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Deutsches Verpackungsrecht im Umbruch: Was der neue VerpackDG-Entwurf für den Markt bedeutet

Inhalt:

 

Das Wichtigste in Kürze: Das deutsche Verpackungsgesetz wird im Zuge der EU-Verpackungsverordnung (PPWR) umfassend überarbeitet. Der aktuelle Entwurf des Verpackungsrecht-Durchführungsgesetzes (VerpackDG) legt stärkere Schwerpunkte auf Abfallvermeidung, recyclinggerechte Verpackungsgestaltung und mehr Transparenz im System. Für Unternehmen sollen viele der bekannten Pflichten in Deutschland bestehen bleiben, könnten aber an strategischer Bedeutung gewinnen und künftig weiter verschärft werden. Nationale Regelungen wie das VerpackDG sind für die praktische Umsetzung der PPWR notwendig.

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Das deutsche Verpackungsgesetz steht vor einer umfassenden Überarbeitung. Mit dem aktuellen Entwurf will der Gesetzgeber das nationale Verpackungsrecht an die neuen europäischen Vorgaben aus der EU-Verpackungsverordnung (PPWR) anpassen. Ziel ist es, Abfallvermeidung, hochwertiges Recycling und mehr Transparenz entlang der gesamten Wertschöpfungskette stärker in den Mittelpunkt zu rücken.

Viele Pflichten der Packaging and Packaging Waste Regulation gelten ab dem 12.08.2026 unmittelbar. Das VerpackDG setzt zusätzliche Regelungsbedarfe und Spielräume der PPWR in nationales Recht um. Noch ist das VerpackDG nicht verabschiedet und veröffentlicht. Wer aber heute bereits vom deutschen Verpackungsgesetz (VerpackG) betroffen ist, sollte die aktuellen Entwicklungen im Blick behalten, um sich frühzeitig mit den kommenden Änderungen auseinandersetzen zu können. 

 

Warum das Verpackungsgesetz jetzt überarbeitet wird

UPDATE vom 09.03.2026: Die letzte Version des Entwurfs wurde zum 11. Februar 2026 vom Bundeskabinett verabschiedet. Nun erfolgt die europarechtliche Notifizierung. Danach muss das Gesetz noch im Bundestag verabschiedet werden.

Der Referentenentwurf des VerpackDG, der am 17.11.2025 vom Bundesumweltministerium in die Länder- und Verbändeanhörung gegeben wurde, ist die Antwort des deutschen Gesetzgebers auf die PPWR. Die Überarbeitung des deutschen Verpackungsgesetzes kommt daher nicht überraschend. Mit der EU-Verpackungsverordnung werden die Anforderungen an Verpackungen europaweit neu definiert. Auch nationale Regelungen wie das VerpackG müssen daran angepasst werden.

Der Referentenentwurf zielt darauf ab, das deutsche Verpackungsrecht zukunftsfähig aufzustellen und stärker an europäischen Vorgaben anzupassen. Gleichzeitig reagiert der Gesetzgeber auf Marktveränderungen, neue Verpackungskonzepte und die wachsenden Erwartungen an Unternehmen.

 

Einblick: Das beinhaltet der VerpackDG Entwurf

Beim vorliegenden Entwurf handelt es sich um einen Anpassungsvorschlag, der das bestehende Verpackungsgesetz (VerpackG) an zentralen Stellen zu erweitern versucht. Im Fokus: eine Präzisierung und Weiterentwicklung bestehender Regelungen.

So beinhaltet der Gesetzentwurf den Vorschlag, dass Organisationen, die Pflichten der erweiterten Herstellerverantwortung (EPR) für Hersteller:innen übernehmen, eine Zulassung bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) benötigen. Hier sind beispielsweise bevollmächtigte Vertreter gemeint. Bisher gab es solche Zulassungsverfahren in Deutschland nur für duale Systeme, also die Anbieter, die für die Entsorgung von Verpackungen aus privaten Haushalten zuständig sind. Damit soll eine bessere Kontrolle der Entsorgungsstrukturen in Deutschland gewährleistet werden.

Weitere Änderungen im Überblick

Auch wenn sich Details im weiteren Gesetzgebungsverfahren noch ändern können, lassen sich bereits einige Schwerpunkte erkennen:

  • Finanzierung von Vermeidungsmaßnahmen: Systeme und Hersteller:innen sollen Maßnahmen unterstützen oder finanzieren, die dazu beitragen, Verpackungen und Verpackungsabfälle zu reduzieren, z. B. durch die Förderung von Mehrwegverpackungen, Materialeinsparungen oder Aufklärung zur Wiederverwendung.
  • Stärkung von Mehrweggetränkeverpackungen: Um Abfälle zu vermeiden, soll der Anteil von Getränken in Mehrwegverpackungen auf mindestens 70 % steigen. Das Umweltministerium überprüft jährlich, wie hoch der tatsächliche Mehrweganteil ist.
  • Mindestrezyklatanteil bei PET-Einwegflaschen: Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff sollen mindestens 25 % Recyclingkunststoff enthalten, ab 2030 mindestens 30 %. Hersteller:innen sollen die eingesetzten Rezyklatmengen entsprechend dokumentieren.
  • Mehr Transparenz und Kontrolle: Datenmeldungen, Nachweise und Verantwortlichkeiten entlang der Lieferkette könnten an Bedeutung gewinnen.

 

Was bedeutet der VerpackDG-Entwurf konkret für Händler:innen und Unternehmen?

Für viele Unternehmen stellt sich die Frage, ob der Entwurf unmittelbaren Handlungsbedarf auslöst. Händler:innen, Onlinehändler:innen und Unternehmen werden künftig stärker in die Verantwortung genommen – etwa bei der Auswahl von Verpackungen, der Zusammenarbeit mit Lieferant:innen oder möglichen neuen Melde- und Registrierungspflichten. Trotzdem gilt: Keine Panik, noch ist nichts final entschieden.

Unsere Lizenzero-Kund:innen werden wir rechtzeitig über finale Beschlüsse informieren.

 

Jetzt schon handeln? Wie Unternehmen sich vorbereiten können

Auch wenn das VerpackDG noch kein geltendes Recht ist, lohnt sich ein Blick in den Entwurf, um euch mit den neuen Anforderungen vertraut zu machen. Behaltet im Hinterkopf, dass Änderungen weiter möglich sind. Ihr könnt die aktuelle Phase nutzen, um eure Verpackungsstrukturen kritisch zu prüfen und mögliche Schwachstellen zu identifizieren.

Weitere sinnvolle erste Schritte können sein:

  • eine Bestandsaufnahme der eingesetzten Verpackungen und Materialien
  • die Prüfung der Recyclingfähigkeit bestehender Verpackungslösungen
  • die Sicherstellung sauberer Daten- und Meldeprozesse bei eurem dualen System und in LUCID

 

Wichtig: Eure aktuellen Pflichten nach dem VerpackG gelten weiterhin. Wie sich der Übergang vom VerpackG zum VerpackDG gestaltet, wird sich erst mit der offiziellen Verabschiedung des neuen Gesetzes zeigen. Daher ist es wichtig, dass ihr auch 2026 euren Pflichten vollständig nachkommt.

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