Einwegplastik-Verbot: Neue Richtlinie ist seit 03. Juli 2021 in Kraft
Jedes Jahr spülen Flüsse, Wind und Regen mehrere Millionen Tonnen achtlos entsorgten Kunststoffmüll in die Meere. Fein zerrieben zu Mikroplastik verbleibt er unzersetzt in der Umwelt. Die Folge: Meereslebewesen, die für das Gleichgewicht unseres Ökosystems essenziell wichtig sind, verenden oder verhungern qualvoll und über Fisch und Meeresfrüchte gelangt der Kunststoff zusätzlich in die menschliche Nahrungskette und wirkt sich auf unsere Gesundheit aus.
Auf diese Entwicklung zahlt nicht zuletzt die moderne To-go-Mentalität mit dem schnellen Becher Kaffee auf die Hand oder dem in Kunststoffschalen nach Hause gelieferten Abendessen ein – eine Tendenz, die in den vergangenen anderthalb Jahren durch die Pandemie noch verstärkt wurde und den Verpackungsabfall in Deutschland allein im vergangenen Jahr um rund zehn Prozent hat wachsen lassen.
Bereits im Sommer 2019 hat die EU dazu die Richtlinie (EU) 2019/904 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt (Einwegkunststoffrichtlinie – EWKRL) in Kraft gesetzt – nun wurde sie zum 03. Juli 2021 in deutsches Recht überführt. Ab diesem Stichtag sind damit zahlreiche Einwegplastikprodukte hierzulande wie auch in der EU verboten.
Inhalt
- Um welche Produkte aus Einwegplastik geht es konkret?
- Was genau ist seit Juli 2021 verboten?
- Wie ist mit Altbeständen umzugehen?
- Welche Sanktionen können bei Verstoßen drohen?
- Wieviel Verpackungsabfall fällt deutschlandweit an?
- Was wird noch gegen die Kunststoffflut unternommen?
- Kritik an den Vorgaben
Um welche Produkte aus Einwegplastik geht es konkret?
Entscheidend dafür, ob ein Produkt von dem neuen Verbot betroffen ist, sind zwei Aspekte: Zum einen das Material (= besteht das Produkt ganz oder teilweise aus Kunststoff?) sowie der Verwendungszweck (= ist es für die einmalige Verwendung gedacht, also nicht für eine Wiederverwendung und somit nicht für mehrere Produktkreisläufe konzipiert?).
Betroffen sind damit sämtliche Produkte aus Kunststoff und Einwegkunststoffprodukte aus den folgenden Kategorien:
- Wattestäbchen
- Kunststoffbesteck, insbesondere Gabeln, Messer, Löffel und Essstäbchen
- Teller
- Trinkhalme
- Rührstäbchen
- Luftballonstäbe
- Getränkebehälter/-becher aus expandiertem Polystyrol („Styropor“) inklusive Verschlüsse und Deckel
- Lebensmittelbehälter aus expandiertem Polystyrol („Styropor“), für Lebensmittel, die
- dazu bestimmt sind, entweder vor Ort oder als Mitnahmegericht verzehrt zu werden
- in der Regel aus dem Behältnis heraus verzehrt werden
- ohne weitere Zubereitung wie Kochen, Sieden oder Erhitzen verzehrt werden können
Wichtig: Produkte aus biobasiertem und biologisch abbaubarem Kunststoff fallen ausdrücklich auch unter die Vorgaben.
Neben Einwegkunststoffprodukten, wie sie oben beschrieben sind, können auch Verpackungen unter das Verbot fallen. Maßgeblich für die Entscheidung, ob eine Lebensmittelverpackung von dem Verbot betroffen ist, ist dabei die Frage, ob sie aufgrund ihres Volumens oder Größe tendenziell achtlos weggeworfen werden kann (Richtlinie (EU) 2019/904, Art. 12).
Was genau ist seit Juli 2021 verboten?
Seit 03. Juli 2021 ist das Inverkehrbringen – also die erstmalige Bereitstellung eines betroffenen Produkts auf dem deutschen Markt – nicht länger zulässig. Das Verbot betrifft somit sowohl Hersteller*innen als auch Importeur*innen.
Hinweis: Der Begriff des Inverkehrbringens bezieht sich dabei jeweils auf den Markt eines Mitgliedstaats. Artikel, die vor dem 3. Juli 2021 in Deutschland in Verkehr gebracht wurden, können nach dem Stichtag nicht mehr in einem anderen Mitgliedstaat in Verkehr gebracht werden.
Wie ist mit Altbeständen umzugehen?
Produkte, die bereits in Verkehr gebracht wurden, dürfen über den 03. Juli 2021 hinaus durch den*die Vertreiber*in abverkauft werden. Voraussetzung: Die Produkte müssen sich bereits im Lagerbestand eines*r Vertreiber*in/Dritten befinden (dies gilt auch für Zwischenhändler*innen). Somit können die Produkte, die vor dem Stichtag Anfang Juli auf dem Markt bereitgestellt worden sind, weiterverkauft werden. Auf diese Weise sollen aufgebaute Lagerbestände geleert und eine sinnlose Ressourcenvernichtung verhindert werden.
Welche Sanktionen können bei Verstößen drohen?
Ein Verstoß gegen die Vorgaben stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einem Bußgeld bis zu 100.000 EUR geahndet werden. Für den Vollzug sind die Landesbehörden zuständig.
Wie viel Verpackungsabfall fällt deutschlandweit an?
Verpackungsabfälle nehmen global wie auch in Deutschland von Jahr zu Jahr zu. Für das Jahr 2018 kommen wir laut Umweltbundesamt auf 18,9 Millionen Tonnen Verpackungsabfälle, den bislang höchsten Wert seit Betrachtung dieses Wertes. Bedingt ist das durch sich wandelnde Verzehr- und Konsumgewohnheiten, u.a. im Außer-Haus-Verbrauch von Lebensmittel, die to go angeboten werden. Damit stieg in den letzten Jahren sowohl die Anzahl an Wegwerfartikeln und -verpackungen als auch der damit einhergehende Kunststoffeinsatz massiv an.
Was wird noch gegen die Kunststoffflut unternommen?
Nicht zu vermeidende Einwegkunststoffartikel wie Feuchttücher, Tabakprodukte mit Filtern, Getränkebecher und Hygieneeinlagen müssen künftig mit einer gut sichtbaren Kennzeichnung versehen werden, um Verbraucher*innen über die zu vermeidenden Entsorgungsarten und über die daraus resultierenden negativen Umweltauswirkungen zu informieren.
Weitere Ansatzpunkte:
- Ab 2022 sind auch leichte Kunststofftragetüten verboten und dürfen nicht mehr an Kund*innen ausgehändigt werden.
- Im Rahmen der Novelle des Verpackungsgesetzes wird die Pfandpflicht ab 2022 ausgeweitet, sodass sie künftig auch für Einwegkunststoffgetränkeflaschen und Getränkedosen gilt. Ab 2024 sind dann auch alle Behältnisse für Milch und Milchprodukte mit Pfand zu belegen.
- Ebenfalls resultierend aus der VerpackG-Novelle ist die Vorgabe, dass der Mindestrezyklatanteil (Rezyklat = Recyclingkunststoff) für PET-Einweggetränkeflaschen ab 2025 auf 25 Prozent steigt; ab 2030 sind 30 Prozent Rezyklat verbindlich.
- Ab 2023 müssen gastronomische Betriebe alternativ zu Einwegbehältern für Essen und Getränke, die bei Mitnahme oder Bestellung ausgegeben werden, auch Mehrwegverpackungen anbieten. Ausnahmen betreffen kleine Betriebe, die dann aber zumindest mitgebrachte Behältnisse von Kund*innen befüllen müssen (auch dies eine Vorgabe aus der Novelle des VerpackG vom Juli 2021).
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Kritik an den Vorgaben
Das Inkrafttreten der aus der EU-Einwegkunststoffrichtlinie resultierenden deutschen Verordnungen zum Einwegkunststoffverbot (EWKVerbotsV) und zur Einwegkunststoffkennzeichnung (EWKKennzV) hat insbesondere von Seiten von Umweltorganisationen Kritik geerntet. Befürchtet wird darin insbesondere, dass Einwegprodukte aus Kunststoff bloß durch solche aus anderen Materialien ersetzt würden. Vielen geht das Gesetz zudem nicht weit genug, sie fordern stattdessen ein flächendeckendes Mehrwegsystem.