Verkaufsverpackungen: Was zählt dazu?

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Verkaufsverpackungen schützen Waren, vereinfachen den Transport und unterstützen Endverbraucher*innen bei der Aufbewahrung von Lebensmitteln und vielen weiteren Produkten des Alltags. Die Behältnisse existieren in allen möglichen Formen, Farben und Materialien, um Waren optimal zu verpacken. Zudem stellen sie die Verpackungsobergruppe dar, auf die sich das Verpackungsgesetz konkret bezieht und welche dieses als „lizenzierungspflichtig“ bezeichnet. Aber welche Verpackungsarten zählen dazu? Wir geben Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Verkaufsverpackungsarten und -materialien.

 

Inhalt

 

Der neue Flachbildfernseher im übergroßen Transportkarton mit Styroporfüllung, die Konservendose mit Ananasstückchen oder die Milch im Getränkekarton – die meisten Waren, die Endverbraucher*innen im Handel erwerben können, werden in Verkaufsverpackungen ausgeliefert.

Verkaufsverpackungen sind Verpackungen, die Produkte vor Beschädigung und Verlust, dem Verderben, vor Witterungsverhältnissen, vor Feuchtigkeit, Lichteinstrahlung und anderen äußeren Einflüssen schützen sollen. Zudem können Erzeugnisse in praktischen Verbrauchseinheiten angeboten werden.

Verkaufsverpackungen sind deshalb sowohl aus dem stationären Einzelhandel als auch aus dem Internethandel nicht wegzudenken. Die Behältnisse können neben dem Produkt Füllmaterial zum Schutz der Waren enthalten oder bestehen aus mehreren Komponenten wie beispielsweise ein Saftkarton, der aus Karton und hauchdünnen Schichten aus Kunststoff oder Aluminium zusammengefügt wird. Auf diese Weise erfüllen Verkaufsverpackungen vielfältige Zwecke.

 

Überblick: Die gängigsten Verpackungsmaterialien

  • Pappe, Papier oder Karton
  • Glas
  • Kunststoffe
  • Eisenmetalle
  • Aluminium und sonstige Metalle
  • Getränkekartonverbunde
  • Sonstige Verbundmaterialien
  • Weitere Materialien wie Baumwolle und Holz

 

Verkaufsverpackungen: Welche Verpackungsarten gibt es?

Um den verschiedenen Einsatzzwecken und den Ansprüchen an den sicheren Transport und den Schutz der Waren zu genügen, gibt es unterschiedliche Arten der Verkaufsverpackung. Dazu zählen zunächst Versandverpackungen wie Faltschachteln, Versandkartons, Versandtüten und Packpapiere.

Die zweite große Gruppe der Verkaufsverpackungen betrifft Produktverpackungen. Bei ihnen handelt es sich um die direkte Verpackung eines Produktes. Sie kommen – entsprechend der Vielzahl unterschiedlichster Produkte – in den verschiedensten Formen und Materialien daher. So gilt die Weinflasche aus Glas ebenso als Produktverpackung wie die Kunststoffverpackung für Waschmittel oder die Konservendose aus Eisenmetallen.

Zuletzt zählen auch die sogenannten Serviceverpackungen zu den Verkaufsverpackungen. Sie werden vor allem in der Gastronomie verwendet und dienen vorrangig der Befüllung unmittelbar im Rahmen der Übergabe der Ware an den Kund*innen. Hierzu zählen etwa Brötchentüten, Coffee-to-Go-Becher und Pizzaschachteln.

 

Neues Verpackungsgesetz schafft Anreize zum Recycling von Verkaufsverpackungen

Einerseits sind unheimlich viele Verkaufsverpackungen im Umlauf und der Verpackungsabfall wird jedes Jahr mehr. Hierzu tragen mitunter der boomende Onlinehandel, aber auch die Tendenzen zu immer kleinteiligeren Verpackungen und die To-Go-Mentalität bei.

Andererseits werden die Recyclingmöglichkeiten zunehmend effizienter, so dass viele der hochwertigen Rohstoffe zurückgewonnen werden können.
Auch mit dem neuen Verpackungsgesetz 2019 (VerpackG) erhofft sich der Gesetzgeber eine effiziente Waffe gegen den Abfallberg. Das Gesetz löste Anfang 2019 die bis dahin geltende Verpackungsverordnung (VerpackV) ab und nimmt Erstinverkehrbringer*innen von Verkaufsverpackungen, die bei Endverbraucher*innen in Deutschland anfallen, sowohl im In- als auch Ausland in die Pflicht.

Denn alle erstmalig in den Verkehr gebrachten Verkaufsverpackungen, die nach Erfüllung ihres Zwecks in der Regel als Abfall anfallen und über die Abfallbehältnisse des Dualen Systems entsorgt werden können, sind laut der neuen Regelung grundsätzlich systembeteiligungspflichtig und bedürfen einer Verpackungslizenzierung. Ausgenommen sind lediglich Serviceverpackungen, die als einzige Verkaufsverpackungsart von der Vorvertriebsstufe vorlizenziert erworben werden können.

Hinweis: Die Verpackungsgesetz-Novelle, die seit 03. Juli 2021 in Kraft ist, verschärft die bisherigen VerpackG-Vorgaben. Betroffen von den Änderungen sind unter anderem die Letztinverkehrbringer*innen von Serviceverpackungen. Diese müssen sich ab dem 01. Juli 2022 im öffentlichen Register LUCID der Zentralen Stelle Verpackungsregister anmelden, auch dann, wenn die in Umlauf gebrachten Verpackungen bereits von dem*der Vorvertreiber*in lizenziert wurden.

Wer muss seine Verkaufsverpackungen lizenzieren?

Lizenziert werden müssen grundsätzlich alle Verkaufsverpackungen. In der Pflicht sind hier stets diejenigen Unternehmer*innen, die eine solche Verpackung mit Ware befüllen und erstmalig in Richtung der Endverbraucher*innen in Verkehr bringen. Erstinverkehrbringer*innen sind grundsätzlich verpflichtet, sich bei der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) zu registrieren und ihre Verpackungsmengen bei einem dualen System zu beteiligen. Auf diese Weise soll mehr Transparenz im Markt geschaffen werden, die es auch Wetterbewerber*innen und privaten Endverbraucher*innen ermöglichen soll, sich über die Rechtskonformität einzelner Unternehmen zu informieren. So sollen möglichst alle betroffenen Hersteller*innen und Vertreiber*innen dazu bewegt werden, ihrer Systembeteiligungspflicht nachzukommen. Bei regelwidrigem Verhalten können Abmahnungen und Bußgelder von bis zu 200.000 Euro drohen.

Alle Maßnahmen des neuen Gesetzes zusammengenommen sind ein wichtiger Schritt, um das Recycling von Verkaufsverpackungen zukünftig noch nachhaltiger zu gestalten und alle Akteur*innen zum ressourcenschonenden Umgang mit Rohstoffen zu motivieren.

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