Neues Verpackungsgesetz 2019: Die wichtigsten Fakten und Neuerungen im Überblick

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Seit dem 1. Januar 2019 gilt das neue Verpackungsgesetz. Es hat mit Inkrafttreten die bis dahin geltende Verpackungsverordnung abgelöst. Alle Unternehmen, die Verkaufsverpackungen erstmals mit Ware befüllen und in den Umlauf bringen, sind von den Neuerungen des Gesetzes betroffen und müssen jetzt reagieren. Welche Bedeutung haben dabei die Schlagworte Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister, Beteiligungspflicht, Registrierungspflicht und Co.? Und welche Strafen und Abmahnungen drohen Händler*innen, die sich nicht an das neue Verpackungsgesetz 2019 halten? Wir geben einen Überblick über die wichtigsten Fakten und Neuerungen des Gesetzes. 

 

Inhalt

 

Der Handel mit Waren im Internet boomt. Jedes Jahr verzeichnet die Branche kräftige Wachstumsraten und macht einen Umsatz im mittleren zweistelligen Milliardenbereich. Die großen und bekannten Onlinehändler*innen verschicken tausende Pakete und Versandtaschen täglich. Und auch viele kleine Unternehmen mischen mit eigenen Shops oder auf den Marktplätzen von Amazon oder eBay und den zahllosen Handelsplattformen kräftig mit. Kund*innen wissen das einfache Prinzip zu schätzen: In wenigen Minuten ist die Bestellung im Internet aufgegeben und schon am nächsten oder übernächsten Tag kommt die Warensendung ins Haus. Die Kehrseite der Medaille ist ein riesiger Berg an Verpackungsabfall, der aus Kartonagen, Papier, Füllmaterialien, Versandtaschen aus Plastik und vielen weiteren Umverpackungen und Transportmaterialien besteht. Dieser ganze Abfall fällt letztlich bei privaten Endverbraucher*innen zu Hause an – und wird ergänzt durch Verpackungsabfälle von Einkäufen im stationären Hande

Hier setzt das neue Verpackungsgesetz 2019 an: Um das Recycling der Millionen von Verpackungen zu verbessern, werden nun eine größere Transparenz und Verpflichtungen in Gesetzesform eingeführt, die dem Anliegen mehr Nachdruck verleihen. Der Wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestags begründet das Gesetz als Ablösung für die 1991 eingeführte Verpackungsverordnung wie folgt

Ziel des VerpackG ist es nun, die Verpackungsverordnung weiterzuentwickeln, um Recycling, aber auch die Vermeidung von Verpackungsabfällen noch stärker zu fördern. Angeknüpft wird im Wesentlichen an die heute schon bestehenden Regelungen auf Grundlage der Verpackungsverordnung zu den Rücknahmepflichten.
Mit dem Verpackungsgesetz ändert sich vor allem, dass künftig Umverpackungen systembeteiligungspflichtig und klarstellend auch Versandverpackungen (also der Online-Handel) einbezogen sind, dass die Recyclingquoten deutlich erhöht werden, dass erstmals eine „Zentrale Stelle“ geschaffen wird, bei der eine Registrierung und einheitliche und damit nachprüfbare Datenerfassung erfolgen muss (zur Vermeidung der Unterlizenzierung) und dass die Entgelte für die Beteiligung an den dualen Systemen stärker an ökologischen Kriterien ausgerichtet werden sollen.“ (Wissenschaftlicher Dienst des Bundestags)

Auch wenn hier explizit der Onlinehandel genannt wird, werden durch das neue Verpackungsgesetz 2019 alle Erstinverkehrbringer*innen kommerzieller Verpackungen zur Erreichung dieser Ziele in die Pflicht genommen. Dazu zählen Hersteller*innen ebenso wie Onlinehändler*innen und stationäre Ladengeschäfte. Jeder, der Verpackungen an private Endverbraucher*innen übergibt, ist von den neuen Regelungen betroffen. Wichtigste Neuerung des Gesetzes ist die Einrichtung der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR), die zukünftig das zentrale Kontrollorgan über den korrekten Umgang mit Verpackungsabfall darstellen wird und bei der sich zukünftig alle Erstinverkehrbringer*innen registrieren müssen. Bisher haben sich zu wenig Unternehmen an einem dualen System beteiligt oder waren als Trittbrettfahrer*in Nutznießer, ohne selbst einen finanziellen Beitrag zu leisten. Fortan sind sie zur Registrierung verpflichtet und können transparent und fair durch die ZSVR, Kund*innen, Wettbewerber*innen und Wettbewerbsvereine kontrolliert werden. Bei Missachtung des Gesetzes drohen Abmahnungen und empfindliche Strafen von bis zu 200.000 Euro pro Fall.

Hinweis: Seit dem 03. Juli 2021 gilt die erste Novelle des Verpackungsgesetzes. Die Novelle bringt einige Änderungen mit sich, von denen unter anderem auch Onlinehändler*innen betroffen sind. Alle wichtigen Informationen zur Novelle und den Onlinehandel finden Sie unter Zur Novelle des Verpackungsgesetzes: Online-Marktplätze künftig stärker in der Pflicht.

 

Wer ist konkret vom neuen Verpackungsgesetz 2019 betroffen?

Hinsichtlich der Frage "Für wen gilt das Verpackungsgesetz?" ergibt sich folgende Antwort: Von der Einführung des neuen Gesetzes sind alle Unternehmen betroffen, die als Erstinverkehrbringer*in Verkaufsverpackungen gewerblich in Verkehr bringen und an Endverbraucher*innen abgeben. So werden im neuen Verpackungsgesetz 2019 betroffene Unternehmen wie folgt definiert: „Hersteller ist derjenige Vertreiber, der Verpackungen erstmals gewerbsmäßig in Verkehr bringt. Als Hersteller gilt auch derjenige, der Verpackungen gewerbsmäßig in den Geltungsbereich dieses Gesetzes einführt“ (§3 Abs. 14 VerpackG). Bei den Unternehmen wird häufig von Hersteller*innen gesprochen. Gemeint sind damit jedoch sämtliche Unternehmen, auf die obiges zutrifft, also auch Händler*innen jeglicher Art. 

Was bedeutet das zukünftig in der Praxis? Betroffen sind durch das neue Verpackungsgesetz 2019 unter anderem Onlinehändler*innen vom Versandriesen bis zum kleinen Online-Marktplatz-Verkäufer*innen ebenso wie alle Unternehmen, die im stationären Handel tätig sind und ihren Kund*innen Waren in Serviceverpackungen übergeben. Der*Die Onlinehändler*in mit seinen*ihren Versandkartons für den Internet-Versand ist ebenso in der Pflicht wie der*die Bäcker*in um die Ecke im stationären Handel mit seinen Brötchentüten. Entscheidend ist einfach nur, dass das Unternehmen verpackte Waren an Endverbraucher*innen verkauft. Für alle diese Unternehmen besteht nach dem neuen Verpackungsgesetz 2019 die Registrierungs- und Datenmeldepflicht sowie die Beteiligungspflicht an einem dualen System. 

Was das Verpackungsgesetz für den Handel bedeutet, wird im folgenden Video anschaulich zusammengefasst:

 

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Welche Verpackungen sind vom Gesetz betroffen?

Laut Paragraph § 3 VerpackG ist jedes „aus beliebigen Materialien hergestellte Erzeugnis zur Aufnahme, zum Schutz, zur Handhabung, zur Lieferung oder zur Darbietung von Waren“ vom neuen Verpackungsgesetz 2019 betroffen. Unter diese Definition fallen in der Regel alle möglichen Verpackungsmaterialien, mit denen Unternehmen täglich in Kontakt kommen. In der Regel sind dies Pappe, Papier und Kartons, Einwegflaschen aus Glas, Verpackungen aus Kunststoff wie Flaschen, Tüten, Folien, die je nach Zusammensetzung aus PE, PP, PET oder PS bestehen, Metallverpackungen wie Dosen oder Tuben, Behältnisse aus Aluminium wie Tuben oder Folien, Getränkekartons, weitere Packungen aus Verbundmaterialien wie  Vakuumverpackungen für Kaffee sowie Verpackungsprodukte aus sonstigen Materialien wie Baumwolle, Holz, Kautschuk, Kupfer, Keramik oder Kork. Kurz gesagt: Praktisch alle Behältnisse, die mit der Ware zu Kund*innen gelangt, sind vom neuen Verpackungsgesetz 2019 betroffen und müssen dementsprechend lizenziert werden.

 

Wichtige Neuerungen des Verpackungsgesetzes 2019 im Schnell-Überblick

  • Schaffung der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister
  • Zusätzlich zu der schon im Rahmen der bislang geltenden Verpackungsverordnung geltenden Beteiligungspflicht bei einem dualen System, müssen sich alle Unternehmen, die Verpackungen erstmalig gewerblich in Umlauf bringen und an private Endverbraucher*innen übergeben, bei der Zentrale Stelle Verpackungsregister registrieren und dort ihre Mengen melden
  • Erhöhung der Recyclingquoten

 

Eine weitere Übersicht über die wichtigsten Fakten des Verpackungsgesetzes sowie das Gesetz als PDF-Download finden Sie hier: Verpackungsgesetz 2019 als PDF.

 

Diese Paragraphen des neuen Verpackungsgesetzes 2019 sind für Unternehmen besonders wichtig

Um die Ziele des neuen Verpackungsgesetzes 2019 zu erreichen, werden mit dem Regelwerk einige zentrale Neuerungen eingeführt, die viele Handelsunternehmen betreffen und mit Inkrafttreten des neuen Gesetzes am 1. Januar 2019 für Handlungsbedarf sorgen. Wir stellen Ihnen die wichtigsten Eckpunkte vor.

  • Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister nach § 24 VerpackG

Die Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister ist eine Stiftung privaten Rechts, die Mitte 2017 gegründet wurde und ihren Hauptsitz in Osnabrück hat. Das Ziel der ZSVR ist, die Verpackungslizenz Kosten, die dem Recycling und dem Entsorgen in Deutschland zugutekommen, transparent und fair zu verteilen. Unternehmen, die Verpackungen erstmalig zu gewerblichen Zwecken in Umlauf bringen und an Endverbraucher*innen übergeben, haben die Pflicht, ab dem 1. Januar 2019 im Verpackungsregister der Zentrale Stelle Verpackungsregister mit den Firmendaten registriert zu sein und hier ihre Mengen zu melden. Die beliehene Behörde mit hoheitlichen Aufgaben wird die Durchsetzung des neuen Verpackungsgesetzes 2019 übernehmen. Betroffene Unternehmen können sich über die Website der ZSVR unter www.verpackungsregister.org anmelden und erhalten im Anschluss eine individuelle Registrierungsnummer.

  • Registrierungspflicht nach § 9 VerpackG

Mit dem neuen Verpackungsgesetz geht die Registrierungspflicht nach §9 VerpackG einher. Händler*innen, die Ware in befüllten, erstmals gewerblich genutzten Verpackungen – einschließlich des Füllmaterials – an private Endverbraucher*innen übergeben und die Behältnisse erstmals in Verkehr bringen, müssen sich bei der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister mit den Stammdaten des Unternehmens registrieren (§ 9 VerpackG). Das betrifft jedes Unternehmen, auf das diese Beschreibung zutrifft, von der ersten Verpackung an. 

  • Systembeteiligungspflicht nach § 7 VerpackG

Laut § 7 VerpackG müssen sich die Händler*innen, die der oben genannten Registrierungspflicht unterliegen, an einem dualen System beteiligen (Infos zu den verschiedenen Verpackungslizenz-Anbieter*innen finden sie ebenfalls im Blog), d. h. einen sogenannten Entpflichtungsvertrag schließen, damit die flächendeckende Rücknahme von Verpackungen gewährleistet wird. Umgekehrt dürfen Unternehmen, die sich nicht an einem dualen System beteiligen, zukünftig keine Verpackungen mehr an Endverbraucher*innen übergeben.

  • Datenmeldepflicht nach § 10 VerpackG

Nachdem Unternehmen die nach § 7 VerpackG festgelegten Pflichten erfüllt haben und ihre Mengenmeldung gegenüber dem dualen System gemacht haben, müssen diese Daten ebenfalls an die Zentrale Stelle Verpackungsregister übermittelt werden. Dabei müssen mindestens folgende Angaben gemacht werden: Registrierungsnummer, Materialart und Masse der beteiligten Verpackungen, Name des dualen Systems, in dem sich das Unternehmen beteiligt und der Zeitraum, in dem die Systembeteiligung gilt.

 

Ablauf von Registrierung bis Datenübermittlung: So handeln Sie gesetzeskonform

  1. Registrieren Sie Ihr Unternehmen unter www.verpackungsregister.org bei der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister in der Datenbank LUCID
  2. Melden Sie sich mit Ihrer Registrierungsnummer von der Zentralen Stelle Verpackungsregister bei einem dualen System an – etwa über Lizenzero.de beim dualen System Interseroh+
  3. Nutzen Sie die Berechnungshilfe und Kalkulator, um eine erstmalige Schätzung an das duale System und die Zentrale Stelle Verpackungsregister zu übermitteln
  4. Zu Beginn des Folgejahres müssen Sie die tatsächlich in Verkehr gebrachten Verpackungen melden – das geht besonders leicht über Ihr Lizenzero-Kundenkonto
  5. Unternehmen, die besonders viele Verpackungen in Umlauf bringen, müssen zusätzlich eine Vollständigkeitserklärung abgeben
  6. Achten Sie auf spezifische Regelungen, die Ihr Unternehmen oder Ihre Branche betreffen

 

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Wann muss eine Vollständigkeitserklärung abgegeben werden?

Unternehmen sind laut § 11 des neuen Verpackungsgesetzes 2019 grundsätzlich verpflichtet, eine Vollständigkeitserklärung über alle im vorangegangenen Kalenderjahr in Umlauf gebrachte Verkaufs- und Umverpackungen abzugeben. Diese Erklärung muss zudem durch einen Sachverständigen geprüft werden und bis zum 15. Mai des Folgejahres an die Zentrale Stelle Verpackungsregister übermittelt werden. Der Sachverständige muss ein*e Wirtschaftsprüfer*in, Steuerberater*in oder vereidigte*r Buchprüfer*in sein, der bei der ZSVR registriert ist.

Jedoch definiert § 11 Absatz 4, welche Unternehmen hiervon befreit sind – und das dürften in der Regel die meisten kleinen Onlinehändler*innen und stationären Ladengeschäfte sein. Denn wer weniger systembeteiligungspflichtige Verpackungen als 80.000 Kilogramm Glas, 50.000 Kilogramm Pappe, Papier und Karton oder 30.000 Kilogramm aller weiteren, im neuen Verpackungsgesetz 2019 definierten Materialien pro Jahr in Umlauf bringt, ist von der Vollständigkeitserklärung befreit. Diese Verpflichtung dürfte nur für größere Unternehmen zutreffen und kleine Onlinehändler*innen und kleinere Unternehmen im Einzelhandel verschonen.

Wer hingegen zur Abgabe der Vollständigkeitserklärung verpflichtet ist, muss einiges beachten. Die Erklärung muss laut Gesetzestext eine ganze Reihe von Angaben enthalten. Dazu zählen Materialart und Masse von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen und solchen, die bei Endverbraucher*innen normalerweise nicht als Abfall anfallen. Zudem müssen die Systembeteiligung nachgewiesen werden und weitere, branchen- und unternehmensspezifische Angaben zu zurückgenommenen Verpackungen gemacht werden.

 

Strafen und Abmahnungen: Das neue Verpackungsgesetz 2019 bringt mehrere Ahndungsmöglichkeiten mit sich

Mit der Einführung des neuen Verpackungsgesetzes ändert sich vor allem auch die Möglichkeit, Verstöße zu bestrafen. Unternehmen, die sich nicht an die neuen Regelungen halten, drohen Abmahnungen. Die wichtigste Rolle spielt hier wieder einmal die Zentrale Stelle Verpackungsregister. Dort müssen sich Firmen schon registrieren, bevor sie die erste Verpackung in Umlauf bringen. Sobald sich die Unternehmen hier anmelden, werden sie in der öffentlich einsehbaren Datenbank LUCID mit ihren Angaben gelistet. Umgekehrt sieht man hier sofort, wer sich nicht registriert hat. Wenn Onlinehänder*innen und andere Firmen, die offensichtlich Erstinverkehrbringer*innen von Verpackungen sind, sich nicht in dem Verzeichnis angemeldet haben oder falsche Meldungen über die verwendeten Mengen gemacht haben, können Mitbewerber*innen und Wettbewerbsvereine die Händler*innen durch qualifizierte Anwälte bzw. Kanzleien abmahnen lassen.

Eine weitere Stolperfalle im Hinblick auf Abmahnungen sind auch Verpackungen, die vermeintlich schon von anderen Erstinverkehrbringer*innen wie etwa Produzent*innen lizenziert wurden. Diese müssen nicht noch ein zweites Mal lizenziert werden. Allerdings ist der*die Händler*in als Letztvertreiber*in hier in der Beweispflicht und muss belegen, dass die von ihm weiterverwendete Verpackung bereits von einem anderen Unternehmen registriert wurde. Händler*innen, die von Hersteller*innen beliefert werden, die seine Verpackungen bereits lizenziert haben, sollten sich eine schriftliche und rechtsichere Bescheinigung hierüber geben lassen. Denn Verstöße gegen das neue Verpackungsgesetz 2019 werden als Ordnungswidrigkeit mit Bußgeld in einer Höhe von bis zu 200.000 Euro geahndet.

 

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Fazit und Ausblick: das neue Verpackungsgesetz 2019 und seine Folgen für Unternehmen 

Mit den Neuerungen dürfte sich wohl die größte Veränderung in der Verpackungsbranche seit der Einführung der Verpackungsverordnung 1991 andeuten. Das neue Verpackungsgesetz 2019 schafft vor allem mehr Struktur und Klarheit bei allen Beteiligten, welche Regeln für wen zu befolgen sind und welche Abmahnungen und Strafen drohen, falls Unternehmen sich nicht an die Regeln halten.

Das neue Verpackungsgesetz stellt hier ganz klar eine Zäsur dar, weil mit der Einführung der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister eben jenes Kontrollorgan geschaffen wird, das alle Aktivitäten im Rahmen der Teilnahme an den dualen Systemen bündelt, zugänglich macht und Zuwiderhandlungen effektiv sanktionieren kann. Wie gut das funktioniert und ob überhaupt ein größerer Bedarf an Sanktionen besteht, wird sich in den kommenden Jahren zeigen. Man darf jedoch hoffen, dass das neue System effizienter und effektiver funktioniert als bisherige Regelungen und sich dadurch schnell Vorteile für Verbraucher*innen und vor allem für die Umwelt einstellen.

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