Vermüllung durch Plastik entgegenwirken: Das Einwegkunststoff-Fondsgesetz

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Um gegen die Vermüllung von Städten, Landschaften und Gewässern vorzugehen, werden die Regelungen für Inverkehrbringer von Einwegkunststoffen zunehmend verschärft. Hersteller bestimmter Produkte werden in die Pflicht genommen und müssen sich bald auch an den Kosten für die Abfallsammlung im öffentlichen Raum beteiligen. Die gesetzliche Grundlage dazu gibt es mit dem Einwegkunststofffondsgesetz bereits seit Mai 2023. Hier wurden die Voraussetzungen für einen Fonds geschaffen. Die Sonderabgabepflicht für die betroffenen Einwegkunststoffprodukte tritt nach Einwegkunststofffondsverordnung zum 1.1.2024 ein, wobei die Meldung und Zahlung sowie die Auszahlung dann in 2025 erstmalig erfolgen wird.

 

Warum das Ganze?

Kunststoffe haben eine hohe Funktionalität in der Anwendung und sind dazu relativ günstig. Das ist der Hauptgrund, warum das Material immer häufiger genutzt wird. Das Problem: Die starke Verwendung in kurzlebigen Produkten. Diese Einwegprodukte sind nicht dazu da, länger verwendet zu werden und können deshalb nicht ressourceneffizient genutzt werden. Besonders problematisch: Unsachgemäß entsorgte Einwegkunststoffprodukte, die besonders stark zur Verschmutzung der Umwelt beitragen.


Um gegen die Verunreinigung von Städten und Landschaften vorzugehen, ist das Einwegkunststoff-Fondsgesetz der vorletzte wichtige Bestandteil, um die EU-Einwegkunststoffrichtlinie umzusetzen, letzte Regelungen sind in der Einwegkunststoffverordnung festgelegt worden. Geregelt ist darin die erweiterte Herstellerverantwortung für bestimmte Einwegkunststoffprodukte. Nach dem Prinzip der erweiterten Herstellerverantwortung werden Hersteller bzw. Inverkehrbringer (als Verursacher) für den gesamten Lebenszyklus ihrer Produkte verantwortlich gemacht. Konkret sollen sie sich an den Kosten für Maßnahmen der Abfallbewirtschaftung, Reinigung und Aufklärung beteiligen. Ziel der Richtlinie ist es, Plastikabfälle zu reduzieren und Kunststoff als Ressource nachhaltiger zu gestalten.

 

Diese Produkte sind betroffen

Das Gesetz betrifft unter anderem

  • Getränkebecher
  • To-go-Lebensmittelbehälter
  • Tüten- und Folienverpackungen
  • Tragetaschen
  • Feuchttücher
  • Luftballons
  • Tabakfilter
  • Feuerwerkskörper

 

Es ist außerdem geplant, die Umsetzung des Gesetzes eng zu beobachten und anschließend auf andere Produkte auszuweiten.

 

Welche Pflichten gibt es konkret?

Zunächst wird ab 2024 eine Registrierungspflicht für Hersteller der genannten Produkte gelten. Ab 2025 muss eine Sonderabgabe rückwirkend für das Geschäftsjahr 2024 gezahlt werden. Die Höhe der Zahlung wird dabei je nach in Umlauf gebrachten Arten und Mengen in Kilogramm der Einwegkunststoffprodukte berechnet. Die Abgabe wird in einen speziellen Fonds eingezahlt. Den Aufbau und die Verwaltung des Fonds wird das Umweltbundesamt übernehmen. Aus den eingezahlten Abgaben können Kommunen nach einem in der Einwegkunststofffondverordnung festgelegten Punktesystem Auszahlungen beantragen. Die jährlichen Einnahmen des Fonds werden vom Umweltbundesamt auf bis zu 450 Millionen Euro geschätzt. Für Hersteller von Feuerwerkskörpern werden die Pflichten jeweils zwei Jahre später in Kraft treten.

 

Fazit

Die erweiterte Herstellerverantwortung  gibt es auch schon in vielen anderen Bereichen, wie zum Beispiel bei Verpackungen und Elektrogeräten. Die Verpflichtung für Hersteller für den ganzen Lebenszyklus bis zur Entsorgung und Recycling der eigenen Produkte aufzukommen ist dabei ein wichtiger Schritt, um Ressourcen besser einzusetzen und nachhaltiger zu nutzen.


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