Neue Mindestanforderungen an Verpackungen

Die ZSVR hat am 31. August 2022 die fünfte Ausgabe zu den neuen Mindeststandards für die Bemessung der Recyclingfähigkeit von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen veröffentlicht, welche verschiedene Weiterentwicklungen zur vorherigen Ausgabe enthält. Die Mindeststandards dienen dazu, festzustellen, ob eine Verpackung als recyclingfähig gilt oder nicht.

Recyclingfähige Verpackungen werden anhand von drei Mindestkriterien bewertet

  1. Es muss eine Sortier- und Verwertungsstruktur vorhanden sein, um ein hochwertiges werkstoffliches Recycling gewährleisten zu können
  2. Der hochwertige Anteil der Verpackung muss von den anderen Teilen trenn- und sortierbar sein
  3. Kein Verpackungsteil darf als recyclingunverträglich gelten und so die Verwertung des hochwertigen Anteils verhindern


Was hat sich in der fünften Ausgabe zum Mindeststandard geändert?

Nachweispflicht für faserbasierte Verpackungen: Da Kunststoff in den letzten Jahren immer mehr in Verruf geraten ist, sind viele Unternehmen auf faserbasierte Verpackungen umgestiegen. Diese sind jedoch nur recyclingfähig, wenn sich die Fasern beim Recycling wieder voneinander lösen lassen. Deshalb können faserbasiert Verpackung von nun an nur noch als recyclingfähig eingestuft werden, wenn nachgewiesen werden kann, dass die Fasern sich lösen und als neue Fasern wiederverwendet werden können. Dies gilt für alle Verbundverpackungen (außer Flüssigkartons), wenn diese nicht typischerweise mit trockenen Füllgütern befüllt werden.


Einsatz von Korbflaschen und Metallnetzen gilt als recyclingunverträglicher Verpackungsteil

Glasflaschen, die ein feines Metallnetz enthalten, oder auch Korbflaschen, erschweren das Recycling von Altglas, welches im Normalfall als gut recycelbar gilt. Durch die Netze lassen sich die Flaschen jedoch nicht in Scherben zerbrechen und können so nicht recycelt werden. Deshalb gelten Korbflaschen und eingesetzte Metallnetze nun als recyclingunverträglicher Verpackungsteil und sorgen dafür, dass eine Verpackung nicht als recyclingfähig gelten kann.


Einzelfall-Entscheidungen bei nicht restentleerten Verpackungen

Wenn Verpackungen nicht restentleert sind, kann dies unter Umständen dazu führen, dass die Recyclingfähigkeit nicht garantiert werden kann. Insbesondere bei Inhalten wie Nagellacken, Bitumen oder Wachs. Inwieweit die Recyclingfähigkeit eingeschränkt wird, hängt jedoch von der Verpackungsart und dem Verpackungsmaterial sowie dem Inhaltsstoff ab. Deshalb soll hier in Zukunft je nach Einzelfall entschieden werden, ob die nicht restentleerten Verpackungen als recyclingfähig gelten.


Der Leitfaden der ZSVR bietet des Weiteren hilfreiche Beispiele zur Bestimmung der Recyclingfähigkeit. Die neue Auflage können Sie hier lesen: 5. Auflage Mindeststandard zur Bemessung der Recyclingfähigkeit


Fazit

4 von 5 Kunststoffverpackungen sind mittlerweile recycelbar. Das ist ein großer Fortschritt und wurde unter anderem dadurch erreicht, dass die dualen Systeme Anreize für recyclingfähige Verpackungen setzen. Auch bei anderen Materialfraktionen zeigt sich eine Verbesserung: Im Jahr 2019 sind insgesamt bereits über 71 Prozent der Verpackungen in Deutschland recycelt worden, das legt einen bedeutenden Grundstein für die Kreislaufwirtschaft und eine nachhaltige Ressourcennutzung.
 

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