Mehrwegpflicht im stationären Handel seit 2023: Das müssen Sie jetzt wissen


Das Verpackungsgesetz (VerpackG) regelt seit 2019 die Entsorgung, Sammlung und das Recycling von Verpackungsabfällen in Deutschland. Dazu muss jeder Inverkehrbringer, der gewerblich Verpackungen in Deutschland in Umlauf bringt, einigen Verpflichtungen nachkommen. Neben grundlegenden Anforderungen wie der Registrierung im zentralen Melderegister LUCID und der Verpackungslizenzierung bei einem dualen System, sind insbesondere durch die Novelle im Jahr 2021 weitere Regulierungen für bestimmte Handelsgruppen hinzugekommen. Eine wichtige Änderung betrifft den stationären Handel und die Bestimmung zur Mehrwegpflicht seit 2023. In unserem Blogartikel erklären wir genau, welche neuen Verpflichtungen auf Sie zukommen und was zu tun ist.


Inhalt:

 

Das VerpackG im stationären Handel

Ziel des VerpackG ist es Verpackungsabfälle zu minimieren, Recyclingquote zu erhöhen und so mehr Wertstoffe wieder in den Kreislauf zurückzuführen. Das Prinzip hinter dem VerpackG ist die sogenannte erweiterte Herstellerverantwortung, die besagt, dass Inverkehrbringer Verantwortung für die durch sie in Verkehr gebrachten Verpackungen übernehmen müssen. Das tun sie, indem sie sich finanziell an einem dualen System beteiligen, welches dann wiederum den Entsorgungs- und Recyclingprozess der Verpackungen übernimmt. Die Regulierungen betreffen alle Arten von Verkaufs- und Versandverpackungen sowie Serviceverpackungen. Serviceverpackungen sind eine spezielle Unterart der Verkaufsverpackung und zeichnen sich dadurch aus, dass die Verpackungen erst vor Ort mit Ware befüllt werden. Wenn Sie Verpackungen an Kunden ausgeben, die anschließend bei diesen zu Hause im Müll entsorgt werden, sind sie von den Pflichten des VerpackG betroffen. Das ist zu tun:

  1. Lizenzierung bei einem dualen System: Lizenzieren Sie Ihre voraussichtlich anfallenden Verpackungsmengen bei einem dualen System. Bei Lizenzero können Sie dies ganz einfach über unseren Kalkulator oder die Berechnungshilfe durchführen.
  2. Registrierung beim Melderegister LUCID: Registrieren Sie sich als Hersteller bei LUCID. Lassen Sie sich nicht von dem Wortlaut verunsichern, als Hersteller gilt nach dem VerpackG jeder, der gewerblich Verpackungen in Umlauf bringt.
    Wichtig: Nach erfolgreicher Registrierung erhalten Sie eine Registrierungsnummer von LUCID. Diese müssen Sie auch an Ihr duales System melden.
  3. Datenmeldung beim Melderegister LUCID: Melden Sie Ihre beim dualen System lizenzierten Verpackungsmengen in Ihrem LUCID Konto. Des Weiteren müssen Sie den Namen Ihres dualen Systems angeben (das duale System hinter Lizenzero heißt Interseroh+). Wichtig ist, dass die Mengen zu jeder Zeit bei beiden Systemen identisch sind. Das bedeutet, wenn Sie Änderungen bei einer Stelle vornehmen, müssen diese auf bei Ihrem dualen System bzw. LUCID gemeldet werden.
    Tipp: Wenn Sie über Lizenzero lizenzieren, können sie den XML-Download nutzen, um schnell und unkompliziert ihre Mengen bei LUCID hochzuladen.

Der Verkauf von Serviceverpackungen, darunter zählen unter anderem Einweggeschirr und -becher, bildet noch einmal eine Sondergruppe der Verkaufsverpackungen. Serviceverpackungen können als einzige Verpackung vorlizenziert gekauft werden, wodurch die eigene Beteiligung an einem dualen System entfällt. Trotzdem müssen Sie sich auch für Serviceverpackungen bei LUCID registrieren und Ihre Mengen melden. Lesen Sie mehr dazu in unserem ausführlichen Blogbeitrag zu Serviceverpackungen.


Ab 2023: Was bedeutet die Mehrwegpflicht und bin ich betroffen?

Generell ist jeder vom VerpackG betroffen, der gewerblich handelt und Ware erstmals in Verpackungen befüllt und diese vom Endverbraucher über den Hausmüll entsorgt werden. Neben den grundlegenden Regulierungen sind seit dem 01.01.2023 nun insbesondere stationäre Händler von einer neuen Verpflichtung aus dem VerpackG betroffen: Der Mehrwegpflicht.

Diese besagt, dass jeder Händler, der Einweggeschirr und -becher anbietet, den Kunden nun auch eine Mehrwegalternative anbieten muss. Dabei ist jeder Handel betroffen, der Essen oder Getränke an Kunden in Verpackungen ausgibt, das betrifft auch Lieferdienste. Eine Ausnahme bilden kleine Betriebe mit weniger als 5 Mitarbeitern und einer Geschäftsfläche von maximal 80 Quadratmetern. Dieser Grenzwert gilt für die Gesamtgröße eines Betriebs, das bedeutet, dass einzelne Standorte einer Kette (wie z.B. Fast-Food- oder Bäckerei-Ketten), nicht als kleiner Betrieb gelten, wenn ein einzelner Standort unter dem Grenzwert liegt.


Des Weiteren müssen sowohl kleine Betriebe als auch Betriebe, die über den genannten Grenzwerten liegen, seit dem 01.01.2023 ermöglichen, dass selbst mitgebrachte Mehrwegalternativen befüllt werden.


Neben den bekannten Kaffee-To-Go-Bechern gilt die neue Regelung für alle Einwegverpackungen wie Becher für Heiß- und Kaltgetränke, Eisbecher, Einweggeschirr, Menüschalen und -boxen. Dabei ist es irrelevant, aus welchem Material das Einweggeschirr besteht. Einweggeschirr aus biologisch abbaubaren Materialien ersetzen nicht die Verpflichtung zum Angebot von Mehrweggeschirr.


Weiterhin ist wichtig, dass die Mehrwegalternative für den Kunden weder teurer als die Einwegalternative sein darf noch dürfen sich die Bedingungen des Kaufs verschlechtern, wenn die Mehrwegalternative gewählt wird. Das bedeutet, dass beispielsweise keine Rabatte auf die Produkte angeboten werden dürfen, wenn die Einwegalternative vom Kunden gewählt wird. Auch muss die Mehrwegalternative in allen Verpackungsgrößen angeboten werden, die es als Einwegalternative gibt.


Damit der stationäre Handel jedoch nicht auf hohen Kosten für die Bereitstellung von Mehrweggeschirr und -bechern sitzen bleibt, ist es laut VerpackG erlaubt, Pfand auf die Mehrwegalternative zu erheben.


Mehrwegverpackungen müssen nicht bei einem dualen System lizenziert werden, es besteht jedoch auch für Mehrwegverpackungen die Pflicht zur Registrierung als Inverkehrbringer beim Melderegister LUCID.

 

Wie funktioniert die Umsetzung der Mehrwegpflicht?

Um ab dem 01. Januar 2023 den Kund*innen eine Mehralternative anzubieten, haben stationäre Händler zwei Möglichkeiten:

  1. Eigene Beschaffung von Mehrweggeschirr und -bechern
  2. Teilnahme an einem Mehrwegsystem

Beide Alternativen bieten Vorteile und können als Chance genutzt werden, die Kundenbindung zu erhöhen. Durch den eigenen Einkauf des Mehrweggeschirrs haben Sie die Möglichkeit Ihr Logo anzubringen und dadurch gleichzeitig Werbung für Ihr Geschäft durch Ihre bestehenden Kunden zu machen und Ihre Bindung zu den bestehenden Kunden zu stärken. Jedoch bringt der Erwerb der eigenen Mehrwegalternative hohe Kosten mit sich, welche jedoch durch die Einnahme von Pfand wieder eingenommen werden können.


Die Teilnahme an einem Mehrwegsystem hingegen ist weniger kostenintensiv, da Sie das Geschirr als Leihgabe eines Unternehmens erhalten. Hier zahlen Sie eine Pfandgebühr an das Mehrwegsystem und legen diese Pfandgebühr auf Ihre Kunden um. Dadurch sind sie flexibler und können die Stückzahl individuell variieren und bei Bedarf auch zurückgeben. Dabei besteht zwar nicht die Möglichkeit Ihre Mehrwegalternative mit Ihrem Logo zu bestücken, jedoch erleichtern Sie Ihren Kunden die Abgabe und den Erhalt des Mehrweggeschirrs, da mehrere Geschäfte diese anbieten, was zu einer erhöhten Kundenzufriedenheit führen kann.

 

Fazit

Hintergrund dieser Anpassung des Gesetzes ist es, dass Einweggeschirr und -becher einen großen Anteil an Verpackungsmüll ausmachen und nur eine sehr kurze Lebensdauer haben. Durch die Mehrwegalternative soll der Verpackungsmüll stark reduziert, Energie eingespart und Ressourcen geschont werden. Dadurch können Treibhausgase reduziert und die Umwelt entlastet werden. Auf den ersten Blick scheinen die Neuerungen der Novelle des VerpackG eventuell kompliziert, jedoch sollten diese als Chance gesehen werden. Zum einen kann die Einführung von Mehrweggeschirr und -bechern neue Kundengruppen ansprechen, welche Wert auf den ökologischen Umgang mit Ressourcen legen und zum anderen können Sie Ihre Verpackungsmengen reduzieren und dadurch die Kosten für den Erwerb der Verpackungen sowie die Kosten Ihrer Verpackungslizenz minimieren. Dadurch entstehen also Vorteile sowohl für Ihr Geschäft als auch für die Umwelt.


Das Einhalten der Vorschriften aus dem VerpackG wird von der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) in regelmäßigen Abständen geprüft und bei einem Verstoß können hohe Geldstrafen von bis zu 200.000 Euro, Abmahnungen und Vertriebsverbote drohen.

Zurück zur Übersicht

Schließen Öffnen Gewinn des Deutschen Nachhaltigkeitspreis 2024
Gewinn des Deutschen Nachhaltigkeitspreis 2024

Juhuuuu! Ein Doppelsieg für die Kreislaufwirtschaft: Als Interzero sind wir sowohl mit dem Deutschen Nachhaltigkeitspreis 2024 als auch mit dem Sonderpreis in der Kategorie "Ressourcen" ausgezeichnet worden.

MEHR ERFAHREN