Zur Novelle des Verpackungsgesetzes: Online-Marktplätze künftig stärker in der Pflicht

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Seit Januar 2019 gilt das Verpackungsgesetz (VerpackG) in Deutschland. Seit Inkrafttreten der Gesetzgebung haben sich bereits rund 200.000 Unternehmen im Melderegister LUCID registriert. Damit kommen jedoch längst nicht alle Unternehmen ihrer Produktverantwortung nach. Aus diesem Grund hat das Bundesumweltministerium im Herbst 2020 eine Novellierung der Gesetzgebung vorgeschlagen.

Der Referentenentwurf wurde im Januar 2021 vom Bundeskabinett verabschiedet. Nach der Zustimmung von Bundestag und Bundesrat, werden die Neuerungen nun mit verschiedenen Übergangsfristen ab dem 3. Juli 2021 rechtskräftig. Unter anderem Gastronom:innen und Marktplätze werden stärker in die Pflicht genommen. Was genau sich dadurch verändert, erklären wir Ihnen – mit einem Fokus auf das Thema Marktplätze und Fulfilment-Dienstleister – in diesem Beitrag.

 

Auf einen Blick: Welche Änderungen bringt die Novelle des Verpackungsgesetzes mit sich?

  • Neue Pflichten für Inverkehrbringer:innen von Transportverpackungen ab 3. Juli 2021: Fallen Transportverpackungen bei Endverbraucher:innen an, müssen diese ab dem 3. Juli 2021 von den Letztvertreiber:innen umfassend über die Rückgabemöglichkeiten der Verpackungen und deren Sinn und Zweck informiert werden. Ab dem 1. Januar 2022 müssen Inverkehrbringer:innen von Transportverpackungen nachweisen, dass sie die Rücknahme- und Verwertungsanforderungen erfüllt haben.
  • Pfandpflicht ab 2022:
    Alle Einweg-Getränkeflaschen aus Kunststoff sowie sämtliche Getränkedosen müssen ab kommendem Jahr mit einem Pfand versehen werden. Aktuell gültige Ausnahmen entfallen, jedoch wird für Milchprodukte eine Übergangsfrist bis 2024 eingeräumt.
  • Stärkere Kontrolle von Online-Marktplätzen ab 1. Juli 2022:
    Online-Marktplätze müssen die VerpackG-Pflichterfüllung ihrer Händler:innen künftig kontrollieren (mehr dazu unter „Dazu werden Online-Marktplätze und Fulfilment-Dienstleister verpflichtet“).
  • Fulfilment-Dienstleister nicht mehr lizenzierungspflichtig ab 1. Juli 2022:
    Fulfilment-Dienstleister sind aktuell unter gewissen Umständen dazu verpflichtet, die Versandverpackungen, in der sie die Ware verschicken, zu lizenzieren. Mit der Gesetzesänderung geht diese Pflicht ausnahmslos an die Vertreiber:innen der Ware über, so dass Fulfilment-Dienstleister in keinem Fall mehr zuständig sind, die systembeteiligungspflichtigen Versandverpackungen zu lizenzieren. Wie auch Online-Marktplätze müssen Fulfillment-Dienstleister die Pflichteinhaltung ihrer Händler:innen zudem künftig kontrollieren (auch hierzu mehr unter „Dazu werden Online-Marktplätze und Fulfilment-Dienstleister verpflichtet“).
  • Mehrwegverpackungen ab 1. Januar 2023:
    Restaurants, Bistros und Cafés sind verpflichtet, ihre Take-away-Produkte auch in Mehrwegverpackungen anzubieten. Diese dürfen für Kund:innen nicht teurer sein, als die Produkte in den Einwegverpackungen und müssen für alle Angebotsgrößen eines To-Go-Getränkes vorhanden sein. Kleine Betriebe, bei denen es sich beispielsweise um Imbisse oder Kioske handelt, sind zwar von der Regelung befreit, müssen jedoch eine Möglichkeit haben, die mitgebrachten Behälter der Kund:innen zu befüllen.
  • Mindestrezyklatanteil ab 2025:
    PET-Getränkeflaschen müssen ab 2025 aus mindestens 25 Prozent Recyclingkunststoff (= Rezyklat) bestehen. Dieser Mindestanteil erhöht sich in 2030: Ab dann muss mindestens 30 Prozent Rezyklat bei allen Einwegkunststoffflaschen eingesetzt werden.

Alle Infos für den Onlinehandel zum Download

 

Ab wann gelten die Vorschriften der VerpackG-Novelle?

Die Novelle des Verpackungsgesetzes wird ab dem 3. Juli 2021 wirksam. Für einige Änderungen gelten jedoch Übergangsfristen.

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Dazu werden Online-Marktplätze und Fulfilment-Dienstleister verpflichtet

Das Verpackungsgesetz gilt für alle Händler:innen und Hersteller:innen, die Verkaufsverpackungen im Geltungsbereich Deutschland in Verkehr bringen. Somit stehen nicht nur in Deutschland ansässige Ladenbetreiber:innen, Onlineshops oder Produzent:innen in der Pflicht: Auch internationale Händler:innen, die direkt, über einen Marktplatz oder mithilfe eines Fulfilment-Dienstleisters ihre Produkte an Privatkund:innen in Deutschland vertreiben, müssen die Pflichten des Verpackungsgesetzes einhalten.

Das Problem: Oftmals sind internationalen Händler:innen diese Pflichten nicht bewusst. Ehrliche Unternehmen, die ihre Verpackungen bei einem dualen System lizenzieren, tragen somit durch das Lizenzentgelt höhere Verpackungslizenz Kosten, als Händler:innen, die die Systembeteiligung vergessen, übersehen oder schlichtweg nicht beachten. Dadurch erleiden die lizenzierenden Unternehmen einen Wettbewerbsnachteil, obwohl sie mit ihrer Verpackungslizenz einen wertvollen Beitrag zur effizienten Kreislaufwirtschaft leisten.

Zwar ahndet die Zentrale Stelle Verpackungsregister Verstöße gegen das Gesetz, jedoch haben internationale Händler:innen oftmals keinen Sitz in Deutschland oder in der EU, so dass die Sanktionen gegen die Unternehmen ins Leere laufen können.

Da die internationalen Händler:innen vor allem auf Online-Plattformen wie Amazon, eBay oder Etsy aktiv sind, sollen die Online-Marktplätze und Fulfilment-Dienstleister durch die neue Reform miteinbezogen werden. Demnach dürfen Online-Marktplätze wie auch Fulfilment-Dienstleister künftig keine Produkte mehr von Händler:innen anbieten, die sich nicht bei einem dualen System beteiligt haben. Diese Vorgabe gilt umfassend, betrifft letztlich also sowohl in Deutschland ansässige als auch internationale Händler:innen. Wie die Plattformen die Systembeteiligung kontrollieren, bleibt ihnen selbst überlassen. Dies kann beispielsweise über den Lizenzierungsnachweis erfolgen, den Unternehmen von ihrem dualen System erhalten.

Durch diese geplante Änderung im Verpackungsgesetz müssten die Betreiber:innen der Marktplätze und die Fulfilment-Dienstleister die bestehenden Verträge mit Händler:innen beenden, die sich nicht bei einem dualen System beteiligen. Werden trotz fehlender Systembeteiligung die Produkte den jeweiligen Händler:innen weiterhin auf einem Marktplatz verkauft, können dem betroffenen Marktplatz Geldbußen bis zu 100.000 Euro drohen.

Letztlich soll diese Maßnahme die Umsetzung der VerpackG-Pflichten stärken, so dass sich die Inverkehrbringer:innen von Verpackungen an dem fachgerechten Recycling ihrer Verpackungen beteiligen und eine effiziente Kreislaufwirtschaft sicherstellen.

 

Erinnerung: Das sind die VerpackG-Pflichten

  1. Registrierungspflicht: Inverkehrbringer:innen von Verpackungen müssen sich bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister über das Melderegister LUCID registrieren (Anleitung zur LUCID-Registrierung). Die erhaltene Registrierungsnummer muss anschließend beim dualen System hinterlegt werden (siehe Pflicht 2).
  2. Systembeteiligungspflicht (oder auch „Lizenzierungspflicht“): Die Verpackungen, die ein Unternehmen in Verkehr bringt, müssen bei einem dualen System lizenziert werden. Unkompliziert geht das über den Kalkulator von Lizenzero: Mengen eingeben, Lizenzentgelt einsehen und in wenigen Klicks lizenzieren.

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  3. Datenmeldepflicht: Anschließend müssen die lizenzierten Verpackungsmengen sowie der Name des dualen Systems bei LUCID eingetragen werden.
    Wichtig: Die angegebenen Daten und Verpackungsmengen in LUCID müssen jederzeit mit den Daten und lizenzierten Mengen im dualen System übereinstimmen.

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