Was sind vergleichbare Anfallstellen?

Inhalt:

 

Das Verpackungsgesetz (VerpackG) soll sicherstellen, dass Verpackungsabfälle, welche bei privaten Endverbraucher*innen zu Hause im Hausmüll entsorgt werden ordnungsgemäß gesammelt, sortiert und dem Recycling zugeführt werden. Als Ergänzung führt das Verpackungsgesetz zusätzlich zu klassischen Endverbraucher*innen aber auch sogenannte vergleichbare Anfallstellen auf. Auch die dort anfallenden Verpackungsabfälle sind somit vom Verpackungsgesetz betroffen und Inverkehrbringer dieser Verpackungen sind verpflichtet, ihrer erweiterten Herstellerverantwortung nachzukommen. Was genau es mit diesen vergleichbaren Anfallstellen auf sich hat und welche Pflichten sich dort für Sie ergeben, erklären wir Ihnen im folgenden Blogbeitrag.

Vergleichbare Anfallstellen im Verpackungsgesetz

Laut §3 Nr.11 im VerpackG sind vergleichbare Anfallstellen jene Institutionen, bei denen Waren von Endkonsument*innen vor Ort ausgepackt und auch entsorgt werden. Dadurch verbleiben die Abfälle in der Institution und es entstehen Verpackungsabfälle, die über den Müll der Institution, in haushaltsüblichem Rhythmus, genau wie in privaten Haushalten, entsorgt werden müssen. Aus diesem Grund werden im VerpackG solche Institutionen mit privaten Haushalten gleichgesetzt und Händler, die diese Orte beliefern, sind verpflichtet, auch hier für die Entsorgung der entstandenen Verpackungsabfälle aufzukommen. Ob eine Institution also als Vergleichbare Anfallstelle gilt und Sie als Inverkehrbringer von Waren – und deren Verpackungen – von den Pflichten des VerpackG betroffen sind, hängt davon ab, wie Ihre Käufer die Ware üblicherweise weiterverwenden. Zur Orientierung bietet die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) eine detaillierte Übersicht mit möglichen vergleichbaren Anfallstellen. Die Liste garantiert jedoch keine Vollständigkeit, da es auf die Nutzungsart der Waren ankommt. Hier geht es zur Liste.

Beispiele für vergleichbare Anfallstellen:

  • Bibliotheken
  • Biergärten
  • Gastronomien
  • Hochschulen und Universitäten
  • Hotels
  • Jugendherbergen
  • Kinder- und Jugendheime
  • Kindergärten
  • Kinos
  • Krankenhäuser
  • Kurstätten
  • Rehaeinrichtungen
  • Sportstätten
  • Vereinsheime
  • Verwaltungen
  • Weinlokale

Die ZSVR unterscheidet bei den vergleichbaren Anfallstellen zwischen Institutionen mit und ohne Mengenkriterium. Dies bedeutet, dass Institutionen ohne Mengenkriterium unabhängig von der entstehenden Menge an Verpackungsabfällen als vergleichbare Anfallstelle gelten, während Institutionen mit Mengenkriterium unter bestimmten Bedingungen nicht mehr als vergleichbare Anfallstelle gelten können.

Branchen mit Mengenkriterium:

  • Betriebe des Lebensmittelhandwerks
  • Betriebe des Bauhandwerks
  • Sonstige Handwerksbetriebe
  • Betriebe des Beleidungs-, Textil- und Ledergewerbes
  • Elektrohandwerk
  • Metallverarbeitendes Handwerk
  • Gewerbe für Gesundheitspflege und Körperpflege
  • Reinigungsgewerbe
  • Druck,- Glas, Holz- und Metallgewerbe
  • Sonstige Gewerbe Betriebe


Für die Betriebe mit Mengenkriterium gilt zum Beispiel: Wenn diese ihre Verpackungsabfälle in haushaltüblichen Sammelgefäßen (mit maximal 1.100 Liter Volumen) entsorgen und diese maximal zweimal die Woche entleeren lassen, gelten sie als vergleichbare Anfallstelle. Überschreitet ein Betrieb diese Grenzen auch nur bei einem Sammelgefäß (also Papier/Pappe/Karton oder Gelbe Tonne/Gelber Sack), so gilt dieser Betrieb als großgewerbliche Anfallstelle und ist Endverbraucher*innen nicht gleichzusetzen.

 

Pflichten bei einem Verkauf an Vergleichbare Anfallstellen

Wenn Sie nicht eindeutig ausschließen können, dass Ihr Kunde als vergleichbare Anfallstelle eingestuft werden kann, sind Sie von den Regelungen des VerpackG betroffen und müssen für folgende Verpackungen Ihre erweiterte Herstellerverantwortung übernehmen:

  • Produktverpackungen
  • Serviceverpackungen
  • Versandverpackungen

Lesen Sie mehr zu den verschiedenen Verpackungen hier.

Um Ihren Pflichten aus dem VerpackG nachzukommen, müssen Sie drei Schritte befolgen:

  1. Lizenzierung bei einem dualen System (Wie Interseroh+ über Lizenzero)
    Bei Lizenzero können Sie diesen Schritt in nur ein paar Klicks schnell und unkompliziert abhaken. Nutzen Sie dazu unseren Kalkulator oder zur weiteren Unterstützung unsere praktische Berechnungshilfe.
  2. Registrierung bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister im LUCID Register.
  3. Datenmeldung im LUCID Register:
    Geben Sie den Namen Ihres dualen Systems (wenn Sie über Lizenzero lizenzieren, wählen Sie „Interseroh+“ aus) und die bei Ihrem dualen System lizenzierten Verpackungsmengen an.
    Tipp: In Ihrem Lizenzero Konto können Sie dazu den XML-Mengendownload nutzen und ganz einfach Ihre Verpackungsmengen bei LUCID hochladen.

Fazit – Was ist der Sinn hinter den vergleichbaren Anfallstellen

Das VerpackG hat das Ziel einen fairen Wettbewerb zu garantieren und den Umweltschutz voranzutreiben. Aus diesem Grund sollen für alle Marktbeteiligten durch das VerpackG die gleichen Voraussetzungen geschaffen werden. Dies wird dadurch umgesetzt, dass alle Hersteller und Inverkehrbringer, welche Verpackungsabfälle in Umlauf bringen, die in den haushaltsüblichen Sammelgefäßen anfallen, sich die Kosten für die Sammlung und das Recycling teilen. Die fachmännische Aufbereitung der Verpackungsabfälle von den dualen Systemen trägt wiederum zu steigenden Recyclinganteilen bei und kann so die Grundlage für eine funktionierende Kreislaufwirtschaft schaffen. Zusätzlich sollen die Pflichten aus dem VerpackG ein ständiger Anreiz dazu sein, seine Verpackungsabfälle zu minimiere, natürliche Ressourcen zu schonen und damit die Umwelt zu entlasten.

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