VerpackG: Was ist eine Produktverpackung?

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Neben neuen Pflichten, die durch das Verpackungsgesetz (VerpackG) eingeführt wurden, hat das Gesetz auch viele neue Begrifflichkeiten, die sich oftmals nicht auf den ersten Blick von selbst erklären, mit sich gebracht. Einer dieser Begriffe ist die sogenannte „Verkaufsverpackung“: Erstinverkehrbringer*innen sind durch die Systembeteiligung verpflichtet, die von ihnen in Verkehr gebrachten Verkaufsverpackungen kostenpflichtig zu lizenzieren und so den Entsorgungs- und Verwertungsprozess der hierdurch entstehenden Verpackungsabfälle zu mit zu finanzieren.

Zu der Oberkategorie Verkaufsverpackung wiederum werden Service-, Versand- und Produktverpackungen sowie Umverpackungen gezählt. Was genau eine Versandverpackung ist, erklären wir in unserem diesem Blogbeitrag.

Wie sieht es jedoch mit der Produktverpackung aus? Wie kennzeichnet sich diese? Aus welchen Materialien besteht sie? Und wie unterscheidet sie sich von der Umverpackung? In diesem zweiten Teil unserer Reihe lesen Sie alle wichtigen Infos zur Produktverpackung.

 

Inhalt

 

 

Was ist eine Produktverpackung?

Eine Produktverpackung wird zum Schutz der darin enthaltenen Ware eingesetzt und typischerweise an private Endverbraucher*innen vertrieben. Zusätzlich verlängert sie häufig die Haltbarkeit eines Produkts, da dieses durch solch eine Verpackung vor äußeren Einflüssen geschützt wird. Sie dienen zudem dazu, um den Konsument*innen über bestimmte Inhalte oder besondere Vorteile des Produktes aufzuklären sowie durch besondere Gestaltung, Branding etc. als wichtige Kommunikations- und Werbefläche in Richtung der Endverbraucher*innen.

Neben den handelsüblichen Produktverpackungen wie Joghurtbecher oder Pastabeutel, die jeder aus dem Supermarkt kennt, gelten auch Weckgläser, die beispielsweise zum Marmeladenverkauf in einem Hofladen genutzt werden, als Produktverpackung. Die Verpackungsart gehört zu den am häufigsten vorkommenden Behältnissen, da nahezu jedes Produkt damit umhüllt ist.

Nach Kauf und Konsum des enthaltenen Produktes entsorgt der*die private Endverbraucher*in die Produktverpackung bei sich zu Hause. Sie wird anschließend – organisiert durch die dualen Systeme – eingesammelt, sortiert und verwertet. Produktverpackungen zählen daher nach dem Verpackungsgesetz zu den systembeteiligungspflichtigen Verpackungen und müssen von Inverkehrbringer*innen der Verpackung kostenpflichtig bei einem dualen System lizenziert werden.

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Aus welchem Material besteht eine Produktverpackung?

So vielfältig wie die Produkte sein können, die von einer Produktverpackung geschützt werden, so vielfältig können auch die Materialien der Verpackung sein: Von Joghurtbechern aus Plastik oder Milchkartons aus Verbundmaterialien bis hin zu Weinflaschen aus Glas.

Besonders wichtig: Das Verpackungsgesetz schreibt keine Mindestmengen vor und schließt auch keine Materialien von der Beteiligungspflicht aus. Sobald also ein Unternehmen eine Produktverpackung befüllt und anschließend in Verkehr bringt, welche schlussendlich von privaten Endverbraucher*innen entsorgt werden, muss das Unternehmen die Pflichten des Verpackungsgesetzes einhalten und eine Verpackungslizenz abschließen.

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Im Vergleich: Was kennzeichnet eine Umverpackung?

Neben Produktverpackungen gibt es sogenannte Umverpackungen, die ebenfalls zum Schutz einer Ware eingesetzt werden. Umverpackungen „umhüllen“ jedoch nicht direkt das Produkt, sondern eine bestehende Verpackung.

Ein einfaches Beispiel sind Getränkeflaschen im Sechser-Paket: Während die Plastikflasche an sich das Getränk vor äußeren Einflüssen schützt (= Produktverpackung), dient die Plastikhülle dem Zusammenhalten der sechs Flaschen und sorgt gleichzeitig dafür, dass die Flaschen nicht kaputt gehen (= Umverpackung). 

Hinweis: Da private Endverbraucher*innen alle Verpackungen als eine Verkaufseinheit erhalten und sie nach dem Konsum bei sich zu Hause entsorgen, müssen auch Umverpackungen nach dem Verpackungsgesetz lizenziert werden.

Besonderheiten der Produktverpackung im Hinblick auf das Verpackungsgesetz

Eine Produktverpackung muss von dem Unternehmen lizenziert werden, welches die Verpackung befüllt und anschließend in den Umlauf bringt. Im Normalfall ist das der*die Produzent*in der Ware oder ein abfüllendes Unternehmen, das Großgebinde in handelsübliche Einheiten umfüllt und anschließend verkauft.

Aber Achtung: Die Nachweispflicht liegt bei einer Prüfung immer bei dem Unternehmen, der das Produkt unmittelbar an private Endverbraucher*innen verkauft und somit an diese übergibt. Daher sollten Unternehmen immer dokumentieren können, dass die Produktverpackung bereits von dem*der Hersteller*in lizenziert wurde.

 

Rückblick: Alle VerpackG-Pflichten auf einen Blick

Seit Januar 2019 müssen alle Unternehmen, die Verkaufsverpackungen in den Verkehr bringen, insgesamt drei Pflichten nach dem VerpackG erfüllen:

  1. Erstinverkehrbringer*innen von Verpackungen müssen sich bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister in das öffentlich einsehbare Melderegister LUCID registrieren (= Registrierungspflicht). Wie Sie die Registrierung ganz einfach vornehmen, lesen Sie in unserem Blog.
  2. Damit sich die Unternehmen an der Verwertung der Verpackungsabfälle beteiligen, müssen sie Verpackungslizenz Kosten an eines der dualen System (beispielsweise Interseroh+ mit dem Onlineshop Lizenzero) zahlen (= Systembeteiligungspflicht). Nach der Registrierung im Melderegister LUCID erhält jedes Unternehmen eine Registrierungsnummer, die wiederum beim dualen System angegeben werden muss, um beide Stellen miteinander zu verknüpfen.
  3. Abschließend müssen Unternehmen die lizenzierten Verpackungsmengen sowie den Namen des dualen Systems im LUCID-Konto festhalten. Diese Datenmeldepflicht gilt fortlaufend: Die Daten, die ein Unternehmen beim dualen System angibt, müssen stets mit den Daten bei LUCID übereinstimmen, da ein regelmäßiger Abgleich der Datensätze erfolgt.
    Zur Vereinfachung der doppelten Datenmeldung können Sie unseren Mengen-Download für LUCID nutzen, der Ihnen nicht neben Zeit auch viel Ärger erspart.

 

Wichtig: Bei einer unvollständigen oder fehlerhaften Einhaltung der Pflichten können Sanktionen wie hohe Bußgelder oder Verkaufsverbote drohen.

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