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Mögliche Abmahnung: Verpackungsgesetz birgt Gefahr für hohe Geldstrafen

Wichtiges Update, 08.03.2024:

Von unseren Kund:innen erhalten wir in letzter Zeit erneut gehäuft Meldung über Abmahnschreiben zum VerpackG. Anlass für die Schreiben geben beispielweise fehlende Registrierungen im Verpackungsregister LUCID oder nicht übereinstimmende Firmennamen in Impressum und LUCID. Was Sie dagegen tun können, erfahren sie folgend in diesem Blogbeitrag.

Wichtiges Update, 05.07.2019:

Seit einer guten Woche geht die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) verstärkt gegen Versäumnisse im Kontext des Verpackungsgesetzes (VerpackG) vor. So übergab die ZSVR Ende Juni erstmalig Verstoßfälle zum Vollzug an die zuständigen Landesbehörden – und zwar gleich 2.000 Stück. Nur eine Woche später folgte am 05.07.2019 ein groß angelegtes "Warn"-Mailing an rund 86.000 unvollständig registrierte Unternehmen. In beiden Fällen können hohe Geldbußen, Abmahnungen und Verkaufsverbote die Folge sein. Betroffenen Unternehmer.innenn ist daher dringend anzuraten, ihre Pflichten umgehend nachzuholen.

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Inhalt:

 

Seit dem 1. Januar 2019 muss jede Verkaufsverpackung, die von Hersteller:innen, Händler:innen oder sonstigen Unternehmen in den Umlauf gebracht wird, bei einem dualen System lizenziert und bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister registriert sein. Jedes Unternehmen, das Verkaufsverpackungen erstmalig befüllt und in Verkehr bringt, muss diese Verpackungen anmelden und einen Beitrag für die Sammlung, Sortierung und das Recycling der Verpackungen zahlen, nachdem diese von Endverbraucher:innen entsorgt wurden. Wer dies nicht beachtet, riskiert hohe Geldbußen, Vertriebsverbote sowie Abmahnungen, die wiederum Geldstrafen nach sich ziehen können. Wir geben Ihnen einen Überblick, welche Sanktionen im Rahmen des neuen Verpackungsgesetzes auf Sie zukommen können und was Sie tun sollten, um rechtskonform zu handeln.

 

Hintergrund des Verpackungsgesetzes

Mit dem anhaltenden Boom des Onlinehandels werden täglich hunderttausende zusätzliche Kartons, Versandtaschen und Umverpackungen für Warensendungen von Produkten aller Art benötigt, um sie per Versand zu Kund.innen zu transportieren. Der Onlineeinkauf ist bequem, bringt jedoch auch ein riesiges Abfallproblem mit sich. Und damit nicht genug: Auch moderne Zeiterscheinungen wie die To-Go-Mentalität, Convenienceprodukte und die Existenz zahlreicher Single-Haushalte, auf die die Hersteller:innen mit immer kleineren (und mehr) Verpackungen reagieren, intensivieren die Abfallproblematik. Das hat auch die Politik erkannt und eine Änderung der bisherigen Verpackungsverordnung (VerpackV) beschlossen. Seit dem 1. Januar 2019 ist die bis Ende 2018 geltende Verordnung abgelöst und dafür das Verpackungsgesetz in Kraft (die wichtigsten Fakten und Neuerungen zum VerpackG finden Sie ebenfalls hier). Die wohl größte Neuerung des Gesetzes ist die Schaffung der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister als wichtiges Kontrollorgan, mit deren Hilfe für eine bessere Überwachung der Vorgaben und für einen fairen Wettbewerb gesorgt werden soll.

Schwächen der bisherigen Verordnung sollen behoben und Unternehmen, die sich nicht an die Regeln halten, höher bestraft werden. Aber auch sonst müssen Unternehmen einiges beachten, um beim neuen Verpackungsgesetz keine Abmahnung zu riskieren. Das neue Gesetz nimmt Händler:innen und Unternehmen in die Pflicht. Sie müssen als sogenannte Erstinverkehrbringer:innen erstmalig in Umlauf gebrachte Verpackungen wie Papier, Kartons, Glasflaschen, Kunststoffverpackungen und -taschen, Versandtaschen, Getränkeverpackungen, Aluminiumverpackungen, Verbundstoffe und sogar Brötchentüten lizenzieren. Das Verpackungsgesetz bringt Sanktionen mit sich: Unternehmen, die sich nicht an die neue Regelung halten, drohen empfindliche Geldbußen und Abmahnungen durch Wettbewerber:innen. Verstöße werden als Ordnungswidrigkeiten mit Bußgeld geahndet und können mit bis zu 200.000 Euro pro Fall sowie Verkaufsverboten bestraft werden (§ 34 VerpackG).

 

Wer muss seine Verpackungen laut Verpackungsgesetz lizenzieren?

Grundsätzlich betreffen die Regeln im Verpackungsgesetz alle, die gewerbsmäßig Verkaufsverpackungen (Produkt-, Versand-, Serviceverpackungen) erstmalig mit Ware befüllen und anschließend in Umlauf bringen. Entscheidend ist, dass diese Verpackungen letztlich bei privaten Endverbraucher:innen als Abfall anfallen, von wo aus sie abgeholt, sortiert und recycelt werden müssen. Das heißt, dass einerseits die Hersteller:innen von Waren, aber auch Händler:innen in der Pflicht sind, die Verpackungen in den Verkehr bringen. Auch kleinere Onlinehändler:innen mit eigenen Onlineshops oder solche, die auf Marktplätzen wie Amazon, eBay, etc. aktiv sind, müssen sich bei der Zentralen Stelle registrieren und ihre Verkaufsverpackungen lizenzieren. Betroffen sind somit alle Erstinverkehrbringer:innen von Verpackungsmaterialien, egal welcher Unternehmensgröße – und das bereits ab dem ersten in den Umlauf gebrachten Behältnis. Weitere Infos zur Frage "Für wen gilt das Verpackungsgesetz?" finden Sie im Shop.

Hinweis: Am 03. Juli 2021 ist die erste Novelle des Verpackungsgesetzes in Kraft getreten. Diese sieht einige neue und verschärfte Vorgaben für Inverkehrbringer:innen von Verpackungen vor. Was sich im Rahmen der VerpackG-Novelle geändert hat und welche Übergangsfristen es zu beachten gilt, finden Sie in unserem Beitrag "Novelle des Verpackungsgesetzes: Änderungen treten ab Juli 2021 in Kraft".

 

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Abmahnung: Verpackungsgesetz-Verstöße können durch Wettbewerber:innen und Wettbewerbszentralen abgestraft werden

Eine Abmahnung bei Verstößen gegen die Bestimmungen des Verpackungsgesetzes ist durch Wettbewerber:innen und Wettbewerbszentralen möglich. Hier fragen sich viele Händler:innen nun sicherlich: Wie können meine Mitbewerber:innen erkennen, ob ich mich rechtskonform an das neue Verpackungsgesetz halte und meine Kartons und Umverpackungen lizenziere? Ganz einfach: In dem öffentlich einsehbaren zentralen Register LUCID der Zentralen Stelle Verpackungsregister sind die Daten gelistet, die Unternehmen hier im Rahmen ihrer Registrierung angeben. Wettbewerber:innen und auch Kund:innen können also mit wenig Aufwand und nur einigen Klicks online kontrollieren, ob andere Anbieter:innen ihre Verpackungen ordnungsgemäß lizenzieren und die entsprechenden Konkurrent:innen über Rechtsanwälte abmahnen lassen, sollten sich diese nicht an das Gesetz und die Verpackungslizenzierungspflicht halten.

 

Schnellüberblick: So beteiligen Sie Ihre Verpackungen rechtskonform

  • Registrieren Sie Ihr Unternehmen in der Registerdatenbank LUCID bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister unter www.verpackungsregister.org
  • Erstellen eines Kundenkontos auf Lizenzero.de – hier können Sie bequem Ihren weiteren Verpflichtungen nachkommen
  • Anmeldung beim dualen System Interseroh+, Berechnung der voraussichtlich in einem Jahr zu verwendenden Verpackungsmengen und deren Beteiligung (synonym: „Lizenzierung“)
  • Mengenmeldung an die Zentrale Stelle Verpackungsregister
  • Fortlaufend müssen dann jährlich die tatsächlich verwendeten Materialien als Jahresabschluss-Mengenmeldung an das duale System und die Zentrale Stelle Verpackungsregister übermittelt werden

 

Hinweis: Bei sehr großen Mengen (z.B. ab 50.000 Kilogramm Kartonagen) muss eine jährliche Vollständigkeitserklärung abgegeben werden.

Bitte beachten Sie, dass es unter Umständen speziell für Ihr Unternehmen weitere Auflagen geben kann – etwa bei der Verwendung von Getränkeverpackungen, bei denen die Pfandpflicht erweitert wurde. Firmen sollten prüfen, welche zusätzlichen Regelungen im Einzelfall auf sie zutreffen.

 

Anleitung: So lassen sich Abmahnungen durch Verpackungsgesetz-Verstöße verhindern

Wer als Hersteller:in, (Online-)Händler:in oder Importeur:in wettbewerbsrechtliche Abmahnungen durch Verpackungsgesetz-Verstöße verhindern möchte, sollte sich an die Gesetzgebung halten und die hiermit verbundenen Auflagen erfüllen (wichtig: die Pflichten sind stets vor Inverkehrbringen der Verpackungen zu erfüllen).

  1. Registrierung in LUCID bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister: Um rechtskonform zu handeln, müssen Sie Ihr Unternehmen bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister im Verpackungsregister LUCID  registrieren. Sie erhalten hier eine Registrierungsnummer, die Sie im weiteren Prozess benötigen. LUCID ist die bereits erwähnte, öffentlich einsehbare Datenbank.
  2. Bei einem dualen System anmelden – bequem über Lizenzero.de: Nach der Registrierung in LUCID müssen die Unternehmen ihre Verpackungen bei einem dualen System beteiligen (= Systembeteiligung). Das ist bspw. beim dualen System Interseroh+ möglich, bei dem Sie sich über Lizenzero.de mithilfe Ihrer Registrierungsnummer von der Zentralen Stelle Verpackungsregister anmelden können. Für die zu beteiligende Verpackungsmenge schätzen Sie die in einem Kalenderjahr voraussichtlich in Verkehr zu bringende Menge an Verpackungen und berechnen hieraus mit der Berechnungshilfe ganz einfach die zugehörige Kilogrammangabe. Der zu zahlende Beitrag an das duale System ermittelt sich aus den jeweiligen Mengenangaben und den verwendeten Materialien. Sie können die Mengen im laufenden Jahr flexibel anpassen (wichtig: halten Sie die bei der Zentralen Stelle und bei Ihrem dualen System gemeldeten Mengen stets identisch).
  3. Mengenmeldung an die Zentralen Stelle Verpackungsregister: Nach der Beteiligung Ihrer Verpackungen am dualen System müssen die dort gemeldeten Mengen und den Namen Ihres dualen Systems an die Zentrale Stelle kommunizieren. Damit ist der initiale Aufwand abgeschlossen.
  4. Jahresabschluss-Mengenmeldung übermitteln: Vor Beginn des Folgejahres müssen Sie nun für Ihr Unternehmen die Jahresabschluss-Mengenmeldung übermitteln, mit der Sie die über das Jahr tatsächliche in Umlauf gebrachte Menge an Verpackungen durchgeben. Auch hier besteht die Gefahr, ordnungswidrig zu handeln. Die in der Jahresabschluss-Mengenmeldung gemachten Angaben müssen korrekt sein. Ansonsten kann dies zu einer Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld in Höhe von 200.000 Euro pro Fall führen. Die Jahresabschluss-Mengenmeldung muss sowohl gegenüber der Zentralen Stelle wie auch gegenüber Ihrem dualen System getätigt werden.
  5. Große Händler:innen müssen gesonderte Vollständigkeitserklärung abgeben: Wer als Erstinverkehrbringer:in besonders viele Verpackungsmaterialien in Umlauf bringt, muss eine jährliche Vollständigkeitserklärung abgeben. Hiervon sind jedoch nur Unternehmen betroffen, die sehr große Mengen an Verpackungen verwenden. Demnach müssen mindestens 80.000 Kilogramm Glas, 50.000 Kilogramm Pappe/Papier/Karton oder 30.000 Kilogramm der anderen, bereits genannten Materialien in Verkehr gebracht worden sein.

 

Mengen berechnen

 

So handeln Sie bei Erhalt eines Abmahnschreibens

Bitte suchen Sie hierzu umgehend anwaltliche Beratung – diese können wir Ihnen leider nicht pauschal bieten, da sie abhängig vom Einzelfall ist. Prüfen Sie zudem die oben gelisteten Punkte hinsichtlich der Korrektheit Ihrer Angaben.

Um einen Nachweis über die ordnungsgemäße Lizenzierung Ihrer bei uns angegebenen Verpackungsmengen zu erhalten, können Sie uns jederzeit ansprechen – das hilft im Übrigen auch Ihrem Anwalt und spart Rechercheaufwände. Alternativ können Sie jederzeit Ihr Teilnahmezertifikat zum Beleg der Lizenzierung in Ihrem Lizenzero-Kundenkonto herunterladen (einzige Voraussetzung: Sie haben Ihre LUCID-Registrierungsnummer in Ihrem Kundenkonto eingetragen).

 

Weitere rechtliche Verpflichtungen aus dem Verpackungsgesetz und der Verpackungsverordnung

Viele der Verpflichtungen, auf die sich Unternehmen im Verpackungsgesetz einstellen müssen, sind schon aus der vorangegangen Verordnung bekannt und gar nicht so neu, wie mancher denken mag. Auch eine Abmahnung durch Verpackungsverordnung-Verstöße war möglich. Besonders viele, kleinere Unternehmen kannten ihre Obligationen nur nicht. Die Gesetzesänderung und die Einrichtung der Zentralen Stelle Verpackungsregister soll vor allem die Unternehmen flächendeckend dazu bewegen, ihre Verpackungen zu lizenzieren. Beteiligungen am System sollen für alle Akteur:innen besser nachvollziehbar werden und Verstöße leichter zu ahnden sein. Es gibt durch das neue Verpackungsgesetz also einige Verpflichtungen zu beachten – doch der Aufwand dürfte sich zugunsten der Verbraucher:innen und der Umwelt lohnen.

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