VerpackG Änderungen:
Die wichtigsten Punkte im Überblick

Die Novelle des Verpackungsgesetzes ist seit 3. Juli 2021 wirksam und verschärft die bisherigen Vorgaben des Verpackungsgesetzes in zahlreichen Punkten, mitunter unter Berücksichtigung einiger Übergangsfristen bis 2022 bzw. 2025.

Ein Ziel ist es, dadurch die Unternehmen, die ihrer Lizenzierungspflicht noch nicht nachkommen, zur Übernahme ihrer Produktverantwortung zu bewegen – denn die Lizenzentgelte sind vonnöten, um den Entsorgungs- und Recyclingprozess der Verpackungen zu organisieren und die Kreislaufwirtschaft in Deutschland weiter voranzutreiben.

 

Erweiterte Registrierungspflicht für Inverkehrbringer*innen aller Verpackungen

Alle Hersteller*innen nach Definition des Verpackungsgesetzes, die Verpackungen in Verkehr bringen, müssen sich seit dem 1. Juli 2022 im öffentlichen Register LUCID der Zentralen Stelle Verpackungsregister registrieren. Mit der Novelle betrifft diese Pflicht auch Erstinverkehrbringer*innen nicht systembeteiligungspflichtiger Verpackungen, wie Transportverpackungen, Verpackungen schadstoffhaltiger Güter und Einwegpfandverpackungen.

Von der erweiterten Registrierungspflicht sind außerdem die Serviceverpackungen betroffen, sodass auch deren Letztinverkehrbringer*innen sich bei der Zentralen Stelle in LUCID registrieren müssen. Wenn bereits Erstinverkehrbringer*innen (Hersteller*innen oder Händler*innen) die Lizenzierung der Serviceverpackungen übernommen haben, müssen diese von Letztinverkehrbringer*innen nicht mehr lizenziert werden. In jedem Fall sind Letztinverkehrbringer*innen jedoch trotzdem dazu verpflichtet, sich im Verpackungsregister LUCID zu registrieren.

Informations-, Vorlage-, Nachweis- und Dokumentationspflichten für Inverkehrbringer*innen von Transportverpackungen

Die VerpackG-Novelle schreibt Inverkehrbringer*innen von Transportverpackungen strenge Informations-, Vorlage-, Nachweis- und Dokumentationspflichten vor. Dabei müssen Inverkehrbringer*innen von Transportverpackungen seit 1. Januar 2022 nachweisen, dass sie die Rücknahme- und Verwertungsanforderung erfüllt haben. Fallen Transportverpackungen bei Endkonsument*innen an, müssen diese seit 3. Juli 2021 umfassend über die Rückgabemöglichkeiten der Verpackungen informiert werden.

Fulfilment-Dienstleister*innen nicht mehr lizenzierungspflichtig

Fulfilment-Dienstleister*innen waren bisher unter bestimmten Umständen dazu verpflichtet, Versandverpackungen zu lizenzieren. Im Rahmen der VerpackG-Novelle geht diese Pflicht seit 1. Juli 2022 ausnahmslos in die Verantwortung der beauftragenden Händler*innen über. Außerdem muss von den Fulfilment-Dienstleister*innen überprüft werden, ob die beauftragenden Händler*innen die VerpackG-Pflichten erfüllt haben. Kann die Erfüllung der VerpackG-Pflichten nicht nachgewiesen werden, dürfen die Produkte der entsprechenden Händler*innen von den Fulfilment-Dienstleiste*innen nicht weiter vertrieben werden.

Stärkere Kontrolle durch Online-Marktplätze

Die VerpackG-Novelle verpflichtet auch Online-Marktplätze, ihre Händler*innen stärker zu kontrollieren. Seit 1. Juli 2022 dürfen Online-Markplätze Produkte und Verpackungen von Online-Händler*innen nur dann anbieten, wenn die Händler*innen ihren VerpackG-Pflichten nachgekommen sind und dies dem Online-Marktplatz nachweisen können. Auf welche Weise die Online-Marktplätze die Systembeteiligung der Händler*innen überprüfen, ist ihnen selbst überlassen. Eine Bestätigung des dualen Systems (vgl. § 7 Absatz 1 Satz 3) über die Systembeteiligung der jeweiligen Händler*innen sollte in der Regel jedoch ausreichen.

VerpackG-Novelle: Die Änderungen im Überblick

Mit dem VerpackG-Novelle Two-Pager erhalten Sie alle wichtigen VerpackG-Änderungen auf einen Blick.

VerpackG-Novelle

VerpackG-Novelle: Das ändert sich für den Onlinehandel

Unser Two-Pager für Onlinehändler*innen informiert Sie im Detail über die Änderungen der VerpackG-Novelle im Onlinehandel.

Für den Onlinehandel

Erweiterte Pfandpflicht für Einwegkunststoffgetränkeflaschen und Getränkedosen

Die VerpackG-Novelle weitert die Pfandpflicht aus. Ab 1. Januar 2022 müssen alle Einwegkunststoffgetränkeflaschen und Getränkedosen mit einem Pfand versehen werden. Aktuell gültige Ausnahmen entfallen, jedoch gilt die Pfandpflicht für Milchprodukte und Milcherzeugnisse erst ab 1. Januar 2024.

Pflicht zur Mehrwegverpackung in der Gastronomie

Ab 1. Januar 2023 müssen im Gastronomiebereich Speisen und Getränke „to go“ bzw. „take away“ auch in Mehrwegverpackungen angeboten werden. Eine Ausnahme betrifft kleine Betriebe mit bis zu fünf Mitarbeiter*innen und einer Verkaufsfläche, die 80 m² nicht übersteigt. Solche Betriebe müssen Mehrwegalternativen nicht zwingend anbieten, sind jedoch in der Pflicht, auf Anfrage von Kund*innen mitgebrachte Behälter zu befüllen.

Mindestrezyklatanteil bei Einwegkunstoffflaschen

Spätestens ab 1. Januar 2025 müssen PET-Getränkeflaschen aus mindestens 25 % Rezyklat (= recyceltem Kunststoff) bestehen. Ab 1. Januar 2030 erhöht sich der Anteil auf 30 % Rezyklateinsatz bei der Herstellung von Einwegkunststoffflaschen.

Bevollmächtigung

Haben Unternehmen keine Niederlassung in Deutschland, bringen jedoch systembeteiligungspflichtige Verpackungen in Deutschland in Umlauf, können sie künftig eine*n Bevollmächtigte*n zur Erfüllung der VerpackG-Pflichten beauftragen. Die Registrierungspflicht ist davon ausgeschlossen. Diese muss weiterhin von den ausländischen Hersteller*innen persönlich übernommen werden.

Änderungen für Online-Marktplätze und Fulfilment-Dienstleister*innen

Die VerpackG-Novelle definiert einige neue Begriffe, wie „elektronischer Marktplatz“ und „Fulfilment-Dienstleister“ genauer. Dadurch wird deutlich, dass unter anderem Online-Marktplätze, Fulfilment-Dienstleister*innen und Händler*innen, die den Service von Fulfilment-Dienstleister*innen und digitalen Marktplätzen nutzen, von den verschärften Maßgaben der VerpackG-Novelle betroffen sind.

Die Änderungen für Onlinehandel, Fulfilment-Dienstleister*innen und Online-Marktplätze sind nach Ablauf einer einjährigen Übergangsfrist am 1. Juli 2022 in Kraft getreten.

 

Online-Marktplätze

Online-Marktplätze dürfen nach Vorgabe der VerpackG-Novelle nur noch Produkte von Onlinehändler*innen anbieten, die ihren VerpackG-Pflichten nachgekommen sind. Den Marktplatz-Betreiber*innen ist dazu eine Kontrollpflicht gegenüber ihren Händler*innen auferlegt worden.

Die Art und Weise der Kontrolle der Händler*innen ist den Online-Marktplätzen selbst überlassen. In der Regel sollte eine Bestätigung des dualen Systems (vgl. § 7 Absatz 1 Satz 3) über die Systembeteiligung der jeweiligen Händler*innen ausreichen. Kann kein Nachweis der Systembeteiligung vorgelegt werden, gilt ein Vertriebsverbot. 

 

Fulfilment-Dienstleister*innen

Fulfilment-Dienstleister*innen waren bisher unter bestimmten Umständen dazu verpflichtet, Versandverpackungen zu lizenzieren. Mit der VerpackG-Novelle geht diese Verpflichtung ausnahmslos an die beauftragenden Händler*innen über. Fulfilment-Dienstleister*innen sind also seit 1. Juli 2022 in keinem Fall mehr verpflichtet, Versandverpackungen zu lizenzieren – auch, wenn sie diese im Rahmen ihrer Beauftragung befüllen.

Zusätzlich müssen Fulfilment-Dienstleister*innen genau wie Betreiber*innen von Marktplätzen überprüfen, ob die beauftragenden Händler*innen ihrer Systembeteiligungspflicht nachgekommen sind. Kann die Erfüllung der VerpackG-Pflichten nicht nachgewiesen werden, dürfen ihre Produkte nicht mehr von dem*der Fulfilment-Dienstleister*in verpackt, versandt oder vertrieben werden.

 

VerpackG-Novelle: Transportverpackungen

Auch wenn Transportverpackungen zu den nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungsmaterialien zählen, schreibt das VerpackG Inverkehrbringer*innen von Transportverpackungen künftig einige Pflichten vor. Im Zuge der VerpackG-Novelle müssen Inverkehrbringer*innen von Transportverpackungen demnach strenge Informations-, Vorlage-, Nachweis- und Dokumentationspflichten erfüllen.

 

Für wen gilt das Verpackungsgesetz?

Überprüfen Sie gleich jetzt, ob Sie nach dem Verpackungsgesetz (VerpackG) zur verpackungslizenzierung verpflichtet sind:

  1. Sind Sie gewerbemäßig als Händler oder Produzent tätig?
  2. Befüllen Sie Verkaufsverpackungen (Versand-, Service- oder Produktverpackungen) mit Ware?
  3. Landen diese Verpackungen beim privaten Endverbraucher und werden von ihm entsorgt?

Sofern Sie alle Fragen mit JA beantwortet haben, gelten Sie als Erstinverkehrbringer nach dem Verpackungsgesetz und müssen die gesetzlichen Pflichten einhalten:

Ihre 3 VerpackG-Pflichten

  1. Registrierungspflicht: Als verpflichteter Unternehmer müssen Sie sich zunächst in das öffentlich einsehbare Melderegister LUCID eintragen, das von der Behörde Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) bereitgestellt wird.

  2. Systembeteiligungspflicht (oder auch Lizenzierungspflicht): Im zweiten Schritt ist die kostenpflichtige Beteiligung Ihrer Verkaufsverpackungsmengen bei einem dualen System erforderlich. Auf diese Weise tragen Sie zur fachgerechten Entsorgung und Verwertung Ihrer Verpackungen bei. Über Lizenzero funktioniert die Lizenzierung einfach und in wenigen Schritten.

  3. Datenmeldepflicht: Abschließend sind Sie verpflichtet, Ihre lizenzierten Verpackungsmengen auch in Ihr LUCID-Konto einzutragen und dort den Namen Ihres dualen Systems anzugeben. Wichtigste Faustregel: Die Angaben in LUCID müssen jederzeit mit Ihren Angaben beim dualen System übereinstimmen!

Informationspflicht
seit 3. Juli 2021

Werden Transportverpackungen an Endverbraucher*innen abgegeben, müssen diese über die Rückgabemöglichkeiten und deren Sinn und Zweck informiert werden.

Nachweispflicht
seit 1. Januar 2022

Inverkehrbringer*innen von Transportverpackungen müssen nachprüfbar dokumentieren, dass sie ihrer Rücknahme- und Verwertungsanforderung nachgekommen sind.

Registrierungspflicht
seit 1. Juli 2022

Alle Hersteller*innen aller Verpackungen müssen sich im Verpackungsregister LUCID registrieren. Dies gilt auch für nicht systembeteiligungspflichtige Verpackungen, wie eben Transportverpackungen.

Mit mehr als 30 Jahren Branchenkenntnis ist Interzero für Sie der optimale Partner für die Rücknahme und das Recycling Ihrer Transportverpackungen. Abgesehen von der einfachen und komfortablen Rücknahme und Verwertung Ihrer Transportverpackungen berät Interzero Sie außerdem kompetent zur Registrierungspflicht, die unter anderem für Inverkehrbringer*innen von Transporverpackungen seit dem 1. Juli 2022 verpflichtend ist.

Jetzt Rücknahme- und Verwertungsanforderungen nachkommen!

Ab wann gelten die neuen Vorschriften?

Die Novelle des Verpackungsgesetzes ist am 3. Juli 2021 in Kraft getreten. Für einige der neuen Maßnahmen gelten jedoch Übergangsfristen.

Warum wird das Verpackungsgesetz novelliert?

Erst Anfang 2019 in Kraft getreten, wird das Verpackungsgesetz nur zweieinhalb Jahre später bereits umfassend überarbeitet. Warum ist das so?

Neben der Überführung von EU-Recht in nationales Recht, soll die Novelle das Verpackungsgesetz ökologisch weiter entwickeln: Darauf zahlen etwa die Förderung von Mehrwegverpackungen in der Gastronomie, die erweiterte Pfandpflicht oder der Rezyklatmindestanteil unmittelbar ein.

Zusätzlich soll die Kreislaufwirtschaft für Verpackungsabfälle weiter gestärkt werden: Die Lizenzentgelte der Inverkehrbringer*innen von Verpackungen werden von den dualen Systemen zur Organisation der gesamten Entsorgungs- und Verwertungsprozess verwendet. Das bedeutet konkret: Verpackungsabfälle werden eingesammelt, die Wertstoffe sortiert und dann zu Recyclingwertstoffen aufbereitet, die dann wieder in der Herstellung neuer Produkte verwendet werden können.

Da nach wie vor ein relevanter Anteil an Verpackungsinverkehrbringer*innen ihrer Produktverantwortung und damit ihrer Systembeteiligungspflicht nicht nachkommen und so verhindern, dass für alle im Kreislauf befindlichen Verpackungen eine finanzielle Grundlage für die Entsorgung und Verwertung existiert, schärft die Novelle das Verpackungsgesetz an verschiedensten Stellen nach. Dies betrifft u.a. auch alle ausländischen Händler*innen, die über Marktplätze und Fulfilment in den deutschen Markt hinein agieren, und auf die nun über die Kontrollpflicht der Marktplatz-Betreiber*innen und Fulfilment-Dienstleister*innen ein besserer Zugriff möglich ist. Die erweiterten Maßnahmen sollen somit dafür sorgen, dass Verpackungsmaterialien effizienter und umfassender recycelt werden können, um immer mehr wichtige Ressourcen zu schonen und schädliche Treibhausgase einzusparen.

Wozu verwenden die dualen Systeme die Lizenzentgelte?

Verpackungslizenzierung:
So funktioniert's

Lizenzentgelt berechnen

Tragen Sie Ihre Verpackungsmengen je Material in unseren Kalkulator ein.

Sollten Ihnen die Mengen nicht bekannt sein, unterstützt Sie unsere Berechnungshilfe.

Lizenzero-Konto erstellen

Im nächsten Schritt legen Sie Ihr Kundenkonto an.

Damit stehen Ihnen zahlreiche exklusive Services (z.B. Mengen-Download für LUCID) zur Verfügung.

Lizenz schließen

Wählen Sie Ihre bevorzugte Zahlweise aus und bestätigen Sie den Vertragsschluss. Fertig!

Reminder:
Das sind die VerpackG-Pflichten

Das Verpackungsgesetz verpflichtet Hersteller*innen und Händler*innen dazu, die von ihnen in Umlauf gebrachten Verkaufsverpackungen bei einem dualen System zu lizenzieren. Neben dieser Lizenzierungspflicht (auch Systembeteiligungspflicht genannt) besteht im Rahmen des VerpackG  für Unternehmen außerdem eine Registrierungs- und Datenmeldepflicht beim Verpackungsregister LUCID.

Für wen gilt das Verpackungsgesetz?

Überprüfen Sie gleich jetzt, ob Sie nach dem Verpackungsgesetz (VerpackG) zur verpackungslizenzierung verpflichtet sind:

  1. Sind Sie gewerbemäßig als Händler oder Produzent tätig?
  2. Befüllen Sie Verkaufsverpackungen (Versand-, Service- oder Produktverpackungen) mit Ware?
  3. Landen diese Verpackungen beim privaten Endverbraucher und werden von ihm entsorgt?

Sofern Sie alle Fragen mit JA beantwortet haben, gelten Sie als Erstinverkehrbringer nach dem Verpackungsgesetz und müssen die gesetzlichen Pflichten einhalten:

Ihre 3 VerpackG-Pflichten

  1. Registrierungspflicht: Als verpflichteter Unternehmer müssen Sie sich zunächst in das öffentlich einsehbare Melderegister LUCID eintragen, das von der Behörde Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) bereitgestellt wird.

  2. Systembeteiligungspflicht (oder auch Lizenzierungspflicht): Im zweiten Schritt ist die kostenpflichtige Beteiligung Ihrer Verkaufsverpackungsmengen bei einem dualen System erforderlich. Auf diese Weise tragen Sie zur fachgerechten Entsorgung und Verwertung Ihrer Verpackungen bei. Über Lizenzero funktioniert die Lizenzierung einfach und in wenigen Schritten.

  3. Datenmeldepflicht: Abschließend sind Sie verpflichtet, Ihre lizenzierten Verpackungsmengen auch in Ihr LUCID-Konto einzutragen und dort den Namen Ihres dualen Systems anzugeben. Wichtigste Faustregel: Die Angaben in LUCID müssen jederzeit mit Ihren Angaben beim dualen System übereinstimmen!

Registrierungspflicht

Bringen Sie systembeteiligungspflichtige Verpackungen in Umlauf, sind Sie dazu verpflichtet, sich beim Verpackungsregister LUCID zu registrieren. Die erhaltene Registrierungsnummer geben Sie anschließend bei Ihrem dualen System an.

Lizenzierungspflicht

Anschließend müssen Sie die in Umlauf gebrachten Verpackungen bei einem dualen System (z.B. Interseroh+) lizenzieren. Über Lizenzero, den Onlineshop des dualen Systems Interseroh+, geht das schnell und unkompliziert.

Datenmeldepflicht

Nach der Lizenzierung Ihrer Verpackungen sind Sie abschließend verpflichtet, den Namen Ihres dualen Systems und die lizenzierten Verpackungsmengen im Verpackungsregister LUCID zu melden. Wichtig: Die angegebenen Daten müssen zu jedem Zeitpunkt zwischen dualem System und LUCID übereinstimmen.