Verpackungsgesetz im Onlinehandel: Was müssen Händler:innen beachten?

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Der Verkauf von Waren im Internet boomt und wächst jedes Jahr beständig. Tausende von E-Commerce-Shops versenden ihre Produkte als Warensendung per Post an die Endkund:innen. Nicht nur Versanddienstleister:innen ächzen unter der Paketflut, auch die Umwelt leidet unter den immer größer werdenden Mengen an Verpackungsabfall. Mit dem deutschen Verpackungsgesetz 2019 wurden deshalb auch Onlineshops stärker in die Pflicht genommen, für das Recycling ihrer Verpackungen aufzukommen. Welche Bedeutung hat das Verpackungsgesetz im Onlinehandel und worauf müssen Hersteller:innen und Vertreiber:innen unbedingt achten? Wir haben die wichtigsten Informationen für euch zusammengestellt.

 

Überblick: die wichtigsten Neuerungen des VerpackG

Zeitsparend, bequem und eine schier endlose Auswahl: Die Deutschen lieben das Shopping im Internet. Allerdings hat der Onlinehandel auch Nachteile: Geschäfte in den Innenstädten leiden, die Paketdienste kommen zunehmend an ihre Kapazitätsgrenzen und der Verpackungsabfall, der von Onlineshops in Form von Versandkartons erzeugt wird, lässt den Abfallberg stetig wachsen. Deutschland gehört zu den Spitzenreitern bei der Produktion von Verpackungsabfall – im Durchschnitt waren es 2016 220,5 Kilogramm pro Kopf (Quelle: Umweltbundesamt, 25.07.2018).

Um einen Großteil dieser Verpackungsabfälle recyceln zu können, hat der Gesetzgeber das Verpackungsgesetz (VerpackG) verabschiedet hat, welches bereits ab 1. Januar 2019 in Kraft ist. Mit der Regelung wurden mitunter E-Commerce-Shops zusätzliche Verpflichtungen auferlegt, die sie – im Sinne der Umwelt und hinsichtlich potenziell ausstehender empfindlicher Sanktionen bei Verstößen – einhalten sollten.

VerpackG im Überblick:

  • Einführung der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister (§24 VerpackG): Mit dem Verpackungsgesetz wurde die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) ins Leben gerufen. Sie überwacht die Durchsetzung des VerpackG.
  • Registrierungspflicht (§9 VerpackG): Vertreiber:innen von Waren, wie beispielsweise Onlinehändler:innen, müssen sich bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister in der Datenbank LUCID registrieren. Die Registrierungspflicht gilt ab der ersten Verpackung, die in den Geltungsbereich des VerpackG fällt.
  • Datenmeldepflicht (§10 VerpackG): Zu Beginn eines jeden Folgejahres müssen Unternehmen die von ihnen in Umlauf gebrachten Verpackungsmengen sowohl an das duale System als auch an die Zentralen Stelle Verpackungsregister (via LUCID) übermitteln.


Das Verpackungsgesetz im Onlinehandel

Mit dem Verpackungsgesetz kamen auf alle Unternehmen und somit auch auf Onlinehändler:innen, die Verkaufsverpackungen verwenden, 2019 neue Verpflichtungen zu. Die wichtigste Neuerung war die Einrichtung der Zentralen Stelle Verpackungsregister. Diese Institution überwacht die Einhaltung des VerpackG. Die ZSVR führt das öffentlich einsehbare Onlineregister LUCID, in dem sich betroffene Unternehmer:innen registrieren müssen. Diese digitale Kartei ist öffentlich einsehbar, so dass jederzeit erkennbar ist, wer sich an die Regelungen hält und wer nicht.

Bereits vor 2019 in der vorangegangenen Verpackungsverordnung hatte es eine Verpflichtung für die so genannten Erstinverkehrbringer:innen von Verkaufsverpackungen gegeben, sich bei einem der dualen Systeme anzumelden und dort eine Verpackungslizenz abzuschließen. Erstinverkehrbringer:innen sind Unternehmen, die Verkaufsverpackungen erstmals mit Ware befüllen und in Verkehr bringen, d. h. an private Endverbraucher:innen verschicken. Dazu gehören auch die meisten gewerblichen Shops im Internet. Leider sind viele Onlinehändler:innen zur Zeit der Verpackungsverordnung ihren Beteiligungspflichten nicht nachgekommen. Durch das nun geltende Verpackungsgesetz herrscht ein höheres Maß an Transparenz und eine weitreichendere Handhabe der Sanktionierung von Gesetzesverstößen. 

 

Onlinehändler:innen und Co.: Für wen gilt das Verpackungsgesetz?

Grundsätzlich gilt das Verpackungsgesetz im Onlinehandel für Unternehmen, die als Vertreiber:innen oder Hersteller:innen Verpackungen erstmalig in Umlauf bringen und an private Endverbraucher:innen versenden. Damit sind die meisten B2C-Onlineshops betroffen, aber auch Händler:innen auf Marktplätzen wie eBay oder Amazon, die Waren gewerblich anbieten.

Für den B2B-Bereich und hier anfallende Verpackungen gelten wiederum andere Vorgaben.

1. Vertrieb und Versand von Waren an Endverbraucher:innen (B2C)

Befüllen Onlinehändler:innen Verkaufsverpackungen (= Produkt-, Versandverpackung) mit Waren und versenden diese an private Endverbraucher:innen, sind sie gemäß Verpackungsgesetz Erstinverkehrbringer:in der in Umlauf gebrachten Verpackungsmaterialien. Sie sind damit verpflichtet, sich bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister in der Datenbank LUCID zu registrieren und ihre Verpackungsmengen bei einem dualen System wie etwa dem dualen System Interzero zu lizenzieren. Achtung: Neben der Privatperson fallen qua Gesetz auch viele andere Einrichtungen wie Krankenhäuser, militärische und gastronomische Einrichtungen und Kinos unter den Oberbegriff „privater Endverbraucher“ (vgl. § 3 Abs. 11 VerpackG).

Hinweis: Die Novelle des Verpackungsgesetzes, die seit dem 03. Juli 2021 wirksam ist, definiert einige neue Vorgaben für die Inerkehrbringer:innen von Verpackungen. Darunter fällt auch eine erweiterte Registrierungspflicht. Seit dem 01. Juli 2022 müssen sich die Inverkehrbringer:innen aller Verpackungen (auch nicht systembeteiligungspflichte B2B-Verpackungen) im Melderegister LUCID der Zentralen Stelle Verpackungsregister anmelden.

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2. Vertrieb und Versand von Waren im Großhandel (B2B)

Digitalunternehmen, die im B2B-Bereich tätig sind, nutzen für den sicheren Transport von Waren in der Regel sogenannte Transportverpackungen, die typischerweise nicht zur Weitergabe an Endverbraucher:innen bestimmt sind. Transportverpackungen müssen nicht am dualen System beteiligt werden, eben weil sie typischerweise nicht bei Endverbraucher:innen anfallen – trotzdem müssen auch sie durch die Inverkehrbringer:innen zurückgenommen und verwertet werden. Interzero bietet hierfür eine gesonderte Dienstleistung an: Jetzt informieren

Aufgepasst: Auch die Transportverpackungen sind von den Änderungen der VerpackG-Novelle betroffen. Inverkehrbringer:innen von Transportverpackungen müssen strenge Informations-, Vorlage-, Nachweis- und Dokumentationspflichten erfüllen. Weitere Informationen zu den Anforderungen von Transportverpackungen findet ihr unter "Novelle des Verpackungsgesetzes: Änderungen treten ab Juli 2021 in Kraft."

 

Welche im Onlinehandel verwendeten Verpackungen sind vom VerpackG betroffen?

Das VerpackG schließt sämtliche Verpackungsarten ein, die von Händler:innen und Hersteller:innen als Verkaufsverpackung (Produkt-, Versand-, Serviceverpackung) verwendet werden. Das Material, aus dem die jeweilige Verpackung besteht, ist dabei unerheblich: Betroffen ist per se jede bei Enderbraucher:innen anfallende Verpackung aus jedem beliebiegen Material. Hierzu zählen Pappe, Papier und Karton, Glas, Kunststoffe, Eisenmetalle, Aluminium und sonstige Metalle, Getränkekartonverbunde, sonstige Verbundverpackungen ebenso wie sonstige Materialien wie Holz, Kork und Baumwolle. Ausnahmen bilden hier lediglich gefährliche Stoffe, für die die Entsorgung separat geregelt ist, denn diese Stoffe müssen dem Sondermüll zugeführt werden. Je nach Material und Menge variieren die Verpackungslizenz Kosten.

Für den Onlinehandel am relevantesten sind die Verpackungsarten Produkt- und Versandverpackung. Erstere dient als direkte Verpackung einer Ware, während die Versandverpackung (inkl. Füll- und Polstermaterial sowie Packhilfsmitteln) den Versand einer Ware unterstützt bzw. ermöglicht. Je nach dem, wer Befüller:in und Inverkehrbringer:in der jeweiligen Verpackungen ist, ist er/sie auch registrierungs- sowie lizenzierungspflichtig für diese:

  • Sind Onlinehändler:innen auch Produzent:innen der Ware und befüllen damit sowohl die Produkt- als auch später die Versandverpackung, sind sie für die Entpflichtung beider Verpackungen verantwortlich (wichtig: bei der Versandverpackung fließen auch Füll- und Polstermaterial sowie Packhilfsmittel mit in die Gesamtverpackungsmenge ein und müssen lizenziert werden).
  • Ordern Onlinehändler:innen ihre Ware bei Großhändler:innen/Produzent:innen und füllen die aus Ware und Produktverpackung bestehende Verkaufseinheit nur noch selbsttätig in die Versandverpackung, so sind sie nur für letztere pflichtig (auch hier inkl. Polstermaterialien und Packhilfsmittel).
  • Greifen Onlinehändler:innen für den Versand ihrer Ware auf Fulfillment und/oder Dropshipping zurück, gelten gesonderte Bestimmungen. Diese findet ihr hier: Fulfillment und Dropshipping: Welche Auswirkungen hat das neue Verpackungsgesetz?

Aufgepasst: Händler:innen und Hersteller:innen, die den Service von elektronischen Marktplätzen und Fulfilment-Dienstleister:innen nutzen, sind von den Änderungen der VerpackG-Novelle betroffen. Welche Vorgaben sich im Rahmen der Novelle für den Onlinehandel geändert haben und welche Übergangsfristen beachtet werden sollten, findet ihr in unserem Blogbeitrag zum Thema Onlinehandel und VerpackG-Novelle.

 

Überblick: So handeln Onlinehändler:innen gesetzeskonform

  • Registriert euch bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) in der Datenbank LUCID mit allen relevanten Unternehmensdaten [Registrierunsgpflicht].
  • Schließt einen Lizenzierungsvertrag mit einem dualen System unter Angabe der von der Zentralen Stelle Verpackungsregister erhaltenen Registrierungsnummer und lizenziert eure schätzungsweise im laufenden Jahr in Umlauf gebrachten Verpackungen gesetzeskonform – das geht schnell und einfach hier über Lizenzero (nehmt euch dabei die Berechnungshilfe und den Kalkulator zu Hilfe, um euch die Berechnung eurer Verpackungsmengen zu erleichtern) [Systembeteiligungspflicht].
  • Teilt den Namen eures dualen Systems und die dort gemeldete Verpackungsmenge auch der ZSVR mit [Datenmeldepflicht].
  • Übermittelt zu Beginn des Folgejahres eure tatsächlich in Umlauf gebrachten Verpackungsmengen als Jahresabschluss-Mengenmeldung sowohl an das duale System als auch an die ZSVR.

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Verpackungsgesetz im Onlinehandel: Es können Abmahnungen und hohe Bußgelder drohen

Im Gegensatz zu der bis Ende 2018 geltenden Verpackungsverordnung besteht die Besonderheit des Verpackungsgesetzes u.a. in der Transparenz, die durch die Online-Datenbank LUCID der Zentralen Stelle hergestellt wird. So können Mitbewerber:innen und Kund:innen einsehen, ob sich andere Onlinehändler:innen an die für sie geltenden Verpflichtungen halten.

Auf diese Weise können Mitbewerber:innen über das Wettbewerbsrecht Abmahnungen für ordnungswidrig handelnde Unternehmen anstrengen. Zudem hat die Zentrale Stelle Verpackungsregister die Befugnis, gegen die gesetzeswidrig handelnden Unternehmen mitunter hohe Geldbußen von bis zu 200.000 Euro sowie Verkaufsverbote zu verhängen und Unternehmensgewinne abzuschöpfen.

 

Im Trend: Cross-Border-Selling

Schon 2018 stellte eine Studie von eMarketer heraus, dass 73 Prozent der befragten Onlinekund:innen ihre Waren im europäischen Ausland bestellen. Außerhalb Europas waren es immerhin noch 57 Prozent. Auch eine Übersicht von Statista von 2018 zeigt ein ähnliches Bild für Europa: Demnach waren es vor allem Iren, Österreicher und Belgier, die binnen der letzten 12 Monate im Ausland eine Bestellung über das Internet tätigten. Vorreiter China könnte demnach für 2021 laut China Internet Watch sogar 144,15 Billionen US-Dollar mit Cross-Border-E-Commerce-Verkäufen erwirtschaften.

Als Argumente für die globalen Einkäufe nannten Kund:innen vor allem den auf ausländischen Websites günstigeren Preis sowie schlichtweg die national fehlende Verfügbarkeit der gewünschten Produkte. Es ist eindeutig: Der internationale Verkauf über das Internet bietet Händler:innen enormes Potenzial.

Vorteile und Herausforderungen beim internationalen Verkaufen

Die Vorteile für Händler:innen beim Cross-Border-Selling liegen auf der Hand:

  • Erschließung neuer Zielgruppen
  • Reichweitensteigerung
  • Besetzung von Sortiments- und Produktnischen, die im Ausland noch frei sind


Eine internationale Expansion will jedoch gut geplant sein. Insbesondere die Unterscheidung zwischen EU- und Nicht-EU-Land ist wichtig: Während die Lieferzeiten innerhalb der EU eher kurz sind und die Verzollung verhältnismäßig unkompliziert vonstattengeht, kann die Anlieferung in weiter entfernte Länder langwieriger sein.

Darüber hinaus sind unter anderem folgende Fragen zu beantworten:

  1. Welche Kund:innen möchte ich erreichen? Um potenzielle Kund:innen ausmachen zu können, müssen Händler:innen intensiv recherchieren. Relevante Daten aus der Marktforschung helfen hier: Wie hoch ist der durchschnittliche Verkaufspreis? Wer sind konkurrierende Verkäufer:innen? Welche Kaufs- und Verkaufstrends sind im Zielland aktuell? Wie hoch sind Internetaffinität und Kaufkraft der internationalen Konsument:innen? In dem Zusammenhang sollten Unternehmer:innen auch im Auge behalten, wie stark die Konkurrenz im Zielland ist. So gelten Länder wie die USA oder China als „hartes Pflaster“ unter internationalen Händler:innen, da diese bereits gut erschlossen sind. Hier haben Sie weitaus weniger Spielraum hinsichtlich Zahlungs- und Lieferbedingungen oder Angebotspreisen als zum Beispiel in weniger erschlossenen Gebieten wie Indien.
  2. Wie bereite ich mein Angebot auf? Selbstverständlich müssen Onlinehändler:innen, die international erfolgreich sein möchten, ihr Angebot in die jeweilige Sprache des Ziellandes übersetzen. Darüber hinaus kann es sinnvoll sein, das genaue Layout der Produktbeschreibungen zu überarbeiten. National erfolgreiche Shops können hier als Vorbild dienen.
  3. Sind die rechtlichen Rahmenbedingungen gegeben? Damit Onlinehändler:innen auch im Ausland sicher verkaufen, ist die Auseinandersetzung mit dem im Zielland geltenden Recht unerlässlich. Dazu zählen zum Beispiel Kennzeichnungs- und Anmeldepflichten, aber auch im Zielland geltende Gesetze oder Richtlinien bezüglich der ins Land mit eingeführten Verpackungen dürfen nicht außer Acht gelassen werden.
  4. Sind ideale Liefer- und Zahlungsbedingungen gegeben? Insbesondere etwaige Retouren sollten von Händler:innen kostenlos und unkompliziert organisiert werden. Wenngleich diese Anforderungen für ausländische Verkäufer:innen hoch sind, bieten sie Kund:innen doch das beste Einkaufserlebnis.

 

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Fazit – Verpackungsgesetz für Onlinehändler:innen

Das Verpackungsgesetz bringt einigen Handlungsbedarf u.a. für Onlinehändler:innen mit sich. Wer als Erstinverkehrbringer:in Verkaufsverpackungen in den Verkehr bringt, ist verpflichtet, einen an den in Umlauf gebrachten Verpackungsmengen ausgerichteten finanziellen Beitrag zum dualen System zu leisten und somit die Verantwortung für den von ihnen erzeugten Abfall zu übernehmen.

Neu ist seit 2019 dabei vor allem die engmaschige Kontrolle und die damit verbundene Möglichkeit zur Sanktionierung aller, die versuchen, die Pflichten zu umgehen. Die neu geschaffene Transparenz in Form der Datenbank LUCID sorgt bereits jetzt für eine zuverlässige Möglichkeit, die den betroffene Unternehmen zur Selbstkontrolle anregt. Wer nicht riskieren möchte, von Mitbewerber:innen abgemahnt oder durch die ZSVR mit Bußgeldern belegt zu werden, sollte seiner Registrierungs-, Lizenzierungs- und Datenmeldepflicht in jedem Fall nachkommen.

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