Fulfillment und Dropshipping: Welche Auswirkungen hat das neue Verpackungsgesetz?

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Unternehmen wie Amazon oder eBay ermöglichen es Onlinehändler*innen, zusätzlich zum eigenen Onlineshop oder auch ausschließlich Ihre Waren über große Onlinemarktplätze anzubieten und sich hierüber einen neuen Vertriebsweg zu erschließen. Viele der Händler*innen greifen dabei auf Modelle wie Fulfilment oder Dropshipping zurück, bei denen jeweils ein*e Versanddienstleister*in zwischengeschaltet ist und mitunter Lagerung sowie den Versand der Waren übernimmt. Welche Auswirkungen hat das neue Verpackungsgesetz 2019 auf solche Dropshipping- und Fulfilment-Verpackungen? Und was müssen Händler*innen beachten, die Ihre Waren mithilfe von Marktplätzen wie Amazon oder eBay vertreiben? Wir geben Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Fakten.

 

Inhalt

 

Mit dem neuen Verpackungsgesetz (VerpackG), das am 1. Januar 2019 in Kraft getreten ist und damit die zuvor geltende Verpackungsverordnung abgelöst hat, wurden die Vorgaben für die Lizenzierung von Versandverpackungen beim Warenversand über Marktplätze wie Amazon oder eBay klar formuliert. Im Hinblick auf die Gesetzgebung gibt es mehrere Szenarien für Hersteller*innen und Händler*innen, die zu unterschiedlichen Obligationen führen

 

Fall A): Wann ist ein*e Amazon-Händler*in vom neuen Verpackungsgesetz betroffen?

Wer gewerblich Waren in Verkaufsverpackungen (Produkt-, Versand-, Serviceverpackungen) füllt und diese in Deutschland in Verkehr bringt, d.h. in Richtung der privaten Endverbraucher*innen vertreibt, ist grundsätzlich unmittelbar vom Verpackungsgesetz betroffen, denn er*sie gilt dem VerpackG als „Hersteller*in“ und somit als Erstinverkehrbringer*in. Dabei spielt der Vertriebsweg zunächst keine Rolle, die Vorgaben gelten sowohl für den stationären Handel, den eigenen Onlineshop wie auch den Vertrieb über Marktplätze wie eben Amazon.

Treffen diese Merkmale auf eine*n Amazon-Händler*in zu, muss er*sie mehrere Pflichten erfüllen, zu denen die Registrierung bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR), die Verpackungslizenzierung seiner Verpackungen sowie die Mengenmeldung über die verbrauchten Materialien an die ZSVR gehören. Der Umfang der zu lizenzierenden Verpackungen richtet sich nach den Rollen, die den Amazon-Händler*innen zukommen:

  • Ist er*sie sowohl Hersteller*in als auch Händler*in der Ware und füllt diese also erst in eine Produktverpackung, welche er*sie anschließend in eine Versandverpackung steckt, ist er*sie für beide Verpackungen (sowie etwaiges Füll-/Polstermaterial, Packmittel etc.) lizenzierungs- und registrierungspflichtig.
  • Ist er*sie nur Händler*in der Ware, die er*sie samt Produktverpackung von Großhändler*innen/Produzent*innen ordert, und füllt lediglich diese selbsttätig in eine Versandverpackung, ist er*sie nur für die Versandverpackung (inklusive Füllmaterialien und Packmitteln!) verantwortlich.

 

Aufgepasst: Nutzen Onlinehändler*innen die Leistungen von elektronischen Marktplätzen oder Fulfilment-Dienstleister*innen zum Vertrieb ihrer Ware, sind sie von den Vorgaben der Verpackungsgesetz-Novelle betroffen. Alle wichtigen Änderungen und Übergangsfristen finden Sie unter "Zur Novelle des Verpackungsgesetzes: Änderungen treten ab Juli 2021 in Kraft". 

Als private Endverbraucher*innen gelten dabei nicht nur Personen in privaten Haushalten, sondern auch Hotels, Restaurants und andere gastronomische Betriebe, Krankenhäuser, Bildungseinrichtungen und Freiberufler*innen sowie zum Teil Handwerksbetriebe, landwirtschaftliche Unternehmen und zahlreiche weitere Einrichtungen.

 

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Fall B) Wann ist ein Amazon-Händler nicht vom neuen Verpackungsgesetz betroffen?

Die Modelle Dropshipping und Fulfilment bezeichnen Dienstleistungen, die sich speziell zugeschnitten auf die Anforderungen rund um den Onlinewarenversand etabliert haben. Da hier der Versand der Waren jeweils von Versanddienstleister*innen (oder wie bei Fulfillment by Amazon direkt vom Marktplatz selbst) übernommen wird, ergibt sich im Rahmen des Verpackungsgesetzes eine gesonderte Sicht auf die Pflichtverteilung. Wichtig: Wir folgen hier den Vorgaben der Zentralen Stelle Verpackungsregister, der die Auslegungshoheit des Gesetzestextes zukommt. Sie hat u.a. für den Onlinehandel ausführliche Themenpapiere zusammengestellt, in denen die einzelnen Fallkonstellationen beleuchtet werden.

  • Dropshipping

Beim Dropshipping lagert ein*e Händler*in die von ihm angebotene Ware nicht, sondern kauft diese erst selbst noch bei Produzent*innen oder Großhändler*innen ein und lässt sie auch durch diesen verschicken. Wird eine Bestellung aufgegeben, wird sie also direkt von Produzent*innen/Großhändler*innen an Verbraucher*innen versandt. Häufig übernimmt der*die Produzent*in/Großhändler*in auch die Retourenabwicklung.

In dieser Konstellation haben die Versandhändler*innen also zu keinem Zeitpunkt physischen Kontakt zu Ware und Verpackung, da sie sie nicht selbst verpacken. Sie sind damit von den Pflichten des Verpackungsgesetzes (Registrierung, Lizenzierung, Datenmeldung) ausgenommen, stattdessen müssen diese sowohl für Produkt- als auch Versandverpackung von Produzent*innen/Großhändler*innen erfüllt werden.

  • Fulfilment (z. B. FBA – Fulfillment by Amazon)

Beim Fulfilment-Prinzip verkaufen Onlinehändler*innen eigene Waren, verpacken und versenden diese jedoch nicht selbst, sondern nutzen hierfür die Dienste eines*einer Versand- bzw. Logistikdienstleister*in. Diese*r übernimmt auch die Lagerung und die Retourenabwicklung. In Fällen wie bei Fulfillment by Amazon ist die Fulfilment-Dienstleistung dem Marktplatz direkt angegliedert.  Bestellt ein*e Kund*in, verpackt und versendet der*die Versanddienstleister*in die Produkte beispielsweise in den typischen Amazon-Verpackungen.

Hinweis: Durch die erste Novelle des Verpackungsgesetzes hat sich die Zuständigkeit für die Lizenzierung von Versandverpackungen im Fulfilment geändert.

Bisher galt: Onlinehändler*innen, die den Service von Fulfilment-Dienstleister*innen nutzen, verpacken nicht selbst und sind damit von der Lizenzierungs- und Registrierungspflicht für die Versandverpackung ausgenommen. Zu beachten: Ist er*sie Produzent*in der Ware und füllt diese in eine Produktverpackung, bevor er*sie sie in großen Mengen in die Lager des*der Versanddienstleister*in sendet, ist er*sie für die Erfüllung der Pflichten hinsichtlich der Produktverpackung verantwortlich.

Ausnahme: Für Dropshipping wie auch Fulfilment gilt die (wohl eher seltene) Ausnahme, dass Onlinehändler*innen selbst den VerpackG-Verpflichtungen zur Registrierung, Systembeteiligung und Lizenzierung der Verpackungen nachkommen müssen, wenn sie allein außen auf der Versandverpackung als Verkäufer*innen der Ware erkennbar sind. Sobald auch oder ausschließlich der*die Versanddienstleister*in nach außen erkennbar ist, gelten die obigen Ausführungen, nach denen der Versanddienstleister in der Pflicht für die Versandverpackung steht. Eine gute Orientierung gibt auch das folgende Schaubild:

Novelle_Fulfillment_Bisherige_Regelungen_gegendert

Neue Regelung im Rahmen der VerpackG-Novelle: Nach einer einjährigen Übergangsfrist sind Fulfilment-Dienstleister*innen ab dem 01. Juli 2022 in keinem Fall mehr lizenzierungspflichtig für Versandverpackungen. Die Pflicht zur Lizenzierung der Versandverpackungen liegt dann bei den beauftragenden Händler*innen. Fulfilment-Dienstleister*innen müssen ab dem 01. Juli 2022 außerdem prüfen, ob die Händler*innen ihre Systembeteiligungspflicht erfüllt haben. Ohne den Nachweis der Händler*innen dürfen die Fulfilment-Dienstleister*innen ihren Service nicht weiter ausgeführen.

Novelle_Fulfillment_Neue_Regelungen_gegendert

  • Import

Viele Onlinehändler*innen, die Marktplätze nutzen, ordern die Ware, die sie anbieten, im Ausland und importieren sie für den Verkauf nach Deutschland. Zur Bestimmung des Verpflichteten im Sinne des Verpackungsgesetzes muss hierbei zwischen der direkten Verpackung der Ware (= Produktverpackung) und der Versandverpackung unterschieden werden. So muss die Produktverpackung durch den*die Importeur*in – das kann sowohl der*die Onlinehändler*in als auch der*die Produzent*in/Großhändler*in im Ausland sein – registriert und bei einem dualen System lizenziert werden. Abhängig, wer als Importeur*in gilt, ist die Frage, wer zum Zeitpunkt des Grenzübertritts die rechtliche Verantwortung für die Ware innehat. Dies sollte im Zweifelsfall eindeutig geregelt sein. Für die Versandverpackung gelten die oben getroffenen Aussagen hinsichtlich Fulfilment und Dropshipping.

 

Vom Verpackungsgesetz betroffen? Folgende Schritte sind zu erledigen

Das neue Verpackungsgesetz 2019 hat weitreichende Auswirkungen für (Online-)Händler*innen,  im Inland und Ausland mit sich gebracht. Wer gemäß der oben getroffenen Definitionen im Sinne der Verpackungsgesetzes verpflichtet ist, seine*ihre Verpackungen zu registrieren und zu lizenzieren, und dem noch nicht nachgekommen ist, sollte die drei folgenden Punkte umgehend erledigen:

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