Die Verpackungsgesetzgebung in Europa: Wo brauche ich einen Bevollmächtigten?

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Die überarbeitete Verpackungsverordnung in Österreich ist ein Thema, was zurzeit auch bei vielen deutschen Händler:innen für Aufsehen sorgt. Doch warum ist das so? Das liegt daran, dass sich neben vielen anderen Dingen vor allem auch eines geändert hat: Für ausländische Händler:innen, die nach Österreich versenden und keine Niederlassung in Österreich haben, ist die Benennung eines Bevollmächtigten seit dem 01. Januar 2023 Pflicht. Aber nicht nur in Österreich ist ein Bevollmächtigter für ausländische Händler:innen zwingend notwendig, auch in einigen anderen EU-Ländern gibt es diese Regelung schon. Wir schauen uns an, in welchen Ländern Sie einen Bevollmächtigten für den Versand brauchen und was das für Sie bedeutet.


Wenn Sie über die Grenzen von Deutschland hinaus versenden, haben Sie sich vielleicht auch schon mal gefragt, wie Sie die Verpackungsgesetzgebung in den verschiedenen europäischen Ländern als Onlinehändler:in erfüllen können. Diese Frage ist leider nicht so schnell beantwortet. Die EU-Verpackungsrichtlinie wird nämlich von allen EU-Ländern unterschiedlich umgesetzt.
So kommt es zu unterschiedlichen Prozessen und Vorgaben in den einzelnen Ländern. Viele dieser Gesetze wurden – oder werden – überarbeitet und um weitere Vorgaben und Pflichten erweitert. Ein Aspekt, der dabei immer häufiger Pflicht wird, ist die Benennung eines Bevollmächtigten für ausländische Händler:innen.

 

Was ist ein Bevollmächtigter und wo kriege ich ihn her?

Ein Bevollmächtigter ist eine Instanz, die per Vollmacht dazu ermächtigt wird, bestimmte Vorgaben für die beauftragende Person zu erfüllen. Die Vollmacht legt schriftlich fest, dass besagte Instanz Person (ihr Bevollmächtigter) für Sie tätig sein und in Ihrem Namen handeln darf. Als Bevollmächtigten können Sie in den meisten Ländern jede natürliche oder juristische Person bestellen, die ihren Sitz im jeweiligen Land hat, eine inländische Zustelladresse besitzt und durch eine notariell beglaubigte Vollmacht bestellt worden ist.


Die Suche nach einem Bevollmächtigten kann sich als Herausforderung entpuppen. Detaillierte Informationen und Kontaktdaten erhalten Sie über unsere Handlungsleitfäden auf www.lizenzero.eu. Sie können dort auch unseren Lizenzierungsservice finden, über den wir die Pflichterfüllung je Land komplett für Sie übernehmen.

 

In welchen Ländern brauche ich einen Bevollmächtigten

Einen Bevollmächtigten brauchen Sie neben Österreich auch beim Versand nach Slowenien, Portugal, Griechenland und der Slowakei. Wir schauen uns die einzelnen Länder genauer an.

Österreich

Durch die Novelle der österreichischen Verpackungsverordnung benötigen Sie als Händler:in ohne Sitz oder Niederlassung in Österreich seit dem 01.01.2023 einen Bevollmächtigten für den Versand nach Österreich. Von der neuen Regelung sind Sie betroffen, wenn Sie Verpackungsmaterial an Endverbraucher:innen in Österreich versenden. Der Bevollmächtigte ist für Sie als ausländisches Unternehmen zuständig und muss sicherstellen, dass die Regulierungen des VerpackV eingehalten werden. Die eigenständige Lizenzierung ist hier seit dem 01. Januar 2023 für nicht-österreichische Unternehmen somit nicht mehr möglich.

Das ist zu tun:

  • Bestellung eines Bevollmächtigten in Österreich.
  • Buchhaltung über die auf dem österreichischen Markt in Verkehr gebrachten Verpackungen.
  • Meldung der Verpackungsmengen an den Bevollmächtigten (Bis 1.500 kg jährlich, bis 20.000 kg quartalsweise, über 20.000 kg monatlich).
  • Zahlung der Gebühren für Bevollmächtigten und Entsorgung.


Slowenien

Im April 2021 wurde eine neue Verordnung zur Behandlung von Verpackungen und Verpackungsabfällen durch die slowenische Regierung veröffentlicht. Sie basiert auf der Novelle des Umweltschutzgesetzes und ist am 24.04.2021 in Kraft getreten. Hier ist seitdem geregelt, dass alle ausländischen Marktteilnehmer einen Bevollmächtigten bestellen müssen, welcher die Pflichten wiederum auf ein Rücknahmesystem überträgt. Diese Bestimmungen gelten für alle ausländischen Unternehmen, die Verpackungen auf dem slowenischen Markt in Umlauf bringen. Die Menge ist dabei unerheblich. Ab 15 Tonnen im Jahr fällt zusätzlich eine Umweltabgabe an.

Das ist zu tun:

  • Bestellung eines Bevollmächtigten in Slowenien.
  • Buchführung über die aus dem slowenischen Markt in Umlauf gebrachten Verpackungsmengen.
  • Vierteljährliche Meldung der Verpackungsmengen an den Bevollmächtigten.
  • Zahlung der Entsorgungsgebühren (Lizenzierung) und Bevollmächtigung.

 

Portugal

Auch die portugiesische Umweltbehörde APA hat zum 01.01.2022 die verpflichtende Benennung eines Bevollmächtigten auf Verpackungen ausgeweitet. Die Regelung gilt besonders auch für nicht portugiesische Hersteller:innen, die direkt an private portugiesische Endnutzer:innen verkaufen. Alle Pflichten müssen auch dort nun durch den Bevollmächtigten übernommen werden.

Das ist zu tun:

  • Bestellung eines Bevollmächtigten in Portugal.
  • Nachhalten der auf dem portugiesischen Markt in Umlauf gebrachten Verpackungsmengen.
  • Meldung der jährlichen Verpackungsmengen an den Bevollmächtigten.
  • Zahlung der Gebühren für Bevollmächtigung und Rücknahmesystem.


Griechenland

Zum 01.07.2021 ist in Griechenland ein neues Gesetz in Kraft getreten, welches die bisherigen Vorgaben von 2001 ersetzt. Seitdem sind auch nicht-griechische Händler:innen, die nach Griechenland versenden, dazu verpflichtet, sich beim griechischen Rücknahmesystem zu registrieren, ohne einen Sitz in Griechenland muss zusätzlich ein Bevollmächtigter ernannt werden.

Das ist zu tun:

  • Bestellung eines Bevollmächtigten in Griechenland.
  • Nachhalten der auf dem griechischen Markt in Umlauf gebrachten Verpackungen.
  • Meldung der jährlichen Verpackungsmengen an den Bevollmächtigten.
  • Zahlung der Kosten für Bevollmächtigten und Entsorgung.


Slowakei

Auch in der Slowakei gelten ähnliche Regelungen seit dem 01.01.2022. Ein ausländischer Versandhändler, ohne Sitz in der Slowakischen Republik muss seine Pflichten über einen Bevollmächtigten erfüllen. Der Bevollmächtigte ist dann für die Erfüllung aller Pflichten verantwortlich und handelt im Namen des oder der Händler:in.

Das ist zu tun:

  • Bestellung eines Bevollmächtigten in der Slowakei.
  • Aufzeichnung der auf dem slowakischen Markt in Verkehr gebrachten Verpackungen.
  • Quartalsweise Meldung der Verpackungsmengen an den Bevollmächtigten.
  • Zahlung der Kosten für Bevollmächtigten und Entsorgung.

 

Fazit

Das Thema Verpackungsgesetzgebung wird auch in Zukunft noch sehr relevant sein. Die Verpflichtung zur Benennung eines Bevollmächtigen wir sicherlich auch in weiteren Ländern kommen. In zunehmend mehr Ländern werden die Gesetzgebungen überarbeitet und neue Kontrollen etabliert. Wir werden Sie in diesem Beitrag weiter auf dem Laufenden halten.

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