Wer ist vom Verpackungsgesetz (VerpackG) betroffen?
Informationen für Erstinverkehrbringer

Egal, ob Kleinstunternehmer*in oder Mittelstand, ebay-Händler*in, junges Start-up oder alteingesessener Platzhirsch, Hersteller*in, Online- oder stationäre*r Händler*in: Alle Unternehmer*innen, die mit ihren Produkten Verpackungen in Umlauf bringt, besitzen eine Verantwortung, sich an deren Recycling zu beteiligen und sind somit vom Verpackungsgesetz (VerpackG) betroffen. Gemeinsam arbeiten wir so an einer lebenswerten Zukunft, für uns und alle Folgegenerationen. Alle Informationen für Erstinverkehrbringer erhalten Sie hier.

Wichtiger Hinweis: Ab Juli 2021 sorgt die erste Novelle des Verpackungsgesetzes für umfassende Änderungen der Vorgaben, u.a. für Marktplatzhändler*innen.

Onlineshop-Betreiber*innen

Sie betreiben einen Onlineshop und verschicken Waren an Ihre Kund*innen.

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Marktplatzhändler*innen

Sie vertreiben Produkte über einen oder mehrere Online-Marktplätze.

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Stationäre Händler*innen

Sie führen einen Laden und verkaufen Produkte an Ihre Kund*innen.

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Produzent*innen

Sie stellen selbst Produkte her und vertreiben diese.

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Importeur*innen

Sie importieren Ware aus dem Ausland.

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Zwischenhändler*innen

Sie kaufen Produkte an und verkaufen diese wieder.

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Welche Verpackungen
müssen Sie lizenzieren?

Ob Kunststofffolie, Pappkarton oder Glasflasche: Alle Verpackungen, die typischerweise bei dem*der privaten Endverbraucher*in anfallen und damit als Verkaufsverpackungen gelten, müssen laut Verpackungsgesetz (VerpackG) lizenziert werden. Die Verpflichtung ist unabhängig von den Verpackungsmengen und gilt ab der ersten in Umlauf gebrachten Verpackung. Mithilfe der geleisteten Lizenzentgelte organisieren wir die zuverlässige Rücknahme, Sortierung und Verwertung der Verpackungen.

Für tiefergehende Informationen zu einzelnen Verpackungstypen empfehlen wir Ihnen den ausführlichen Katalog systembeteiligungspflichtiger Verpackungen der Zentralen Stelle Verpackungsregister, der Kontrollbehörde, die mit dem Verpackungsgesetz neu eingeführt wurde.

Pappe, Papier, Karton

Zu Verpackungen aus Pappe, Papier oder Karton zählen vor allem Versandkartons, Faltschachteln, Packpapiere und Papiertüten.

Glas

Unter die Materialart Glas fallen farblose und bunte Einwegflaschen sowie -gläser für Getränke, Lebensmittel und Medikamente.

Kunststoffe

Kunststoffverpackungen wie Plastiktüten, Folien, Flaschen, Blister oder Tiegel werden größtenteils im Lebensmittelbereich eingesetzt. Sie bestehen je nach chemischer Zusammensetzung aus PE, PP, PET oder PS.

Eisenmetalle

Typische Verpackungen aus Eisenmetallen sind Getränkedosen, Konserven oder Tuben.

Aluminium, sonstige Metalle

Flaschenverschlüsse, Folien für Schokolade oder Tuben für Hautcremes – Verpackungen aus Aluminium kommen vor allem bei Lebensmitteln sowie kosmetischen und pharmazeutischen Produkten zum Einsatz.

Getränkekarton­verbunde

Getränkekartonverbunde werden z. B. für Milch, Saft und andere flüssige Lebensmittel verwendet. Sie bestehen aus Karton und hauchdünnen Schichten aus Kunststoff oder auch Aluminium, die fest miteinander verbunden sind.

Sonstige Verbund­verpackungen

Unter sonstige Verbundverpackungen fallen Verpackungen aus mindestens zwei verschiedenen Materialien, die ganzflächig miteinander verbunden sind. Ein Beispiel sind Vakuumverpackungen für Kaffee. Wichtig: Getränkekartons zählen zu Getränkekartonverbunden.

Sonstiges Material

Baumwolle, Holz, Kautschuk, Kupfer oder Keramik sind häufig verwendete sonstige Materialien für Verpackungen, etwa Baumwolle in Form von Stoffbeuteln.

Warum Verpackungslizenzierung?
So funktionieren duale Systeme

Mit Ihren Lizenzentgelten organisieren wir den gesamten Entsorgungs- und Verwertungsprozess ab dem Zeitpunkt, ab dem Ihre Verpackung von dem*der Endverbraucher*in entsorgt wurde. Das bedeutet konkret: Wir lassen die Verpackungsabfälle einsammeln, sortieren anschließend die Wertstoffe in unseren Sortieranlagen und bereiten sie dann zu Recyclingrohstoffen auf, die dann wieder in der Herstellung neuer Produkte verwendet werden können.

Auf diese Weise schließen wir gemeinsam mit Ihnen aktiv den Kreislauf der Rohstoffe, sorgen für einen organisierten Prozess hinsichtlich der nachhaltigen Entsorgung von Verpackungen und damit für eine deutliche Ressourceneinsparung. Wie viel Einsparung genau wir für Ihre konkreten Verpackungsmengen erzielen, weisen wir Ihnen jedes Jahr transparent auf Ihrem persönlichen Ressourcenschutzzertifikat aus!

Lizenzero-Infocenter:
"Für wen gilt das Verpackungsgesetz?"

Sind noch Fragen zum Verpackungsgesetz (VerpackG) offen?
In unserem Infocenter stellen wir Ihnen auf jeder Seite weiterführende Informationen für Erstinverkehrrbinger*innen sowie FAQs zur Verfügung.

Sie sind immer noch ratlos, was bestimmte Details aus dem Verpackungsgesetz oder die Lizenzierung bei uns angeht?
Dann kontaktieren Sie uns gerne! Wir freuen uns, von Ihnen zu hören!

1. Sind Kleinstunternehmer*innen vom Verpackungsgesetz betroffen?

Insbesondere Kleinunternehmer*innen stellen sich die Frage „Für wen gilt die Verpackungsrichtlinie des Verpackungsgesetzes eigentlich?“ Die Antwort ist einfach: Alle Pflichten aus dem VerpackG gelten unabhängig von der Gewerbegröße gleichermaßen für alle Inverkehrbringer*innen von Verkaufsverpackungen und somit ab der ersten befüllten und in Umlauf gebrachten Verpackung.

Sie sind Kleinunternehmer*in? In unserer Drei-Schritt-Übersicht erhalten Sie eine Verpackungsgesetz-Anleitung, damit Sie Ihre Pflichten einfach rechtskonform erfüllen können.

2. Müssen Kleinstmengen ebenfall nach dem Verpackungsgesetz lizenziert werden?

Entsprechend der oben zu findenden Ausführung hinsichtlich der Unabhängigkeit der Gesetzgebung von der Gewerbegröße eines*einer Händlers*in/Herstellers*in, fällt jede*r gewerblich tätige Inverkehrbringer*in unter die Bestimmungen des VerpackG. Kleinunternehmer*innen müssen ihre Verpackungsmengen also genauso lizenzieren und sich bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister registrieren wie Großhändler*innen und -hersteller*innen. Ein Unterschied betrifft lediglich die Verpflichtung zur Vollständigkeitserklärung, die erst ab einer bestimmten Menge an in Verkehr gebrachten Verpackungen greift.

Die zur Vollständigkeitserklärung gehörigen Bagatellgrenzen entsprechend §11 Abs. 4 VerpackG sind identisch mit den Werten aus der bis Ende 2018 geltenden Verpackungsverordnung.

Im Einzelnen liegen diese bei:

  • 80 Tonnen Verpackungen aus Glas
  • 50 Tonnen Verpackungen aus Papier, Pappe oder Karton
  • 30 Tonnen Verpackungen aus einem anderen Material

 

Formaljuristisch besteht allerdings seitens der Zentralen Stelle Verpackungsregister die Möglichkeit, auch bei Unterschreiten der Bagatellgrenzen eine Vollständigkeitserklärung zu verlangen. Kleinunternehmer*innen dürfte dies aber nur in Einzelfällen betreffen.

3. Gibt es eine Verpackungsrichtlinie für den B2B-Bereich?

Im Kontext der Frage „Für wen gilt das Verpackungsgesetz?“ schwingt stets auch die Frage nach der Gültigkeit des Verpackungsgesetzes für B2B-Geschäfte mit. In diesem Punkt ist das VerpackG sehr klar und klammert den Handel zwischen Unternehmen ausdrücklich aus der Systembeteiligungspflicht aus. Die dualen Systeme beschäftigen sich ausschließlich mit Verpackungen, die an private Endverbraucher*innen gehen. Wenn also ein Unternehmen, beispielsweise aus dem Maschinenbau, bei einem anderen Unternehmen Ersatzteile für eine Maschine ordert, fällt dies ebenso wenig unter das VerpackG wie der Kauf von Rohstoffen, Werkzeugen etc. Entscheidend ist hier stets, dass die Verpackungen im Handel verbleiben.

Interessant ist in diesem Kontext die Definition des*der privaten Endverbraucher*in im VerpackG. Denn diese betrifft nicht nur Privatpersonen im umgangssprachlichen Sinn, sondern bezieht sich auch auf Gaststätten, Kantinen, Hotels, Kasernen, Verwaltungen oder auch Bildungs- und Kultureinrichtungen, Museen, Freizeitstätten, Kinos, Sportstätten oder Raststätten. Sämtliche Verpackungen, die dort anfallen, müssen also ebenfalls über die dualen Systeme lizenziert werden.

Einen Überblick über die wichtigsten Fakten des VerpackG sowie den Gesetzestext zum Herunterladen finden Sie hier: Verpackungsgesetz als PDF.

4. Was steckt hinter dem Begriff "Verpackungslizenzierung" (oder auch "Systembeteiligungspflicht") aus dem Verpackungsgesetz?

Im Rahmen der Frage „Für wen gilt das Verpackungsgesetz?“ ist häufig von der so genannten „Systembeteiligungspflicht“ oder eben „Verpackungslizenzierung“ die Rede, denn sie bildet einen der Kernaspekte des Verpackungsgesetzes. Doch was ist damit genau gemeint? Und an welchem System muss eine Beteiligung erfolgen?

Um diese Fragen zu beantworten, lohnt sich ein Blick auf die ursprüngliche Intention der Verpackungsverordnung als Vorläuferin des Verpackungsgesetzes. Hier ging es darum, dass Hersteller*innen und Händler*innen, die Verpackungen in Verkehr bringen, welche typischerweise bei privaten Endverbraucher*innen landen, für deren Entsorgung in die Pflicht genommen wurden. Durch Zahlung eines „Lizenzentgeltes“ an ein als duales System anerkanntes Unternehmen, das die Sammlung, Sortierung und das Recycling für den Produktverantwortlichen übernimmt, beteiligt sich dieser an dem entsprechenden System und erfüllt somit seine „Systembeteiligungspflicht“.

Die Systembeteiligungspflicht betraf zu Beginn der Verpackungsverordnung lediglich das DSD – Duales System Deutschland GmbH (DSD) – bzw. den Grünen Punkt, das im Jahr 1990 gegründet wurde. Dieses privatwirtschaftliche Unternehmen wurde vor Inkrafttreten der Verpackungsverordnung von einem Unternehmensverbund mit Wurzeln in der Lebensmittel- und Verpackungsbranche gegründet. Die Bezeichnung als „dual“ nimmt darauf Bezug, dass bereits ein kommunales Entsorgungssystem bestand und fortbesteht und dieses fortan um das Sammeln verwertbarer Abfälle ergänzt wurde. Damit waren der Gelbe Sack und die Gelbe Tonne geboren und Hersteller*innen sowie Händler*innen unterlagen ab dem 1. Dezember 1991 bzw. 1. Januar 1993 der Systembeteiligungspflicht.

Das Verpackungsgesetz führt die Verpflichtung zur Systembeteiligung bzw. Verpackungslizenzierung aus der Verpackungsverordnung fort und hat dieses durch die Schaffung der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) mit dem Verpackungsregister LUCID um eine Kontrollinstanz erweitert. So ist die gesetzlich vorgeschriebene Erfüllung der Systembeteiligung nun deutlich nachvollziehbarer und Verstöße können besser geahndet werden.

Dass hierfür duale Systeme (anfangs nur der Grüne Punkt) geschaffen wurden, resultiert daraus, dass keinem*r Hersteller*in oder Händler*in die Müllentsorgung hätte auferlegt werden können. Duale Systeme widmen sich ausschließlich diesem Thema und haben das entsprechende Know-how sowie die Infrastruktur, um den Abfall direkt bei den privaten Endverbraucher*innen zu sammeln.

5. Was steckt hinter dem Begriff "privater Endverbraucher" aus dem Verpackungsgesetz?

Für die Frage nach der Systembeteiligungspflicht, aber auch für die Frage „Für wen gilt das Verpackungsgesetz?“, ist die Definition des bzw. der „privaten Endverbraucher*in“ entscheidend. Denn nur Verpackungen, die typischerweise bei privaten Endverbraucher*innen anfallen, müssen lizenziert werden. Neben Endverbraucher*innen im umgangssprachlichen Wortsinne zählen hierzu auch sämtliche Formen der Gastronomie, Kultur- und Freizeiteinrichtungen, Sportstätten, Verwaltungen etc. Wer als Hersteller*in oder Händler*in an entsprechende Institutionen liefert, fällt unter die Systembeteiligungspflicht.

Eingeschlossen sind dabei sämtliche Verpackungen aus den folgenden Materialien:

  • Pappe, Papier, Karton
  • Aluminium, sonstige Metalle
  • Glas
  • Verbundstoffe (Getränkekartons)
  • Kunststoffe
  • Sonstige Verpackungen
  • Eisenmetalle/Weißblech
  • Sonstige Materialien wie Holz, Kork etc.

 

Ebenfalls eingeschlossen in die Vorgaben des Verpackungsgesetzes sind die so genannten Serviceverpackungen, die der Übergabe von Waren dienen. Die Rede ist von Brötchentüten, Coffee-to-Go-Bechern, Pizzakartons etc. Auch diese bedürfen zwingend einer Lizenzierung.

6. Was hat sich mit dem Verpackungsgesetz gegenüber der zuvor geltenden Verpackungsverordnung geändert?

Die 1991 eingeführte Verpackungsverordnung (VerpackV) sorgte erstmals für eine Übertragung der Entsorgungsverpflichtung verwertbarer Abfälle von den Kommunen auf die Privatwirtschaft. So wurde die sogenannte Systembeteiligungspflicht ins Leben gerufen, bei der nicht die Endverbraucher*innen für die Entsorgung seiner Abfälle aufkommen, sondern unter Berufung auf das Prinzip der Produktverantwortung durch den*die Erstinverkehrbringer*in erfolgen muss.

Die Verpackungsverordnung ist gewissermaßen als Pilotprojekt des sogenannten Produktverantwortungsprinzips zu verstehen, welches ab 1996 detailliert im Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrW-/AbfG)  geregelt wurde. Der vollständige Titel der Verordnung lautete „Verordnung über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen“. Das Ziel lag auf der Hand: Anstatt den Verbraucher*innen und Kommunen die Verantwortung für die Entsorgung von Verpackungen zu überlassen und diese somit durch Steuergelder finanzieren zu lassen, wurden die Unternehmen als Inverkehrbringer und damit Produktverantwortliche für ihre Verpackungen in die Pflicht genommen. Diese Systematik setzt auch das neue Verpackungsgesetz fort.

Die Verpackungsverordnung erwies sich zuletzt als nicht mehr funktionstüchtig. Vermehrt wurden die dualen Systeme von so genannten Trittbrettfahrern genutzt, die ihrer Systembeteiligungspflicht nicht nachkamen, woran auch eine Novellierung der Verpackungsverordnung nichts ändern konnte.

Auch um dies zu ändern, wurde das Verpackungsgesetz (VerpackG) verabschiedet, das Anfang 2019 die Verpackungsverordnung ablöste und nun neben der Pflicht zur Systembeteiligung eine Registrierungs- und Datenmeldungspflicht bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) über die Datenbank LUCID vorsieht. Auf diese Weise lässt sich transparent nachvollziehen, welche Unternehmen ihren Pflichten aus dem VerpackG nachgekommen.

Das deutsche Verpackungsgesetz (VerpackG) setzt die europäische Verpackungsrichtlinie 94/62/EG in ein deutsches Recht um.

7. Was steckt hinter dem Begriff "Duales System"?

Um Verpackungen, die unter die Systembeteiligungs- bzw. Lizenzierungspflicht fallen, zu entsorgen und zu verwerten, existieren derzeit neun Anbieter, die als so genannte duale Systeme bezeichnet werden und als Partner bei der Erfüllung der Lizenzierungspflicht nach dem Verpackungsgesetz infragekommen. Der Begriff ist tatsächlich ein wenig irreführend, weil auch das gesamte System der Abfallwirtschaft bzw. der Entsorgung gemäß des Verpackungsgesetzes als „Duales System“ bezeichnet wird.

Zunächst, insbesondere während der Verpackungsverordnung, besaß Der Grüne Punkt – Duales System Deutschland GmbH (DSD) noch ein Monopol in diesem Bereich, welches jedoch im Jahr 2003 endete. Nach und nach wurden seitdem weitere Systembetreiber zugelassen, sodass mittlerweile eine Reihe von Unternehmen in freiem Wettbewerb zueinander agieren. Dazu zählt auch das duale System Interseroh+, das hinter Lizenzero steht.

8. Was ist mit Verpackungen, die ins Ausland verschickt werden?

Wenn Sie Verpackungen ins europäische Ausland versenden, fallen diese nicht unter die Vorgaben des Verpackungsgesetzes, denn dessen Geltungsbereich ist auf Deutschland beschränkt.

Ausgehend von der EU-Verpackungsrichtlinie haben jedoch auch die anderen Länder in Europa Vorgaben für das Inverkehrbringen von Verpackungen. Diese können von Land zu Land stark variieren, weswegen wir Ihnen für die Vorgabenerfüllung gerne die Leitfäden unseres Schwestershops LIZENZERO.EU empfehlen möchten, anhand derer sie sich je Exportland unkompliziert durch die verschiedenen Schritte arbeiten können.

Lizenzero-Whitepaper

Mit dem Lizenzero-Whitepaper erhalten Sie einen schnellen Überblick über die wichtigsten Infos zum VerpackG.

  • Was hat sich mit dem Verpackungsgesetz (VerpackG) gegenüber der vorher geltenen Verpackungsverordnung geändert?
  • Wer ist konkret vom Verpackungsgesetz betroffen?
  • Fallen Ihre Verpackungsmengen unter die Bestimmungen des Verpackungsgesetzes?
  • Praktische Verpackungsgesetz-Anleitung, mit der Sie Ihre Pflichten zeit- und kosteneffizient erfüllen

Lizenzero-Whitepaper

Kompakt-Anleitung zur Registrierung und Datenmeldung bei LUCID (Zentrale Stelle Verpackungsregister)

Mit unseren Anleitung führen wir Sie Schritt für Schritt durch die Registrierung und die Datenmeldung – die beiden Pflichten aus dem Verpackungsgesetz, die beim Melderegister LUCID zu erledigen sind.

LUCID-Anleitung

Verpackungslizenzierung:
So funktioniert's

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Tragen Sie Ihre Verpackungsmengen je Material in unseren Kalkulator ein.

Sollten Ihnen die Mengen nicht bekannt sein, unterstützt Sie unsere Berechnungshilfe.

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Juhuuuu! Ein Doppelsieg für die Kreislaufwirtschaft: Als Interzero sind wir sowohl mit dem Deutschen Nachhaltigkeitspreis 2024 als auch mit dem Sonderpreis in der Kategorie "Ressourcen" ausgezeichnet worden.

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