Verpackungsgesetz im Onlinehandel: Was müssen Händler beachten?

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Der Verkauf von Waren im Internet boomt und wächst jedes Jahr beständig. Tausende von E-Commerce-Shops versenden ihre Produkte als Warensendung per Post an die Endkund*innen. Nicht nur Versanddienstleister*innen ächzen unter der Paketflut, auch die Umwelt leidet unter den immer größer werdenden Mengen an Verpackungsabfall. Mit dem neuen Verpackungsgesetz 2019 werden deshalb auch Onlineshops stärker in die Pflicht genommen, für das Recycling ihrer Verpackungen aufzukommen. Welche Bedeutung hat das Verpackungsgesetz im Onlinehandel und worauf müssen Hersteller*innen und Vertreiber*innen zukünftig unbedingt achten? Wir haben die wichtigsten Informationen für Sie zusammengestellt.

 

Inhalt

 

Zeitsparend, bequem und eine schier endlose Auswahl: Die Deutschen lieben das Shopping im Internet. Allerdings hat der Onlinehandel auch Nachteile: Geschäfte in den Innenstädten leiden, die Paketdienste kommen zunehmend an ihre Kapazitätsgrenzen und der Verpackungsabfall, der von Onlineshops in Form von Versandkartons erzeugt wird, lässt den Abfallberg stetig wachsen. Deutschland ist Spitzenreiter bei der Produktion von Verpackungsabfall – im Durchschnitt waren es 2016 220,5 Kilogramm pro Kopf (Quelle: Umweltbundesamt, 25.07.2018).  

Um einen Großteil dieser Verpackungsabfälle recyceln zu können, hat der Gesetzgeber ein neues Verpackungsgesetz (VerpackG) verabschiedet hat, welches bereits zum 1. Januar 2019 in Kraft getreten ist. Mit der neuen Regelung wurden mitunter E-Commerce-Shops zusätzliche Verpflichtungen auferlegt, die sie – im Sinne der Umwelt und hinsichtlich potenziell ausstehender empfindlicher Sanktionen bei Verstößen – einhalten sollten. Welche konkreten Auswirkungen hat das Verpackungsgesetz für Onlinehändler*innen und wie verhalten sich Unternehmen gesetzeskonform?

Überblick: die wichtigsten Neuerungen des VerpackG

  • Einführung der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister (§24 VerpackG): Mit dem neuen Verpackungsgesetz 2019 wurde die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) ins Leben gerufen. Sie überwacht zukünftig die Durchsetzung des VerpackG.
  • Registrierungspflicht (§9 VerpackG): Vertreiber*innen von Waren, wie beispielsweise Onlinehändler*innen, müssen sich zukünftig bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister in der Datenbank LUCID registrieren. Die Registrierungspflicht gilt ab der ersten Verpackung, die in den Geltungsbereich des VerpackG fällt.
  • Datenmeldepflicht (§10 VerpackG): Zu Beginn des Folgejahres müssen Unternehmen die von ihnen in Umlauf gebrachten Verpackungsmengen sowohl an das Duale System als auch an der Zentralen Stelle Verpackungsregister (via LUCID) übermitteln.


Verpackungsgesetz im Onlinehandel: Was sind die Neuerungen?

Mit dem Verpackungsgesetz 2019 kommen auf alle Unternehmen und somit auch auf Onlinehändler*innen, die Verkaufsverpackungen verwenden, neue Verpflichtungen zu. Die wichtigste Neuerung ist die Einrichtung der Zentralen Stelle Verpackungsregister. Diese Institution wird zukünftig die Einhaltung des VerpackG überwachen. Die ZSVR führt das öffentlich einsehbare Onlineregister LUCID, in dem sich betroffene Unternehmer*innen registrieren müssen. Diese digitale Kartei ist öffentlich einsehbar, so dass jederzeit erkennbar ist, wer sich an die neuen Regelungen hält und wer nicht.

Bereits in der vorangegangenen Verpackungsverordnung hatte es eine Verpflichtung für die so genannten Erstinverkehrbringer*innen von Verkaufsverpackungen gegeben, sich bei einem der dualen Systeme anzumelden und dort eine Verpackungslizenz abzuschließen. Erstinverkehrbringer*innen sind Unternehmen, die Verkaufsverpackungen erstmals mit Ware befüllen und in Verkehr bringen, d. h. an private Endverbraucher*innen verschicken. Dazu gehören auch die meisten gewerblichen Shops im Internet. Leider sind viele Onlinehändler*innen zur Zeit der Verpackungsverordnung ihren Beteiligungspflichten nicht nachgekommen. Durch das nun geltende Verpackungsgesetz herrscht nun ein höheres Maß an Transparenz und eine weitreichendere Handhabe der Sanktionierung von Gesetzesverstößen. 

 

Onlinehändler*innen und Co.: Für wen gilt das Verpackungsgesetz?

Grundsätzlich gilt das Verpackungsgesetz im Onlinehandel für Unternehmen, die als Vertreiber*innen oder Hersteller*innen Verpackungen erstmalig in Umlauf bringen und an private Endverbraucher*innen versenden. Damit dürften die meisten B2C-Onlineshops betroffen sein, aber auch Händler*innen auf Marktplätzen wie eBay oder Amazon, die Waren gewerblich anbieten.

Für den B2B-Bereich und hier anfallende Verpackungen gelten wiederum andere Vorgaben.


1. Vertrieb und Versand von Waren an Endverbraucher*innen (B2C)

Befüllt ein*e Onlinehändler*in Verkaufsverpackungen (= Produkt-, Versandverpackung) mit Waren und versendet diese an private Endverbraucher*innen, ist er*sie gemäß Verpackungsgesetz Erstinverkehrbringer*in der in Umlauf gebrachten Verpackungsmaterialien. Er*Sie ist damit verpflichtet, sich bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister in der Datenbank LUCID zu registrieren und seine*ihre Verpackungsmengen bei einem dualen System wie etwa dem dualen System Interseroh+ zu lizenzieren. Achtung: Neben der Privatperson fallen qua Gesetz auch viele andere Einrichtungen wie Krankenhäuser, militärische und gastronomische Einrichtungen  und Kinos unter den Oberbegriff „privater Endverbraucher“ (vgl. § 3 Abs. 11 VerpackG).

Hinweis: Die Novelle des Verpackungsgesetzes, die seit dem 03. Juli 2021 wirksam ist, definiert einige neue Vorgaben für die Inerkehrbringer*innen von Verpackungen. Darunter fällt auch eine erweiterte Registrierungspflicht. Ab dem 01. Juli 2022 müssen sich die Inverkehrbringer*innen aller Verpackungen (auch nicht systembeteiligungspflichte B2B-Verpackungen) im Melderegister LUCID der Zentralen Stelle Verpackungsregister anmelden.

 

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2. Vertrieb und Versand von Waren im Großhandel (B2B)

Digitalunternehmen, die im B2B-Bereich tätig sind, nutzen für den sicheren Transport von Waren in der Regel sogenannte Transportverpackungen, die typischerweise nicht zur Weitergabe an Endverbraucher*innen bestimmt sind. Transportverpackungen müssen nicht am dualen System beteiligt werden, eben weil sie typischerweise nicht bei Endverbraucher*innen anfallen – trotzdem müssen auch sie durch den*die Inverkehrbringer*innen zurückgenommen und verwertet werden. Interzero bietet hierfür eine gesonderte Dienstleistung an: Jetzt informieren

Aufgepasst: Auch die Transportverpackungen sind von den Änderungen der VerpackG-Novelle betroffen. Inverkehrbringer*innen von Transportverpackungen müssen strenge Informations-, Vorlage-, Nachweis- und Dokumentationspflichten erfüllen. Weitere Informationen zu den Anforderungen und Übergangsfristen der Pflichten für Vertreiber*innen von Transportverpackungen finden Sie unter "Novelle des Verpackungsgesetzes: Änderungen treten ab Juli 2021 in Kraft."

 

Welche im Onlinehandel verwendeten Verpackungen sind vom VerpackG betroffen?

Das VerpackG schließt sämtliche Verpackungsarten ein, die von Händler*innen und Hersteller*innen als Verkaufsverpackung (Produkt-, Versand-, Serviceverpackung) verwendet werden. Das Material, aus dem die jeweilige Verpackung besteht, ist dabei unerheblich: Betroffen ist per se jede bei Enderbraucher*innen anfallende Verpackung aus jedem beliebiegen Material. Hierzu zählen Pappe, Papier und Karton, Glas, Kunststoffe, Eisenmetalle, Aluminium und sonstige Metalle, Getränkekartonverbunde, sonstige Verbundverpackungen ebenso wie sonstige Materialien wie Holz, Kork und Baumwolle. Ausnahmen bilden hier lediglich gefährliche Stoffe, für die die Entsorgung separat geregelt ist, denn diese Stoffe müssen dem Sondermüll zugeführt werden. Je nach Material und Menge variieren die Verpackungslizenz Kosten.

Für den Onlinehandel am relevantesten sind die Verpackungsarten Produkt- und Versandverpackung. Erstere dient als direkte Verpackung einer Ware, während die Versandverpackung (inkl. Füll- und Polstermaterial sowie Packhilfsmitteln) den Versand einer Ware unterstützt bzw. ermöglicht. Je nach dem, wer Befüller*in und Inverkehrbringer*in der jeweiligen Verpackungen ist, ist er*sie auch registrierungs- sowie lizenzierungspflichtig für diese:

  • Sind Onlinehändler*innen auch Produzent*innen der Ware und befüllen damit sowohl die Produkt- als auch später die Versandverpackung, sind sie für die Entpflichtung beider Verpackungen verantwortlich (wichtig: bei der Versandverpackung fließen auch Füll- und Polstermaterial sowie Packhilfsmittel mit in die Gesamtverpackungsmenge ein und müssen lizenziert werden).
  • Ordert Onlinehändler*innen ihre Ware bei Großhändler*innen/Produzent*innen und füllen die aus Ware und Produktverpackung bestehende Verkaufseinheit nur noch selbsttätig in die Versandverpackung, so sind sie nur für letztere pflichtig (auch hier inkl. Polstermaterialien und Packhilfsmittel).
  • Greifen Onlinehändler*innen für den Versand ihrer Ware auf Fulfillment und/oder Dropshipping zurück, gelten gesonderte Bestimmungen. Diese lesen Sie hier nach: Fulfillment und Dropshipping: Welche Auswirkungen hat das neue Verpackungsgesetz?

 

Aufgepasst: Händler*innen und Hersteller*innen, die den Service von elektronischen Marktplätzen und Fulfilment-Dienstleister*innen nutzen, sind von den Änderungen der VerpackG-Novelle betroffen. Welche Vorgaben sich im Rahmen der Novelle für den Onlinehandel geändert haben und welche Übergangsfristen beachtet werden sollten, finden Sie in unserem Blogbeitrag zum Thema Onlinehandel und VerpackG-Novelle.

Überblick: So handeln Onlinehändler*innen gesetzeskonform

  • Registrieren Sie sich bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) in der Datenbank LUCID mit allen relevanten Unternehmensdaten [Registrierunsgpflicht].
  • Schließen Sie als betroffene*r Onlinehändler*in einen Lizenzierungsvertrag mit einem dualen System unter Angabe der von der Zentralen Stelle Verpackungsregister erhaltenen Registrierungsnummer und lizenzieren Sie Ihre schätzungsweise im laufenden Jahr in Umlauf gebrachten Verpackungen gesetzeskonform – das geht schnell und einfach hier über Lizenzero (nehmen Sie sich dabei die Berechnungshilfe und den Kalkulator zu Hilfe, um sich die Berechnung Ihrer Verpackungsmengen zu erleichtern) [Systembeteiligungspflicht].
  • Teilen Sie den Namen Ihres dualen Systems und die dort gemeldete Verpackungsmenge  auch der ZSVR mit [Datenmeldepflicht].
  • Und übermitteln Sie zu Beginn des Folgejahres Ihre tatsächlich in Umlauf gebrachten Verpackungsmengen als Jahresabschluss-Mengenmeldung sowohl an Ihr duales System als auch an die ZSVR.

 

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Verpackungsgesetz im Onlinehandel: Es können Abmahnungen und hohe Bußgelder drohen

Im Gegensatz zu der bis Ende 2018 geltenden Verpackungsverordnung besteht die Besonderheit des neuen Verpackungsgesetzes u.a. in der Transparenz, die durch die Online-Datenbank LUCID der Zentralen Stelle hergestellt wird. So können Mitbewerber*innen und Kund*innen einsehen, ob sich ein*e Onlinehändler*in an die für ihn geltenden Verpflichtungen hält.

Auf diese Weise können Mitbewerber*innen über das Wettbewerbsrecht Abmahnungen für ordnungswidrig handelnde Unternehmen anstrengen. Zudem hat die Zentrale Stelle Verpackungsregister die Befugnis, gegen die gesetzeswidrig handelnden Unternehmen mitunter hohe Geldbußen von bis zu 200.000 Euro sowie Verkaufsverbote zu verhängen und Unternehmensgewinne abzuschöpfen.

Seitdem das Gesetz in Kraft getreten ist, ist es bereits zu einigen Abmahnungen gekommen. Bisher sind alle Abmahnungen aufgrund von Hinweisen durch Mitbewerber*innen an die ZSVR erfolgt (Stand Mai 2019) und sind damit im Wettbewerbsrecht verortet. Betroffenen Händler*innen, die Ihren Pflichten bislang nicht nachkommen, ist entsprechend eine zeitnahe Vorgabenerfüllung zu empfehlen, um Sanktionen zu vermeiden.

 

Fazit – Verpackungsgesetz für Onlinehändler*innen: Betroffene sollten schnell handeln

Mit zahlreichen Neuerungen bringt das Verpackungsgesetz einigen Handlungsbedarf u.a. für Onlinehändler*innen mit sich. Wer als Erstinverkehrbringer*in Verkaufsverpackungen in den Verkehr bringt, ist verpflichtet, einen an den in Umlauf gebrachten Verpackungsmengen ausgerichteten finanziellen Beitrag zum dualen System zu leisten und somit die Verantwortung für den von ihnen erzeugten Abfall zu übernehmen.

Neu ist dabei vor allem die engmaschige Kontrolle und die damit verbundene Möglichkeit zur Sanktionierung aller, die versuchen, die Pflichten zu umgehen. Die neu geschaffene Transparenz in Form der Datenbank LUCID sorgt bereits jetzt für eine zuverlässige Möglichkeit, die den betroffene Unternehmen zur Selbstkontrolle anregt. Wer nicht riskieren möchte, von Mitbewerber*innen abgemahnt oder durch die ZSVR mit Bußgeldern belegt zu werden, sollte seiner Registrierungs-, Lizenzierungs- und Datenmeldepflicht in jedem Fall nachkommen.

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