
Palettenumwicklungen und Umreifungsbänder werden von der PPWR-Mehrwegpflicht befreit
Inhalt:
- Hintergründe der Änderungen: Geringe Umweltvorteile und hohe Umsetzungskosten
- Die 40-Prozent-Mehrwegquote in Artikel 29.1
- Branche wartet auf den Durchführungsrechtsakt und öffentliche Konsultationen
Die EU-Kommission hat am 15. Oktober 2025 angekündigt, Palettenumwicklungen (Stretchfolien) und Umreifungsbänder im Rahmen zweier delegierter Rechtsakte von den strengen Wiederverwendungszielen der Artikel 29 Absatz 2 und 3 der PPWR auszunehmen. Diese Verpackungen fallen damit nicht mehr unter die ursprünglich vorgesehene 100‑Prozent‑Mehrwegpflicht für bestimmte Transport- und Verkaufsverpackungen ab 2030.
Hintergründe der Änderungen: Geringe Umweltvorteile und hohe Umsetzungskosten
Wie der Branchenverband European Plastic Films (EuPF) betont, handelt es sich bei der jüngsten Entscheidung der Kommission um eine pragmatische Anerkennung wirtschaftlicher Realitäten. Grundlage ist eine von Deloitte durchgeführte Machbarkeitsstudie im Auftrag der Directorate-General for Environment (DG ENV). Sie zeigt, dass die Umstellung auf wiederverwendbare Stretchfolie und Umreifungsbänder zu deutlich höheren Investitions- und Betriebskosten führen würde und das ohne zusätzliche Umweltvorteile zu erzielen.
Wichtig ist: Die Ausnahme bezieht sich ausschließlich auf die Verpflichtungen nach Artikel 29 Abs. 2 und 3 der PPWR. In Kürze soll die Entscheidung durch einen delegierten Rechtsakt formal verabschiedet werden. Die Frage zu Artikel 29 Abs. 1, der eine Wiederverwendungsquote von 40 % im grenzüberschreitenden Verkehr bis 2030 und 70 % bis 2040 vorsieht, bleibt weiterhin offen.
Warum gerade diese Verpackungsformate ausgenommen werden
In der PPWR war vorgesehen, dass Transport- und Verkaufsverpackungen ab dem 1. Januar 2030 zu 100 %wiederverwendbar sein sollen. Für Strechfolien und Umreifungsbänder wäre dies jedoch mit erheblichen ökologischen und wirtschaftlichen Nachteilen verbunden gewesen.
Analysen zeigen, dass eine verpflichtende Wiederverwendung in diesem Bereich häufig zu einer schlechteren CO₂-Bilanz führt. Grund dafür sind zusätzlicher Materialeinsatz, aufwändige Rückführungslogistik und erhöhte Transportemissionen. Auch Sicherheitsaspekte im Warenverkehr sowie der erhebliche organisatorische Mehraufwand spielten eine Rolle.
Die 40-Prozent-Mehrwegquote in Artikel 29.1
Während Palettenumwicklungen und Umreifungsbänder nun von der Wiederverwendungspflicht ausgenommen sein sollen, bleibt ein weiterer zentraler Punkt bestehen: Artikel 29.1 sieht weiterhin eine pauschale Wiederverwendungsquote von 40 % für Transport- und Verkaufsverpackungen vor.
Diese Quote würde auch Verpackungen umfassen, die im grenzüberschreitenden Warenverkehr zum Einsatz kommen, ein Bereich, der logistisch besonders komplex ist. Viele Branchenakteur:innen weisen darauf hin, dass dieselben Gründe auch hier gelten dürften. Die Kommission hat angekündigt, die Methodik zur Berechnung der Wiederverwendungsziele zu überarbeiten. Ob dies zu weiteren Ausnahmen oder Anpassungen führt, bleibt aber noch offen.
Branche wartet auf den Durchführungsrechtsakt und öffentliche Konsultationen
Die Entscheidung der Kommission, Palettenstretchfolie und Umreifungsbänder von der Wiederverwendungspflicht auszunehmen, ist ein wichtiges Signal für die Kunststoffindustrie in Europa. Viele Unternehmen sind im Export aktiv, und eine Mehrwegpflicht hätte umfangreiche und kostspielige Logistik- und Verpackungsumstellungen zur Folge. Nachhaltigkeitsvorgaben müssen ökologisch sinnvoll und gleichzeitig praxistauglich sein. Für Händler:innen bringt die Entscheidung kurzfristig Erleichterung.
Der EuPF kündigt an, sich weiterhin für eine Harmonisierung der Kommissionsposition zu allen Absätzen von Artikel 29 einzusetzen. Man betont, dass Regulierung sich auf wissenschaftliche Daten stützen muss, nicht allein auf politische Annahmen, um Umweltziele und Kreislaufwirtschaft tatsächlich zu fördern.