How-To-Guide: Verpackungsgesetz für Hersteller:innen – So handelt ihr konform
Inhalt:
- Schritt-für-Schritt-Anleitung – How-To-Guide: Verpackungsgesetz für Hersteller:innen
- Verpackungsgesetz für Hersteller:innen: Die Grundzüge der Regelung
- Wann bin ich ein/eine Hersteller:in im Sinne des Verpackungsgesetzes?
- FAQs: Verpackungsgesetz für Hersteller:innen
- Fazit: Nach dem Verpackungsgesetz konform handeln ist wichtig für den Umweltschutz
Unternehmen, die als Hersteller:innen und/oder Vertreiber:innen von Produkten auch systembeteiligungspflichtige Verkaufsverpackungen in Deutschland in Umlauf bringen, haben seit der Einführung des Verpackungsgesetzes 2019 einige Regelungen zu beachten und Pflichten zu erfüllen. Insbesondere alle, die sich erstmalig mit der Registrierung bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR), der Systembeteiligungspflicht (bzw. dem Lizenzieren von Verpackungen) auseinandersetzen, sollten sich in die Thematik einlesen und genau prüfen, ob sie handeln müssen. Wir haben für euch den How-To-Guide zum deutschen Verpackungsgesetz für Hersteller:innen zusammengestellt, mit dem ihr Schritt für Schritt überprüfen könnt, ob und wie ihr systembeteiligungspflichtige Verpackungen lizenzieren müsst.
Seit der Einführung des Verpackungsgesetzes (VerpackG) im Jahr 2019 müssen Millionen von kleinen, mittleren und großen Unternehmen in Deutschland handeln. Denn sie gelten seitdem als „Hersteller“ systembeteiligungspflichtiger Verpackungen. Unter Hersteller:in versteht das Verpackungsgesetz ein Unternehmen, das eine Verpackung – etwa einen Versandkarton, eine Tragetasche oder eine sonstige Verpackungsform – erstmalig verwendet, um darin Waren an private Endverbraucher:innen auszugeben. All jene Verpackungen, die letztlich bei privaten Endverbraucher:innen landen und von diesen entsorgt werden, werden Verkaufsverpackungen genannt und sind systembeteiligungspflichtig. Es handelt sich bei Hersteller:innen im Sinne des VerpackG also keineswegs um die Verpackungsproduzent:innen, sondern um den Onlineshop, das stationäre Ladengeschäft oder die Produzent:in feiner Keramik von nebenan, das ebensolche Verkaufsverpackungen befüllt und in Verkehr bringt.
Solltet ihr mit eurem Unternehmen Erstinverkehrbringer:innen von Verkaufsverpackungen sein, ist es allerhöchste Zeit zum Handeln. Um die Entsorgung und Verwertung der Verpackungsmaterialien zu gewährleisten und die Verursacher:innen von Verpackungsabfällen an den zugehörigen Kosten zu beteiligen, werden diese auf Basis des Verpackungsgesetzes auf die Erstinverkehrbringer:innen umgelegt. Konkret funktioniert das, indem die „Hersteller“ der Verpackungen verpflichtet werden, diese kostenpflichtig bei einem dualen System zu lizenzieren, sich also um eine Verpackungslizenzierung zu kümmern. Mit den Lizenzentgelten organisieren die dualen Systeme dann die Organisation des gesamten Entsorgungs- und Recyclingprozesses. Zugleich liegt hierin ein Anreiz für die Anbieter:innen, das Verpackungsaufkommen von vorherein zu reduzieren. Alle wichtigen Aspekte hinsichtlich der Vorgaben erfahrt ihr nachfolgend in unserem How-To-Guide.
Schritt-für-Schritt-Anleitung – How-To-Guide: Verpackungsgesetz für Hersteller:innen
Noch bevor ein „Hersteller“ Verpackungen in Umlauf bringt, sind die folgenden Schritte umzusetzen:
- Zuerst müsst ihr euch bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) auf der Website verpackungsregister.org mit einem Eintrag in der Datenbank LUCID als „Hersteller“ registrieren. Verpflichtete Unternehmen müssen dort unter Angabe ihrer Stammdaten ein Kundenkonto erstellen und erhalten anschließend ihre persönliche LUCID-Registrierungsnummer (Registrierungspflicht).
- Anschließend müssen sich die Erstinverkehrbringer:innen bei einem dualen System anmelden und einen Lizenzierungsvertrag über ihre Verpackungsmengen schließen (Systembeteiligungs-/Lizenzierungspflicht). Die Anmeldung beim dualen System Interzero kann bequem bei Lizenzero.de vorgenommen werden, die Kalkulation der geplanten Verpackungsmengen kann auf einfache Weise mit der Lizenzero-Berechnungshilfe und dem Lizenzero-Kalkulator durchgeführt werden.
- Wer sich bei der ZSVR und bei einem dualen System angemeldet, sowie seine Planmengen lizenziert hat, muss nun nur noch seine lizenzierten Mengen und den Namen seines dualen Systems in LUCID hinterlegen (Datenmeldepflicht).
- Ändert sich im Jahresverlauf nichts, müssen Hersteller:innen in der Regel erst im Folgejahr wieder aktiv werden. Dann müssen die tatsächlich in Umlauf gebrachten Verpackungsmengen per Jahresabschluss-Mengenmeldung an die Zentrale Stelle Verpackungsregister und an das duale System gemeldet werden. Daran erinnert euch euer duales System – z.B. Lizenzero – aber rechtzeitig.
- Unternehmen, die besonders große Verpackungsmengen (ab 80 Tonnen Glas, 50 Tonnen Papier/Pappe/Karton oder 30 Tonnen sonstiger Materialien) einsetzen, müssen zudem eine Vollständigkeitserklärung an die ZSVR abgeben, die durch einen registrierten Prüfer beglaubigt werden muss.
Verpackungsgesetz für Hersteller:innen: Die Grundzüge der Regelung
Das Verpackungsgesetz ist im Jahr 2019 in Kraft getreten und hat die vorausgegangene Verpackungsverordnung (VerpackV) abgelöst. Das VerpackG beinhaltet einige wichtige Änderungen und Regelungen, mit den sowohl Händler:innen als auch Produzent:innen unabhängig von ihrer Größe in die Pflicht genommen werden sollen, Verantwortung für die von ihnen in Umlauf gebrachten Verpackungen zu übernehmen und einen finanziellen Beitrag zur Entsorgung zu leisten. Fokus des Gesetzes sind Unternehmen, die Produkte an private Endkund:innen verkaufen und als Erstinverkehrbringer:innen lizenzierungspflichtige Verpackungen nutzen. Insbesondere die Einrichtung der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) war eine essenzielle Neuerung des VerpackG, da sie die Einhaltung des Gesetzes überwacht. In Zeiten der Verpackungsverordnung hatten sich viele Unternehmen nicht an ihre Verpflichtungen gehalten. Das wurde im Rahmen des VerpackG durch die Kontrollfunktion der ZSVR unterbunden. Bei Verstößen sind somit nun Abmahnungen, Verkaufsverbote und Bußgeldzahlungen bis zu 200.000 Euro möglich.
Zentrale Punkte im Verpackungsgesetz für Hersteller:innen:
- Registrierungspflicht: Die Registrierungspflicht für Erstinverkehrbringer:innen bei der ZSVR ist im Verpackungsgesetz essenziell wichtig, um die Erfüllung der Vorgaben kontrollieren zu können und das Recyclingsystem in Deutschland auf stabile Füße zu stellen. Unternehmen müssen sich demnach zwingend in der öffentlich einsehbaren Datenbank LUCID registrieren. Dritte können überprüfen, ob sich eine Firma hier eingetragen hat und Versäumnisse der Zentralen Stelle Verpackungsregister melden. Zusätzlich gleicht die ZSVR die ihr gemeldeten Daten regelmäßig mit den dualen Systemen ab und kann so Abweichungen aufdecken.
- Systembeteiligungspflicht: Wie oben in unserem „How-To-Guide: Verpackungsgesetz für Hersteller:innen“ beschrieben, müssen betroffene Unternehmen ihre Verpackungen bei einem dualen System lizenzieren. Diese Vorgabe gilt ab der ersten gewerblich in Umlauf gebrachten Verpackung und unabhängig vom verwendeten Material. Nicht lizenzierte Verpackungen dürfen grundsätzlich nicht in Umlauf gebracht werden, sodass die Lizenzierung stets vorab erfolgen muss.
- Datenmeldepflicht: Jegliche Angaben und Meldungen, die gegenüber dem dualen System gemacht werden, müssen auf LUCID übertragen werden – und andersherum. Wichtig ist, dass die Angaben an beiden Stellen stets übereinstimmen, sodass bei Abgleichen zwischen ZSVR und dualem System keine Abweichungen aufkommen.
Weitere wichtige Regelungen betreffen Unternehmen, die Transportverpackungen – also B2B-Verpackungen, die im Handel verbleiben – in Umlauf bringen. für Transportverpackungen gelten jedoch andere Verpflichtungen: So müssen sie nicht an einem dualen System beteiligt werden, jedoch sind auch hier die Inverkehrbringer:innen für eine fachgerechte Rücknahme und Verwertung verantwortlich. Im Juli 2021 ist die erste Verpackungsgesetz-Novelle in Kraft getreten, die das ursprüngliche Gesetz an einigen Stellen nachgeschärft und auch mit Blick auf Transportverpackungen einige Maßgaben mit sich gebracht hat. So müssen sich Inverkehrbringer:innen von Transportverpackungen unter anderem seit Juli 2022 ebenfalls bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister registrieren.
Wann bin ich ein / eine Hersteller:in im Sinne des Verpackungsgesetzes?
Als Hersteller:innen im Sinne des Verpackungsgesetzes gilt man, wenn man:
Mit Ware befüllte Verpackungen
- Erstmals
- Gewerbsmäßig
- In Deutschland
- In Verkehr bringt
Im Sinne des VerpackG ist also grundsätzlich Hersteller:in, wer eine Verpackung erstmalig mit Waren befüllt. Das können Produzent:innen von Produkten sein, die diese nach der Herstellung verpacken, aber auch Handelsunternehmen, die Eigenmarken vertreiben und die Befüllung an einen Dritten abgeben. Auch Importeur:innen gelten als Hersteller:innen, wenn sie bei Grenzübertritt die rechtliche Verantwortung für die Ware tragen. Als Hersteller:in im Sinne des VerpackG gelten zusätzlich alle Versand- und Onlinehändler:innen, die eine Versandverpackung mit Waren befüllen. Das deutsche Verpackungsgesetz gilt übrigens genau so für ausländische Händler:innen, die nach Deutschland versenden.
Wenn dieser Herstellerbegriff auf euch zutrifft, müsst ihr in jedem Fall der Registrierungspflicht nachkommen und euch im Register LUCID anmelden. Welche weiteren Pflichten ihr habt, hängt von den konkreten Verpackungsarten ab, die ihr in Umlauf bringt.
FAQs – How-To-Guide: Verpackungsgesetz für Hersteller:innen
Insbesondere bei allen, die sich erstmalig mit dem Verpackungsgesetz auseinandersetzen, gibt es viele Fragen bezüglich der Verpflichtungen, die das VerpackG mit sich bringt. Wir haben nachfolgend die wichtigsten Fragen und Antworten rund um das Verpackungsgesetz für Hersteller:innen zusammengestellt.
Was muss bei LUCID gemeldet werden?
In der Datenbank LUCID müssen laut Verpackungsgesetz regelmäßig die lizenzierten Verpackungsmengen gemeldet werden. Das betrifft sowohl die Plan-Mengen für das aktuelle Jahr und Folgejahr als auch die Ist-Mengen für das vergangene Jahr. Für die Meldungen wird die Materialart und das Gewicht pro Material in Kilogramm benötigt. Die bei den dualen Systemen – etwa bei Lizenzero – lizenzierten Verpackungsmengen müssen exakt mit den Eintragungen in LUCID übereinstimmen. Hinweis: Um Tipp- oder Flüchtigkeitsfehler zu vermeiden und die Übertragung zu erleichtern, bieten wir von Lizenzero eine eigene Lösung für die Mengenmeldung für unsere Kunden an, bei der diese per Dateiupload ohne händisches Übertragen in LUCID hinterlegt werden kann.
Welche Verpackungen müssen lizenziert werden?
Grundsätzlich müssen alle sog. Verkaufsverpackungen (Produkt-, Versand-, Serviceverpackungen), die beim privaten Endverbraucher:innen landen, bei einem dualen System lizenziert werden. Diese Vorgabe gilt ab der ersten Verpackung und unabhängig vom Verpackungsmaterial.
Wichtig: Bei Versandverpackungen müssen auch jegliche Füll- und Polstermaterialien sowie Packhilfsmittel mitlizenziert werden.
Verpackungen mit und ohne Systembeteiligungspflicht
Das VerpackG unterscheidet zwischen Verpackungen mit und ohne Systembeteiligungspflicht. Verpackungen, die bei privaten Endverbraucher:innen oder vergleichbaren Anfallstellen anfallen und damit über den normalen Hausmüll entsorgt werden, haben eine Systembeteiligungspflicht. Als vergleichbare Anfallstellen zählen hier beispielsweise Kinos oder Hotels, also Orte, an denen Produkte direkt ausgepackt und entsorgt werden. Verkaufs-, Um-, Service- und Versandverpackungen fallen typischerweise unter die systembeteiligungspflichtigen Verpackungen.
Verpackungen ohne Systembeteiligungspflicht fallen hingegen nicht bei privaten Endverbraucher:innen an und werden so auch nicht über den Hausmüll entsorgt. Dazu gehören Transportverpackungen, die bei anderen Unternehmen verbleiben (B2B), Mehrwegverpackungen, pfandpflichtige Einweggetränkeverpackungen sowie Verkaufs- und Umverpackungen, die nach Gebrauch nicht bei privaten Endverbraucher:innen anfallen.
Wer muss sich um eine Verpackungslizenz kümmern?
Eine Verpackungslizenz müssen alle haben, die als „Hersteller“ bzw. Erstinverkehrbringer:in Verkaufsverpackungen (Definition siehe „Welche Verpackungen müssen lizenziert werden?“) befüllen und erstmalig in Umlauf bringen, welche dann bei privaten Endverbraucher:innen in Deutschland als Abfall anfallen. Unternehmen, auf die diese Definition zutrifft, müssen jede eingesetzte Verpackung ab der ersten Verpackung lizenzieren.
Wer ist Erstinverkehrbringer:in nach dem Verpackungsgesetz?
Laut der Definition des Verpackungsgesetzes ist Erstinverkehrbringer:in, wer erstmalig eine Verpackung mit Ware befüllt, in Deutschland gewerbsmäßig in den Umlauf bringt und an private Endverbraucher:innen „mit dem Ziel des Vertriebs, des Verbrauchs oder der Verwendung“ abgibt.
Haben Erstinverkehrbringer:innen ihren Unternehmenssitz im Ausland und liefern nach Deutschland, ist üblicherweise der/die inländische Importeur:in für die Lizenzierung aller miteingeführten Verpackungen zuständig sowie für alle nachträglich noch von ihm/ihr hinzugefügten Verpackungen.
Versenden ausländische Exporteur:innen direkt an deutsche Endkonsument:innen und sind damit der Erstinverkehrbringer:innen, sind sie im Sinne des VerpackG Lizenzierungspflichtig.
Welche Sanktionen drohen bei Versäumnissen?
Wer den VerpackG-Pflichten nicht nachkommt, muss mit Strafen von bis zu 200.000 Euro rechnen. Zudem können Abmahnungen und Vertriebsverbote ausgesprochen werden.
Fazit: Nach dem Verpackungsgesetz konform handeln ist wichtig für den Umweltschutz
Hersteller:innen als Verursacher:innen von Verpackungsabfällen werden mithilfe des Verpackungsgesetz von 2019 und der VerpackG-Novelle von 2021 gemäß ihrer Produktverantwortung an den Kosten des Recyclings von Verpackungen beteiligt. Verstößen Hersteller:innen gegen die Vorgaben, können empfindliche Strafen die Folge sein. Das Gesetz ist nicht ohne Grund so streng: Das VerpackG soll die deutsche Kreislaufwirtschaft und das Recycling finanziell auf eine solide Basis stellen und Händler:innen gleichzeitig motivieren, Verpackungsaufwände zu reduzieren, da sie bei geringerem Materialverbrauch auch geringere Kosten haben – beides Aspekte, die dem Umwelt- und Klimaschutz unmittelbar zugutekommen.