Wann bin ich ein Hersteller im Sinne des Verpackungsgesetzes?

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Das Verpackungsgesetz (VerpackG) regelt die Zuständigkeiten für Verpackungen und nimmt dabei im Rahmen der Herstellerverantwortung alle sogenannten Hersteller von ebendiesen Verpackungen in die Pflicht. Aber wer gilt als Hersteller? Der Begriff Hersteller umfasst nach VerpackG viel mehr als nur die produzierenden Unternehmen. Wir betrachten in diesem Artikel, wer ein Hersteller ist, was Sie tun müssen, wenn Sie nach VerpackG ein Hersteller sind und wie sich die Pflichten je nach Verpackungsart unterscheiden.


Am 01. Juli 2022 ist die Novelle des Verpackungsgesetzes in Kraft getreten. Seitdem müssen sich alle Hersteller unabhängig von der Verpackungsart, die sie in Verkehr bringen, im Register der Zentralen Stelle Verpackungsregister LUCID registrieren und angeben, welche Arten von Verpackungen sie in Verkehr bringen. Ob neben dieser Registrierungspflicht noch weitere Pflichten bestehen, hängt davon ab, um welche Verpackungsarten es sich handelt. Man unterscheidet zwischen Verpackungen mit Systembeteiligungspflicht und Verpackungen ohne Systembeteiligungspflicht. Aber schauen wir uns zunächst den Begriff „Hersteller“ an.

 

Der Herstellerbegriff nach Verpackungsgesetz

Als Hersteller im Sinne des Verpackungsgesetzes gelten Sie, wenn Sie:

  • Mit Ware befüllte Verpackungen
  • Erstmals
  • Gewerbsmäßig
  • In Deutschland
  • In Verkehr bringen

 

Im Sinne des VerpackG ist also grundsätzlich Hersteller, wer eine Verpackung erstmalig mit Waren befüllt. Das können Produzenten von Produkten sein, die diese nach der Herstellung verpacken, aber auch Handelsunternehmen, die Eigenmarken vertreiben und die Befüllung an einen Dritten abgeben. Auch Importeure gelten als Hersteller, wenn sie bei Grenzübertritt die rechtliche Verantwortung für die Ware tragen. Als Hersteller im Sinne des VerpackG gelten zusätzlich alle Versand- und Onlinehändler, die eine Versandverpackung mit Waren befüllen. Das deutsche Verpackungsgesetz gilt übrigens genau so für ausländische Händler, die nach Deutschland versenden.

 

 

Wenn dieser Herstellerbegriff auf Sie zutrifft, müssen Sie in jedem Fall der Registrierungspflicht nachkommen und sich im Register LUCID anmelden. Welche weiteren Pflichten Sie haben, hängt von den konkreten Verpackungsarten ab, die Sie in Umlauf bringen.

 

Verpackungen mit und ohne Systembeteiligungspflicht

Das VerpackG unterscheidet zwischen Verpackungen mit und ohne Systembeteiligungspflicht. Verpackungen, die bei privaten Endverbraucher*innen oder vergleichbaren Anfallstellen anfallen und damit über den normalen Hausmüll entsorgt werden, haben eine Systembeteiligungspflicht. Als vergleichbare Anfallstellen zählen hier beispielsweise Kinos oder Hotels, also Orte, an denen Produkte direkt ausgepackt und entsorgt werden. Verkaufs-, Um-, Service- und Versandverpackungen fallen typischerweise unter die systembeteiligungspflichtigen Verpackungen.
Verpackungen ohne Systembeteiligungspflicht fallen hingegen nicht bei privaten Endverbraucher*innen an und werden so auch nicht über den Hausmüll entsorgt. Dazu gehören Transportverpackungen, die bei anderen Unternehmen verbleiben (B2B), Mehrwegverpackungen, pfandpflichtige Einweggetränkeverpackungen sowie Verkaufs- und Umverpackungen, die nach Gebrauch nicht bei privaten Endverbraucher*innen anfallen.

 

Ob es sich bei Ihrer Verpackung um eine Verpackung mit oder ohne Systembeteiligungspflicht handelt, können Sie auch mithilfe des Katalogs der ZSVR ermitteln

 

Die Pflichten als Hersteller von Verpackungen

Sie wissen jetzt, ob Sie im Sinne des VerpackG als Hersteller gelten und welche Arten von Verpackungen Sie in Umlauf bringen. Doch welchen Pflichten müssen Sie jetzt konkret nachkommen?


Für Verpackungen mit Systembeteiligungspflicht übernehmen die dualen Systeme den nach der Entsorgung der Verpackungsabfälle in Gang kommende Prozess aus Sammlung, Sortierung und Recycling. Die Finanzierung dessen wiederum regelt das Verpackungsgesetz über die Inpflichtnahme derjenigen Unternehmen, die die Verpackungen erstmalig in Umlauf bringen, ausgehend von ihrer Produktverantwortung. Konkret gibt es drei Pflichten:

  1. Registrieren Sie sich bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister in der Datenbank LUCID. Nach erfolgreicher Registrierung erhalten sie ihre persönliche LUCID-Nummer.
  2. Anschließend müssen Sie einen kostenpflichtigen Lizenzvertrag mit einem dualen System wie Interseroh+ über Lizenzero schließen.
  3. Dazu müssen Sie die im laufenden Jahr verschickten Mengen schätzen und lizenzieren - bei der Ermittlung der Mengen hilft die Berechnungshilfe von Lizenzero.
  4. Diese Mengen und der Name Ihren dualen Systems müssen abschließend an LUCID gemeldet werden.


Bei Verpackungen ohne Systembeteiligungspflicht wie Transportverpackungen und anderen gewerblich anfallenden Verpackungen handelt es sich um Verpackungen, die typischerweise im Handel verbleiben, also nicht bei privaten Endverbraucher*innen als Abfall anfallen. Auch für sie gilt gemäß § 15 Abs. 1 VerpackG eine Rücknahmepflicht, nach der die Vertreiber sie zurücknehmen und fachgerecht entsorgen müssen.

  1. Registrieren Sie sich bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister in der Datenbank LUCID.
  2. Um Ihre Rücknahmepflicht zu erfüllen, können Sie einen Umweltdienstleister wie Interzero beauftragen.
  3. Außerdem sieht die VerpackG-Novelle für Inverkehrbringer von Transportverpackungen strenge Informations-, Vorlage-, Nachweis- und Dokumentationspflichten vor. Mehr Informationen dazu finden Sie hier.

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