
Wie unterscheiden sich die EPR-Pflichten bei B2B- vs. B2C-Verpackungen in Deutschland?
Inhalt:
- Diese Verpackungstypen gibt es
- B2B- und B2C Logistikunterschiede
- B2B-Verpackungen im deutschen Verpackungsgesetz
- B2C-Verpackungen im deutschen Verpackungsgesetz
- Ausblick: EU-Verpackungsverordnung (PPWR)
Das Wichtigste in Kürze: Die gesetzlichen Anforderungen an Verpackungen gelten nicht ausschließlich für den B2C-Handel mit Endverbraucher:innen. Auch Unternehmen im B2B-Bereich unterliegen klar definierten Pflichten, sobald sie Verpackungen in Verkehr bringen. Während B2B-Verpackungen vor allem im Warenverkehr zwischen Unternehmen eingesetzt werden und unter anderem eine Registrierung im Verpackungsregister LUCID sowie Rücknahme- und Verwertungspflichten mit sich bringen, gelten für B2C-Verpackungen zusätzliche Vorgaben wie die Beteiligung an einem dualen System. Welche weiteren rechtlichen Unterschiede noch bestehen, erfahrt ihr in diesem Artikel.
Diese Verpackungstypen gibt es
Das deutsche Verpackungsgesetz (VerpackG) unterscheidet Verpackungen danach, wo ihre Abfälle üblicherweise anfallen: im privaten Haushalt oder im gewerblichen Bereich. Verpackungen, die bei Endverbrauche:innenr anfallen, gelten als systembeteiligungspflichtig (B2C) und unterliegen umfangreicheren Herstellerpflichten. Verpackungen aus dem reinen B2B-Bereich sind hiervon abgegrenzt und mit einem geringeren organisatorischen und finanziellen Aufwand verbunden.
Im Verpackungsrecht wird zwischen verschiedenen Verpackungstypen unterschieden, die je nach Einsatzbereich unterschiedlichen Pflichten unterliegen. Verkaufsverpackungen sind Verpackungen, die als Verkaufseinheit gemeinsam mit dem Produkt an Endverbraucher:innen abgegeben werden, dazu zählen etwa Produktkartons, Plastiktüten, Chipstüten oder Getränkedosen.
Serviceverpackungen werden ausschließlich im B2C-Bereich genutzt und erst beim Letztvertreiber befüllt, um die Übergabe von Ware zu ermöglichen, wie zum Beispiel Coffee-to-go-Becher, Bäckertüten oder Tragetaschen.
Zu Versandverpackungen, die den sicheren Versand von Waren gewährleisten,gehören Umkartons, Versandtaschen und Füllmaterialien wie Papierpolster oder Füllchips. Umverpackungen fassen mehrere Verkaufseinheiten zusammen oder dienen der Regalbestückung, etwa Sixpack-Träger, Sammelverpackungen für Schokolade oder Familienpackungen.
Im reinen B2B-Bereich spielen schließlich Transportverpackungen eine zentrale Rolle: Sie schützen Waren während Lagerung und Transport und sind nicht für die Weitergabe an Endverbraucher bestimmt, wie Paletten, Wickelfolien, Umreifungsbänder oder Holzkisten. Da Transportverpackungen nicht beim privaten Endverbrauch anfallen, müssen sie nicht über ein duales System lizenziert werden. Eine Rücknahmepflicht besteht dennoch und kann an Dritte wie den Transportverpackungsservice von Interzero übertragen werden.
B2B- und B2C Logistikunterschiede
Die Anforderungen an Verpackung und Handhabung unterscheiden sich in der B2B- und B2C-Logistik deutlich.
In der B2B-Logistik kommen vor allem robuste Industrieverpackungen für große Mengen zum Einsatz, bei denen der Schutz der Ware und eine effiziente Abwicklung des Transports im Vordergrund stehen. Häufig werden Paletten oder großvolumige Behälter verwendet, deren Handhabung den Einsatz schwerer Förder- und Hebegeräte erfordert.
In der B2C-Logistik liegt der Fokus hingegen stärker auf einer ansprechenden und zugleich schützenden Verpackung für einzelne Produkte. Hier werden unterschiedliche Kartongrößen genutzt, um den vielfältigen Anforderungen verschiedener Artikel gerecht zu werden, und effiziente Packstationen sind entscheidend, um zahlreiche Einzelbestellungen schnell abzuwickeln.
Während im B2B-Bereich Waren oft palettiert und lediglich mit einfachem Schutzmaterial gesichert versendet werden, wird im B2C-Bereich jeder Artikel meist in markenspezifischen Kartons verpackt, um zusätzlich das Kundenerlebnis zu verbessern.
B2B-Verpackungen im deutschen Verpackungsgesetz
Die Verpackungsvorschriften im B2B-Bereich sind anspruchsvoll und werden von vielen Unternehmen unterschätzt. Auch reine B2B-Akteure unterliegen dem deutschen Verpackungsgesetz und müssen umfangreiche Registrierungs-, Rücknahme- und Nachweispflichten erfüllen. Wer diese Vorgaben nicht beachtet, riskiert hohe Bußgelder in Höhe von bis zu 200.000 €. Die Rücknahmepflicht kann durch eigene Systeme, externe Dienstleister oder individuelle Vereinbarungen mit Geschäftskunden erfüllt werden. Angesichts verschärfter Kontrollen und neuer EU-Regelungen ist es für Unternehmen entscheidend, ihre Verpflichtungen zu kennen und rechtzeitig rechtssicher umzusetzen.
Pflichten für Unternehmen
Das VerpackG gilt für alle Unternehmen, die befüllte Verpackungen erstmals in Deutschland in Verkehr bringen, auch im B2B-Bereich. Betroffen sind insbesondere Transportverpackungen wie Paletten, Stretchfolien, Umreifungen oder großvolumige Kartonagen, die im gewerblichen Warenverkehr eingesetzt werden. Seit der Gesetzesnovelle ist für alle Erstinverkehrbringer die Registrierung im Verpackungsregister LUCID verpflichtend. Eine klare Einordnung der eigenen Verpackungsarten ist die Grundlage für die rechtssichere Umsetzung.
LUCID-Registrierung und Rücknahmepflicht im B2B
Ein verbreiteter Irrtum ist, dass die Registrierungspflicht nur für B2C-Verpackungen gilt. Tatsächlich müssen sich seit dem 1. Juli 2022 auch Unternehmen registrieren, die ausschließlich B2B-Transportverpackungen nutzen. Ohne Registrierung drohen ein Vertriebsverbot und Bußgelder von bis zu 100.000 Euro.
Im Gegensatz zum B2C-Bereich besteht für Transportverpackungen keine Systembeteiligungspflicht. Stattdessen sind Unternehmen nach § 15 VerpackG verpflichtet, eine kostenfreie Rücknahme und ordnungsgemäße Verwertung sicherzustellen. Gewerblichen Kunden muss eine Rückgabemöglichkeit für Verpackungen gleicher Art und Größe angeboten werden. Zudem sind jährliche Nachweise über Materialart und Menge zu führen und auf Verlangen den Behörden vorzulegen.
B2C-Verpackungen im deutschen Verpackungsgesetz
Für systembeteiligungspflichtige B2C-Verpackungen gelten im Rahmen des Verpackungsgesetzes umfassende Pflichten, insbesondere die Beteiligung an einem dualen System zur Rücknahme und Verwertung der Verpackungsabfälle. Ziel ist es sicherzustellen, dass Verpackungen, die typischerweise bei Endverbraucher:innen anfallen, ordnungsgemäß entsorgt und recycelt werden. Gleichzeitig sieht das Verpackungsgesetz bestimmte Ausnahmen vor: Sowohl allgemeine Ausschlusskriterien als auch einzelne Verpackungsarten können unter definierten Voraussetzungen von der Systembeteiligungspflicht ausgenommen sein.
Serviceverpackungen (B2C) sind eine besondere Form der Verkaufsverpackung und werden erst beim Letztvertreiber befüllt, um die Ausgabe von Waren an Endverbraucher:innen zu ermöglichen oder zu erleichtern. Typische Beispiele sind Tragetaschen aus Kunststoff, Coffee-to-go-Becher oder Bäckertüten. Diese Verpackungen gelten als systembeteiligungspflichtig, weil sie üblicherweise als Abfall in privaten Haushalten oder in sogenannten vergleichbaren Anfallstellen anfallen. Dazu zählen unter anderem gastronomische Betriebe, Hotels, Kantinen, Behörden, Bildungseinrichtungen, medizinische Einrichtungen, Kanzleien sowie Freizeit- und Kultureinrichtungen wie Kinos, Museen oder Sportstadien.
Da die Abgrenzung zwischen B2C- und B2B-Verpackungen in der Praxis häufig zu Fehlinterpretationen geführt hat, stellt die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) einen Katalog systembeteiligungspflichtiger Verpackungen zur Verfügung. Dieser bietet eine verlässliche Orientierungshilfe mit konkreten Produktgruppen und klaren Abgrenzungskriterien. Unternehmen sollten sich bei der Einordnung ihrer Verpackungen daher konsequent an diesem Katalog orientieren und nicht an rein vertrieblichen oder subjektiven Einschätzungen.
Ausblick: EU-Verpackungsverordnung (PPWR)
Das Verpackungsgesetz stellt Unternehmen im B2B- und B2C-Bereich vor klare, aber unterschiedliche Anforderungen. Von der korrekten Einordnung der Verpackungstypen über die verpflichtende LUCID-Registrierung bis hin zu Rücknahme-, Verwertungs- und Systembeteiligungspflichten ist rechtssicheres Handeln unerlässlich. Mit der neuen EU-Verpackungsverordnung (PPWR), die ab August 2026 wirksam wird , werden diese Regelungen weiter verschärft und neu definiert – für beide Bereiche gleichermaßen. Vorgaben zur Wiederverwendbarkeit, zum Leerraumanteil und zum Einsatz von Rezyklaten betreffen auch den B2B-Sektor. Unternehmen sollten ihre Verpackungsstrategien frühzeitig anpassen, um langfristig rechtskonform und nachhaltig aufgestellt zu sein.