Versand nach Österreich: Gesetzesänderungen bringen ab 2023 umfassende Neuerungen für Onlinehändler

Ähnlich wie in Deutschland 2021 mit der Novelle des Verpackungsgesetzes (VerpackG) geschehen, wurde die Verpackungsgesetzgebung auch in unserem Nachbarland Österreich umfassend angepackt. Überarbeitet wurden dazu sowohl das österreichische Abfallwirtschaftsgesetz (AWG-Novelle Kreislaufwirtschaftspaket, verabschiedet am 10.12.2021) als auch die österreichische Verpackungsverordnung (VerpackVO Novelle 2021, verabschiedet am 29.12.2021). Einige der zahlreichen Anpassungen adressieren dabei sehr konkret ausländische Onlinehändler, die ihre Produkte nach Österreich versenden:

Seit 2022 bzw. 2023 | Neue Meldeverpflichtung

Künftig müssen Inverkehrbringer immer zum 15.03. des Folgejahres (und somit erstmalig am 15.03.2023) für wiederverwendbare Verpackungen, Verkaufsverpackungen und bestimmte Einwegkunststoffprodukte eine neue Meldepflicht berücksichtigen.

Seit Januar 2023 | Kontrollpflicht für Betreiber elektronischer Marktplätze und Fulfilment-Dienstleister

Genau wie in Deutschland ab Juli 2022 Pflicht, müssen ab 1. Januar 2023 Betreiber elektronischer Marktplätze und Fulfilment-Dienstleister ihre Händler in Österreich hinsichtlich der Erfüllung ihrer gesetzlichen Pflichten überprüfen. Fehlt ein Nachweis, so „hat der Betreiber des elektronischen Marktplatzes den jeweiligen Hersteller oder Primärverpflichteten von der Nutzung des elektronischen Marktplatzes auszuschließen.“

Seit Januar 2023 | Verpflichtende Benennung eines Bevollmächtigten für ausländische Versandhändler

Ausländische Versandhändler müssen ab 1. Januar 2023 grundsätzlich einen Bevollmächtigten bestellen, wenn sie Verpackungen in Österreich in Umlauf bringen. Das heißt, sie können die Pflichten dann nicht mehr selbst erfüllen.

Weitere Informationen finden Sie im Informationsblatt des zuständigen österreichischen Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie.

Seit Januar 2023 | Systemteilnahmepflicht für gewerbliche Verpackungen

Ab 01.01.2023 sind Inverkehrbringer gewerblicher Verpackungen zur Systemteilnahme verpflichtet. Ausnahmen bilden nur Großanfallstellen und Eigenimporte.

Seit Juli 2021 bzw. Januar 2023 | Bestimmungen zu Einwegkunststoffprodukten

Führt ein ausländischer Versandhändler oder Hersteller Einwegkunststoffprodukte (Feuchttücher, Luftballons, Tabakprodukte und Fanggeräte) in den österreichischen Geltungsbereich ein, so ist er ebenfalls ab Januar 2023 verpflichtet, einen Bevollmächtigten zu bestellen. Zusätzlich besteht für diese Produkte ab der genannten Frist eine Systemteilnahmepflicht.

Gänzliches Einführverbot haben seit 3. Juli 2021 die Kunststoff-Einwegprodukte Wattestäbchen, Einwegbesteck und -geschirr aus Kunststoff, Rührstäbchen, Trinkhalme, Luftballonstäbe sowie Lebensmittelverpackungen (für Sofortkonsum oder Take-away), Getränkebehälter und Getränkebecher aus expandiertem Polystyrol.

Ab 2025 | Bestimmungen für die Einfuhr von Getränkeverpackungen

Auch in Österreich sollen die Mehrwegsysteme für Getränkeverpackungen ausgebaut werden. Das bedeutet konkret:

  • Ab 03.07.2024 müssen Verschlüsse und Deckel bei Einwegkunststoff-Getränkebehältern fix mit diesen verbunden sein.
  • Ab Januar 2025 gilt ein Einwegpfand für Einweggetränkeverpackungen aus Kunststoff oder Metall. Glasflaschen und Getränkeverbundkartons sind davon nicht betroffen.
  • Letztvertreiber von Getränkeverpackungen sind verpflichtet, Einweg- und Mehrweggetränkeverpackungen deutlich lesbar und sichtbar auszustatten.
  • Ab 2025 liegt der vorgeschriebene Rezyklatanteil bei PET-Getränkeflaschen bei 25 Prozent.
  • Ab 2030 liegt der vorgeschriebene Rezyklatanteil bei sämtlichen Einwegkunststoff-Getränkeflaschen bei 30 Prozent.

Ab 2030 | Bestimmungen für Kunststoffverpackungen

Primärverpflichtete dürfen ab 01.01.2030 nur noch Kunststoffverpackungen in Verkehr setzen, die entweder wiederverwendet werden können oder recyclingfähig sind.

 

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Quellen:

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