Novelle des Verpackungsgesetzes: Die Änderungen im Überblick
Rund zweieinhalb Jahre nach seinem initialen Inkrafttreten wird nun die erste Novelle des Verpackungsgesetzes (auch VerpackG2 genannt) wirksam. Viele Änderungen betreffen Händler*innen, die ihre Waren an private Endkund*innen übergeben. Für sie gilt zukünftig eine Erweiterung der bestehenden Registrierungs-, Nachweis- und Dokumentationspflichten. Aber auch Inverkehrbringer*innen von Transportverpackungen im Großhandel sind von der Gesetzesänderung betroffen. Welche konkreten Neuerungen gibt es in der Novelle des Verpackungsgesetzes bzw. VerpackG2 und was müssen Sie als Marktteilnehmer*in jetzt beachten? Wir haben Ihnen die wichtigsten Informationen zusammengestellt.
Im Januar 2019 ist das Verpackungsgesetz (VerpackG) in Kraft getreten. Seitdem haben sich über 200.000 Erstinverkehrbringer*innen von Verpackungen – stationäre Einzelhändler*innen, kleinere Onlinehändler*innen und große, namhafte Anbieter*innen – in der Datenbank LUCID der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) angemeldet. Damit wird allerdings schnell deutlich, dass es signifikant mehr Unternehmen gibt, die sich anmelden müssten: Längst nicht alle Unternehmen kommen bisher ihrer Verantwortung nach. Aus diesem Grund hat das Bundesumweltministerium die Verpackungsgesetz-Novelle (VerpackG2) beschlossen, die ab Juli 2021 in Kraft tritt und das ursprüngliche Gesetz noch einmal nachschärft.
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Die Änderungen der Verpackungsgesetz-Novelle im Überblick
Die Verpackungsgesetz-Novelle betrifft sowohl kleinere Händler*innen als auch Händler*innen im B2B-Bereich. Wir stellen Ihnen die wichtigsten Neuerungen vor.
§ 3 Absatz 14 a-c VerpackG-E: Neue Begriffsbestimmungen
Eine Neuerung der VerpackG-Novelle besteht darin, Begriffe wie „elektronischer Marktplatz“, „Fulfillment-Dienstleister“ und die „Bevollmächtigung“ genauer zu definieren. Dadurch wird schon sehr deutlich, auf wen viele der Neuerungen des VerpackG 2021 abzielen: Insbesondere für Onlinehändler*innen mit eigenem Onlineshop als auch Vertreiber*innen, die auf digitalen Marktplätzen aktiv sind, wird es zukünftig deutlich schwerer, ihrer Produktverantwortung aus dem Weg zu gehen. Beim Delegieren des Versands wie etwa über Fulfillment by Amazon sind es verstärkt die Händler*innen, die künftig für die Erfüllung der Pflichten aus dem VerpackG zuständig sind.
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§ 7 Absatz 7 VerpackG-E: Vertriebsverbot von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen erweitert
Wer als Händler*in lizenzierungspflichtige Verpackungen verwenden möchte, muss sich zwingend vor dem Erstinverkehrbringen der Materialien auf dem deutschen Markt bei einem dualen System mit einer Verpackungslizenz anmelden und die Registrierung in LUCID bei der Zentrale Stelle durchführen. Das gilt auch für Vertreiber*innen im Ausland, die an Endkunden in Deutschland liefern. Hervorgehoben wird ausdrücklich das Vertriebsverbot von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen durch Händler*innen – etwa auf Online-Marktplätzen –, solange sie ihren VerpackG-Pflichten nicht nachgekommen sind. Marktplätze wie Amazon und Etsy sind zukünftig verpflichtet, das korrekte Verhalten ihrer Händler*innen zu überprüfen. Zudem benötigen auch Fulfillment-Dienstleister*innen zukünftig einen Nachweis über die Systembeteiligung von ihren Kund*innen.
§ 9 VerpackG-E: Ausweitung der Registrierungspflicht
Mit der Novelle des Verpackungsgesetzes müssen auch Erstinverkehrbringer*innen von allen nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungsmaterialien wie Transportverpackungen, Verpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter sowie Einwegpfandverpackungen künftig eine Registrierung bei der Zentralen Stelle vornehmen. Im neuen VerpackG wird es möglich sein, eine mögliche Bevollmächtigung bei der Registrierung anzugeben, die dann auch von der ZSVR veröffentlicht wird. Neu ist auch, dass sich Letztinverkehrbringer*innen von Serviceverpackungen wie Gastronomen oder kleine Lebensmitteleinzelhändler bei der Zentralen Stelle in LUCID registrieren müssen.
§ 15 Absatz 1 und 3 VerpackG-E: Neue Informations-, Vorlage-, Nachweis- und Dokumentationspflichten
Eine kräftige Verschärfung tritt auch für B2B-Versender*innen für die von ihnen genutzten Transportverpackungen wie Kisten, Paletten und Folien ebenso wie Verkaufs- und Umverpackungen mit gewerblichem Anfallort und Mehrwegverpackungen ein. Sie müssen strenge Informations-, Vorlage-, Nachweis- und Dokumentationspflichten erfüllen und zukünftig einen Nachweis der Erfüllung der Rücknahme- und Verwertungsanforderungen erbringen. Wer Transportverpackungen sowie systemunverträgliche Verpackungen an private Endverbraucher*innen wie beispielsweise Verpackungen von Kühlschränken oder Sofas aushändigt, muss die Nutzer*innen stärker über die Rückgabemöglichkeiten informieren.
§ 30 a VerpackG-E: Mindestrezyklateinsatz
Bei PET-Einwegkunststoffgetränkeflaschen muss es zukünftig einen Mindesteinsatz von Rezyklat geben. Ab 1. Januar 2025 müssen mindestens 25 Masseprozent und zum 1. Januar 2030 30 Masseprozent verwendet werden.
§ 31 VerpackG-E: Erweiterte Pfandpflicht
Mit dem neuen VerpackG 2021 wird auch die Pfandpflicht ausgeweitet. Sie gilt zukünftig auch für Einwegkunststoffgetränkeflaschen und Getränkedosen. Diese Änderung gilt ab dem 1. Januar 2022, eine Übergangsfrist, ohne dass ein Pfand erhoben werden muss, für noch im Umlauf befindliche Verpackungen gilt bis 1. Juli 2022. Ausnahmen bilden Milch und Milcherzeugnisse, hier greift die Pfandpflicht erst ab 1. Januar 2024.
§33 VerpackG-E: Pflicht zur Mehrwegverpackung
In der Gastronomie werden in der Regel sehr kurzlebige Serviceverpackungen für Speisen verwendet. Gastronom*innen sind mit dem VerpackG-E ab 1. Januar 2023 verpflichtet, Lebensmittel außer Haus auch in Mehrwegverpackungen anzubieten, um auf diese Weise den Verbrauch von Einwegverpackungen zu senken. Für kleine Betriebe mit bis zu fünf Mitarbeiter*innen und einer Verkaufsfläche von nicht mehr als 80 m² greift eine Ausnahme: Sie müssen nicht zwingend eine Mehrwegalternative anbieten, sollen jedoch von Verbraucher*innen mitgebrachte Behältnisse befüllen müssen.
§35 Abs. 2 VerpackG-E: Bevollmächtigung
Nach § 35 Abs. 2 können Hersteller*innen, die keine Niederlassung in Deutschland haben, künftig Bevollmächtigte mit der Wahrnehmung ihrer Verpflichtungen beauftragen. Ausnahme davon ist die Registrierungspflicht. Bevollmächtigte gelten im Hinblick auf diese Verpflichtungen dann als Hersteller*innen im Sinne des Verpackungsgesetzes.
Fazit – Novelle des Verpackungsgesetzes: Verschärfung dürfte zu mehr Teilnehmer*innen führen
Mit den Änderungen des Verpackungsgesetzes 2021 werden die bestehenden Regeln noch einmal nachgeschärft, um Schlupflöcher zu schließen und möglichst flächendeckend alle Unternehmen, die Verpackungsmaterialien verwenden beziehungsweise erstmalig in Umlauf bringen, zur Registrierung in LUCID und der Beteiligung an einem dualen System zu motivieren. Denn um Recycling und Umweltschutz zu gewährleisten, ist es unumgänglich, dass sich die Inverkehrbringer*innen von Verpackungen an deren Verwertungsprozess beteiligen.
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