VerpackG und die Pfandpflicht: Neuerungen zum Jahr 2024

Zu Beginn des Jahres 2024 wurden Milch, Milchmischgetränke und sämtliche trinkbaren Milchprodukte, die in Einwegkunststoffflaschen mit einem Fassungsvermögen von 0,1 bis 3,0 Litern angeboten werden, pfandpflichtig. Damit ist nun auch die letzte Getränke-Kategorie von der Pfandpflicht betroffen. Geregelt wird diese Anpassung in der Novelle des VerpackG (Verpackungsgesetz), die bereits 2021 in Kraft trat.

Das VerpackG sieht dabei keine Übergangsfrist für die Ausweitung der Pfandpflicht zum 1. Januar 2024 vor. Erstinverkehrbringer:innen dieser Getränke mussten beachten, dass betroffene Verpackungen bis einschließlich 31. Dezember 2023 der Systembeteiligungspflicht im dualen System nach § 7 Absatz 1 VerpackG unterliegen. Bis zu diesem Zeitpunkt durften sie nicht mit einem Pfandkennzeichen an Endverbraucher verkauft werden. Die Auslieferung und Lagerung von bereits als pfandpflichtig gekennzeichneten Produkten an den Handel konnte allerdings vor dem Stichtag erfolgen. Die Bedingung hierfür war, dass gekennzeichnete Verpackungen erst nach dem 1. Januar 2024 an Endverbraucher abgegeben werden. Konsument:innen werden daher die betroffenen Milchgetränke mit dem DPG-Pfandkennzeichen erst ab dem 1. Januar 2024 in den Verkaufsregalen finden.

Um der Lebensmittelverschwendung durch die fehlende Übergangsfrist vorzubeugen, wird der Abverkauf von ungekennzeichneten Restbeständen durch den Handel für einen gewissen Zeitraum geduldet werden. Leider gibt es keine verbindlichen behördlichen Aussagen zur Orientierung, daher müssen betroffene Unternehmen selbst abwägen, wie sie die Umstellung auf die Pfandpflicht bewerkstelligen und welchen angemessenen Zeitraum sie für den Abverkauf von Restbeständen als geeignet erachten – stets mit dem Restrisiko, dass die zuständige Vollzugsbehörde anderer Meinung sein könnte

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