Zur VerpackG-Novelle: Auch Inverkehrbringer*innen von Transportverpackungen sind betroffen

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Mit dem Wirksamwerden der Verpackungsgesetz-Novelle am 03. Juli 2021 hat sich für Händler*innen und Hersteller*innen einiges geändert. Vor allem der Onlinehandel ist von den neuen Vorgaben betroffen. Aber auch für Inverkehrbringer*innen von Transportverpackungen bringt die Novelle Änderungen mit sich, die beachtet werden sollten.

Zu Transportverpackungen zählen Verpackungen, die dem Transport von Ware zwischen verschiedenen Händler*innen dienen, wie z.B. Transportkisten, Holzpaletten, Fässer oder Kanister. Transportverpackungen kommen hauptsächlich im Business-to-Business Bereich zum Einsatz, werden also – anders als Verkaufsverpackungen – in der Regel nicht zum Vertrieb von Produkten an Endverbraucher*innen verwendet. Transportverpackungen gelten daher im Rahmen des Verpackungsgesetzes als nicht systembeteiligungspflichte Verpackungen. Das bedeutet: Sie müssen nicht wie Verkaufsverpackungen bei einem dualen System lizenziert werden.

Zwar gilt gemäß des VerpackG für Transportverpackungen keine Systembeteiligungspflicht, dennoch gilt es auch für Inverkehrbringer*innen von Transportverpackungen, einige Vorgaben zu beachten. So gilt bereits seit der Verpackungsverordnung – Vorgängerin des Verpackungsgesetzes und 1991 erlassen – eine Rücknahme- und Verwertungspflicht für Inverkehrbringer*innen von Transportverpackungen. Nun hat die Novelle des Verpackungsgesetzes die Maßgaben für das Inverkehrbringen von Transportverpackungen über die bereits bestehenden Pflichten hinaus weiter verschärft.

Änderungen der Novelle im Überblick zum Download

Was müssen Inverkehrbringer*innen von Transportverpackungen im Rahmen der VerpackG-Novelle beachten?

1. Informationspflicht für Letztinverkehrbringer*innen von Transportverpackungen

Seit Inkrafttreten der Novelle am 03. Juli 2021 gilt für Letztinverkehrbringer*innen von Transportverpackungen eine Informationspflicht. Das bedeutet, dass Endverbraucher*innen von den Letztvertreiber*innen der Transportverpackungen umfangreich über die Rückgabemöglichkeiten von Transportverpackungen und deren Sinn und Zweck informiert werden müssen.

Wie genau der Informationspflicht nachzukommen ist, definiert der Gesetzestext nicht ausdrücklich. Somit kommen Schilder, Tafeln ebenso zur Anbringung der Informationen infrage wie beispielsweise Lieferscheine etc.

2. Verschärfte Vorlage-, Nachweis- und Dokumentationspflichten

Grundsätzlich gilt (auch unabhängig von der Novelle): Unternehmen müssen in Umlauf gebrachte Transportverpackungen zurücknehmen und sicherstellen, dass sie fachgerecht verwertet werden (z.B. durch den Umweltdienstleister Interseroh). Der Grundgedanke dieser sogenannten Produzentenverantwortung existiert bereits seit dem Beginn der Verpackungsverordnung 1991.

Durch die verschärften Vorgaben der VerpackG-Novelle kommt zu der Rücknahme- und Verwertungspflicht für Inverkehrbringer*innen von Transportverpackungen nun auch eine Nachweispflicht hinzu. Das bedeutet, dass Unternehmen ab dem 01. Januar 2022 Nachweis darüber führen müssen, dass sie ihren Rücknahme- und Verwertungsanforderungen nachgekommen sind. Der Nachweis muss den zuständigen Landesbehörden vorgelegt werden, wenn dies verlangt wird

3. Registrierungspflicht für nicht systembeteiligungspflichte Verpackungen

Im Rahmen der VerpackG-Novelle wurde eine erweiterte Registrierungspflicht für Inverkehrbringer*innen aller Verpackungen eingeführt. Betroffen von der erweiterten Registrierungspflicht sind somit auch die Inverkehrbringer*innen nicht systembeteiligungspflichtiger Transportverpackungen. Hersteller*innen müssen sich daher nach einer einjährigen Übergangsfrist seit dem 01. Juli 2022 bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister in LUCID registrieren, bevor sie mit Ware befüllte Transportverpackungen in Umlauf bringen.

Wenn Unternehmer*innen systembeteiligungspflichtige Verpackungen in Verkehr bringen und daher bereits im Melderegister LUCID registriert sind, müssen sie eine weitere Registrierung bei der ZSVR vornehmen, um ihre Tätigkeit in Bezug auf Transportverpackungen (oder andere nicht systembeteiligungspflichtige Verpackungen) aufzuzeigen.

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Interseroh als erfahrener Dienstleister für die Rücknahme und Verwertung von Transportverpackungen

Erstinverkehrbringer*innen von Transportverpackungen können für die Erfüllung ihrer Rücknahme- und Verwertungspflichten ein System wie Interseroh beauftragen, das die Leistung ortsunabhängig erbringt. Als erfahrener Umweltdienstleister unterstützt Interseroh seine Kunden zuverlässig dabei, den grundsätzlichen wie auch allen neuen Anforderungen umfassend nachzukommen, und gewährleistet so eine nachhaltige und zuverlässige Transportverpackungsverwertung.

Interseroh ermöglicht als Marktführer für die bundesweite Rücknahme von Transportverpackungen und durch ein flächendeckendes Netz aus Entsorgungspartnern eine einfache Rücknahme und ein effizientes Recycling von Transportverpackungen. So müssen Sie als Interseroh-Kund*in keinen Aufwand betreiben, um ihre Transportverpackungs-Pflichten im Rahmen des Verpack-G zu erfüllen und profitieren von kosteneffizienten Angeboten.

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Fazit: Verschärfte Vorgaben für eine effiziente Kreislaufwirtschaft

Die neuen Anforderungen der Novelle des Verpackungsgesetzes betreffen nicht nur Vertreiber*innen von systembeteiligungspflichtigen Verkaufsverpackungen, sondern auch Inverkehrbringer*innen nicht systembeteiligungspflichtiger Verpackungen (wie z.B. Transportverpackungen). Da Verpackungen eine wichtige Stellschraube zur Erreichung der Klimaschutzziele sind,  zielt die Gesetzesänderung darauf ab, die Erfüllung der Produktverantwortung für alle Arten von in Verkehr gebrachten Verpackungen zu stärken und so dafür zu sorgen, dass der Einsatz jeglicher Verpackungen künftig bedachter erfolgt. Die umfassenden Regelungen sind somit ein wichtiger Schritt auf dem Weg zu einer effizienten Kreislaufwirtschaft und einer nachhaltigeren Zukunft.

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