2 Monate nach Novelle: Das ist der Stand der Dinge

Vor 2 Monaten sind große Teilaspekte der Novelle des Verpackungsgesetzes (VerpackG) in Kraft getreten und haben viele Änderungen mit sich gebracht. Besonders der Onlinehandel ist hiervon betroffen, denn die Novelle hat Marktplätzen und Fulfilment-Dienstleistern eine Kontrollpflicht auferlegt. Außerdem hat die Novelle erweiterte Nachweis- und Registrierungspflichten mit sich gebracht. Doch wie sind die ersten zwei Monate nach Eintritt dieser neuen Pflichten verlaufen? Wir ziehen ein vorläufiges Resümee.

Das VerpackG und seine Novelle zielen darauf ab, dass Händler und Hersteller Verantwortung, für die von ihnen in Verkehr gebrachten Verpackungen, übernehmen und damit einen Beitrag zu höheren Recyclingquoten leisten. Ziel dahinter sind Ressourceneinsparungen und damit der Schutz unserer Umwelt.


Die wichtigsten Änderungen aus der VerpackG-Novelle


Die Novelle zum VerpackG will das Verpackungsgesetz ökologisch weiterentwickeln. Nicht recycelbare Abfälle sollen möglichst vermieden werden. Des Weiteren soll die Umsetzung der Vorgaben aus dem VerpackG stärker kontrolliert werden. Zu diesem Zweck formuliert die Novelle des VerpackG verschiedene Änderungen und Anpassungen, die zu unterschiedlichen Zeitpunkten in Kraft getreten sind bzw. in Kraft treten werden.


Am 01. Juli 2022 sind weitreichende Änderungen bezüglich der Registrierungs- und Kontrollpflichten in Kraft getreten. Alle Inverkehrbringer von Verpackungen, inklusive Mehrweg- und Transportverpackungen, müssen sich seitdem im Melderegister LUCID registrieren. Auch Inverkehrbringer vorlizenzierter Serviceverpackungen haben nun eine Registrierungspflicht im Melderegister LUCID.


Eine weitere bedeutende Änderung war außerdem die neue Kontrollpflicht, die elektronischen Marktplätzen und Fulfilment-Dienstleistern auferlegt wurde. Um dieser pünktlich zum 01. Juli 2022 nachzukommen und dadurch Sanktionen zu vermeiden, haben Marktplatz-Betreiber wie Amazon bereits vor dem 01. Juli 2022 damit begonnen, die Erfüllung der VerpackG-Pflichten durch ihre Händler zu überprüfen. Die Pflichterfüllung wird seitdem in Form der EPR-Nummer, welche Händler nach der Registrierung in LUCID erhalten, kontrolliert. Wurde ein solcher Nachweis nach dem 01. Juli 2022 nicht erbracht, haben Marktplätze bereits Vertriebsverbote in Form einer Accountsperrung verhängt.


Fulfilment-Dienstleister haben ebenfalls eine Kontrollpflicht, und mussten bei Nichterfüllung der Anforderungen des VerpackG durch ihre Kunden sämtliche Tätigkeiten wie den Verkauf, das Verpacken und den Versand für die entsprechenden Kunden einstellen. Neben der Kontrollpflicht klärte die Novelle auch die Zuständigkeiten der Fulfilment-Dienstleister. Diese sind nicht selbst für die Lizenzierung der Verpackungen zuständig, sondern die Händler, die den Fulfilment-Dienstleister beauftragen.


Was ist in den zwei Monaten passiert? Die Novelle in Zahlen


Das Resümee nach zwei Monaten fällt positiv aus. Die ZSVR hat in diesem Jahr 311.000 neue Registrierungen verbucht und dadurch insgesamt eine halbe Million Registrierungen erreicht. Diese Zunahme an Neuregistrierungen verdeutlicht, dass eine Vielzahl von Unternehmen ihrer Registrierungspflicht jetzt nachkommt. Viele Unternehmen, die Inverkehrbringer von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen sind, sind außerdem ihrer Pflicht zur Systembeteiligung nachgekommen. Besonders die Kontrolle der Marktplätze hat hier Bewegung reingebracht und viele untätige Onlinehändler dazu bewegt, ihre Pflichten zu erfüllen. Besonders auffallend ist außerdem der Anteil an Registrierungen aus dem Ausland. Mit knapp 140.000 Registrierungen aus China zeigt sich die vorher vorhandene Wettbewerbsverzerrung. Auch hier hat besonders der Kontrollmechanismus durch die Marktplätze für ein Handeln gesorgt.


Damit ist der erste Schritt getan, um verantwortungsvoller mit Ressourcen umzugehen und die Grundlage für eine funktionierende Kreislaufwirtschaft zu schaffen.

 

Sind die neuen Anforderungen der Novelle genug?


Der große Anstieg an Neuregistrierungen im Zuge der Novelle hat gezeigt, dass viele Händler ihre Pflichten erst jetzt erfüllt haben. Durch die Kontrollpflicht der Marktplätze und Fulfilment-Dienstleister waren viele Unternehmen gezwungen tätig zu werden und die Vorgaben des VerpackG umzusetzen. Jedoch kontrollieren Marktplätze bisher zumeist lediglich die LUCID-Nummer (EPR-Nummer) und nicht immer auch die Systembeteiligung an einem dualen System. Manche Unternehmen beteiligen sich also weiterhin nicht an den Kosten für Sammlung, Entsorgung und Recycling, der von ihnen in Umlauf gebrachten Verpackungen. Hier ist es also weiterhin wichtig, dass Unternehmen prüfen, ob eine Registrierung bei LUCID in ihrem Fall ausreichend ist. Wenn das nicht der Fall ist, muss ein Lizenzvertrag mit einem dualen System abgeschlossen werden. Da die ZSVR in regelmäßigen Abständen die Listen der dualen Systeme mit ihren Registrierungen in LUCID abgleicht, ist davon auszugehen, dass bei einem fehlenden Lizenzvertrag Sanktionen erfolgen. Die Novelle hat also einen ganz entscheidenden Beitrag dazu geleistet, mehr Händler und Hersteller in die Verantwortung zu nehmen, in den nächsten Monaten werden die Kontrollmechanismen noch weiter optimiert werden, um auch die aktuellen Trittbrettfahrer aufzuspüren.

 

Was muss ich tun, wenn ich von der Novelle betroffen bin?


Falls Sie von einer der Änderungen der Novelle betroffen sind und bisher nicht aktiv geworden sind, sollten Sie dies schnellstmöglich tun. Was genau Sie tun müssen, hängt stark davon ab, von welcher Änderungen Sie betroffen sind.

Wenn Sie systembeteiligungspflichtige Verpackungen in Verkehr bringen:

  1. To Do: Die Lizenzierung (auch Systembeteiligung genannt). Schließen Sie einen Lizenzvertrag bei einem dualen System (wie Interseroh+ über Lizenzero) ab. Als Grundlage zur Berechnung Ihres Lizenzentgeltes geben Sie Ihre geplanten Jahresmengen an Verkaufsverpackungen an.
  2. To Do: Die Registrierung. Registrieren Sie sich bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) in der Datenbank LUCID. Ihre persönliche LUCID-Registrierungsnummer erhalten Sie im Anschluss per E-Mail. Jetzt registrieren.
  3. To Do: Die Datenmeldung. Tragen Sie den Namen Ihres dualen Systems (Interseroh+, wenn Sie über Lizenzero lizenzieren) und die gemeldeten Verpackungsmengen in Ihrem LUCID-Account ein.

Wenn Sie nicht systembeteiligungspflichtige Verpackungen in Verkehr bringen:

Alle nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen müssen seit dem 01. Juli 2022 registriert werden. Sie müssen nicht bei einem dualen System lizenziert werden – und das bleibt auch so – ihre Inverkehrbringer unterliegen mit der Novelle aber neuen Verpflichtungen. Sie müssen sich seit dem 01. Juli 2022 ebenfalls im Verpackungsregister LUCID registrieren. Angegeben werden muss übrigens nur die Art der Verpackung. Mengen müssen nur bei den systembeteiligungspflichtigen Verpackungen angegeben werden.

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