
VerpackDG: Das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz einfach erklärt
Inhalt:
- Das Wichtigste zum VerpackDG auf einen Blick
- VerpackDG vs. VerpackG: Was ändert sich?
- Wer ist vom VerpackDG betroffen?
- Ratgeber: Was Unternehmen jetzt tun sollten
- FAQ: Häufige Fragen zum VerpackDG
Seit dem 12. August 2026 gelten neue Spielregeln für Verpackungen: Das bisherige Verpackungsgesetz (VerpackG) wurde in Deutschland durch die europäische Verpackungsverordnung (PPWR) und das deutsche Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) abgelöst.
Von Unternehmen bekommen wir nun immer häufiger die Frage: Was ändert sich konkret für uns? Das neue Gesetz baut auf dem auf, was ihr schon kennt, bringt aber ein paar wichtige neue Pflichten mit. Wir ordnen für euch ein, was das VerpackDG ist, was sich gegenüber dem bisherigen Verpackungsgesetz ändert und was ihr jetzt konkret tun müsst.
Das Wichtigste zum VerpackDG auf einen Blick
Das VerpackDG (Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz) ist das neue deutsche Gesetz, das die EU-Verpackungsverordnung (PPWR) national begleitet und umsetzt. Es löst das bisherige Verpackungsgesetz (VerpackG) ab und übernimmt viele der bewährten Strukturen wie die dualen Systeme, LUCID und die Systembeteiligungspflicht. Geltungsbeginn war der 12. August 2026, zeitgleich mit dem Wirksamwerden der EU-Verpackungsverordnung.
Was ist das VerpackDG genau?
Das VerpackDG ist kurz gesagt das deutsche Begleitgesetz zur EU-Verpackungsverordnung, auch Packaging and Packaging Waste Regulation (PPWR) genannt. Hier liegt ein Punkt, der viele erstmal verwirrt: Das VerpackDG und die PPWR sind zwei unterschiedliche Rechtsakte, die aber eng zusammenspielen.
Die PPWR ist eine EU-Verordnung. Das bedeutet, sie gilt automatisch und unmittelbar in allen Mitgliedstaaten, ohne dass die einzelnen Länder sie erst in eigenes Recht übersetzen müssen. Trotzdem lässt die PPWR an vielen Stellen bewusst Spielraum für nationale Regelungen, etwa bei Zuständigkeiten, Vollzug und Sanktionen. Genau diesen Spielraum füllt das VerpackDG. Es ist also kein Umsetzungsgesetz im klassischen Sinn, sondern ergänzt und konkretisiert die EU-Vorgaben für Deutschland.
Für euch als Unternehmen heißt das: Ihr müsst euch nicht mit zwei völlig getrennten Regelwerken auseinandersetzen. VerpackDG und PPWR greifen ineinander und bilden zusammen den neuen rechtlichen Rahmen für Verpackungen in Deutschland.
Warum überhaupt ein neues Gesetz, wenn die PPWR doch direkt gilt?
Der Grund liegt im Detail: Das bisherige Verpackungsgesetz enthielt eigene Begriffe, Fristen und Verfahren, die historisch gewachsen sind und an vielen Stellen nicht eins zu eins mit der neuen EU-Verordnung zusammenpassen. Damit deutsches und europäisches Recht nicht gegeneinander laufen, hat der Gesetzgeber das VerpackG aufgehoben und durch das VerpackDG ersetzt. Das neue Gesetz regelt vor allem den Vollzug in Deutschland: Wer ist zuständig, wie läuft die Kontrolle, welche Nachweise braucht es und was passiert bei Verstößen.
VerpackDG vs. VerpackG: Was ändert sich?
Wenn ihr bisher schon mit dem Verpackungsgesetz (VerpackG) gearbeitet habt, könnt ihr aufatmen: Das Bundesumweltministerium hat bei der Ausarbeitung des VerpackDG bewusst auf Kontinuität gesetzt. Viele der Strukturen, die sich in Deutschland etabliert haben, bleiben erhalten.
Das bleibt im Kern gleich:
- Die dualen Systeme für die haushaltsnahe Entsorgung (gelber Sack, gelbe Tonne, etc.) bestehen weiter.
- Die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) bleibt die zuständige Behörde.
- Das Verpackungsregister LUCID bleibt die zentrale Anlaufstelle für eure Registrierung.
- Die Systembeteiligungspflicht für Verpackungen, die typischerweise beim privaten Endverbraucher:innen landen, bleibt bestehen.
Das ist neu oder wird deutlich ausgeweitet:
- Mehr Verantwortung für den Handel: Eine der wichtigsten Änderungen betrifft die Zuordnung der Herstellerverantwortung. Gerade bei Eigenmarken und importierten Produkten liegt die Verantwortung für die Verpackungen künftig häufiger beim Handel. Verkaufst du Produkte unter deiner eigenen Marke, bist du für die entsprechenden Verpackungen grundsätzlich selbst verantwortlich. Gleiches kann gelten, wenn du verpackte Produkte aus dem Ausland importierst und in Deutschland ohne einen weiteren inländischen Zwischenhändler vertreibst. Dann musst du unter anderem die Finanzierung des Recyclings sicherstellen und deine Verpackungsmengen entsprechend melden.
- Versandverpackungen werden klarer erfasst: Für den Onlinehandel besonders relevant: Verpackungen, die für den Versand an Endabnehmer:innen genutzt werden, gelten nach der PPWR als Verpackungen für den elektronischen Handel und werden den Transportverpackungen zugeordnet. Dazu gehören nicht nur Kartons und Versandtaschen. Auch Klebebänder, Etiketten und Füllmaterialien können dazugehören. Und wichtig: Versandverpackungen sind grundsätzlich systembeteiligungspflichtig.
- Wer für die Verpackung verantwortlich ist, wird genauer unterschieden: Neu ist außerdem die klare Trennung zwischen Erzeuger und Hersteller. Vereinfacht gesagt: Der Erzeuger oder “manufacturer” ist für die technische Dokumentation und die Konformität der Verpackung verantwortlich. Der Hersteller beziehungsweise „producer“ trägt die erweiterte Herstellerverantwortung, also unter anderem die Verantwortung für die Finanzierung des Recyclings und die damit verbundenen Registrierungs- und Meldepflichten. Das kann dasselbe Unternehmen sein, muss es aber nicht. Gerade bei internationalen Lieferketten lohnt sich deshalb ein genauer Blick darauf, wer welche Rolle übernimmt.
- Onlineplattformen und Fulfillment-Dienstleister müssen genauer hinschauen: Auch für Marktplätze und Fulfillment wird es verbindlicher. Onlineplattformen müssen vor der Nutzung ihrer Dienste prüfen, ob Händler:innen ihre verpackungsrechtlichen Pflichten erfüllen. Dafür müssen unter anderem die LUCID-Registrierung und die Erfüllung der erweiterten Herstellerverantwortung nachgewiesen werden. Fehlen die erforderlichen Nachweise oder stimmen die Angaben nicht, dürfen die Produkte über die Plattform nicht angeboten werden. Auch Fulfillment-Dienstleister müssen entsprechende Nachweise einholen und können ihre Leistungen aussetzen, wenn Pflichten nicht erfüllt werden.
- Für Händler aus dem Ausland wird der Bevollmächtigte Pflicht: Ihr sitzt mit eurem Unternehmen außerhalb Deutschlands und verkauft Verpackungen oder verpackte Produkte direkt an Endabnehmer:innen in Deutschland? Dann müsst ihr seit dem 12. August 2026 grundsätzlich einen Bevollmächtigten in Deutschland benennen. Dieser übernimmt die Pflichten der erweiterten Herstellerverantwortung für euch. Eine Ausnahme gibt es bei der LUCID-Registrierung: Die muss weiterhin selbst vorgenommen werden.
- Verstöße können teuer werden: Das Bereitstellen von Verpackungen ohne vorherige Registrierung, das Betreiben eines Systems ohne Zulassung oder Verstöße gegen die Systembeteiligungspflicht können mit Bußgeldern bis zu 200.000 Euro geahndet werden. Zusätzlich kann der wirtschaftliche Vorteil, der aus dem Verstoß entstanden ist, abgeschöpft werden.
Wer ist vom VerpackDG betroffen?
Kurz gesagt: fast jedes Unternehmen, das Waren verpackt und in Umlauf bringt. Konkret zählen dazu:
- Hersteller:innen, die Produkte in Deutschland erstmals in Verkehr bringen, also verpacken und verkaufen.
- Importeur:innen, die Waren aus dem Ausland nach Deutschland einführen, unabhängig davon, ob die Verpackung im Ausland befüllt wurde.
- Händler:innen, sowohl stationär als auch online, insbesondere wenn sie eigene Marken vertreiben oder Ware selbst importieren.
- Online-Marktplätze und Fulfillment-Dienstleister, die im Zusammenspiel mit den eigentlichen Herstellern und Händlern ebenfalls Pflichten treffen können.
Wichtig: Auch B2B-Verpackungen und Transportverpackungen, die bislang außen vor waren, rücken durch die neuen Zulassungs- und Nachweispflichten stärker in den Fokus. Wenn ihr also bisher dachtet, "wir liefern nur an Gewerbekunden, das betrifft uns nicht", lohnt sich jetzt ein zweiter Blick.
Systembeteiligungspflichtig sind Verpackungen, die typischerweise bei privaten Endverbraucher:innen als Abfall anfallen, zum Beispiel Umverpackungen von Konsumgütern. Hier bleibt der Weg über ein duales System der Standard. Nicht systembeteiligungspflichtige Verpackungen, etwa reine Transport- oder Industrieverpackungen im B2B-Geschäft, waren bislang oft eine Grauzone. Genau hier setzen die neuen Organisationen für Herstellerverantwortung an, über die künftig auch diese Verpackungsströme erfasst und finanziert werden sollen.
Ratgeber: Was Unternehmen jetzt tun können
Die gute Nachricht zuerst: Wenn ihr euer Verpackungsgesetz-Setup in Deutschland bisher ordentlich geführt habt, seid ihr schon gut aufgestellt. Trotzdem lohnt es sich, einmal zu überprüfen, ob noch Lücken in eurer Compliance bestehen.
- Rollenprüfung durchführen: Klärt für jede Verpackung und jeden Vertriebsweg, welche Rolle ihr im Sinne der PPWR einnehmt. Seid ihr zum Beispiel Hersteller oder Erzeuger oder sogar beides gleichzeitig? Gerade bei Eigenmarken oder Direktimporten aus Nicht-EU-Ländern verschiebt sich die Verantwortung schnell.
- LUCID-Registrierung sicherstellen: Prüft, ob eure Registrierung im Verpackungsregister LUCID vollständig und aktuell ist. Neue Verpackungen, neue Marken oder veränderte Firmendaten müssen dort korrekt hinterlegt sein.
- Systembeteiligung kontrollieren: Stellt sicher, dass wirklich alle systembeteiligungspflichtigen Verpackungen bei einem dualen System (wie Lizenzero) lizenziert sind, und zwar in der richtigen Menge und Materialart. Prüft zusätzlich, ob durch die erweiterten Regelungen jetzt auch bisher nicht erfasste Verpackungen, etwa im B2B-Bereich, systembeteiligungspflichtig geworden sind.
- Ggf. Konformitätserklärungen einholen: Sprecht mit euren Lieferanten und Verpackungsherstellern und sorgt dafür, dass die notwendigen Nachweise zur Konformität mit den neuen Anforderungen vorliegen. Das gilt besonders für Materialzusammensetzung, Recyclingfähigkeit und Rezyklatanteile.
- Fristen und Übergangsregelungen im Blick behalten: Nicht alle Detailregelungen des VerpackDG und der PPWR greifen exakt zum gleichen Zeitpunkt. Für einzelne Nachweis- und Kennzeichnungspflichten gibt es Übergangsfristen. Es lohnt sich, diese für die eigenen Produkt- und Verpackungskategorien konkret zu prüfen.
Viele Unternehmen stehen aktuell vor genau diesen Fragen, gerade weil sich Rollenverteilung, Meldepflichten und Zuständigkeiten an mehreren Stellen gleichzeitig verändert haben könnten. Genau deshalb unterstützen wir euch bei Lizenzero mit unserem Service dabei, den Überblick zu behalten.
FAQ: Häufige Fragen zum VerpackDG
Was bedeutet VerpackDG?
VerpackDG steht für Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz. Es ist das deutsche Gesetz, das die EU-Verpackungsverordnung national ergänzt und das bisherige Verpackungsgesetz (VerpackG) ablöst.
Wann trat das VerpackDG in Kraft?
Das VerpackDG ist seit dem 12. August 2026 geltendes Recht, zeitgleich mit dem Wirksamwerden der Vorschriften der EU-Verpackungsverordnung (PPWR).
Was ist der Unterschied zwischen VerpackDG und PPWR?
Die PPWR ist eine EU-Verordnung und gilt automatisch und unmittelbar in allen Mitgliedstaaten. Das VerpackDG ist das nationale Begleitgesetz, das dort ansetzt, wo die PPWR den Mitgliedstaaten Spielraum für eigene Regelungen lässt, etwa bei Zuständigkeiten und Sanktionen.
Muss ich mich als Händler:in neu bei LUCID registrieren?
Wenn ihr bereits im Verpackungsregister LUCID registriert seid, bleibt eure bestehende Registrierung grundsätzlich gültig. Prüft aber, ob eure Angaben noch aktuell sind und ob neue Produktbereiche jetzt zusätzlich erfasst werden müssen.
Was passiert, wenn ich meine Pflichten nach dem VerpackDG nicht erfülle?
Verstöße gegen die Registrierungs-, Zulassungs- oder Systembeteiligungspflicht können mit Bußgeldern bis zu 200.000 Euro geahndet werden.