
PPWR und VerpackDG: Das ändert sich für den elektronischen Handel
Inhalt:
- Was hat sich zu August 2026 geändert?
- Von VerpackG zu VerpackDG – die wichtigsten Unterschiede bei den Verpackungsarten
- Neue Pflichten im Überblick
- Handlungsbedarf für Onlinehändler, Importeure und Produzenten
- Fazit
Was hat sich zu August 2026 geändert?
Am 12. August 2026 wurde die neue europäische Verpackungsverordnung, die Packaging and Packaging Waste Regulation (PPWR), unmittelbar in allen EU-Mitgliedsstaaten wirksam. Zeitgleich löste das deutsche Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) das bisherige Verpackungsgesetz (VerpackG) ab. Mit beiden Gesetzen gab es einige große und kleine Änderungen in Sachen Verpackungscompliance.
Bei Onlinehändler:innen sorgt dabei vor allem ein Detail aktuell für Verunsicherung: Verpackungen für den elektronischen Handel werden nach der PPWR künftig den Transportverpackungen zugeordnet. Wer bisher mit den Begriffen Verkaufs- und Transportverpackung aus dem VerpackG gearbeitet hat, liest hier vielleicht schnell heraus, dass sich an der eigenen Pflichtenlage etwas ändert. Das ist so pauschal nicht richtig.
Die neue Zuordnung ist zunächst eine rein begriffliche Anpassung an ein europäisches System. Die Pflicht, diese Verpackung in Deutschland zu lizenzieren, ändert sich für die meisten Unternehmen nicht. Versandkartons, Versandtaschen, Füllmaterial und Klebeband bleiben, was sie schon waren: systembeteiligungspflichtig.
Von VerpackG zu VerpackDG – die wichtigsten Unterschiede bei den Verpackungsarten
Das VerpackG kannte eine Unterscheidung zwischen Verkaufsverpackung, Umverpackung und Transportverpackung. Versandverpackungen (wie im Online-Handel üblich) wurden in der Praxis meist wie Verkaufsverpackungen behandelt, weil sie bei privaten Endverbraucher:innen als Abfall anfallen und damit systembeteiligungspflichtig sind.
Die PPWR arbeitet mit einer feineren Kategorisierung. Artikel 3 Absatz 1 der EU-Verpackungsverordnung unterscheidet sechs Verpackungsarten:
- Verkaufsverpackungen
- Umverpackungen
- Transportverpackungen
- Serviceverpackungen
- Primärproduktionsverpackungen
- neu als eigene Kategorie benannt, Verpackungen für den elektronischen Handel
Nach Artikel 3 Absatz 1 sind Verpackungen für den elektronischen Handel Transportverpackungen, die für die Lieferung von Produkten aus Online-Verkäufen oder anderen Formen des Fernabsatzes an private und gewerbliche Endabnehmer:innen verwendet werden. Verpackungen für den elektronischen Handel sind rechtlich eine Unterform der Transportverpackung.
Das VerpackDG übernimmt diese Systematik aus der PPWR und verabschiedet sich von der alten Trennung zwischen Verkaufs- und Transportverpackung als Kriterium für die Systembeteiligungspflicht.
Entscheidend ist stattdessen, ob eine Verpackung nach Gebrauch mehrheitlich in privaten Haushalten, bei vergleichbaren Anfallstellen oder in einem gewerblichen Umfeld als Abfall anfällt. Das gilt ausdrücklich auch für Transportverpackungen, wenn sie dieses Kriterium erfüllen. Genau das trifft auf Verpackungen im elektronischen Handel zu.
Neue Pflichten im Überblick
Für Unternehmen, die als Hersteller im Sinne der PPWR agieren, bleiben die zentralen Pflichten aus dem alten VerpackG weitestgehend bestehen. Es kommen gegebenenfalls weitere Pflichten aus der PPWR hinzu, besonders beim grenzüberschreitenden Versand.
Ein Überblick über die aktuellen Pflichten in Deutschland:
- Wer Verpackungen erstmals in Deutschland in Verkehr bringt, muss weiterhin im Verpackungsregister LUCID registriert sein und die Verpackungen bei einem dualen System (wie über den Onlineshop Lizenzero) lizenzieren. Sitzt das Unternehmen nicht in Deutschland, muss zudem ein Bevollmächtigter Vertreter benannt werden.
- Versandverpackungen an großgewerbliche oder industrielle Empfänger fallen in der Gesamtmarktbetrachtung nun auch unter die Systembeteiligungspflicht.
- Neu ist zudem die klare Trennung zwischen Hersteller- und Erzeugerpflichten. Als Hersteller finanziert ein Unternehmen das Recycling der Verpackung über einen Systembeteiligungsvertrag mit einem dualen System, wie bisher auch. Als Erzeuger ist ein Unternehmen zusätzlich für die technische Dokumentation und die Konformitätserklärung nach PPWR verantwortlich, also für den Nachweis, dass die Verpackung den europäischen Nachhaltigkeits- und Recyclingfähigkeitsanforderungen entspricht. Beide Rollen können, müssen aber nicht bei demselben Unternehmen liegen. Wer Versandkartons unter eigenem Namen oder eigener Marke entwickeln oder herstellen lässt, ist in aller Regel beides zugleich.
- Wer Verpackungen ohne eigenen Namen, ohne Logo oder Marke nutzt, muss den Einzelfall genauer prüfen. Werden bei euch verschiedene Verpackungsmaterialien wie Karton, Klebeband und Füllmaterial erst im eigenen Haus zu einer vollständigen Versandverpackung zusammengefügt, wird das Unternehmen dadurch selbst zum Erzeuger und Hersteller dieser Verpackung.
Übergangsfristen: Was gilt wann?
Eine Übergangsfrist im eigentlichen Sinn gibt es für die Systembeteiligungspflicht von Verpackungen nicht. Die PPWR seit dem 12. August 2026 unmittelbar in allen Mitgliedstaaten wirksam, ohne dass es einer weiteren nationalen Umsetzung bedarf. Das VerpackDG ist ebenfalls seit diesem Datum in Kraft.
Für Unternehmen, die bereits nach VerpackG ordnungsgemäß registriert und systembeteiligt sind, änderte sich zum Stichtag organisatorisch zunächst wenig. Sinnvoll ist es trotzdem, die eigene Vollständigkeitserklärung für 2026 vorbereitend in Mengen vor und nach dem 12. August zu trennen, da für beide Zeiträume unterschiedliche rechtliche Grundlagen gelten. Wer bislang unsicher war, ob die eigenen Versandverpackungen überhaupt lizenzpflichtig sind, oder wer bisher nur Verkaufsverpackungen gemeldet, Versandmaterial aber nicht vollständig erfasst hat, sollte diese Lücke jetzt schließen, denn die Pflicht bestand schon vorher.
Bei den technischen Anforderungen an die Verpackung selbst, etwa den Kriterien für recyclinggerechte Gestaltung, gibt es dagegen gestaffelte Fristen bis 2030 und 2038. Diese betreffen vor allem die Konformität der Verpackung als Produkt und damit in erster Linie die Erzeugerpflichten.
Handlungsbedarf für Onlinehändler, Importeure und Produzenten
Für die meisten deutschen Onlinehändler:innen, die ihre Versand- und Verkaufsverpackungen bereits korrekt über ein duales System wie Lizenzero lizenziert haben, bedeuten die neuen Regeln vor allem:
- prüfen, ob die eigene LUCID-Registrierung und die gemeldeten Materialarten und Mengen vollständig sind
- und checken, für welche eurer Verpackungen eine Systembeteiligungspflicht besteht und ob diese gegebenenfalls angepasst werden muss.
Wer bisher davon ausgegangen ist, Versandkartons als Transportverpackung seien nicht lizenzpflichtig, sollte diese Annahme jetzt korrigieren, sofern die Verpackung typischerweise bei Endabnehmer:innen als Abfall anfällt.
Importeur:innen und Großhändler:innen, die leere Versandverpackungen ohne Kundenmarke erstmals in Deutschland bereitstellen, sollten klären, ob sie dadurch selbst zum Hersteller im Sinne der PPWR werden. Wer Verpackungsmaterial liefert, das erst beim Kunden zur vollständigen Verpackung wird, ist zwar in der Regel weder Erzeuger noch Hersteller, muss dem Auftraggeber aber alle für dessen Konformitätsnachweis nötigen Informationen zur Verfügung stellen.
Fazit
Die Zuordnung von Verpackungen für den elektronischen Handel zu den Transportverpackungen nach der PPWR klingt zwar nach einer Systemumstellung, ist für die meisten deutschen Unternehmen im Ergebnis aber vor allem eine neue Bezeichnung für eine schon bestehende Pflicht. Versandverpackungen waren und bleiben systembeteiligungspflichtig. Wer bereits ordnungsgemäß bei LUCID registriert ist und seine Mengen meldet, ist auf dem richtigen Weg. Wer sich unsicher ist, ob alle Materialien vollständig erfasst sind oder ob im eigenen Fall zusätzliche Pflichten besteht, sollte das jetzt klären.
Mit Lizenzero erledigt ihr eure Systembeteiligungspflicht in Deutschland im Handumdrehen.