgen und nachweisen, dass eine Verpackung den gesetzlichen Anforderungen entspricht und rechtmäßig in der EU in Verkehr gebracht werden darf.&amp;nbsp; Klingt aufwendig, aber mit der richtigen Vorbereitung lässt sich das Thema gut in bestehende Abläufe integrieren. Hier erfahrt ihr, was hinter der Konformitätserklärung steckt, wen sie betrifft und welche Inhalte erforderlich sind. 
 &amp;nbsp; 
 Was ist die PPWR und warum gibt es jetzt eine Konformitätserklärung? 
 Mit der Packaging and Packaging Waste Regulation (PPWR) will die EU Verpackungen nachhaltiger, recyclingfähiger und europaweit einheitlich regulieren. Statt einer Richtlinie, die jedes Land unterschiedlich umsetzt, gilt künftig eine Verordnung in allen Mitgliedstaaten. 
 Damit diese neuen Regeln nicht nur auf dem Papier existieren, braucht es einen klaren Nachweis für die Einhaltung. Genau hier kommt die Konformitätserklärung ins Spiel.  Diese ist in Artikel 39 der PPWR verankert und ist eine schriftliche Selbsterklärung. Zur Erstellung verpflichtet werden nach Definition der PPWR alle Erzeuger.  
 Sie ist der offizielle Beleg dafür, dass eine Verpackung alle relevanten Anforderungen der PPWR erfüllt: von der Materialzusammensetzung bis hin zur Recyclingfähigkeit. Die Konformitätserklärung schafft Transparenz, sorgt für einheitliche Standards und soll Behörden die Möglichkeit geben, die Einhaltung der Vorschriften gezielt zu prüfen. 
 &amp;nbsp; 
 Was steckt genau hinter der PPWR-Konformitätserklärung? 
 Die Konformitätserklärung ist eine formelle Erklärung des verantwortlichen Unternehmens, dass eine bestimmte Verpackung den Vorgaben der PPWR entspricht. Sie basiert auf einer vorherigen Konformitätsbewertung und einer technischen Dokumentation. 
  Im Klartext bedeutet das:  Bevor eine Verpackung auf den EU-Markt kommt, muss geprüft und dokumentiert werden, ob sie alle gesetzlichen Anforderungen erfüllt. Das Ergebnis dieser Prüfung wird in der Konformitätserklärung festgehalten. 
 Diese Erklärung ist kein einmaliges Dokument für die Schublade, sondern muss jederzeit verfügbar sein und bei Bedarf den zuständigen Behörden vorgelegt werden können. 
 Wen betrifft die Konformitätserklärung? 
 Zur Erstellung der Konformitätserklärung werden nach der PPWR alle  Erzeuger  verpflichtet, die Verpackungen in Verkehr bringen. Die Pflicht gilt unabhängig von der Verpackungsart. 
 Die Pflicht kann zum Beispiel auch  Vertreiber  betreffen, wenn sie Produkte unter eigener Marke herstellen und vertreiben lassen. Dann gelten für sie die Erzeugerpflichten. 
 &amp;nbsp; 
 Was muss in der Konformitätserklärung stehen? 
 Damit die Erklärung gültig ist, muss sie bestimmte Mindestangaben enthalten. Dazu gehören u.a.: 
 
 Eine eindeutige Identifikation der Verpackungsbestandteile 
 Angaben zum verantwortlichen Unternehmen 
 Eine formelle Bestätigung der PPWR-Konformität 
 Ein Verweis auf die technische Dokumentation 
 Informationen zu angewandten Normen oder Prüfverfahren 
 
   WICHTIG:  Die PPWR-Konformitätserklärung hat eine Aufbewahrungsfrist von fünf Jahren (zehn Jahren bei Mehrwegverpackungen) und muss auf Anfrage von Behörden vorgelegt werden können. Dazu gehört ebenfalls die technische Dokumentation. 
 Welche Rolle spielt die technische Dokumentation? 
 Die Konformitätserklärung ist nur so gut, wie die Dokumentation dahinter. In der technischen Dokumentation werden alle relevanten Informationen zur Verpackung gesammelt, zum Beispiel: Materialzusammensetzung, Recyclingfähigkeit, eingesetzte Stoffe, Prüfberichte, Grenzwerte und weitere technische Nachweise. 
 Je nach Verpackungsart können die Anforderungen unterschiedlich ausfallen. Wichtig ist, dass die Dokumentation nachvollziehbar belegt, warum die Verpackung als PPWR-konform gilt. 
 Ab wann wird die Konformitätserklärung zur Pflicht? 
 Die PPWR trat bereits 2025 in Kraft, die von ihr vorgegeben neuen Pflichten – inklusive der Konformitätserklärung – werden ab dem 12. August 2026 wirksam. 
  WICHTIG:  Die PPWR muss jeweils in nationales Recht umgesetzt werden. Die EU-Länder sind hier unterschiedlich schnell in der Ausarbeitung. Verfolgt daher bitte aufmerksam, wie sich die Gesetzeslage in euren Exportländern entwickelt, um wichtige Fristen und Entscheidungen nicht zu verpassen. 
 Unternehmen haben also jetzt noch Zeit, ihre Verpackungen zu prüfen, interne Prozesse aufzubauen, Daten zu sammeln und Zuständigkeiten festzulegen. Gerade bei größeren Produktportfolios lohnt es sich, frühzeitig mit der Vorbereitung zu beginnen. 
 Auch wenn die PPWR direkt in allen EU-Ländern gilt, verschwinden nationale Regelungen nicht. Die Konformitätserklärung nach PPWR kommt also zusätzlich dazu. Unternehmen müssen künftig sowohl nationale als auch EU-weite Anforderungen erfüllen. 
 &amp;nbsp; 
 Unsere Empfehlungen für eine entspannte Umsetzung 
 Wer früh startet, hat später weniger Stress. Hilfreich sind vor allem: 
 
 eine systematische Erfassung aller Verpackungen, 
 der Aufbau einer sauberen technischen Dokumentation, 
 klar definierte Verantwortlichkeiten, 
 gut dokumentierte Prozesse 
 und bei Bedarf externe Unterstützung. 
 
 &amp;nbsp; 
  Und:  Als Hersteller:innen solltet ihr, wenn ihr selbst nicht als Erzeuger auftretet, beim Einkauf der Verpackungen und Verpackungsmaterialien darauf achten, dass der Erzeuger der Verpackung eine Konformitätserklärung hat. 
 Die PPWR-Konformitätserklärung ist ein wichtiger Baustein in der neuen EU-Verpackungsverordnung. Sie sorgt für mehr Transparenz, einheitliche Standards und bessere Kontrollen. Sie bedeutet zwar zusätzlichen Aufwand, aber auch mehr Rechtssicherheit und Klarheit. 
 
  Unser Service:  Die neuen Anforderungen rund um die  PPWR-Konformitätserklärung  werfen in der Praxis oft viele Detailfragen auf – von der Abgrenzung der Erzeugerrolle bis hin zum Aufbau einer belastbaren technischen Dokumentation. Wenn ihr unsicher seid, wie ihr die Vorgaben effizient in eure bestehenden Prozesse integriert oder welche Schritte jetzt konkret sinnvoll sind,  unterstützen wir euch gerne bei der Einordnung und Umsetzung . 
 Schreibt uns einfach an  consulting@interzero.de  – wir schauen uns eure individuelle Situation gemeinsam an und helfen euch dabei, rechtssicher und strukturiert in Richtung August 2026 zu gehen. 
 
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            <title type="text">EPR für Möbel, Matratzen &amp; Spielzeuge: Pflichten, Länderregelungen &amp; Complian...</title>
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                                            Die erweiterte Herstellerverantwortung (EPR) entwickelt sich in Europa rasant weiter – und betrifft inzwischen immer mehr Produktkategorien. Was lange Zeit vor allem Verpackungen, Elektrogeräte und Batterien betraf, schließt nun auch die Möbel- und Matratzenbranche mit ein. 
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 EPR für Möbel, Matratzen &amp;amp; Spielzeuge: Pflichten, Länderregelungen &amp;amp; Compliance 2026 
 Inhalt: 
 
  Warum die EPR auch die Möbelbranche betrifft  
  Was bedeutet EPR im Kontext von Möbeln und Matratzen?  
  Wer ist wo von den EPR-Regelungen betroffen?  
  Was bei Nicht-Compliance droht  
  Ausblick und Fazit  
 
 &amp;nbsp; 
  Das Wichtigste in Kürze: &amp;nbsp;Die erweiterte Herstellerverantwortung (EPR) entwickelt sich in Europa rasant weiter und betrifft inzwischen immer mehr Produktkategorien. Was lange Zeit vor allem Verpackungen, Elektrogeräte und Batterien betraf, schließt nun auch die Möbel- und Matratzenbranche mit ein. Der Grund dafür ist nicht nur ökologischer Druck, sondern auch die wachsende Notwendigkeit, Ressourcen effizienter zu nutzen und Abfallströme besser zu steuern. Für Hersteller:innen, Händler:innen und E-Commerce-Unternehmen ergeben sich daraus neue Pflichten, aber ebenso neue Chancen innerhalb einer zunehmend regulierten Kreislaufwirtschaft. 
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 Warum die EPR auch die Möbelbranche betrifft&amp;nbsp; 
 Während sich die  erweiterte Herstellerverantwortung (EPR)  lange Zeit vor allem auf Verpackungen, Elektrogeräte und Batterien konzentrierte, sind nun zunehmend auch Produktgruppen im Fokus, die bislang wenig reguliert waren. Dazu zählen besonders Möbel und Matratzen. Der Grund dafür liegt auf der Hand: In Europa fallen jedes Jahr enorme Mengen an Möbel- und Matratzenabfällen an, von denen ein großer Teil noch immer auf Deponien oder in Anlagen zur thermischen Verwertung landet. Dabei wären viele Materialien, von Holz und Metall bis hin zu Textilien und Schaumstoffen, grundsätzlich recycelbar. 
 Mit der Einführung von EPR-Strömen für diese Bereiche möchte die EU die Abfallmengen reduzieren, die Wiederverwendung fördern und die Kreislaufwirtschaft stärken. Gleichzeitig sollen Hersteller:innen motiviert werden, langlebigere und nachhaltigere Produkte zu entwickeln. 
 &amp;nbsp; 
 Was bedeutet EPR im Kontext von Möbeln und Matratzen? 
 EPR steht für „Extended Producer Responsibility“, auf Deutsch „Erweiterte Herstellerverantwortung“. Das Prinzip folgt einer klaren Logik: Wer ein Produkt in den Verkehr bringt, übernimmt Verantwortung für dessen gesamten Lebenszyklus.Also nicht nur für Herstellung und Verkauf, sondern auch für Rücknahme, Recycling und Verwertung. 
 Diese Verantwortung äußert sich in verschiedenen Pflichten, die innerhalb der EU unterschiedlich ausgelegt werden. Generell müssen sich Unternehmen aber bei entsprechenden Rücknahmesystemen registrieren, regelmäßig Daten zu ihren Verkaufs- oder Importmengen melden und für die Verwertungskosten ihrer Produkte aufkommen. Je nach Land kommen außerdem Kennzeichnungspflichten sowie Informationspflichten gegenüber Kunden:innen hinzu. 
 Sowohl Möbel als auch Matratzen gehören zu den Produktgruppen, die aufgrund ihrer Materialvielfalt eine besondere Herausforderung für die Abfallwirtschaft darstellen. Gleichzeitig bieten sie hohe Potenziale im Recycling. Durch die EPR wollen die EU-Staaten Anreize schaffen, diese Potenziale stärker zu nutzen. 
 Hinzu kommt, dass die Möbelbranche zunehmend online agiert. Der grenzüberschreitende Versand fördert die Mengen, die auf den Markt gespült werden. Mit der EPR wird festgelegt, wer national die Sammlung und Verwertung finanziert, unabhängig davon, ob ein Produkt lokal oder aus dem Ausland verkauft wurde. 
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 Wer ist wo von den EPR-Regelungen betroffen? 
 Die EPR-Pflichten für verschiedene Produktkategorien gelten für die sogenannten „Inverkehrbringer“. 
 In der Regel ist das das Unternehmen, welches ein Produkt erstmals auf den nationalen Markt bringt. Je nach Geschäftsmodell können das Hersteller:innen, Importeur:innen, Händler:innen oder Marktplatzverkäufer:innen sein. Auch Online-Shops, die aus dem Ausland direkt an Privatkunden:innen liefern, fallen in vielen Ländern unter die EPR-Bestimmungen. 
 Ein praktisches Beispiel: Ein deutsches Unternehmen verkauft online Matratzen an belgische Endkund:innen. Obwohl das Unternehmen keinen Sitz in Belgien hat, gilt es dort als Inverkehrbringerund ist damit EPR-pflichtig. 
 Aktuell bestehen noch nicht in allen EU-Ländern Pflichten rund um das Recycling von Möbeln, Matratzen oder Spielzeugen. Immer mehr Länder führen aber erste Pflichten und Rücknahmesysteme ein. Hier ein Überblick: 
 Frankreich – Pionier der Möbel-EPR 
 Frankreich gilt als Vorreiter in Sachen EPR. Bereits vor mehreren Jahren führte das Land ein umfassendes System für Möbel ein. Zuständig für die Organisation ist   ecomaison .  Die EPR umfasst nicht nur klassische Möbel, sondern auch Wohntextilien, Matratzen, Gartenmöbel und sogar Dekogewebe. 
 Um in Frankreich in Sachen Möbel-EPR compliant unterwegs zu sein, müssen sich Unternehmen bei  ecomaison  registrieren, regelmäßig Mengen melden und eine Umweltgebühr entrichten, die je nach Produktgruppe und Material variiert. Darüber hinaus gelten in Frankreich besondere Kennzeichnungspflichten: neben Verpackungen müssen auch Möbel und Matratzen mit dem sogenannten  Triman-Logo  und Sortierhinweisen versehen werden, damit Verbraucher:innenkorrekt über die Entsorgung informiert werden. 
 Für den E-Commerce hat Frankreich zusätzliche Besonderheiten: Online-Marktplätze wie Amazon verlangen die Angabe der EPR-Registrierungsnummer (IDU). Ohne diese Nummer werden Angebote zunehmend nicht mehr freigeschaltet. 
 Sonderfall: Spielzeug-EPR in Frankreich 
 Frankreich hat die EPR nicht nur für Möbel, sondern auch für andere Produktgruppen eingeführt, die in vielen EU-Staaten noch nicht reguliert sind. Dazu gehört Spielzeug. Die EPR betrifft alle Unternehmen, die Spielzeug erstmals vermarkten – egal ob als Hersteller:innen, Importeur:innen oder Marktplatzhändler:innen. Bei elektronischem Spielzeug kommt eine zweite Pflicht hinzu: diese Produkte fallen zusätzlich unter die WEEE-Richtlinie. 
 Belgien – Matratzen-EPR seit 2021 
 Belgien hat sich zunächst auf Matratzen konzentriert und hierfür ein dediziertes EPR-System eingeführt. Seit dem 1. Januar 2021 müssen alle Unternehmen, die Matratzen erstmals auf den belgischen Markt bringen, registriert sein und jährlich ihre Mengen melden. Die Gebühren sind pauschal pro Stück angesetzt und unterscheiden sich nach Größe und Produkttyp. 
 Zusätzlich wird hier der Fokus stark auf die Verbraucherinformation gelegt. Händler:innen müssen darauf hinweisen, wie und wo die Rücknahme erfolgen kann. Gleichzeitig werden Hersteller:innen finanziell unterstützt, wenn sie Altmatratzen bei Kundinnen und Kunden abholen und dem Recycling zuführen. 
 Ungarn – neue EPR-Pflichten für Holzmöbel 
 Ungarn hat sein System 2023 grundlegend reformiert und die EPR auf Holzmöbel ausgeweitet. Für ausländische Unternehmen ist relevant, dass sie einen lokalen Bevollmächtigten benennen müssen, wenn sie nicht selbst in Ungarn ansässig sind. Diese Vertreter:innen übernehmen die Registrierung, Meldung und das Compliance-Management gegenüber den Behörden. Die Gebühren werden gewichtsabhängig berechnet und sind quartalsweise abzuführen. 
 Portugal – Umsetzung ab 2026 
 Mit Portugal will sich 2026 ein weiteres EU-Land dem EPR-System für Möbel und Matratzen anschließen. Besonders hervorzuheben sind die geplanten Sammel- und Recyclingquoten. Ab 2030 sollen mindestens 40 Prozent des Gewichts der in Verkehr gebrachten Produkte zurückgeführt werden. Auch hier sind sämtliche Vertriebsmodelle erfasst, von stationären Hersteller:innen bis hin zu internationalen Online-Shops. 
 Doppelpflichten bei Möbeln mit Elektronikkomponenten 
 Viele Produkte enthalten elektronische Komponenten, etwa höhenverstellbare Schreibtische, LED-Leuchtmöbel oder Kühlmöbel. In diesem Fall greift sowohl die EPR für Möbel als auch die EPR für Elektrogeräte (WEEE). Unternehmen sollten daher bereits bei der Produktplanung prüfen, ob eine Doppelregistrierung erforderlich wird, da sich dies deutlich auf Kosten und Meldeaufwände auswirken kann. 
 &amp;nbsp; 
 Was bei Nicht-Compliance droht 
 Unternehmen, die ihre Pflichten nicht erfüllen, müssen mit teilweise empfindlichen Konsequenzen rechnen. Diese reichen von behördlichen Bußgeldern über rückwirkende Abgabepflichten bis hin zu wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen. 
 Wer seine EPR-Verpflichtungen nicht erfüllt, muss je nach Land mit teilweise empfindlichen Maßnahmen rechnen: 
 
  Frankreich:  Unternehmen können mit bis zu 7.500 € pro Tonne oder pro Einheit belangt werden. Zusätzlich können tägliche Zwangsgelder von bis zu 20.000 € verhängt werden, bis die Anforderungen vollständig erfüllt sind. 
  Ungarn:  Bei fehlenden oder verspäteten Meldungen wird ein Aufschlag von 50 % auf die reguläre EPR-Gebühr fällig. Zudem werden Verzugszinsen in Höhe des Zentralbank-Basiszinssatzes plus 8 % berechnet, wenn Zahlungen nicht rechtzeitig erfolgen. 
  Belgien:  Dort informiert das EPR-System die zuständigen Regionalbehörden, wenn Unternehmen gegen die Vorgaben verstoßen. Diese können daraufhin Bußgelder aussprechen. 
 
 &amp;nbsp; 
  Risiko auf Online-Marktplätzen  
 Für Online-Händler:innen besteht ein zusätzliches Risiko über Plattformen wie Amazon und eBay. Diese verlangen zunehmend den Nachweis der EPR-Registrierungen. Können diese nicht vorgelegt werden, kann es zu folgenden Maßnahmen kommen: 
 
 Deaktivierung einzelner Produktangebote 
 Einbehaltung von Umsätzen 
 Sperrung oder vollständige Schließung des Accounts 
 
 &amp;nbsp; 
 Ausblick und Fazit 
 Die EPR für Möbel und Matratzen wird in den kommenden Jahren weiter an Bedeutung gewinnen. Immer mehr europäische Länder arbeiten daran, ähnliche Systeme einzuführen oder bestehende Regelwerke zu erweitern, insbesondere auch in Bereichen wie Möbel, Wohntextilien und Sportgeräte. Für international tätige Händler:innen und Hersteller:innen wird es deshalb zunehmend wichtig, regulatorische Entwicklungen im Blick zu behalten und interne Prozesse für eine europaweite Compliance zu harmonisieren. 
 Gleichzeitig zeigt sich, dass die EPR kein Nischenthema mehr ist, sondern ein zentrales Element moderner Kreislaufwirtschaftspolitik in Europa. Unternehmen stehen dabei nicht nur vor neuen Pflichten, sondern auch vor Chancen: Wer frühzeitig handelt, sichert sich rechtliche Stabilität, vermeidet operative Risiken und stärkt das Vertrauen von Kunden:innen und Handelspartner:innen. Darüber hinaus fördert die EPR Innovation in Produktdesign, Materialauswahl und Lebensdauer, und trägt damit zu einem nachhaltigeren Umgang mit Ressourcen bei. 
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            <title type="text">Wie unterscheiden sich die EPR-Pflichten bei B2B- vs. B2C-Verpackungen in Deu...</title>
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                                            Die gesetzlichen Anforderungen an Verpackungen gelten nicht ausschließlich für den B2C-Handel mit Endverbraucher:innen. Auch Unternehmen im B2B-Bereich unterliegen klar definierten Pflichten, sobald sie Verpackungen in Verkehr bringen. 
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 Wie unterscheiden&amp;nbsp;sich&amp;nbsp;die&amp;nbsp;EPR-Pflichten&amp;nbsp;bei B2B- vs. B2C-Verpackungen&amp;nbsp;in&amp;nbsp;Deutschland? 
 Inhalt: 
 
  Diese Verpackungstypen gibt es  
  B2B- und B2C Logistikunterschiede  
  B2B-Verpackungen im deutschen Verpackungsgesetz  
  B2C-Verpackungen im deutschen Verpackungsgesetz  
  Ausblick: EU-Verpackungsverordnung (PPWR)  
 
 &amp;nbsp; 
  Das Wichtigste in Kürze: &amp;nbsp;Die gesetzlichen Anforderungen an Verpackungen gelten nicht ausschließlich für den B2C-Handel mit Endverbraucher:innen. Auch Unternehmen im B2B-Bereich unterliegen klar definierten Pflichten, sobald sie Verpackungen in Verkehr bringen. Während B2B-Verpackungen vor allem im Warenverkehr zwischen Unternehmen eingesetzt werden und unter anderem eine Registrierung im Verpackungsregister LUCID sowie Rücknahme- und Verwertungspflichten mit sich bringen, gelten für B2C-Verpackungen zusätzliche Vorgaben wie die Beteiligung an einem dualen System. Welche weiteren rechtlichen Unterschiede noch bestehen, erfahrt ihr in diesem Artikel. 
 &amp;nbsp; 
 Diese Verpackungstypen gibt es 
 
 Das deutsche Verpackungsgesetz  (VerpackG)  unterscheidet Verpackungen danach, wo ihre Abfälle üblicherweise anfallen: im privaten Haushalt oder im gewerblichen Bereich. Verpackungen, die bei Endverbrauche:innenr anfallen, gelten als systembeteiligungspflichtig (B2C) und unterliegen umfangreicheren Herstellerpflichten. Verpackungen aus dem reinen B2B-Bereich sind hiervon abgegrenzt und mit einem geringeren organisatorischen und finanziellen Aufwand verbunden. 
 Im Verpackungsrecht wird zwischen verschiedenen  Verpackungstypen  unterschieden, die je nach Einsatzbereich unterschiedlichen Pflichten unterliegen.  Verkaufsverpackungen  sind Verpackungen, die als Verkaufseinheit gemeinsam mit dem Produkt an Endverbraucher:innen abgegeben werden, dazu zählen etwa Produktkartons, Plastiktüten, Chipstüten oder Getränkedosen. 
   Serviceverpackungen   werden ausschließlich im B2C-Bereich genutzt und erst beim Letztvertreiber befüllt, um die Übergabe von Ware zu ermöglichen, wie zum Beispiel Coffee-to-go-Becher, Bäckertüten oder Tragetaschen. 
 Zu  Versandverpackungen , die den sicheren Versand von Waren gewährleisten,gehören Umkartons, Versandtaschen und Füllmaterialien wie Papierpolster oder Füllchips. Umverpackungen fassen mehrere Verkaufseinheiten zusammen oder dienen der Regalbestückung, etwa Sixpack-Träger, Sammelverpackungen für Schokolade oder Familienpackungen. 
 Im reinen B2B-Bereich spielen schließlich   Transportverpackungen   eine zentrale Rolle: Sie schützen Waren während Lagerung und Transport und sind nicht für die Weitergabe an Endverbraucher bestimmt, wie Paletten, Wickelfolien, Umreifungsbänder oder Holzkisten. Da Transportverpackungen nicht beim privaten Endverbrauch anfallen, müssen sie nicht über ein duales System lizenziert werden. Eine Rücknahmepflicht besteht dennoch und kann an Dritte wie den  Transportverpackungsservice von Interzero  übertragen werden. 
 
 &amp;nbsp; 
 B2B- und B2C Logistikunterschiede 
 Die Anforderungen an Verpackung und Handhabung unterscheiden sich in der B2B- und B2C-Logistik deutlich. 
 In der B2B-Logistik kommen vor allem robuste Industrieverpackungen für große Mengen zum Einsatz, bei denen der Schutz der Ware und eine effiziente Abwicklung des Transports im Vordergrund stehen. Häufig werden Paletten oder großvolumige Behälter verwendet, deren Handhabung den Einsatz schwerer Förder- und Hebegeräte erfordert. 
 In der B2C-Logistik liegt der Fokus hingegen stärker auf einer ansprechenden und zugleich schützenden Verpackung für einzelne Produkte. Hier werden unterschiedliche Kartongrößen genutzt, um den vielfältigen Anforderungen verschiedener Artikel gerecht zu werden, und effiziente Packstationen sind entscheidend, um zahlreiche Einzelbestellungen schnell abzuwickeln. 
 Während im B2B-Bereich Waren oft palettiert und lediglich mit einfachem Schutzmaterial gesichert versendet werden, wird im B2C-Bereich jeder Artikel meist in markenspezifischen Kartons verpackt, um zusätzlich das Kundenerlebnis zu verbessern. 
 &amp;nbsp; 
 B2B-Verpackungen im deutschen Verpackungsgesetz 
 Die Verpackungsvorschriften im B2B-Bereich sind anspruchsvoll und werden von vielen Unternehmen unterschätzt. Auch reine B2B-Akteure unterliegen dem deutschen Verpackungsgesetz und müssen umfangreiche Registrierungs-, Rücknahme- und Nachweispflichten erfüllen. Wer diese Vorgaben nicht beachtet, riskiert hohe Bußgelder in Höhe von bis zu 200.000 €. Die Rücknahmepflicht kann durch eigene Systeme, externe Dienstleister oder individuelle Vereinbarungen mit Geschäftskunden erfüllt werden. Angesichts verschärfter Kontrollen und neuer EU-Regelungen ist es für Unternehmen entscheidend, ihre Verpflichtungen zu kennen und rechtzeitig rechtssicher umzusetzen. 
 Pflichten für Unternehmen 
 Das VerpackG gilt für alle Unternehmen, die befüllte Verpackungen erstmals in Deutschland in Verkehr bringen, auch im B2B-Bereich. Betroffen sind insbesondere  Transportverpackungen  wie Paletten, Stretchfolien, Umreifungen oder großvolumige Kartonagen, die im gewerblichen Warenverkehr eingesetzt werden. Seit der Gesetzesnovelle ist für alle Erstinverkehrbringer die   Registrierung im Verpackungsregister LUCID   verpflichtend. Eine klare Einordnung der eigenen Verpackungsarten ist die Grundlage für die rechtssichere Umsetzung. 
 LUCID-Registrierung und Rücknahmepflicht im B2B 
 Ein verbreiteter Irrtum ist, dass die Registrierungspflicht nur für B2C-Verpackungen gilt. Tatsächlich müssen sich seit dem 1. Juli 2022 auch Unternehmen registrieren, die ausschließlich B2B-Transportverpackungen nutzen. Ohne Registrierung drohen ein  Vertriebsverbot  und Bußgelder von bis  zu 100.000 Euro . 
 Im Gegensatz zum B2C-Bereich besteht für Transportverpackungen keine Systembeteiligungspflicht. Stattdessen sind Unternehmen nach  § 15 VerpackG  verpflichtet, eine  kostenfreie Rücknahme und ordnungsgemäße Verwertung  sicherzustellen. Gewerblichen Kunden muss eine Rückgabemöglichkeit für Verpackungen gleicher Art und Größe angeboten werden. Zudem sind  jährliche Nachweise  über Materialart und Menge zu führen und auf Verlangen den Behörden vorzulegen. 
 &amp;nbsp; 
 B2C-Verpackungen im deutschen Verpackungsgesetz 
 Für systembeteiligungspflichtige B2C-Verpackungen gelten im Rahmen des Verpackungsgesetzes umfassende Pflichten, insbesondere die Beteiligung an einem dualen System zur Rücknahme und Verwertung der Verpackungsabfälle. Ziel ist es sicherzustellen, dass Verpackungen, die typischerweise bei Endverbraucher:innen anfallen, ordnungsgemäß entsorgt und recycelt werden. Gleichzeitig sieht das Verpackungsgesetz bestimmte Ausnahmen vor: Sowohl allgemeine Ausschlusskriterien als auch einzelne Verpackungsarten können unter definierten Voraussetzungen von der Systembeteiligungspflicht ausgenommen sein. 
  Serviceverpackungen (B2C)  sind eine besondere Form der Verkaufsverpackung und werden erst beim Letztvertreiber befüllt, um die Ausgabe von Waren an Endverbraucher:innen zu ermöglichen oder zu erleichtern. Typische Beispiele sind Tragetaschen aus Kunststoff, Coffee-to-go-Becher oder Bäckertüten. Diese Verpackungen gelten als  systembeteiligungspflichtig , weil sie üblicherweise als Abfall in privaten Haushalten oder in sogenannten vergleichbaren Anfallstellen anfallen. Dazu zählen unter anderem gastronomische Betriebe, Hotels, Kantinen, Behörden, Bildungseinrichtungen, medizinische Einrichtungen, Kanzleien sowie Freizeit- und Kultureinrichtungen wie Kinos, Museen oder Sportstadien. 
 Da die Abgrenzung zwischen B2C- und B2B-Verpackungen in der Praxis häufig zu Fehlinterpretationen geführt hat, stellt die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) einen   Katalog systembeteiligungspflichtiger Verpackungen   zur Verfügung. Dieser bietet eine verlässliche Orientierungshilfe mit konkreten Produktgruppen und klaren Abgrenzungskriterien. Unternehmen sollten sich bei der Einordnung ihrer Verpackungen daher konsequent an diesem Katalog orientieren und nicht an rein vertrieblichen oder subjektiven Einschätzungen. 
 &amp;nbsp; 
 Ausblick: EU-Verpackungsverordnung (PPWR) 
 Das Verpackungsgesetz stellt Unternehmen im B2B- und B2C-Bereich vor klare, aber unterschiedliche Anforderungen. Von der korrekten Einordnung der Verpackungstypen über die verpflichtende LUCID-Registrierung bis hin zu Rücknahme-, Verwertungs- und Systembeteiligungspflichten ist rechtssicheres Handeln unerlässlich. Mit der neuen  EU-Verpackungsverordnung (PPWR) , die ab August 2026 wirksam wird , werden diese Regelungen weiter verschärft und neu definiert – für beide Bereiche gleichermaßen. Vorgaben zur Wiederverwendbarkeit, zum Leerraumanteil und zum Einsatz von Rezyklaten betreffen auch den B2B-Sektor. Unternehmen sollten ihre Verpackungsstrategien frühzeitig anpassen, um langfristig rechtskonform und nachhaltig aufgestellt zu sein. 
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