Dropshipping und Verpackungsgesetz: Wer ist zuständig?

In ihrem aktualisierten Themenpapier  (siehe Seite 10) für den Onlinehandel bezieht die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) konkret Stellung zum Dropshipping: Händler*innen, die Dropshipping nutzen und somit weder mit der durch sie verkauften Ware noch mit der zugehörigen Verpackung in Berührung kommen, müssen demnach keiner Registrierungs- oder Lizenzierungspflicht nachkommen. Sie gelten im Sinne des VerpackG nicht als Hersteller*innen.

Aber Achtung: Im Zuge der ersten VerpackG-Novelle müssen alle Onlinehändler*innen, die über Marktplätze nach oder innerhalb von Deutschland verkaufen, seit dem 01. Juli 2022 einen Nachweis über die erbrachte LUCID-Registrierung und Systembeteiligung (Lizenzierung) der Verpackungen vorlegen, damit ein Verkauf über die Plattform überhaupt noch möglich ist. Kann kein Nachweis vorgelegt werden, müssen die entsprechenden Seller-Accounts durch die Marktplätze gesperrt werden. Damit ergibt sich auch für Onlinehändler*innen, die Dropshipping nutzen und damit selbst keine Pflichten aus dem VerpackG erfüllen müssen, ein Handlungsbedarf.


Was sind die Registrierungs- und die Lizenzierungspflicht?

Dropshipping-Versender, die Verpackungen in Deutschland in Umlauf bringen, haben laut Verpackungsgesetz drei Pflichten:

1. Registrierungspflicht: Versender müssen sich über das Register LUCID bei der ZSVR registrieren. Im Anschluss daran erhalten sie eine persönliche LUCID-Registrierungsnummer (auch EPR-Nummer genannt).

2. Systembeteiligungs-/Lizenzierungspflicht: Dropshipping-Versender müssen ihre Verpackungen außerdem bei einem dualen System beteiligen. Auf Grundlage der Verpackungsmengen, die durch sie im Jahr in Verkehr gebracht werden, wird ein Lizenzentgelt an das duale System gezahlt, welches im Gegenzug den Entsorgungs- und Recyclingprozess der Verpackungsmaterialien organisiert. Nach Abschluss solch eines Lizenzvertrages erhält der Dropshipping-Versender einen Nachweis des dualen Systems über die Beteiligung.

3. Datenmeldepflicht: Verpackungsmengen und ausgewähltes duales System müssen wiederum an LUCID gemeldet werden.


Wenn Sie Dropshipping nutzen, muss Ihr Versender diese Pflichten übernehmen, Sie selbst als Dropshipping-Verkäufer*in, müssen sie nicht erfüllen. Wie oben bereits erläutert, müssen Sie dennoch gegenüber Ihrem Marktplatz nachweisen, dass Ihr Versender die Pflichten ordnungsgemäß erfüllt hat.

 

Dropshipping und der Verkauf über Marktplätze: Was ist zu tun?

Beim Verkauf über Marktplätze an deutsche Endverbraucher*innen muss also grundsätzlich jede*r betroffene Händler*in sowohl eine LUCID-Registrierungsnummer als auch einen Systembeteiligungsnachweis hinterlegen. Wann wer in der Pflicht steht und wessen Nachweise hinterlegt werden müssen, zeigen wir folgend:

Fall 1: Was machen Online-Händler*innen, die selbst keine Lizenzierungs-/Systembeteiligungspflicht haben, weil sie Dropshipping-Verkäufer*innen sind?

Fragen Sie die Registrierungsnummer (alternativ können Sie sie auch selbst im öffentlichen Verpackungsregister nachsehen) und den Nachweis über die Systembeteiligung bei ihrem Versender an und hinterlegen Sie beides beim Marktplatz. Dabei sollten die Nachweise nicht als die eigenen angegeben werden, sondern deutlich werden, dass ein Dritte verpackungsrechtlich Hersteller*in ist.


Fall 2: Was machen Dropshipping-Verkäufer*innen, die mehrere Dropshipping-Versender nutzen?

In diesem Fall brauchen Sie als Dropshipping-Verkäufer*in beim Verkauf über einen Marktplatz zwingend die entsprechenden Nachweise und Informationen zu allen Versendern, mit denen Sie zusammenarbeiten.


Fall 3: Was ist, wenn der Dropshipping-Versender im Ausland sitzt und der Dropshipping-Verkäufer in Deutschland?

Da der*die Verkäufer*in die Ware nach Deutschland importiert, ist er+sie im Regelfall für die Pflichterfüllung nach VerpackG zuständig. Andersregelungen sollten vertraglich immer festgehalten werden.


Fall 4: Was ist, wenn Dropshipping-Versender und Dropshipping-Verkäufer*in beide im Ausland ansässig sind?

Wenn in Deutschland kein Importeur existiert, sondern die Waren direkt an deutsche Endkund*innen versendet werden, ist stets der Versender verpflichtet, der die Verpackungen nach Deutschland einführt und bei Grenzübertritt die Verantwortung für diese trägt, die Vorgaben des VerpackG zu erfüllen.



Bitte beachten Sie, dass in diesem Beitrag stets Standardfälle betrachtet werden; Individualkonstellationen können hiervon abweichen. Es handelt sich hierbei um keine Rechtsberatung und der vorstehende Beitrag kann keine anwaltliche Beratung ersetzen.

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