Das Verpackungsgesetz für die Gastronomie: Was Sie vor Verkauf beachten müssen
Inhalt:
- Das Verpackungsgesetz: Einfach erklärt
- Wann bin ich vom VerpackG betroffen?
- Wie erfülle ich meine Pflichten: Eine Schritt-für-Schritt-Anleitung
- Ein Spezialfall: Serviceverpackungen
- Einweg- und Mehrwegverpackungen: Was ändert sich?
- Fazit
Das Verpackungsgesetz (VerpackG) betrifft auch die Gastronomie und mit der Novelle kommen weitere Verpflichtungen hinzu. Wir erklären Ihnen Schritt für Schritt, welche Verpflichtungen das VerpackG für Gastronomen und Gastronominnen mit sich bringt und was Sie beachten müssen.
Das Verpackungsgesetz: Einfach erklärt
Das VerpackG beruht auf dem Prinzip der erweiterten Herstellerverantwortung und verpflichtet alle Inverkehrbringer von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen, sich bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) zu registrieren und seine Verpackungen an einem dualen System zu beteiligen, um deren Recycling zu gewährleisten. Zu den systembeteiligungspflichtigen Verpackungen zählen alle Verkaufsverpackungen – also Produktverpackungen, Umverpackungen, Versandverpackungen und Serviceverpackungen; das sind all solche Verpackungen, welche gewerblich genutzt werden und bei Endverbraucher*innen (oder ähnlichen Anlaufstellen) als Abfall anfallen.
Wann bin ich vom VerpackG betroffen?
Im Zusammenhang mit dem VerpackG fällt häufig das Stichwort Hersteller, der Begriff umfasst jedoch nicht nur produzierende Unternehmen. Laut VerpackG gilt jeder als Hersteller, der Verpackungen mit Ware befüllt und diese erstmals gewerbsmäßig in Deutschland in Verkehr bringt. Ob Sie nun als Hersteller gelten und von dem deutschen VerpackG betroffen sind, können Sie beantworten, indem Sie sich folgende Fragen stellen:
- Verpacken Sie selbst hergestellte Ware zum Verkauf vor Ort?
- Verpacken Sie Ihre Ware vor Ort, um Ihren Kunden die Mitnahme zu erleichtern?
- Liefern Sie Ware an Kunden in Verpackungen aus?
- Ordern Sie Ware vom Großhändler oder Produzenten und verkaufen diese in Ihrem Laden weiter?
Können Sie eine oder mehrere Fragen für sich bejahen, sind Sie mit großer Wahrscheinlichkeit von den Regelungen des Verpackungsgesetzes betroffen und müssen im Rahmen ihrer erweiterten Herstellerverantwortung tätig werden.
Wie erfülle ich meine Pflichten: Eine Schritt-für-Schritt-Anleitung
Die dualen Systeme regeln die Sammlung, Sortierung und das Recycling von Verpackungsabfällen. Durch die durch das VerpackG vorgeschriebene Lizenzierung Ihrer systembeteiligungspflichtigen Verpackungen bei einem dieser dualen Systeme tragen sie somit aktiv einen Teil zur Kreislaufführung wertvoller Rohstoffe, gewonnen aus Ihren Verpackungsabfällen, bei. Um Ihrer Herstellerverantwortung nachzukommen, müssen Sie folgende Schritte beachten:
- Die Lizenzierung/Systembeteiligung: Dazu müssen Sie Ihre geplanten Verpackungsmengen für das kommende Jahr – also bevor Sie die Verpackungen in Umlauf bringen – bei einem dualen System lizenzieren. Bei Lizenzero können Sie dies bequem und zeitsparend über den Kalkulator oder die Berechnungshilfe erledigen.
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- Die Registrierung bei der Zentralen Stelle: Registrieren Sie sich dazu im Melderegister LUCID unter Angabe Ihrer Unternehmensdaten. Nach erfolgreicher Registrierung erhalten Sie Ihre Registrierungsnummer, welche Sie auch bei Ihrem dualen System angeben.
- Die Datenmeldung: Geben Sie in Ihrem Kundenkonto bei LUCID nun Ihre beim dualen System gemeldeten Verpackungsmengen und den Namen Ihres dualen Systems (wenn Sie über Lizenzero lizenzieren, tragen Sie hier „Interseroh+“ ein) an.
Ein Spezialfall: Serviceverpackungen
Mit dem Beschluss der Novelle zum VerpackG ergeben sich nun weitere Verpflichtungen für Gastronomien. Eine davon betrifft Serviceverpackungen: Dabei handelt es sich Verpackungen, die vor Ort mit Ware befüllt an Endverbraucher*innen übergeben werden. Beispiele sind To-Go-Becher, Einweggeschirr, Menüschalen, Eisbecher oder Pizzakartons. Diese können zwar weiterhin vorlizenziert erworben werden (lesen dazu mehr in diesem Artikel über Serviceverpackungen), Sie müssen sich jedoch auch als Inverkehrbringer von vorlizenzierten Serviceverpackungen seit dem 01. Juli 2022 bei LUCID registrieren.
Wichtig: Betreiben Sie beispielsweise einen Onlineshop und versenden Ihre Produkte an Ihre Endverbraucher*innen, kann schnell aus einer ursprünglichen Serviceverpackung eine Produkt- oder Versandverpackung werden. Diese müssen Sie selbst bei einem dualen System lizenzieren, ein Kauf vorlizenzierter Verpackungen ist nicht mehr zulässig.
Einweg- und Mehrwegverpackungen: Was ändert sich?
Eine weitere, für Gastronomien relevante Änderung aus der Novelle betrifft Einwegverpackungen. Alle Letztvertreiber wie Restaurants, Imbisse und Cafés, die bisher Einwegkunststofflebensmittelverpackungen und -getränkebecher anbieten, müssen ihren Kund*innen ab dem 01. Januar 2023 eine Mehrwegalternative anbieten. Die Mehrwegalternative darf dabei für die Kund*innen nicht teurer sein als die Einwegvariante. Lediglich kleine Betriebe, deren Verkaufsfläche kleiner als 80m² sind und höchstens fünf Mitarbeiter*innen beschäftigen, müssen keine Mehrwegalternativen anbieten. Jedoch müssen auch kleine Betriebe den Kund*innen die Möglichkeit bieten, selbst mitgebrachte Behältnisse zu befüllen.
Alle Änderungen aus der Novelle haben wir Ihnen in diesem Blogbeitrag zusammengefasst: Novelle des Verpackungsgesetzes: Änderungen treten ab Juli 2021 in Kraft.
Fazit
Das VerpackG betrifft Gastronomien in vielen Bereichen und durch die Novelle kamen noch weitere Regelungen hinzu. Falls Sie Ihre Verpackungen bisher nicht lizenziert und registriert haben, ist es wichtig dies jetzt zu tun. Die ZSVR prüft als Kontrollinstanz vermehrt die regelkonforme Umsetzung des VerpackG und bei Nichterfüllung drohen Geldstrafen bis zu 200.000 Euro, Abmahnungen und Betriebsverbote. Gleichzeitig können Sie durch die Lizenzierung dazu beitragen, dass die (Verpackungs-)Abfälle ordnungsgemäß gesammelt und recycelt werden und fördern so, dass die Ressourcen dem Wertstoffkreislauf wieder zugeführt, Treibhausgase vermindert werden und so die Umwelt geschont wird.