How-To-Guide: Verpackungsgesetz für Hersteller – So handeln Sie konform

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Unternehmen, die als Hersteller und/oder Vertreiber von Produkten auch systembeteiligungspflichtige Verkaufsverpackungen in Deutschland in Umlauf bringen, haben seit der Einführung des Verpackungsgesetzes 2019 einige Regelungen zu beachten und Pflichten zu erfüllen. Insbesondere alle, die sich erstmalig mit der Registrierung bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR), der Systembeteiligungspflicht (bzw. dem Lizenzieren von Verpackungen) auseinandersetzen, sollten sich in die Thematik einlesen und genau prüfen, ob sie handeln müssen. Wir haben für Sie den How-To-Guide Verpackungsgesetz für Hersteller zusammengestellt, mit dem Sie Schritt für Schritt überprüfen können, ob und wie sie systembeteiligungspflichtige Verpackungen lizenzieren müssen.

Seit der Einführung des Verpackungsgesetzes (VerpackG) im Jahr 2019 müssen Millionen von kleinen, mittleren und großen Unternehmen in Deutschland handeln. Denn sie gelten seitdem als „Hersteller“ systembeteiligungspflichtiger Verpackungen. Unter einem Hersteller versteht das Verpackungsgesetz ein Unternehmen, das eine Verpackung – etwa einen Versandkarton, eine Tragetasche oder eine sonstige Verpackungsform– erstmalig verwendet, um darin Waren an private Endverbraucher auszugeben. All jene Verpackungen, die letztlich beim privaten Endverbraucher landen und von ihm entsorgt werden, werden Verkaufsverpackungen genannt und sind systembeteiligungspflichtig. Es handelt sich bei einem Hersteller im Sinne des VerpackG also keineswegs um den Verpackungsproduzenten, sondern um den Onlineshop, das stationäre Ladengeschäft oder den Produzenten feiner Keramik von nebenan, das ebensolche Verkaufsverpackungen befüllt und in Verkehr bringt.

Sollten Sie mit Ihrem Unternehmen Erstinverkehrbringer von Verkaufsverpackungen sein, ist es allerhöchste Zeit zum Handeln. Um die Entsorgung und Verwertung der Verpackungsmaterialien zu gewährleisten und die Verursacher von Verpackungsabfällen an den zugehörigen Kosten zu beteiligen, werden diese auf Basis des Verpackungsgesetzes auf die Erstinverkehrbringer umgelegt. Konkret funktioniert das, indem die „Hersteller“ der Verpackungen verpflichtet werden, diese kostenpflichtig bei einem dualen System zu lizenzieren, sich also um eine Verpackungslizenzierung zu kümmern. Mit den Lizenzentgelten organisieren die dualen Systeme dann die Organisation des gesamten Entsorgungs- und Recyclingprozesses. Zugleich liegt hierin ein Anreiz für die Anbieter, das Verpackungsaufkommen von vorherein zu reduzieren. Alle wichtigen Aspekte hinsichtlich der Vorgaben erfahren Sie nachfolgend in unserem How-To-Guide Verpackungsgesetz für Hersteller.

Inhalt

 

Schritt-für-Schritt-Anleitung – How-To-Guide: Verpackungsgesetz für Hersteller

Noch bevor ein „Hersteller“ Verpackungen in Umlauf bringt, sind die folgenden Schritte umzusetzen:

  1. Zuerst müssen Sie sich bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) auf der Website verpackungsregister.org mit einem Eintrag in der Datenbank LUCID als „Hersteller“ registrieren. Verpflichtete Unternehmen müssen dort unter Angabe ihrer Stammdaten ein Kundenkonto erstellen und erhalten anschließend ihre persönliche LUCID-Registrierungsnummer (Registrierungspflicht).
  2. Anschließend muss sich der Erstinverkehrbringer bei einem dualen System anmelden und einen Lizenzierungsvertrag über seine Verpackungsmengen schließen (Systembeteiligungs-/Lizenzierungspflicht). Die Anmeldung beim dualen System Interseroh+ kann bequem bei Lizenzero.de vorgenommen werden, die Kalkulation der geplanten Verpackungsmengen kann auf einfache Weise mit der Lizenzero-Berechnungshilfe und dem Lizenzero-Kalkulator durchgeführt werden.
  3. Wer sich bei der ZSVR und bei einem dualen System angemeldet sowie seine Planmengen lizenziert hat, muss nun nur noch seine lizenzierten Mengen und den Namen seines dualen Systems in LUCID hinterlegen (Datenmeldepflicht).
  4. Ändert sich im Jahresverlauf nichts, müssen Hersteller in der Regel erst im Folgejahr wieder aktiv werden. Dann müssen die tatsächlich in Umlauf gebrachten Verpackungsmengen per Jahresabschluss-Mengenmeldung an die Zentrale Stelle Verpackungsregister und an das duale System gemeldet werden. Daran erinnert Sie Ihr duales System – z.B. Lizenzero – aber rechtzeitig.
  5. Unternehmen, die besonders große Verpackungsmengen (ab 80 Tonnen Glas, 50 Tonnen Papier/Pappe/Karton oder 30 Tonnen sonstiger Materialien) einsetzen, müssen zudem eine Vollständigkeitserklärung an die ZSVR abgeben, die durch einen registrierten Prüfer beglaubigt werden muss.

 

Verpackungsgesetz für Hersteller: Die Grundzüge der Regelung

Das Verpackungsgesetz ist im Jahr 2019 in Kraft getreten und hat die vorausgegangene Verpackungsverordnung (VerpackV) abgelöst. Das VerpackG beinhaltet einige wichtige Änderungen und Regelungen, mit den sowohl Händler als auch Produzenten unabhängig von ihrer Größe in die Pflicht genommen werden sollen, Verantwortung für die von ihnen in Umlauf gebrachten Verpackungen zu übernehmen und einen finanziellen Beitrag zur Entsorgung zu leisten. Fokus des Gesetzes sind Unternehmen, die Produkte an private Endkunden verkaufen und als Erstinverkehrbringer lizenzierungspflichtige Verpackungen nutzen. Insbesondere die Einrichtung der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) ist eine essenzielle Neuerung des VerpackG, da sie die Einhaltung des Gesetzes überwacht. In Zeiten der Verpackungsverordnung hatten sich viele Unternehmen nicht an ihre Verpflichtungen gehalten. Das wird im Rahmen des VerpackG durch die Kontrollfunktion der ZSVR unterbunden. Bei Verstößen sind somit nun Abmahnungen, Verkaufsverbote und Bußgeldzahlungen bis zu 200.000 Euro möglich.

Zentrale Bedeutung kommen folgende Punkte im Verpackungsgesetz für Hersteller zu:

  • Registrierungspflicht: Die Registrierungspflicht für Erstinverkehrbringer bei der ZSVR ist im Verpackungsgesetz essenziell wichtig, um die Erfüllung der Vorgaben kontrollieren zu können und das Recyclingsystem in Deutschland auf stabile Füße zu stellen. Unternehmen müssen sich demnach zwingend in der öffentlich einsehbaren Datenbank LUCID registrieren. Dritte können überprüfen, ob sich eine Firma hier eingetragen hat und Versäumnisse der Zentralen Stelle Verpackungsregister melden. Zusätzlich gleicht die ZSVR die ihr gemeldeten Daten regelmäßig mit den dualen Systemen ab und kann so Abweichungen aufdecken.
  • Systembeteiligungspflicht: Wie oben in unserem „How-To-Guide: Verpackungsgesetz für Hersteller“ beschrieben, müssen betroffene Unternehmen ihre Verpackungen bei einem dualen System lizenzieren. Diese Vorgabe gilt ab der ersten gewerblich in Umlauf gebrachten Verpackung und unabhängig vom verwendeten Material. Nicht lizenzierte Verpackungen dürfen grundsätzlich nicht in Umlauf gebracht werden, sodass die Lizenzierung stets vorab erfolgen muss.
  • Datenmeldepflicht: Jegliche Angaben und Meldungen, die gegenüber dem dualen System gemacht werden, müssen auf LUCID übertragen werden – und andersherum. Wichtig ist, dass die Angaben an beiden Stellen stets übereinstimmen, sodass bei Abgleichen zwischen ZSVR und dualem System keine Abweichungen aufkommen.

Weitere wichtige Regelungen betreffen Unternehmen, die Transportverpackungen – also B2B-Verpackungen, die im Handel verbleiben – in Umlauf bringen. für Transportverpackungen gelten jedoch andere Verpflichtungen: So müssen sie nicht an einem dualen System beteiligt werden, jedoch ist auch hier der Inverkehrbringer für eine fachgerechte Rücknahme und Verwertung verantwortlich. Im Juli 2021 ist die erste Verpackungsgesetz-Novelle in Kraft getreten, die das ursprüngliche Gesetz an einigen Stellen nachgeschärft und auch mit Blick auf Transportverpackungen einige Maßgaben mit sich gebracht hat. So müssen sich Inverkehrbringer von Transportverpackungen unter anderem ab Juli 2022 ebenfalls bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister registrieren.

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FAQs – How-To-Guide: Verpackungsgesetz für Hersteller

Insbesondere bei allen, die sich erstmalig mit dem neuen Verpackungsgesetz auseinandersetzen, gibt es viele Fragen bezüglich der Verpflichtungen, die das VerpackG mit sich bringt. Wir haben nachfolgend die wichtigsten Fragen und Antworten rund um das Verpackungsgesetz für Hersteller zusammengestellt.

Was muss bei LUCID gemeldet werden?

In der Datenbank LUCID müssen laut Verpackungsgesetz regelmäßig die lizenzierten Verpackungsmengen gemeldet werden. Das betrifft sowohl die Plan-Mengen für das aktuelle Jahr und Folgejahr als auch die Ist-Mengen für das vergangene Jahr. Für die Meldungen wird die Materialart und das Gewicht pro Material in Kilogramm benötigt. Die bei den dualen Systemen – etwa bei Lizenzero – lizenzierten Verpackungsmengen müssen exakt mit den Eintragungen in LUCID übereinstimmen. Hinweis: Um Tipp- oder Flüchtigkeitsfehler zu vermeiden und die Übertragung zu erleichtern, bieten wir von Lizenzero eine eigene Lösung für die Mengenmeldung für unsere Kunden an, bei der diese per Dateiupload ohne händisches Übertragen in LUCID hinterlegt werden kann.

Welche Verpackungen müssen lizenziert werden?

Grundsätzlich müssen alle sog. Verkaufsverpackungen (Produkt-, Versand-, Serviceverpackungen), die beim privaten Endverbraucher landen, bei einem dualen System lizenziert werden. Diese Vorgabe gilt ab der ersten Verpackung und unabhängig vom Verpackungsmaterial.

Wichtig: Bei Versandverpackungen müssen auch jegliche Füll- und Polstermaterialien sowie Packhilfsmittel mitlizenziert werden.

Wer muss sich um eine Verpackungslizenz kümmern?

Eine Verpackungslizenz müssen alle haben, die als „Hersteller“ bzw. Erstinverkehrbringer Verkaufsverpackungen (Definition siehe „Welche Verpackungen müssen lizenziert werden?“) befüllen und erstmalig in Umlauf bringen, welche dann beim privaten Endverbraucher in Deutschland als Abfall anfallen. Unternehmen, auf die diese Definition zutrifft, müssen jede eingesetzte Verpackung ab der ersten Verpackung lizenzieren.

Wer ist Erstinverkehrbringer nach dem Verpackungsgesetz?

Laut der Definition des Verpackungsgesetzes ist derjenige Erstinverkehrbringer, der erstmalig eine Verpackung mit Ware befüllt, in Deutschland gewerbsmäßig in den Umlauf bringt und an private Endverbraucher „mit dem Ziel des Vertriebs, des Verbrauchs oder der Verwendung“ abgibt.

Hat der Erstinverkehrbringer seinen Unternehmenssitz im Ausland und liefert nach Deutschland, ist üblicherweise der inländische Importeur für die Lizenzierung aller miteingeführten Verpackungen zuständig sowie für alle nachträglich noch von ihm hinzugefügten Verpackungen – denn er ist derjenige, in dessen Besitz sich die verpackte Ware zum Zeitpunkt des grenzübertritts üblicherweise befindet.

Versendet ein ausländischer Exporteur direkt an deutsche Endkonsumenten und ist damit der Erstinverkehrbringer ist er der im Sinne des VerpackG Lizenzierungspflichtige.

Welche Sanktionen drohen bei Versäumnissen?

Wer den VerpackG-Pflichten nicht nachkommt, muss mit Strafen von bis zu 200.000 Euro rechnen. Zudem können Abmahnungen und Vertriebsverbote ausgesprochen werden.

 

Fazit – How-To-Guide: Nach dem Verpackungsgesetz als Hersteller konform handeln ist wichtig für den Umweltschutz

Hersteller als Verursacher von Verpackungsabfällen werden mithilfe des Verpackungsgesetz von 2019 und der VerpackG-Novelle von 2021 gemäß ihrer Produktverantwortung an den Kosten des Recyclings von Verpackungen beteiligt. Verstößt ein Hersteller gegen die Vorgaben, können empfindliche Strafen die Folge sein. Das Gesetz ist nicht ohne Grund so streng: Das VerpackG soll die deutsche Kreislaufwirtschaft und das Recycling finanziell auf eine solide Basis stellen und Händler gleichzeitig motivieren, Verpackungsaufwände zu reduzieren, da sie bei geringerem Materialverbrauch auch geringere Kosten haben – beides Aspekte, die dem Umwelt- und Klimaschutz unmittelbar zugutekommen.

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