Verpackungen, die im stationären Handel an Endverbraucher*innen weitergegeben werden, sind grundsätzlich lizenzierungspflichtig, müssen also an einem dualen System beteiligt werden. Wer ist jedoch für welche Verpackung verantwortlich? Lesen Sie auch unseren ausführlichen Blogbeitrag speziell für den stationären Handel mit Schritt-für-Schritt-Anleitung und detaillierten Fallbeispielen.
Finden Sie anhand der folgenden Praxisfälle heraus, was das Verpackungsgesetz für Sie bedeutet:
Sie packen die Produkte ein, bevor Sie sie an den*die Kund*in übergeben
Da auch alle Verpackungen, die erst kurz vor Übergabe der Ware an Endverbraucher*innen befüllt werden (= sogenannte Serviceverpackungen, z.B. Pizzakartons, Coffee-To-Go-Becher, Alufolie und -schalen oder Tragetaschen aller Materialien) zu den lizenzierungspflichtigen Verpackungen zählen, sind Sie gemäß Verpackungsgesetz für die Beteiligung bzw. Lizenzierung folgender Verpackungen an einem dualen System verantwortlich:
- Serviceverpackungen samt aller Bestandteile*
*Ausnahme: Serviceverpackungen dürfen durch den Letztvertreiber als einzige Verpackungsform vorlizenziert erworben werden; erkundigen Sie sich dazu bei Ihrem*r Verpackungshändler*in und lassen Sie sich die Beteiligung bestätigen (die Nachweispflicht liegt bei Ihnen als Letztvertreiber) – liegt keine Vorlizenzierung vor, stehen Sie selbst in der Pflicht zu lizenzieren.
Wichtig: Ab Juli 2022 müssen auch Letztinverkehrbringer von Serviceverpackungen – unabhängig von einer etwaigen Übernahme der Lizenzierungspflicht durch den Verpackungshersteller oder -händler – eine Registrierung im Verpackungsregister LUCID vorweisen können. Ab diesem Zeitpunkt greifen nach einer Übergangsfrist entsprechende Vorgaben aus der Novellierung des Verpackungsgesetzes aus dem Juli 2021. Mehr Informationen zu den Auswirkungen der Novelle für den Onlinehandel in unserem Blog.
Sie stellen die Produkte, die Sie im Laden verkaufen, selbst her
Sie sind gemäß Verpackungsgesetz für die Beteiligung (synonym: "Lizenzierung") folgender Verpackungen an einem dualen System verantwortlich:
- Produktverpackungen samt aller Bestandteile
- alle Serviceverpackungen, die Sie selbst noch befüllen bzw. der Ware beifügen (siehe Fall A)


Sie vertreiben Ihre Produkte zusätzlich online
Ausführliche Antworten zum Onlinehandel im Kontext des Verpackungsgesetzes finden Sie auf der folgenden Seite:
Das Verpackungsgesetz für Onlinehändler

Sie ordern Ihre Ware im Ausland und verkaufen diese weiter
Gemäß Verpackungsgesetz sind Sie für die Systembeteiligung folgender Verpackungen verantwortlich, wenn Sie zum Zeitpunkt des Grenzübertritts für die importierte Ware verantwortlich sind:*
- alle Verpackungen und Verpackungsbestandteile, die mit der Ware in den deutschen Geltungsbereich eingeführt werden
- alle Serviceverpackungen, die Sie selbst noch befüllen bzw. der Ware beifügen
*da der*die Importeur*in die Ware aktiv nach Deutschland holt, ist er*sie im Normalfall der*diejenige, der*die beim Grenzübertritt die rechtliche Verantwortung hat; anders lautende Regelungen sollten eindeutig vertraglich mit den Geschäftspartner*innen festgehalten werden

Sie ordern Produkte bei einem*r deutschen Produzent*in/Händler*in und verkaufen sie weiter
Gemäß Verpackungsgesetz sind Sie zur Systembeteiligung folgender Verpackungen verpflichtet:
- alle Serviceverpackungen, die Sie selbst noch befüllen bzw. der Ware beifügen (siehe Fall A)
Nicht verantwortlich sind Sie für folgende Verpackungen (Ausnahme: Sie fügen weitere Verpackungsbestandteile hinzu):
- die zuvor bereits von dem*der Produzent*in/Händler*in befüllte Produktverpackung

Sie verkaufen Ware an Unternehmen wie Kinos, Hotels oder Krankenhäuser
Zählen Ihre Kund*innen zu den sog. gleichgestellten Anfallstellen (z.B. Sportstadien, Kinos, Krankenhäuser, Hotels etc.), sind diese ebenfalls als private Endverbraucher*innen zu betrachten; gemäß Verpackungsgesetz sind Sie damit für die Lizenzierung folgender Verpackungen verantwortlich:
- alle Verpackungen (Produkt-, Service- und/oder Versandverpackungen), die Sie selbst befüllen






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