
Neues VerpackDG: Ökomodulierung schafft Anreize für nachhaltige Verpackungen
Inhalt:
- Was ändert sich mit dem neuen VerpackDG?
- Ökomodulierung wird verbindlich weiterentwickelt
- Was bedeutet Ökomodulierung für Unternehmen?
- Was Unternehmen jetzt vorbereiten sollten
- Fazit: Verpackungsdesign wird zum Compliance- und Kostenfaktor
Mit dem Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) wird der deutsche Rechtsrahmen an die europäische Verpackungsverordnung angepasst. Besonders relevant für Unternehmen sind die verbindliche Weiterentwicklung der Ökomodulierung und die neuen Vorgaben zu Recyclingverfahren. In diesem Beitrag schauen wir uns an, wie sich die Änderungen auf Beteiligungsentgelte, Verpackungsdaten und die künftige Verpackungsgestaltung auswirken können.
Was ändert sich mit dem neuen VerpackDG?
Das neue Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz wurde am 11. Juni 2026 vom Deutschen Bundestag beschlossen und entfaltet seit dem 12. August 2026 seine Wirkung. Es ergänzt die unmittelbar geltende PPWR um nationale Regelungen zu Zuständigkeiten, Kontrolle, Sanktionen und Vollzug. Zugleich löst es das bisherige Verpackungsgesetz ab, ohne bewährte Strukturen wie das Verpackungsregister und die dualen Systeme vollständig neu aufzubauen.
Die ZSVR bleibt eine zentrale Stelle im deutschen Verpackungsrecht und kann durch weitere Rechtsverordnungen zusätzliche Aufgaben im Rahmen der Ökomodulierung erhalten. Für Unternehmen gewinnen dadurch die Recyclingfähigkeit von Verpackungen, der Einsatz von Rezyklaten und die Dokumentation relevanter Verpackungsdaten weiter an Bedeutung. Wie die ökologische Staffelung der Beteiligungsentgelte konkret ausgestaltet wird, bestimmen die noch ausstehenden Rechtsverordnungen.
Ökomodulierung wird verbindlich weiterentwickelt
Mit § 26a VerpackDG ergänzt die konkreten Vorgaben und Verordnungsermächtigungen zu dem Gesetzgeber der rechtlichen Grundlage für eine stärkere ökologische Gestaltung der Beteiligungsentgelte. Künftig sollen die Entgelte stärker davon abhängen, wie recyclingfähig eine Verpackung ist und ob bei ihrer Herstellung Rezyklate eingesetzt wurden.
Das Bundesumweltministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundeswirtschaftsministerium und mit Zustimmung des Bundesrates entsprechende Rechtsverordnungen zu erlassen. Diese müssen unter anderem festlegen:
- wie Anreize für eine bessere Recyclingfähigkeit geschaffen werden
- wie der Einsatz von Rezyklaten gefördert wird
- wie Recyclingfähigkeit und Rezyklateinsatz nachzuweisen sind
- wie die zusätzlich vereinnahmten Mittel verwendet werden
- welche Zuständigkeiten für Überprüfung und Vollzug gelten.
Auch zusätzliche Aufgaben der Zentralen Stelle Verpackungsregister können im Rahmen der Rechtsverordnungen geregelt werden.
Was bedeutet Ökomodulierung für Unternehmen?
Hinter der Ökomodulierung steht ein einfaches Prinzip: Verpackungen, die sich gut recyceln lassen oder Rezyklate enthalten, sollen wirtschaftlich bessergestellt werden. Verpackungen mit ungünstigen Materialkombinationen oder anderen Recyclinghindernissen könnten dagegen mit höheren Kosten verbunden sein.
Die konkrete Berechnung der Beteiligungsentgelte wird jedoch erst durch die noch ausstehenden Rechtsverordnungen festgelegt. Noch lässt sich daher nicht abschließend bestimmen, wie hoch finanzielle Vor- oder Nachteile für einzelne Verpackungen ausfallen werden.
Unternehmen sollten dennoch nicht auf die endgültigen Berechnungsvorgaben warten. Bereits jetzt ist es sinnvoll, die eigene Verpackungsstruktur systematisch zu prüfen. Dabei sind insbesondere folgende Fragen relevant:
- Aus welchen Materialien und Komponenten besteht die Verpackung?
- Können die einzelnen Bestandteile im Entsorgungsprozess getrennt werden?
- Entspricht die Verpackung dem geltenden Mindeststandard zur Bemessung der Recyclingfähigkeit?
- Werden Materialkombinationen, Beschichtungen, Etiketten oder Verschlüsse eingesetzt, die das Recycling erschweren?
- Enthält die Verpackung bereits Rezyklate?
- Sind die notwendigen Verpackungsdaten und Nachweise zentral verfügbar?
Bis die delegierten Rechtsakte nach Artikel 6 Absatz 4 PPWR gelten, sieht § 26a VerpackDG vor, dass bei der Bemessung der Recyclingfähigkeit der veröffentlichte Mindeststandard herangezogen wird. Dadurch gewinnt die dokumentierte Bewertung von Verpackungen bereits vor der vollständigen Ausgestaltung des Systems zusätzlich an Bedeutung.
Recyclingfähigkeit und Rezyklateinsatz werden zu Kostenfaktoren
Bisher wurden Beteiligungsentgelte vor allem anhand von Materialart und Verpackungsmenge berechnet. Mit der Weiterentwicklung der Ökomodulierung sollen ökologische Merkmale einen größeren Einfluss erhalten.
Für Unternehmen kann sich daraus ein unmittelbarer wirtschaftlicher Anreiz ergeben, Verpackungen recyclinggerechter zu gestalten oder Rezyklate einzusetzen. Die Verpackungsentwicklung wird damit noch stärker mit den Bereichen Einkauf, Compliance, Datenmanagement und Verpackungslizenzierung verknüpft.
Eine frühzeitige Bestandsaufnahme kann helfen, potenzielle Kostentreiber im Verpackungsportfolio zu identifizieren. Gleichzeitig schafft sie die Datengrundlage für spätere Nachweise gegenüber Systemen oder zuständigen Stellen.
Wichtig ist dabei die Unterscheidung zwischen den nationalen Vorgaben zur Ökomodulierung und den europäischen Anforderungen der PPWR. Das VerpackDG regelt insbesondere die nationale Umsetzung und den Vollzug. Die grundlegenden Anforderungen an Recyclingfähigkeit, Rezyklatanteile und weitere Eigenschaften von Verpackungen ergeben sich dagegen aus der PPWR und den dazu noch zu erlassenden Rechtsakten.
Was Unternehmen jetzt vorbereiten sollten
Auch wenn wichtige Einzelheiten zur Berechnung der ökologisch gestaffelten Entgelte noch fehlen, können Unternehmen bereits heute zentrale Vorarbeiten leisten:
- Verpackungsportfolio erfassen: Alle Verpackungen sollten nach Verpackungsart, Material, Gewicht, Komponenten und Einsatzgebiet dokumentiert werden.
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Recyclingfähigkeit bewerten: Bestehende Verpackungen sollten anhand der jeweils geltenden Bewertungsgrundlage geprüft werden.
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Rezyklatanteile dokumentieren: Angaben zum eingesetzten Rezyklat sollten nachvollziehbar und durch geeignete Unterlagen belegbar sein.
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Optimierungspotenziale priorisieren: Besonders relevante Verpackungen können nach Menge, Kosten, Recyclingfähigkeit und regulatorischem Risiko geordnet werden.
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Verpackungsentwicklung und Compliance verbinden: Einkauf, Produktentwicklung, Nachhaltigkeit und EPR-Verantwortliche sollten Änderungen gemeinsam bewerten.
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Neue Rechtsverordnungen beobachten: Erst die weitere Ausgestaltung wird zeigen, wie die finanziellen Anreize konkret berechnet und welche Nachweise verlangt werden.
Fazit: Verpackungsdesign wird zum Compliance- und Kostenfaktor
Das VerpackDG schafft die Grundlage für eine stärkere ökologische Ausrichtung des deutschen Verpackungsrechts. Besonders § 26a kann die Finanzierung der Verpackungsentsorgung grundlegend verändern: Recyclingfähigkeit und Rezyklateinsatz sollen künftig stärker darüber entscheiden, wie hoch die Beteiligungsentgelte für eine Verpackung ausfallen.
Für Unternehmen ist deshalb nicht nur die Einhaltung neuer Pflichten entscheidend. Auch die Qualität der Verpackungsdaten, die Bewertung der Recyclingfähigkeit und die strategische Weiterentwicklung des Verpackungsportfolios gewinnen an Bedeutung. Wer diese Themen frühzeitig angeht, schafft eine bessere Grundlage für die kommenden Nachweispflichten und kann mögliche finanzielle Auswirkungen der Ökomodulierung rechtzeitig berücksichtigen.