Der große Praxisguide für den stationären Handel: Verpackungen lizenzieren in Einzelhandel und Gastronomie

Inhalt

 

Dass das Verpackungsgesetz (VerpackG) auch den stationären Handel betrifft, ist vielen Händler*innen nicht sofort klar. Doch das Gesetz schließt neben Versand- und Produktverpackungen auch sogenannte Serviceverpackungen ein. Spätestens durch die Novelle des VerpackG sind Sie als Händler*in im stationären Handel verpflichtet, tätig zu werden.


Große Mengen von Verpackungsabfällen gelangen jeden Tag in Deutschland in Umlauf.  Mit dem Ziel, diese Verpackungen in größtmöglicher Menge zu recyceln und so die enthaltenen Wertstoffe erneut nutzbar zu machen, wurde das VerpackG eingeführt. Basierend auf dem Prinzip der Herstellerverantwortung werden alle Unternehmer*innen in die Pflicht genommen, die Verpackungen in Deutschland in Umlauf bringen.  Damit ist eben auch der stationäre Handel von den Vorgaben des VerpackG betroffen.


In diesem Beitrag haben wir für Sie zusammengefasst, welchen Pflichten Sie als Händler*in im stationären Handel konkret nachkommen müssen. Am Beispiel von „Ole‘s Backstube“ zeigen wir Ihnen ganz genau, für welche Verpackungen Sie wann zuständig sind. Mit unserer einfachen Schritt-für-Schritt-Anleitung führen wir Sie zudem durch den Prozess der Lizenzierung.

Die Verpackungslizenzierung im stationären Handel: Ein Kurzüberblick der Grundlagen

Auf einen Blick: Alles, was Sie zum Verpackungsgesetz wissen sollten

  • Das Verpackungsgesetz (VerpackG) ist 2019 in Kraft getreten und wurde 2021 novelliert.
  • Es regelt im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung die Verantwortlichkeiten und den Umgang mit Verpackungsabfällen.
  • Diese Vorgaben verpflichten Händler*innen dazu, sich an den Kosten zu beteiligen, die im Rahmen des Recycling- und Verwertungsprozesses der durch sie in Verkehr gebrachten Verpackungen entstehen.
  • Diese erweiterte Herstellerverantwortung muss ab der ersten Verpackung übernommen werden, die in Deutschland in Verkehr gebracht wird und bei privaten Endkunden*innen anfällt.
  • Verpackungen dürfen in Deutschland nur lizenziert in Verkehr gebracht werden. Sie müssen dazu von Ihnen bei einem dualen System lizenziert und bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) über das Melderegister LUCID angemeldet werden.
  • Die ZSVR ist die Kontrollbehörde, die die Erfüllung des VerpackG überprüft.
  • Sie wählen ein duales System (mit dem Abschluss über Lizenzero z.B. das duale System Interseroh+) aus, welches für Sie dann nach Abschluss des Lizenzvertrags die Organisation des Recyclingprozesses übernimmt.
  • Zu den systembeteiligungspflichtigen Verkaufsverpackungen gehören neben Versand- und Produktverpackungen auch Serviceverpackungen. Sie zeichnen sich dadurch aus, dass sie erst bei der Übergabe an den*die Kund*in befüllt werden. Diese Serviceverpackungen sind die einzige Verpackungsart, die gegebenenfalls von einer Sonderregelung betroffen sein kann.

Checkliste: Bin ich vom Verpackungsgesetz betroffen?

  • Sie packen ein Produkt ein, bevor Sie es an eine*n Kund*in übergeben
  • Sie stellen ein Produkt her, das sie dann verpacken und in Ihrem Laden verkaufen
  • Sie ordern Produkte im Großhandel oder vom Produzenten*innen und verkaufen sie in Ihrem Laden weiter
  • Sie ordern Produkte im Ausland und verkaufen diese in Ihrem Laden weiter

 

Treffen eine oder mehrere dieser Aussagen auf Sie zu, sind Sie von den Regelungen des Verpackungsgesetztes betroffen und müssen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung tätig werden. Auf alle genannten Szenarien gehen wir am Beispiel von „Ole‘s Backstube“ hier detailliert ein.

 

Und was muss ich jetzt genau machen? Ihre To Do‘s als stationäre Händler*innen

Die wichtigsten Grundlagen zum Verpackungsgesetz kennen Sie jetzt, und ob Sie für Verpackungen zuständig sind, wissen Sie auch – aber wie sieht der Prozess der Lizenzierung genau aus? Was müssen stationäre Händler*innen tun, um ihre Verpackungen korrekt und vollständig zu lizenzieren? Dazu haben wir Ihnen eine Schritt-für-Schritt-Anleitung zu den drei VerpackG-Pflichten erstellt:


1. To do: Die Registrierung. Sie müssen sich bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) in das Register LUCID eintragen. Dort geben Sie alle relevanten Unternehmensdaten an. Jetzt registrieren.

Hinweis: Im Register LUCID müssen Sie sich als „Hersteller“ anmelden. Lassen Sie sich davon nicht verwirren; Nach VerpackG gelten alle Händler*innen, die Verpackungsmaterialien in Deutschland in Verkehr bringen, als „Hersteller“.

 

2. To do: Die Lizenzierung/Systembeteiligung. Schließen Sie einen Lizenzvertrag bei einem dualen System ab, indem Sie Ihre geplanten Jahresmengen angeben.*
Hinweis: Die Lizenzierung wird übrigens auch als Systembeteiligung bezeichnet.


Jetzt Verpackungsmengen eingeben

Nach der erfolgreichen Registrierung in LUCID, erhalten Sie Ihre persönliche Registrierungsnummer per E-Mail. Diese Registrierungsnummer geben Sie bei auch Ihrem dualen System an.

*Bei Lizenzero können Sie Ihre Systembeteiligung ganz einfach und zeitsparend abschließen. Besonders die Berechnungshilfe und der Kalkulator können dabei eine große Hilfe sein.

 

3. To do: Die Datenmeldung. Den Namen Ihres dualen Systems und die dort gemeldeten Verpackungsmengen müssen Sie nun auch wieder in Ihrem Kundenkonto bei LUCID angeben.

 

Die VerpackG-Novelle und der Sonderfall Serviceverpackungen


Als Serviceverpackungen gelten all jene Verpackungen, die erst bei der Übergabe an den*die Endkund*in befüllt werden. Sie ermöglichen oder unterstützen die Übergabe von Produkten. Typische Serviceverpackungen sind etwa Pizzakartons, Einweggeschirr oder Tragetaschen. Serviceverpackungen werden genau wie die anderen, unter das VerpackG fallenden Verpackungen bei den Endkonsument*innen zu Hause im Abfall entsorgt. Aus diesem Grund müssen auch Serviceverpackungen lizenziert werden.

Wichtig: Serviceverpackungen können allerdings als einzige Verpackungsart vorlizenziert erworben werden. Die Pflicht zur Lizenzierung kann so an den*die Vertreiber*in abgegeben werden – die Nachweispflicht liegt aber beim Letztvertreiber*in; kommt Ihnen diese Rolle zu, lassen Sie sich die Vorlizenzierung also von Ihrem Verpackungshändler oder -hersteller zweifelsfrei nachweisen. Für den Fall, dass Sie vorlizenzierte Verpackungen nutzen, müssen Sie nur das erste To do aus der Anleitung befolgen.
Aber Achtung: Durch einen Aspekt der VerpackG-Novelle, der zum 01. Juli 2022 wirksam geworden ist, ist seit diesem Zeitpunkt trotzdem eine Meldung im Register LUCID für Letztvertreiber*innen verpflichtend. Das heißt für Sie: Sollten Sie vorlizenzierte Verpackungen nutzen, müssen Sie sich trotzdem im Melderegister LUCID der Zentralen Stelle Verpackungsregister anmelden.

 
 
 
Servicepackaging
 

Hinweis: Letztinverkehrbringer*innen von Einwegkunststofflebensmittelverpackungen und -getränkebechern müssen ausgehend von der VerpackG-Novelle ab dem 01. Januar 2023 eine Mehrwegalternative anbieten. Diese Alternative darf nicht teurer sein als die Einwegvariante. Eine Ausnahme bilden hier kleine Betriebe mit maximal fünf Mitarbeiter*innen und einer Verkaufsfläche von weniger als 80m².

 

Anwendungsbeispiele „Ole‘s Backstube“: Für welche Verpackungen bin ich zuständig?

Die Pflichten des VerpackG für den stationären Handel kennen Sie jetzt, aber für welche Verpackungen sind Sie konkret zuständig? Wir haben am Beispiel von „Ole‘s Backstube“ verschiedene Szenarien dargestellt, um die Zuständigkeiten verständlicher zu machen. Also los:
Das ist die Situation: Ole hat ein Unternehmen gegründet, um Backwaren und andere Köstlichkeiten zu verkaufen. Er hat sich dafür einen kleinen Laden gemietet und möchte sofort loslegen – aber welche Verpackungen muss er genau lizenzieren?


Szenario #1: Ole stellt seine Backwaren und seine Spezialkräuterbutter selbst her und verkauft beides in seiner Backstube

Ole ist für die Lizenzierung folgender Verpackungen verantwortlich:
•    Produktverpackung mit allen Bestandteilen: in Oles Fall sind das die Gläser + Deckel, in die er seine Kräuterbutter füllt, sowie die Etiketten, die er auf die Gläser klebt.
•    Serviceverpackungen mit allen Bestandteilen: bei Ole sind das die Papiertüten, in denen er seine Backwaren verkauft.

Wenn Ole alle Verpackungen, die er selbst befüllt hat, lizenziert hat, hat er alle Vorgaben des VerpackG erfüllt. Damit ist er seiner Produktverantwortung nachgekommen.

 

Szenario #2: Ole ordert verschiedene Soßen bei einem*r deutschen Produzent*in/Händler*in, füllt sie in eine Probierbox und bietet sie über seinen Laden an.

Ole ist zur Lizenzierung folgender Verpackungen verpflichtet:
•    Alle von ihm befüllten Verpackungen: Ole hat die Soßen in Gläsern, verpackt in unterschiedliche Kartons, geliefert bekommen, er packt sie aus und verpackt sie in seine speziellen Probierboxen um. Damit muss Ole die durch ihn befüllten Probierboxen lizenzieren.


Nicht verantwortlich ist Ole für:
•    die zuvor bereits von dem*der Produzent*in/Händler*in befüllten Produktverpackungen und Versandkartons: In diesem Fall muss Ole die Gläser, die die Soßen enthalten, sowie die Kartons, in denen er sie erhalten hat, nicht lizenzieren.

Ole hat alle Verpackungen, die er selbst noch hinzugefügt hat, lizenziert. Die Verpackungen, die er von dem*der Produzent*in erhalten hat, fallen nicht unter seine Herstellerverantwortung, sondern unter die des Produzenten. So sind nun alle Abfallprodukte, die bei seinen Kund*innen im Müll landen, lizenziert.


Szenario #3: Ole bestellt Soßen ab Werk im Ausland und verkauft diese dann in seinen Laden weiter

Beim Import kommt es auf die Vertragsgestaltung zwischen den Vertragsparteien an. Findet der Verkauf ab Werk (Ex Works) statt, ist Ole zur Lizenzierung folgender Verpackungen verpflichtet:
•    alle Verpackungen und Verpackungsbestandteile, die mit der Ware nach Deutschland eingeführt werden: Ole muss das Glas, den Deckel, den Karton, die Füllmaterialien, das Klebeband und alle weiteren Verpackungen, die er geschickt bekommt, lizenzieren.
•    alle weiteren Verpackungen, die selbst befüllt werden: Ole packt die Soßen aus, um sie an seine Kund*innen zu verkaufen. Außerdem packt er die Soßengläser in Tüten und klebt sein eigenes Etikett auf die Gläser. All diese Verpackungskomponenten muss Ole zusätzlich lizenzieren.

Da Ole die Soßen ab Werk gekauft und nach Deutschland importiert hat, ist er derjenige, der beim Grenzübertritt die rechtliche Verantwortung trägt. Damit muss er alle Verpackungen lizenzieren, die so in Deutschland in Umlauf kommen. Außerdem ist er auch für alle Verpackungen zuständig, die er selbst noch hinzufügt.

Einigen sich Ole und sein*e im Ausland sitzende*r Lieferant*in hingegen auf ein anderes Vertragsmodell, bei dem der*die Lieferant*in die Verantwortung trägt (Delivered at place), ist der*die Lieferant*in für alle Verpackungen zuständig, die nach Deutschland eingeführt werden. Ole muss dann nur die Verpackungen lizenzieren, die er selbst darüber hinaus noch hinzufügt.


Szenario #4: Ole verkauft seine Backwaren in vorlizenzierten Serviceverpackungen

Ole ist für die Lizenzierung folgender Verpackungen verantwortlich:
•    keine; Ole muss sich allerdings als Letztinverkehrbringer trotzdem im LUCID-Register anmelden. Außerdem muss er nachweisen können, dass die Serviceverpackungen tatsächlich vorher durch seine*n Lieferant*in lizenziert wurden.

Da Ole seine Verpackungen vorlizenziert erworben hat, entfällt der Schritte der Systembeteiligung.  Im Rahmen der Sorgfaltspflicht muss Ole aber sicherstellen können, dass die durch ihn in Umlauf gebrachten Serviceverpackungen auch tatsächlich lizenziert wurden.


Szenario #5: Ole bekommt seine Backwaren geliefert und backt sie nur auf.

Er ist zuständig für die Lizenzierung folgender Verpackungen:
•    Serviceverpackungen mit allen Bestandteilen: Ole muss die Papiertüten samt Etiketten, die er befüllt und für den Verkauf nutzt, lizenzieren.

Da Ole keine vorlizenzierten Serviceverpackungen erworben hat, ist er selbst für die Lizenzierung seiner Tüten verantwortlich. Auch die Etiketten gehören zu den Verpackungsbestandteilen und müssen von ihm lizenziert werden.


Szenario #6: Ole verkauft seine Backwaren und seine Kräuterbutter an ein Hotel weiter

Er ist für die Lizenzierung folgender Verpackungen zuständig:
•    alle Verpackungen. Ole muss alle Tüten, Gläser, Deckel und Etiketten, die er nutzt, lizenzieren.

Kinos, Hotels, Krankenhäuser oder Sportstadien zählen als gleichgestellte Anfallstellen. Auch dort landen die Verpackungsmaterialien in haushaltsüblichen Abfallbehältern. Solche Anfallstellen sind damit wie private Endverbraucher*innen anzusehen. Daher muss Ole auch hier alle Verpackungsmaterialien lizenzieren.


Szenario #7: Ole nutzt für den Verkauf seiner Nudelsalate Mehrwegverpackungen.

Ole muss folgende Verpackungen lizenzieren:
•    keine. Da Mehrwegverpackungen einen eigenen Produktkreislauf haben, müssen diese nicht lizenziert werden. Allerdings muss Ole ab Juli 2022 als Inverkehrbringer von

Mehrwegverpackungen der Registrierungspflicht nachkommen und sich im Register LUCID anmelden.
Die Mehrkosten, die Ole durch die Einführung eine Mehrweglösung aufwenden muss, spart er dadurch, dass er diese Verpackungen nicht zusätzlich lizenzieren muss.

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