How-To-Guide: Systembeteiligungsvertrag - die wichtigsten Infos zur Anmeldung bei dualen Systemen

Im Rahmen des Verpackungsgesetzes, das im Januar 2019 in Kraft getreten ist, sind eine ganze Reihe Verpflichtungen eingeführt worden, mit denen Unternehmen konfrontiert sind. Firmen, die Produkte an private Endverbraucher:innen ausgeben und dafür Verpackungen erstmalig verwenden, müssen einige Regelungen beachten. Dazu zählt neben anderen Maßnahmen auch die sogenannte Systembeteiligungspflicht. Was bedeutet das? Was müssen Unternehmen beachten, um gesetzeskonform zu handeln und die Auflagen zu erfüllen? Wir haben Ihnen die wichtigsten Informationen rund um die Anmeldung bei einem dualen System zusammengestellt.

Inhalt

 

Die Systembeteiligungspflicht ist ein essentieller Baustein des Verpackungsgesetzes (VerpackG). Denn insbesondere im Online-Handel hat es in den letzten Jahren einen rasanten Anstieg des Verbrauchs von Verpackungsmaterial gegeben. Eine Vielzahl von Onlinehändler:innen mit eigenen Shops versenden Waren aller erdenklichen Kategorien im digitalen Versandhandel. Die Produkte werden in der Regel per Logistikdienst in einer Umverpackung zu Kund:innen nach Hause gesendet. Für Verbraucher:innen ist das Prinzip bequem und einfach. Unternehmen wiederum sparen Kosten für Personal und eventuell auch für stationäre Ladengeschäfte. Die Kehrseite: ein rasant wachsender Müllberg an Verkaufsverpackungen, Umverpackungen und Versandverpackungen.

Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber Handlungsbedarf gesehen und das Regelwerk im Umgang mit Verpackungen verschärft. Ein wichtiger Bestandteil darin ist die Systembeteiligungspflicht, die im Rahmen weiterer Obligationen für Unternehmen aus dem B2C-Bereich (Handel mit Endverbraucher:innen) besteht.

 

Was ist eine Systembeteiligung?

Das Verpackungsgesetz umfasst neben vielen weiteren Regelungen einige Verpflichtungen für Unternehmen, die Produkte in Verkaufs- und Umverpackungen an Endverbraucher abgeben und dabei erstmalig in Verkehr bringen. Relevant sind für betroffene Firmen besonders:

  1. die Registrierungspflicht bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister (§9 Ver-packG)
  2. die Systembeteiligungspflicht, die über den Systembeteiligungsvertrag erfüllt wird  (§7 VerpackG)
  3. die Datenmeldepflicht (§10 VerpackG)
  4. ggfs. die Vollständigkeitserklärung (§11 VerpackG)

 

Die Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) dient als Kontrollorgan und überwacht die Umsetzung des Gesetzes. Für betroffene Firmen besteht bei der ZSVR eine Registrierungspflicht in der öffentlich einsehbaren Datenbank LUCID (§9 VerpackG). Dort erhält der*die Anbieter*in eine Registriernummer.

Und an dieser Stelle kommt die Systembeteiligungspflicht (§7 VerpackG) zum Tragen: Mit der Registriernummer von der ZSVR müssen sich Unternehmen bei einem dualen System anmelden und direkt die in Verkehr gebrachten, systembeteiligungspflichtigen Verpackungen kostenpflichtig lizenzieren, indem sie abschätzen, wie viel Verpackungsmaterial sie im laufenden Jahr verbrauchen werden und einen Systembeteiligungsvertrag abschließen. Das ist beispielsweise über Lizenzero für das duale System Interseroh+ möglich. Im laufenden Jahr können die Mengen an Verpackungsmaterialien im Kundenkonto konkretisiert und angepasst werden. Nach Abschluss dieses Systembeteiligungsvertrages kümmert sich das duale System um Entsorgung, Sortierung und Recycling der gemeldeten Verpackungen.

Doch was ist eine systembeteiligungspflichtige Verpackung? Wie oben bereits erwähnt, handelt es sich dabei um alle Verpackungen, die von privaten Endverbraucher:innen über den Hausmüll (oder an ähnlichen Anfallstellen z.B. Kino, Hotel etc.) entsorgt werden. Dazu gehören also sowohl Produkt- als auch Versandverpackungen.

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Erst zu Beginn des Folgejahres müssen die betroffenen Vertreiber:innen ihrer Verpflichtung zur Datenmeldung nachkommen (§10 VerpackG) und die exakt verbrauchten Mengen an das duale System und die Zentrale Stelle Verpackungsregister melden. In seltenen Fällen muss zudem eine Vollständigkeitserklärung (§11 VerpackG) abgegeben werden, wenn mehrere Tonnen an Verpackungsmaterialien pro Jahr verbraucht werden. Unternehmen sollten die speziell für ihre Branche geltenden Bestimmungen im Einzelfall genau prüfen.

 

Wer ist systembeteiligungspflichtig?

Die Systembeteiligungspflicht für Erstinverkehrbringer:innen von Verpackungen ist im Verpackungsgesetz (VerpackG) im Paragraf §7 festgelegt. Darin heißt es wörtlich: „Hersteller von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen haben sich mit diesen Verpackungen zur Gewährleistung der flächendeckenden Rücknahme an einem oder mehreren Systemen zu beteiligen. Dabei haben sie Materialart und Masse der zu beteiligenden Verpackungen sowie die Registrierungsnummer nach §9 Absatz 3 Satz 2 anzugeben. […] Das gewerbsmäßige Inverkehrbringen von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen, die der Hersteller nicht an einem System beteiligt hat, ist verboten.“

Dabei werden im Gesetz ein paar möglicherweise missverständliche Begriffe gewählt. So handelt es sich beim „Hersteller“ um die Vertreiber:innen oder Erstinverkehrbringer:innen – etwa die Onlinehändler:innen –, die eine Verpackung erstmalig in Umlauf bringen und an private Endverbraucher:innen versenden. Bei der Registriernummer handelt es sich um die Nummer, die ein betroffenes Unternehmen von der Zentralen Stelle Verpackungsregister erhält. Die Systembeteiligungspflicht wiederum gilt nur, wenn Verpackungsmaterialien erstmalig in Verkehr gebracht werden und noch nicht vorab lizenziert waren.

Wichtig: Unternehmen, die sich darauf berufen, dass ihre Verpackungen schon zuvor lizenziert waren, etwa weil sie gebrauchte Kartons einsetzen, sollten die Lizenzierung der Materialien für jeden Einzelfall in nachprüfbarer Form genau dokumentieren. Bei Versäumnissen drohen Abmahnungen und empfindliche Bußgelder durch die ZSVR.

Wie Sie Ihren Systembeteiligungsvertrag abschließen und Ihre Verkaufsverpackungen bei Lizenzero lizenzieren, zeigen wir Ihnen in diesem Video:

 

Anleitung: So handeln betroffene Vertreiber:innen gesetzeskonform nach VerpackG

  1. Als Erstinverkehrbringer:innen von Verpackungen, die für private Endverbraucher:innen bestimmt sind, registrieren Sie sich bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister in der Datenbank LUCID mit Ihren Unternehmensstammdaten
  2. Anschließend kommen Sie direkt Ihrer Systembeteiligungspflicht nach, indem Sie sich bei einem dualen System beteiligen und einen Systembeteiligungsvertrag schließen – das geht schnell und einfach über Lizenzero beim dualen System Interseroh+
  3. Während der Anmeldung müssen Sie Ihre Stammdaten und die Registriernummer von der ZSVR angeben
  4. Zudem müssen Sie die im laufenden Kalenderjahr zu verbrauchenden Verpackungsmengen schätzen und die entsprechenden Verpackungen lizenzieren
  5. Korrekturen der Mengen können während des Jahres in Ihrem Kundenkonto vorgenommen werden
  6. Zu Beginn des Folgejahres müssen Sie dann eine exakte Mengenmeldung an das duale System und die ZSVR übermitteln – das lässt sich beispielsweise schnell und einfach über den Mengen-Download für LUCID erledigen, den Sie im Kundenkonto bei Lizenzero finden
  7. Sollten die von Ihnen verbrauchten Verpackungsmengen im Bereich mehrerer Tonnen liegen, kann es notwendig sein, zusätzlich eine Vollständigkeitserklärung abzugeben – bitte überprüfen Sie dies sorgsam für Ihren Einzelfall

Alle Schritte finden Sie auch hier noch mal zusammengefasst.

 

Ausnahmen von der Systembeteiligungspflicht

Im Verpackungsgesetz bestehen einige, wenige Ausnahmen, die es Unternehmen erlauben, sich nicht an einem dualen System zu beteiligen. Hierzu zählt allen voran die Möglichkeit für Restaurants und Imbissbetriebe, bereits vorab lizenzierte Serviceverpackungen zu kaufen.

Diese besonders kurzlebigen Einwegverpackungen für Lebensmittel können im Großhandel bereits vorlizenziert erworben werden. Unternehmen, die sich darauf berufen wollen, sollten jedoch auch in diesem Fall präzise dokumentieren können, dass die betreffenden Verpackungen bereits lizenziert waren.

Hinweis: Im Rahmen der Verpackungsgesetz-Novelle, die seit dem 03. Juli 2021 in Kraft ist, hat sich die Registrierungspflicht für Inverkehrbringer*innen von Verpackungen erweitert. Ab dem 01. Juli 2022 sind daher die Letztinverkehbringer*innen von Serviceverpackungen auch dann verpflichtet, sich bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister in LUCID zu registrieren, wenn die in Umlauf gebrachten Serviceverpackungen bereits von der*dem Vorvertreiber*in lizenziert wurden.

Eine weitere Ausnahme kann das Dropshipping oder eine Distributionsform wie das Fulfilment bei Amazon sein. Allerdings besteht die Befreiung von der Systembeteiligungspflicht nur dann, wenn der*die Partner*in wie etwa der Versandhändler Amazon, die Ware in einem Versandkarton verpackt. Sollte dies bereits vorab von Ihnen als Vertreiber*in vorgenommen worden sein, sind Sie abermals in der Pflicht zur Systembeteiligung.

Aufgepasst: Auch der Onlinehandel ist von den Änderungen der VerpackG-Novelle betroffen. Ab dem 01. Juli 2022 ändert sich daher die Zuständigkeit der Fulfilment-Dienstleister*innen in Bezug auf die Verpackungslizenzierung. Fulfilment-Dienstleister*innen sind dann in keinem Fall mehr zuständig für die Lizenzierung der Versandverpackung. Stattdessen gilt die Systembeteiligungspflicht nach der einjährigen Übergangsfrist in jedem Fall für die beauftragenden Händler*innen. Weitere Informationen dazu finden Sie in unter "Novelle des Verpackungsgesetz: Änderungen für den Onlinehandel".

Beim Dropshipping ist grundsätzlich der externe Dritte, der die Ware versendet, zur Systembeteiligung verpflichtet. Sollte auf dem Versandkarton jedoch der*die ursprüngliche Verkäufer*in erkennbar sein, ist diese*r selbst registrierungs- und systembeteiligungspflichtig. Unternehmen sollten hier sehr umsichtig vorgehen und genau prüfen, ob sie verpflichtet sind oder nicht.

 

Fazit – Systembeteiligungspflicht ist ein essentieller Baustein des Verpackungsgesetzes

Die Systembeteiligungspflicht ist keineswegs neu und wurde nicht erst mit dem Verpackungsgesetz 2019 eingeführt. Sie bestand schon in der vorangegangenen Verpackungsverordnung (VerpackV) in §6, VerpackV. Viele betroffene Unternehmen hatten sich jedoch nicht an die Regelungen gehalten und ließen sich nur schwer sanktionieren. Neu ist deshalb die Nachdrücklichkeit, mit der die Verpflichtung zur Beteiligung an einem dualen System durchgesetzt wird. Durch die neue Gesetzeslage ist es wesentlich einfacher geworden, Marktteilnehmer*innen zu sanktionieren. Wettbewerber*innen und Privatpersonen können in der öffentlich einsehbaren Datenbank LUCID schnell und einfach kontrollieren, ob sich ein*e Konkurrent*in an das neue VerpackG hält – und säumige Unternehmen notfalls abmahnen lassen.

Ziel der Systembeteiligungspflicht und der damit einhergehenden Lizenzierung von Verpackungsmaterialien ist es schließlich, die finanzielle Grundlage für die Recycling-Wirtschaft in Deutschland zu sichern und diejenigen effizient an den Kosten zu beteiligen, die Verpackungsmüll verursachen. Somit trägt insbesondere die Systembeteiligungspflicht an einem dualen System zu mehr Fairness bei der Müllentsorgung und dem Recycling in Deutschland bei. Denn die dualen Systeme ermöglichen die flächendeckende Rücknahme von Verpackungen durch die Bereitstellung von Entsorgungsbehältnissen in Haushaltsnähe. Ein großer Kostenfaktor, an dem sich die Verursacher*innen des Mülls beteiligen müssen. Hierzu trägt die Systembeteiligungspflicht maßgeblich bei. Das ist nicht nur nötig, um die Funktionsweise der dualen Systeme zu sichern, sondern auch im Sinne des Umweltschutzes und der Verbraucherinnen und Verbraucher.

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