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Das Verpackungsregister – ZSVR

Die Einführung der Zentralen Stelle Verpackungsregister – ZSVR ist eine der wichtigsten Neuerungen, die im Rahmen des Verpackungsgesetzes (VerpackG) umgesetzt wurde. Das VerpackG löste 2019 die ehemalige Verpackungsverordnung (VerpackV) ab. Erstmals existiert seitdem eine zentrale Meldestelle und Kontrollinstanz mitsamt der Datenbank LUCID, die öffentlich einsehbar ist. Auf diese Weise können hersteller- und markenbezogene Daten der registrierten Unternehmen, die Verkaufsverpackungen in Verkehr bringen, überprüft werden.

Das Verpackungsgesetz legt fest, dass neben der Lizenzierung der Verpackungen bei einem dualen System, sowohl die Registrierung als auch die Datenmeldung über das Register LUCID erfolgen. Doch ist eine Registrierung bei LUCID wirklich Pflicht? Diese Frage lässt sich eindeutig beantworten: Sowohl Registrierung und Mengenmeldung bei LUCID als auch die Lizenzierung sind verpflichtend.

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Was ist die Zentrale Stelle Verpackungsregister – ZSVR?

 

Die Zentrale Stelle Verpackungsregister – ZSVR ist eine privatrechtliche Stiftung, die den Vorgaben von § 24 VerpackG folgt. Die Gründung der Stiftung erfolgte bereits Mitte 2017. In § 26 VerpackG sind die einzelnen Aufgaben der Zentralen Stelle definiert.

Dabei erfolgt eine Gliederung in

  • den hoheitlichen Bereich inklusive verwaltungstechnischer Aufgaben und
  • den privatrechtlichen Bereich.

 

Die in § 26 VerpackG formulierten Aufgaben sind für die Zentrale Stelle Verpackungsregister – ZSVR bindend. Die Stiftung darf somit keine darüber hinausgehenden Tätigkeiten aufnehmen und insbesondere weder den Abschluss noch die Vermittlung von Verträgen mit dualen Systemen oder Entsorgungsunternehmen übernehmen.

Die hoheitlichen Aufgaben der Zentralen Stelle Verpackungsregister – ZSVR umfassen insbesondere den Betrieb eines Verpackungsregisters (= LUCID), in dem sämtliche Hersteller aufgelistet sind, die in Deutschland Verkaufsverpackungen erstmals in Verkehr bringen und ordnungsgemäß registriert sind. Entscheidend ist hierbei, dass die Verkaufsverpackungen beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen. Hierzu zählen nicht nur Privatpersonen, sondern auch gastronomische Betriebe wie Kneipen, Cafés, Restaurants oder Freizeit- und Sporteinrichtungen, Verwaltungen, Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen u.v.m. Der Gesetzgeber spricht in diesem Kontext von gleichgestellten Anfallstellen. Zusätzlich betreibt die Zentrale Stelle eine Datenbank für Verpackungsarten von Herstellern und dualen Systemen, berechnet die Marktanteile für die dualen Systeme und Branchenlösungen, erstellt Standards für die Bemessung der Recyclingfähigkeit von Verpackungen und für die Systembeteiligungspflicht von Verpackungen, prüft Branchenlösungen, Mengenstromnachweise, Verwertungsquoten und Prüfleitlinien und erstellt ein Sachverständigenregister.

Das  verwaltungstechnische Aufgabenspektrum, das der Zentralen Stelle Verpackungsregister – ZSVR obliegt, beinhaltet die Einsichtnahme und Information der Landesbehörden sowie die Finanzierung der Zentralen Stelle.

Bei den privatrechtlichen Aufgaben der Zentralen Stelle handelt es sich um ergänzende Tätigkeiten, die für die Umsetzung der hoheitlichen Aufgaben vonnöten sind. Hierunter fällt die Einrichtung des Registers und der hierzu gehörigen Datenbank, die Schaffung eines Zugangs zum Ausschreibungsportal der dualen Systeme, die Aushandlung von Finanzierungsvereinbarungen, die Abhaltung von Informations- und Vertiefungsveranstaltungen für Sachverständige, der Austausch mit anderen Behörden und Stellen und die Information von Verpflichteten und der Öffentlichkeit.

Wer steht hinter der Zentralen Stelle Verpackungsregister?

Die Datenbank LUCID als Herzstück der ZSVR wird von der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister mit Sitz in Osnabrück verwaltet. Zu diesem Zweck fanden vier Stifter zusammen:

  • Bundesvereinigung der deutschen Ernährungsindustrie (BVE)
  • Handelsverband Deutschland (HDE)
  • Industrievereinigung Kunststoffverpackungen (IK)
  • Markenverband

 

Die rechtlich-fachliche Aufsicht über die Zentrale Stelle  Verpackungsregister – ZSVR obliegt dem Umweltbundesamt. Zudem existieren ein Kuratorium und ein Verwaltungsrat, die jeweils beaufsichtigend und beratend tätig sind, sowie ein Vorstand, der die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich vertritt. Ein weiteres Organ ist der Beirat Erfassung, Sortierung und Verwertung.

Finanziert wird die Zentrale Stelle Verpackungsregister – ZSVR durch die Unternehmen, die als duales System firmieren, sowie aus Branchenlösungen.

Die Datenbank LUCID

Alle hersteller- und markenbezogenen Angaben, die gegenüber der Zentralen Stelle Verpackungsregister – ZSVR gemacht wurden, lassen sich unter LUCID einsehen. In dem Register veröffentlicht die ZSVR folgende Angaben gemäß § 9 VerpackG:

  • die Nummer der Registrierung,
  • das Datum der Registrierung,
  • Name, Anschrift und Kontaktdaten des Unternehmens und
  • die Markennamen, unter dem die systembeteiligungspflichtigen Verpackungen in Verkehr gebracht werden.

Alle hersteller- und markenbezogenen Angaben, die gegenüber der Zentralen Stelle Verpackungsregister – ZSVR gemacht wurden, lassen sich unter LUCID einsehen. In dem Register veröffentlicht die ZSVR folgende Angaben gemäß § 9 VerpackG:

  • die Nummer der Registrierung,
  • das Datum der Registrierung,
  • Name, Anschrift und Kontaktdaten des Unternehmens und
  • die Markennamen, unter dem die systembeteiligungspflichtigen Verpackungen in Verkehr gebracht werden.

Die Registrierung im Verpackungsregister LUCID – Schritt für Schritt erklärt

Die Registrierung bei der
Zentralen Stelle Verpackungsregister – ZSVR

Die Registrierung und Mengenmeldung bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister – ZSVR ist für alle verpflichteten Unternehmen zwingend erforderlich. Wir beantworten die wichtigsten Fragen: Was kostet das Verpackungsregister? Die Registrierung im Verpackungsregister ist für alle Unternehmen kostenlos. Wer muss sich beim Verpackungsregister anmelden? Alle Unternehmen, die Verpackungen in Umlauf bringen. Auch Unternehmen, die vorlizenzierte Serviceverpackungen nutzen oder Transportverpackungen in Verkehr bringen und deshalb keine Lizenzierungspflicht haben, müssen sich im LUCID Register registrieren. Und wer muss auch eine Verpackungslizenz haben? Betroffen sind all diejenigen Unternehmen, die Verkaufsverpackungen erstmalig mit Ware befüllen und anschließend in Verkehr bringen, d. h. an den privaten Endverbraucher vertreiben. Den Gesetzestext als PDF Download finden Sie hier: Verpackungsgesetz als PDF.

Ebenfalls verpflichtend ist die Beteiligung (oder auch Lizenzierung) der Verpackungen bei einem der Anbieter im dualen System wie beispielsweise dem dualen System Interseroh+. Dieser Schritt erfolgt direkt online über den eigens zu diesem Zweck errichteten Onlineshop Lizenzero und bringt Lizenzkosten mit sich. Wer die Mengen an Verpackungsmaterial in Gewichtsangaben nicht zur Hand hat, kann diese samt der zugehörigen Verpackungslizenz Kosten mithilfe der praktischen Berechnungshilfe unkompliziert kalkulieren.

Die Registrierung bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister – ZSVR erfolgt unter Angabe der relevanten Unternehmensinformationen. Die ZSVR gibt daraufhin eine individuelle Registrierungsnummer aus, unter der sämtliche Verpackungen gemeldet werden müssen, und die auch beim dualen System der Wahl hinterlegt werden muss. Einmal im Jahr sind die gemachten Angaben zu überprüfen. Alle Mengenmeldungen müssen stets sowohl an die Zentrale Stelle Verpackungsregister – ZSVR sowie an das duale System übermittelt werden. Auch Änderungen hinsichtlich der Unternehmensdaten müssen umgehend an beide Stellen gemeldet werden.

Grundsätzlich gelten die Systembeteiligungspflicht sowie die Registrierungs- und Datenmeldepflicht bei der ZSVR ab der ersten befüllten und in Umlauf gebrachten Verpackung. Ab einer bestimmten Menge an Verpackungen entsteht zudem die Verpflichtung zur (zusätzlichen) Abgabe einer Vollständigkeitserklärung. Diese so genannten Bagatellgrenzen liegen bei:

  • 80 Tonnen für Glas,
  • 50 Tonnen für Papier, Pappe oder Karton (PPK) und
  • 30 Tonnen für andere Materialien wie Aluminium, Kunststoffe etc.

 

In den meisten Fällen muss bei Abfallmengen, die unter diesen Grenzen liegen, keine zusätzliche Vollständigkeitserklärung mehr folgen. Die Vollständigkeitserklärung muss jedes Jahr bis zum 15. Mai für das Vorjahr abgegeben werden.
Die Angaben der Vollständigkeitserklärung müssen mit den Vorgaben gemäß § 11 Abs. 2 VerpackG übereinstimmen und von einem registrierten Prüfer kontrolliert und freigegeben werden.

Was passiert, wenn keine Meldung bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister – ZSVR erfolgt?

Die Sanktionen bei Verstößen gegen die Vorgaben des Verpackungsgesetzes – hierzu zählen sowohl die Beteiligungspflicht an einem dualen System als auch die Registrierungs- und Mengenmeldepflicht gegenüber der Zentralen Stelle  Verpackungsregister – ZSVR – können erheblich ausfallen. So können Bußgelder von bis zu 200.000 Euro verhängt werden und Verkaufsverbote drohen. Des Weiteren haben Wettbewerber die Möglichkeit, auf zivilrechtlichem Weg eine Abmahnung zu erwirken, wenn die Marken eines Konkurrenten nicht oder nicht ordnungsgemäß angegeben wurden.

Dienstleister, die die Meldung bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister – ZSVR anbieten, handeln unseriös, da jede Registrierung sowie die Meldung der Mengen stets höchstpersönlich erfolgen muss. Aus diesem Grund sind auch Makler, Systeme oder Außenhandelskammern in diesem Kontext nicht zugelassen. Auch kann eine E-Mail-Adresse für die Beantragung von Zugangsdaten nur einmalig genutzt werden.

Jetzt VerpackG-konform handeln

Die Sanktionen bei Verstößen gegen die Vorgaben des Verpackungsgesetzes – hierzu zählen sowohl die Beteiligungspflicht an einem dualen System als auch die Registrierungs- und Mengenmeldepflicht gegenüber der Zentralen Stelle  Verpackungsregister – ZSVR – können erheblich ausfallen. So können Bußgelder von bis zu 200.000 Euro verhängt werden und Verkaufsverbote drohen. Des Weiteren haben Wettbewerber die Möglichkeit, auf zivilrechtlichem Weg eine Abmahnung zu erwirken, wenn die Marken eines Konkurrenten nicht oder nicht ordnungsgemäß angegeben wurden.

Dienstleister, die die Meldung bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister – ZSVR anbieten, handeln unseriös, da jede Registrierung sowie die Meldung der Mengen stets höchstpersönlich erfolgen muss. Aus diesem Grund sind auch Makler, Systeme oder Außenhandelskammern in diesem Kontext nicht zugelassen. Auch kann eine E-Mail-Adresse für die Beantragung von Zugangsdaten nur einmalig genutzt werden.

Nützliche Dokumente der Zentralen Stelle Verpackungsregister

Die Zentrale Stelle Verpackungsregister stellt einige nützliche Dokumente zur Verfügen, die Sie hier downloaden können:

Zehn Fragen zur Umsetzung des Verpackungsgesetzes

Mit der Beantwortung der zehn wichtigsten Fragen erhalten Sie einen schnellen Überblick die Umsetzung des Verpackungsgesetzes.



Die zehn wichtigsten Fragen (PDF)

How-To-Guide Verpackungsgesetz

Mit dem How-To-Guide richtet sich an Hersteller – Erstinverkehrbringer – von Verkaufsver-packungen und Umverpackungen in Deutschland.Er informiert allgemein über die Pflichten zur Produktverantwortung und zum Ablauf der Registrierung bei der Zentralen Stelle.

How-To-Guide (PDF)

Grundsätzliche Fragen zur Umsetzung des Verpackungsgesetzes

Mit der Beantwortung der zehn wichtigsten Fragen erhalten Sie einen schnellen Überblick die Umsetzung des Verpackungsgesetzes.

Die zehn wichtigsten Fragen

Informationen für Handelsunternehmen

Mit der Beantwortung der zehn wichtigsten Fragen erhalten Sie einen schnellen Überblick die Umsetzung des Verpackungsgesetzes.



Informationen für Handelsunternehmen (PDF)

Information für Versand- und Onlinehandel

In diesem Dokument werden die verschiedenen Konstellationen (Streckengeschäft oder Dropshipping, Nutzung von Fulfillment, Kombination mit Importen usw.) mit den jeweiligen Folgen dargestellt.



Information für Versand- und Onlinehandel (PDF)

How-To-Guide Verpackungsgesetz

Mit dem How-To-Guide richtet sich an Hersteller – Erstinverkehrbringer – von Verkaufsverpackungen und Umverpackungen in Deutschland.Er informiert allgemein über die Pflichten zur Produktverantwortung und zum Ablauf der Registrierung bei der Zentralen Stelle.

How-To-Guide

Informationen für Handelsunternehmen

Mit der Beantwortung der zehn wichtigsten Fragen erhalten Sie einen schnellen Überblick die Umsetzung des Verpackungsgesetzes.

Informationen Handelsunternehmen

Information für Versand- und Onlinehandel

In diesem Dokument werden die verschiedenen Konstellationen (Streckengeschäft oder Dropshipping, Nutzung von Fulfillment, Kombination mit Importen usw.) mit den jeweiligen Folgen dargestellt (Stand April 2019).

Information Versand- & Onlinehandel

Fallbeispiele

Seit März 2020 veröffentlicht die Zentrale Stelle Verpackungsregister im Zusammenhang mit Verstößen gegen die Vorgaben des Verpackungsgesetzes regelmäßig Fallberichte über aktuelle Verwaltungsverfahren. Mithilfe dieser Berichte sollen verpflichtete Unternehmen ein noch breiteres Verständnis für ihre ökologische Produktverantwortung erlangen und praktische Handreichung bekommen, um mögliche Rechtsverstöße zu vermeiden.

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