How-To-Guide: Wie lässt sich das LUCID Verpackungsregister einsehen?

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Im öffentlichen Register der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) werden alle Hersteller*innen aufgelistet, die gemäß den Vorgaben des Verpackungsgesetzes (VerpackG) und im Sinne ihrer Produktverantwortung der Pflicht nachgekommen sind, ihr Unternehmen im Melderegister LUCID einzutragen. Dort sind sie mit ihrer Registrierungsnummer, dem Registrierungsdatum, den Stammdaten zum Unternehmen und den Markennamen gelistet. Wie lässt sich das Verpackungsregister einsehen? Und wie kann ich mich als Betroffene*r registrieren? Wir haben für Sie die wichtigsten Informationen zusammengestellt.

 

Inhalt

 

Im Januar 2019 ist das Verpackungsgesetz (VerpackG) in Kraft getreten. Ziel der Regelung ist es, die Recyclingquoten für Verpackungsabfälle zu erhöhen sowie Unternehmen, die Verpackungen in Umlauf bringen, finanziell an dem Entsorgungs- und Verwertungsprozess der Materialien zu beteiligen.

Das VerpackG betrifft alle Firmen, die Verpackungsmaterial in Umlauf bringen – etwa um ihre Waren an Endverbraucher*innen zu verschicken oder auf dem Transport zu diesem vor Beschädigung zu schützen. Händler*innen, die private Endkonsument*innen mit Waren auf dem Versandweg beliefern oder Waren in Umverpackungen im stationären Handel an Endkund*innen ausgeben, müssen drei Pflichten einhalten –  und zwar, bevor die Verpackungen erstmalig in Umlauf gebracht werden. Zu den Verpflichtungen zählt an erster Stelle auch die Registrierung in der öffentlich einsehbaren Datenbank LUCID der Zentralen Stelle Verpackungsregister, welche als Behörde die Einhaltung des VerpackG überwacht.

Die Datenbank kann von jedem*jeder Bürger*in aufgerufen werden und veröffentlicht die registrierten Hersteller*innen, sobald sie sich angemeldet haben. Sowohl für Kund*innen der betroffenen Unternehmen als auch für deren Mitbewerber*innen lässt sich das Verpackungsregister auf diese Weise einsehen.

Neben dem Herstellerregister, in dem Hersteller*innen bzw. Erstinverkehrbringer*innen gelistet werden, gibt es zudem das Prüferregister. Dort erscheinen Sachverständige wie registrierte Wirtschaftsprüfer*innen, Steuerberater*innen und vereidigte Buchprüfer*innen. Das Prüferregister ist vor allem für größere Unternehmen mit großen Mengen an Verpackungsmaterial von Bedeutung, da diese eine Vollständigkeitserklärung abgeben müssen. Zudem gibt es eine einsehbare Liste der Vollständigkeitserklärungen.

Wie lässt sich das Verpackungsregister einsehen? Wir geben Ihnen eine Anleitung.

Anleitung: So lässt sich das Verpackungsregister einsehen

  1. Rufen Sie das Herstellerregister auf der Website der Zentralen Stelle Verpackungsregister auf.
  2. Unter „Registerabfrage Hersteller“ finden Sie ein Eingabeformular, mit dem Sie nach dem gewünschten Unternehmen suchen können (je mehr Informationen zur gesuchten Firma haben, desto präziser können Sie die Suche filtern).
  3. Sollte der*die gesuchte Erstinverkehrbringer*in im LUCID Register eingetragen sein, wird das Unternehmen mit allen relevanten Daten (Name, Markennamen, Anschrift und Datum der Registrierung) erscheinen – bei nicht mehr betroffenen Unternehmen ist zudem das Datum des Marktaustritts vermerkt.
  4. Sie können unter „Land“ Deutschland oder ein anderes gewünschtes Land eingeben, um eine alphabetische Liste der registrierten Unternehmen aus dem gewünschten Land zu erhalten – auf diese Weise lässt sich das komplette Verpackungsregister einsehen.
  5. Sie finden das gesuchte Unternehmen in der Liste nicht? Dies könnte ein Hinweis darauf sein, dass das Unternehmen nicht zur Registrierung verpflichtet ist oder sich bisher nicht ordnungsgemäß registriert hat.

 

Wer sollte das Verpackungsregister einsehen?

Besonders unter drei Bedingungen macht es Sinn, einen Blick in die Datenbank LUCID der ZSVR zu werfen:

  • Unternehmen, die gerade die erstmalige Registrierung vorgenommen haben, können kontrollieren, ob sie auch ordnungsmäß mit allen angegebenen Daten im Herstellerregister gelistet sind.
  • Private Endverbraucher*innen können nachsehen, ob die von ihnen bevorzugten Unternehmen ihren Verpflichtungen nachkommen und sich angemeldet haben.
  • Mitbewerber*innen können aus dem gleichen Grund überprüfen, ob beteiligungspflichtige Erstinverkehrbringer*innen aus ihrer Branche ihren Verpflichtungen nachkommen oder die verpflichtende Registrierung bisher versäumt haben.

 

Das Einsehen des Verpackungsregisters sorgt für Transparenz und ermöglicht es jedermann, schnell und einfach zu überprüfen, ob ein*e Erstinverkehrbringer*in seinen*ihren Obligationen nachkommt. Das sorgt für deutlich mehr Fairness auf dem Verpackungsmarkt, weil es mehr Hersteller*innen motiviert, den gesetzlichen Vorgaben nachzukommen oder Verstöße zu sanktionieren.

 

Weitere öffentliche Register einsehen: Prüferregister und Liste der Vollständigkeitserklärungen (VE-Liste)

Sollten Unternehmen für eine oder mehrere Verpackungsarten, die sie als Erstinverkehrbringer*innen in Umlauf bringen, eine bestimmte Mengenschwelle überschreiten, müssen sie im Folgejahr eine Vollständigkeitserklärung (VE) abgeben und somit lückenlos über den Verbrauch von Verpackungsmaterialien Auskunft geben. Die Grenzen für systembeteiligungspflichtiger Verpackungen, ab denen eine VE vonnöten ist, betragen aktuell pro Jahr:

  • 80 Tonnen Glas
  • 50 Tonnen Papier, Pappe und Karton
  • 30 Tonnen sonstiger Materialien wie Metalle und Kunststoffe

 

Die Vollständigkeitserklärung muss bis zum 15. Mai des Folgejahres bei der ZSVR abgegeben werden. Aus diesem Grund unterhält die ZSVR ein Prüferregister. Bei geeigneter Qualifikation nimmt die Institution einen Sachverständigen ins Prüferregister auf und veröffentlicht dort seine Kontaktdaten.

Unternehmen, die verpflichtet sind, eine Vollständigkeitserklärung abzugeben, müssen ihre Angaben von einem registrierten Sachverständigen prüfen lassen, bevor sie sie an die ZSVR weiterleiten. Eine technische Anleitung zur Vollständigkeitserklärung finden Sie hier: Prüfleitlinien.

Zusatzinfo: Lediglich rund 5.000 von insgesamt geschätzten 700.000 systempflichtigen Unternehmen verwenden so viele Verpackungsmaterialien, dass sie die „VE“ einreichen müssen.

Strafen und Bußgelder im Rahmen des VerpackG

Noch in Zeiten der Verpackungsverordnung war die Ermittlung und Sanktionierung säumiger Unternehmen, die sich nicht an einem dualen System beteiligt haben und ihrer Produktverantwortung nicht nachgekommen sind, schwierig.

Seit dem Inkrafttreten des Verpackungsgesetzes arbeitet die ZSVR mit Hochdruck daran, möglichst viele der etwa 700.000 systempflichtigen Unternehmen zum Beitritt in die Datenbank LUCID zu motivieren und ihren Pflichten nachzukommen.

Bis Mitte 2019 sind dieser gesetzlichen Verpflichtung jedoch erst etwa 150.000 Firmen gefolgt. Ein Recherche-Team der Zentralen Stelle Verpackungsregister arbeitet fortlaufend daran, säumige Unternehmen aufzuspüren.

Zudem besteht die Möglichkeit für Mitbewerber*innen, das Verpackungsregister einzusehen und beim Fehlen eines Unternehmens Meldung an die ZSVR zu machen. In beiden Fällen lässt die Kontrollstelle die säumigen Firmen zur Rechenschaft ziehen. Damit können Bußgelder bis zu 100.000 Euro ebenso wie Abmahnungen und Verkaufsverbote drohen.

Den Verpflichtungen aus dem neuen Verpackungsgesetz nicht nachzugehen, ist kein Kavaliersdelikt und wird als Ordnungswidrigkeit geahndet. Im ersten Jahr des neuen VerpackG haben sich besonders die Hinweise von Mitbewerber*innen, die das Verpackungsregister eingesehen haben, als nützliche Maßnahme erwiesen, um säumige Unternehmen zu ermitteln.

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Fazit – Das Verpackungsregister einsehen sorgt für leichte Überprüfbarkeit und Transparenz

Das Verpackungsgesetz (VerpackG) ist der Nachfolger der vorangegangenen Verpackungsverordnung (VerpackV). Es sieht neben vielen weiteren Neuerungen die Verschärfung der Regelungen für Hersteller*innen vor, die befüllte Verpackungen erstmalig gewerbsmäßig in Verkehr bringen und direkt an Endverbraucher*innen ausgeben oder verschicken.

Die Zentrale Stelle Verpackungsregister ist das Kontrollorgan für die Einhaltung des Gesetzes in Deutschland. Mithilfe der öffentlich einsehbaren Datenbank LUCID besteht nun eine Transparenz, die es vorher nicht gegeben hat. Kund*innen und Mitbewerber*innen die Möglichkeit zu geben, das Verpackungsregister einzusehen, dient als verschärfter Kontrollmechanismus, mit dessen Hilfe Dritte überprüfen können, ob ein Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Registrierung nachgekommen ist.

Aus der Listung eines Unternehmens in der Datenbank LUCID geht jedoch nicht hervor, ob die Erstinverkehrbringer*innen auch ihren restlichen Obligationen nachkommen: Der Anmeldung bei einem dualen System wie etwa dem dualen System Interseroh+ via Lizenzero, der kostenpflichten Lizenzierung der eingesetzten Verpackungen und der Abgabe der Mengenmeldung zum Beginn des Folgejahres. Allerdings kann ein Unternehmen, das nicht im Herstellerregister eingetragen ist, zwangsläufig auch keine Anmeldung bei einem dualen System vornehmen – denn dafür ist die Registriernummer von der ZSVR notwendig.

Sollte ein Unternehmen, das offensichtlich zur Registrierung verpflichtet ist, nicht in der Datenbank vorhanden sein, besteht für die ZSVR die Möglichkeit zu Sanktionen mithilfe von Abmahnungen und Bußgeldzahlungen. Seit dem Inkrafttreten des VerpackG und der Einführung der Datenbank LUCID machen vor allem Mitbewerber*innen von der Möglichkeit Gebrauch, auf noch nicht registrierte Konkurrent*innen hinzuweisen. Die ZSVR hat aufgrund der entsprechenden Hinweise gegen einige Unternehmen bereits Bußgelder verhängt. Auf diese Weise macht das neue Verpackungsgesetz mithilfe der Möglichkeit, das Verpackungsregister einzusehen, die Beteiligung aller Akteur*innen am Recycling von Verpackungsmaterialien effizienter, transparenter und fairer. Die Vorteile dieses Vorgehens kommen letzten Endes der Umwelt zugute – und somit uns allen.

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