Das VerpackG zum Jahreswechsel: Überblick über die Änderungen 2022 und 2023

Inhalt:

 

Das Jahr 2022 war wohl das spannendste VerpackG Jahr seit initialer Einführung des Verpackungsgesetzes 2019. Das liegt daran, dass viele der Änderungen, die im Rahmen der ersten VerpackG-Novelle beschlossen wurden, im Jahr 2022 in Kraft getreten sind. Aber auch im nächsten Jahr werden noch einige neue Regelungen in Kraft treten. Wir verschaffen Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Änderungen:

 

Das VerpackG-Jahr 2022 im Rückblick

Kontrollpflicht für elektronische Marktplätze und Fulfillment-Dienstleister

Seit dem 01. Juli 2022 besteht eine Kontrollpflicht für Online-Marktplätze und Fulfilment-Dienstleister. Diese müssen nun überprüfen, ob ihre Händler bzw. Kunden den Regelungen aus dem VerpackG nachkommen. Die Überprüfung erfolgt seitdem zumeist über die Angabe der LUCID-Nummer und das Hinterlegen eines Teilnahmezertifikates des jeweiligen dualen Systems. Die neue Regelung der Novelle führte zu vielen Accountsperrungen, da Nachweise fehlten oder LUCID-Nummern nicht korrekt beantragt wurden.


So ist es verlaufen:
Der große Anstieg an Neuregistrierungen im Zuge der Novelle hat gezeigt, dass viele Händler ihre Pflichten erst jetzt erfüllt haben. Durch die Kontrollpflicht der Marktplätze und Fulfilment-Dienstleister waren viele Unternehmen gezwungen, tätig zu werden und die Vorgaben des VerpackG umzusetzen. Jedoch kontrollieren Marktplätze bisher zumeist lediglich die LUCID-Nummer (EPR-Nummer) und nicht immer auch die Systembeteiligung an einem dualen System. Manche Unternehmen beteiligen sich also weiterhin nicht an den Kosten für Sammlung, Entsorgung und Recycling der von ihnen in Umlauf gebrachten Verpackungen. Es steht somit zu erwarten, dass hier noch Maßnahmen seitens der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR), bei der alle Informationen zusammenlaufen, folgen.


Klärung der Zuständigkeit für Fulfilment-Dienstleister

Ebenfalls seit dem 01. Juli 2022 ist die Zuständigkeit der Lizenzierung von Versandverpackungen im Fulfilment-Fall geklärt. Die Novelle legt nun klar fest, dass die Zuständigkeit niemals beim Fulfilment-Dienstleister liegt, sondern bei ihren Kunden, die die Dienstleistung des Verpackens und Versendens bei ihnen in Anspruch nehmen.


So ist es verlaufen:
Die eindeutige Bestimmung der Zuständigkeiten im Fulfilment hat für deutlich mehr Klarheit gesorgt, da die Zuständigkeit vorher je nach Vertrag immer unterschiedlich geregelt sein konnte. Eine Herausforderung besteht in dem Zusammenhang für viele Händler allerdings darin, eine verlässliche Aussage über die genutzten Verpackungsmengen ihrer Fulfilment-Dienstleister zu erhalten. Denn diese Verpackungsmengen müssen durch den Händler angegeben werden, werden vom Dienstleister befüllt und versandt.


Registrierungspflicht für nicht systembeteiligungspflichtige Verpackungen und vorlizenzierte Serviceverpackungen

Seit dem 01. Juli 2022 ist eine Registrierung im Melderegister LUCID auch für Inverkehrbringer nicht systembeteiligungspflichtiger Verpackungen und vorlizenzierter Serviceverpackungen notwendig. Unter nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen fallen:

  • Transportverpackungen
  • Verkaufs- und Umverpackungen, die nicht bei Endkunden anfallen
  • Systemunverträgliche Verpackungen
  • Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllguter
  • Mehrwegverpackungen und
  • Einweggetränkeverpackungen, die der Pfandpflicht unterliegen

 

Diese Verpackungen müssen weiterhin nicht an einem dualen System beteiligt werden. Jedoch müssen Inverkehrbringer sich seit Juli 2022 trotzdem im Register LUCID anmelden. Serviceverpackungen sind zwar generell auch systembeteiligungspflichtig, jedoch handelt es sich hierbei um die einzige Verpackungsart, die bereits vorlizenziert erworben werden kann. Auch hier muss nun trotzdem eine Registrierung bei LUCID durch den Letztinverkehrbringer erfolgen. Lesen Sie mehr zu den Änderungen bei Serviceverpackungen hier.


So ist es verlaufen:
Durch die erweiterte Registrierungspflicht ist es nun deutlich einfacher nachzuvollziehen, welche Unternehmen in Deutschland generell Verpackungen in Verkehr bringen, egal in welcher Form. Trittbrettfahrern wird das Leben damit deutlich erschwert. Auch führt es dazu, dass sich Inverkehrbringer von Verpackungen noch mal mit ihren genauen Pflichten auseinandersetzen müssen. Die in deutlich höherem Maße gestiegenen Registrierungen bei LUCID im Gegensatz zu den Registrierungen bei den dualen Systemen, lassen allerdings vermuten, dass sich einige Inverkehrbringer bisher lediglich der Registrierungspflicht nachgekommen sind. Hier sollte jeder Inverkehrbringer noch mal überprüfen, ob er tatsächlich nicht zur Systembeteiligung verpflichtet ist.  

 

Das VerpackG-Jahr 2023: Diese Änderungen stehen noch aus

Ab Januar 2023: Die Mehrwegpflicht

Händler, die bisher Einwegverpackungen wie Geschirr und Becher ausgegeben haben, sind ab dem 01. Januar 2023 verpflichtet, ihren Kunden zum gleichen Preis auch eine Mehrwegalternative anzubieten. Die Mehrwegalternative darf mit einer Pfandgebühr belegt werden, es dürfen aber keine Nachteile (wie z.B. ein Preisaufschlag) für den Kunden entstehen, wenn sich dieser für die Mehrwegvariante entscheidet. Des Weiteren muss es den Kunden ermöglicht werden, ihre eigenen Mehrwegbehältnisse vor Ort befüllen zu lassen. Dieser Aspekt gilt auch für kleine Betriebe, welche nicht unter die Mehrwegpflicht fallen und keine eigene Alternative anbieten müssen. Als kleiner Betrieb zählen jene, die maximal 5 Mitarbeiter haben und maximal 80 Quadratmeter Betriebsfläche.


Hier geht es ab dem 01. Januar 2023 zum ausführlichen Beitrag zur Mehrwegpflicht  

 

Sie sind noch nicht VerpackG-konform aufgestellt? Das ist zu tun

  1. Lizenzierung bei einem dualen System: Lizenzieren Sie Ihre Verpackungsmengen bei einem dualen System. Bei Lizenzero können Sie dies ganz einfach über unseren Kalkulator und unsere Berechnungshilfe durchführen.
  2. Registrierung beim Melderegister LUCID: Registrieren Sie sich als “Hersteller” bei (lassen Sie sich hier nicht von dem Begriff verunsichern, als Hersteller gilt nach dem VerpackG jeder, der gewerblich Verkaufsverpackungen in Umlauf bringt, die typischerweise beim Endverbraucher als Abfall anfallen.)
    Wichtig: Nach erfolgreicher Registrierung erhalten Sie eine Registrierungsnummer von LUCID. Diese müssen Sie auch an Ihr duales System melden.
  3. Datenmeldung beim Melderegister LUCID: Melden Sie Ihre beim dualen System lizenzierten Verpackungsmengen in Ihrem Konto. Des Weiteren müssen Sie den Namen Ihres dualen Systems angeben (das duale System hinter Lizenzero heißt Interseroh+).  

 

Fazit

Ein Großteil der Änderungen, die im Rahmen der Novelle des VerpackG beschlossen wurden, sind mittlerweile in Kraft getreten. 2025 tritt dann mit der Regelung zum Mindestanteil an Rezyklaten die letzte Stufe der VerpackG-Novelle 2021 ein. Eines ist klar: Die Vorgaben und Kontrollmechanismen werden immer strenger, damit zunehmend mehr Verpackungen ordnungsgemäß dem Wertstoffkreislauf zugeführt und Recyclingquoten erhöht werden können. Sehr viele Händler sind ihren Pflichten im Jahr 2022 nachgekommen und haben die richtigen Schritte unternommen.
Auch Händler, die aktuell noch unter dem Radar laufen, werden mutmaßlich bald auffallen, denn da die ZSVR in regelmäßigen Abständen die Listen der dualen Systeme mit ihren Registrierungen in LUCID abgleicht, ist davon auszugehen, dass bei einem fehlenden Lizenzvertrag Sanktionen erfolgen. Die Novelle des VerpackG hat also einen entscheidenden Beitrag dazu geleistet, mehr Händler und Hersteller in die Verantwortung zu nehmen.

Zurück zur Übersicht

Schließen Öffnen Gewinn des Deutschen Nachhaltigkeitspreis 2024
Gewinn des Deutschen Nachhaltigkeitspreis 2024

Juhuuuu! Ein Doppelsieg für die Kreislaufwirtschaft: Als Interzero sind wir sowohl mit dem Deutschen Nachhaltigkeitspreis 2024 als auch mit dem Sonderpreis in der Kategorie "Ressourcen" ausgezeichnet worden.

MEHR ERFAHREN