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Neuerungen am Verpackungsgesetz: Was ist neu im VerpackG?

Inhalt:

 

Am 01. Januar 2019 hat das Verpackungsgesetz (VerpackG) die Verpackungsverordnung (VerpackV) ersetzt. Bei dem hinter den Regelungen zur Verpackungsgesetzgebung stehenden Prinzip handelt es sich um das der Produktverantwortung oder auch erweiterten Herstellerverantwortung, das Inverkehrbringer:innen eines Produktes eben nicht nur für dieses, sondern auch für die mit in Umlauf gebrachten Verpackungen zukommt.

Das bedeutet: Wer in Deutschland Verpackungsmaterialien erstmalig gewerblich in Umlauf bringt, wird mit dem VerpackG in die Verantwortung genommen, einen finanziellen Beitrag zur Entsorgung und dem Recycling der Verpackungsmaterialien zu leisten.

Zum 03. Juli 2021 wiederum sind im Rahmen der ersten Novelle des VerpackG zahlreiche Neuerungen in Kraft getreten, die das Gesetz an einigen Stellen deutlich nachschärfen. Was ist neu im VerpackG? Und was ändert sich für Erstinverkehrbringer:innen von Verpackungen? Wir haben die wichtigsten Punkte für Sie zusammengefasst.

Nach knapp zweieinhalb Jahren ist am 03. Juli 2021 die erste Novelle des Verpackungsgesetzes (VerpackG) in Kraft getreten, die zahlreiche Änderungen formuliert und das neue Verpackungsgesetz in Deutschland an einigen Stellen noch einmal deutlich nachschärft. Die Neuerungen setzen unter anderem die EU-Vorschriften der Abfallrahmenrichtlinie 2008/98/EG und der Einwegkunststoffrichtlinie (EU) 2019/904 um. Das Ziel der Richtlinien und der Änderungen des VerpackG: Recycling und Kreislaufwirtschaft sowie die Prinzipien der Abfallvermeidung in Deutschland sollen verstärkt vorangetrieben werden. Wichtige Kernpunkte des überarbeiteten Verpackungsgesetzes sind die folgenden:

  • Betreiber von Marktplätzen und Fulfilment-Dienstleister werden in die Pflicht genommen. Sie müssen ab Juli 2022 sicherstellen, dass ihre Händler:innen ihren Pflichten aus dem Verpackungsgesetz nachkommen.
  • Ausweitung der Registrierungspflicht bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister. Auch Inverkehrbringer:innen von nicht systembeteiligungspflichtigen Transportverpackungen müssen sich ab Juli 2022 im Melderegister LUCID eintragen. Bisher galt diese Pflicht nur für Inverkehrbringer:innen systembeteiligungspflichtiger Verpackungen.
  • Die Pfandpflicht ist deutlich ausgeweitet worden und umfasst nun nahezu alle Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff und Getränkedosen.
  • Im To-Go-Bereich müssen Mehrwegverpackungen wie etwa wiederverwendbare Getränkebecher künftig verpflichtend angeboten werden.
  • Die Quoten für den Einsatz von Recycling-Kunststoffen werden deutlich erhöht.

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Diese Neuerungen sollen auf der einen Seite helfen, Abfall von vornherein zu vermeiden, weil potentiell umweltschädliche Produkte grundsätzlich verboten oder durch Mehrweg- und Pfandvorgaben ersetzt werden. Auf der anderen Seite sollen sie das Recycling von Materialien noch weiter fördern, indem die Schlupflöcher für die Systembeteiligungspflicht minimiert werden, um so Ressourcen umfassend zu schonen.

 

Ahndung von Verstößen, nachhaltiges Recycling und Produktverbote: Das sind die Neuerungen im Detail

Welche Auswirkungen hat die Verpackungsgesetz Novelle von 2021 für Erstinverkehrbringer:innen von Verpackungen wie Online- und stationäre Einzelhändler:innen? Nachfolgend möchten wir Ihnen einmal die wichtigsten Änderungen im Detail vorstellen.

1. Marktplätze und Fulfillment-Dienstleister werden verstärkt in die Pflicht genommen

Das Verpackungsgesetz hat bereits 2019 mit der Einführung der Zentralen Stelle Verpackungsregister ein starkes Instrumentarium erhalten, um Erstinverkehrbringer:innen von Verpackungen mithilfe der Registrierungspflicht, der Systembeteiligungspflicht und der Lizenzierungspflicht an den Kosten für das Recycling von Verpackungsabfällen, die bei privaten Endverbraucher:innen in Deutschland anfallen, zu beteiligen und bei Verstößen gegen die Regelungen zu sanktionieren. Insbesondere der Zugriff auf Marktplatzhändler:innen auf den großen Online-Marktplätzen, die ihren Firmensitz häufig im Ausland haben, war bislang jedoch erschwert.

Deshalb besteht eine der wichtigsten Neuerungen in der neu geschaffenen Prüfpflicht für die Betreiber elektronischer Marktplätze. Sie müssen ihre Händler:innen ab Juli 2022 überprüfen und dürfen nur Unternehmen für den Verkauf an Endkund:innen zulassen, die konform Im Verpackungsregister LUCID registriert sind und sich an einem dualen System beteiligen. Verstöße gegen diese Regelung können leichter von der Zentralen Stelle Verpackungsregister erfasst und Verfahren gegen die beteiligten Akteur:innen initiiert werden.

Die gleiche Kontrollpflicht kommt zum gleichen Stichtag ab Juli 2022 übrigens auch Fulfillment-Dienstleister:innen zu, die bei fehlendem Nachweis keine Leistungen mehr wir Lagerung, Verpacken oder Versand mehr für betroffene Händler:innen erbringen dürfen.

Wichtig: Und noch eine weitere Regelung aus der Novelle betrifft den Bereich Fulfillment. Waren bislang in bestimmten Fällen die Fulfillment-Dienstleister:innen für die Systembeteiligung der Versandverpackung zuständig, so gilt ab Juli 2022, dass IN JEDEM FALL der/die beauftragende Händler:in in der Pflicht steht, die Versandverpackung zu lizenzieren.

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2. Registrierungspflicht im Verpackungsregister erweitert

Eine der Neuerungen vom Juli 2021 besteht darin, dass sich ab Juli 2022 auch die Inverkehrbringer:innen von nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen bei der ZSVR registrieren müssen. Dies gilt beispielsweise für Transportverpackungen – solche Verpackungen also, die im Handel verbleiben und nicht bei Endverbraucher:innen anfallen. Für Inverkehrbringer:innen von Transportverpackungen gilt zudem seit Juli 2021 eine Informationspflicht und seit Januar 2022 eine Nachweispflicht. Weitere Infos hierzu lesen Sie in unserem Blogbeitrag zum Thema Novelle und Transportverpackungen. Zudem müssen sich auch die Letztvertreiber:innen von Serviceverpackungen, die häufig in Gastronomie und stationärem Handel zum Einsatz kommen (z.B. To-Go-Becher oder Tragetüten), in LUCID registrieren; diese Vorgabe gilt auch dann, wenn die Lizenzierung der Serviceverpackung vom Vorvertreiber übernommen wird.

3. Im To-Go-Bereich sind Mehrwegverpackungen Pflicht

Die Verwendung von Einwegverpackungen, die zum Mitnehmen von Essen und Getränken eingesetzt werden, sorgt für einen beständig wachsenden Müllberg. Bekanntestes Beispiel sind hier die Coffee-To-Go-Becher, die nach der einmaligen Nutzung im Abfall landen. Zukünftig sollen mit einer Übergangsfrist bis 2023 vermehrt Mehrwegverpackungen für Lebensmittel in der Gastronomie zum Einsatz kommen, um dem insbesondere während der Corona-Pandemie stark angestiegenen Verbrauch von Einweg-Serviceverpackungen zu reduzieren. Kund:innen sollen künftig alternativ zur Einwegverpackung auch Mehrwegverpackungen wählen dürfen, die nicht mehr kosten dürfen als die Einwegverpackung. Natürlich steht es Anbietern frei, schon jetzt umweltfreundliche Lösungen mit Mehrwegbehältnissen anzubieten – ab 2023 wird es für alle zur Pflicht. Ausgenommen von der Regelung sind jedoch kleine Kioske, Imbisse und weitere Geschäfte, die eine maximale Größe von 80 Quadratmetern und höchstens fünf Angestellte haben. Diese kleinen Gastronomiebetriebe müssen es den Kund:innen jedoch ermöglichen, selbst mitgebrachte Gefäße zu befüllen.

4. Pfandpflicht auf Einweggetränkeflaschen deutlich ausgeweitet

Bisher gab es eine ganze Reihe von Ausnahmen bei der Pfandpflicht. Flaschen mit Säften und Milchprodukten waren beispielsweise vom Pfand ausgenommen. Mit den Änderungen 2021 wird die Pfandpflicht ab Januar 2022 auf nahezu alle Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff und Getränkedosen angewandt. Für Milchprodukte gilt hier allerdings eine Übergangsfrist bis 2024.

5. Quoten für den Einsatz von Recycling-Kunststoff erhöht

Zudem ist im novellierten Verpackungsgesetz festgeschrieben, die Quoten für den Einsatz von Recycling-Kunststoffen verbindlich festzusetzen. Demnach müssen ab 2025 mindestens 25 Prozent recycelter Kunststoff für PET-Flaschen und ab 2030 sogar 30 Prozent für alle Getränkeflaschen aus Kunststoff eingesetzt werden.

 

Fazit: Gehen die Änderungen im VerpackG weit genug?

Das Verpackungsgesetz, das von einigen fälschlicherweise auch als neue Verpackungsverordnung bezeichnet wird, ist mit der Novelle vom Juli 2021 nochmals ein ganzes Stück weiterentwickelt und aktuellen Entwicklungen der letzten Jahre angepasst worden. Eine Einschätzung, ob die Neuerungen im Verpackungsgesetz weit genug gehen, ist noch schwer zu fassen, müssen doch zahlreiche Änderungen nach Ablauf verschiedener Übergangsfristen erst wirksam werden. Fest steht jedoch, dass die Regelungen an einigen entscheidenden Stellen nachgeschärft wurden, sodass sich positive Auswirkungen auf die Umwelt bestenfalls bereits zeitnah einstellen. Und für alle, denen die Änderungen im Gesetz nicht weit genug gehen: Es dürfte sicherlich nicht die letzte Weiterentwicklung des Gesetzes sein.

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