Datenmeldung: Was verbirgt sich hinter diesem Begriff?

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Nach Einführung des Verpackungsgesetzes zum Jahresanfang 2019 kamen viele für lizenzierungspflichtige Unternehmen unmittelbar relevante Fachbegriffe auf, die häufig keinen Anspruch auf Selbsterklärung erheben und deren Inhalt sich somit nicht immer auf einen Blick erschließen lässt.

 

Inhalt

 

Einer dieser wichtigen Begriffe ist die sogenannte Datenmeldung, die neben Registrierung und Systembeteiligung Pflicht Nr. 3 im Rahmen des Verpackungsgesetzes markiert. Oftmals wird sie nicht korrekt vorgenommen oder sogar ganz ausgelassen. Bereits im Juli 2019 hat die Zentrale Stelle Verpackungsregister betroffene Unternehmen mittels „Warn“-Mailing auf solche Defizite hingewiesen, viel zu häufig kommt es dennoch fortlaufend zu Versäumnissen.

Um diese ein für alle Mal auszuräumen, widmet sich der folgende Beitrag den Fragen: Was versteckt sich hinter dem Begriff der Datenmeldung und wie können Sie als Unternehmer*in diese korrekt vornehmen?

 

Vorab eine kleine Auffrischung zu Ihren Pflichten Nr. 1 + 2

1. Registrierung

Gelten Sie gemäß Verpackungsgesetz als Erstinverkehrbringer*in von Verkaufsverpackungen, so sind Sie verpflichtet, sich bei dem Melderegister LUCID der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) unter Angabe Ihrer Unternehmensdaten anzumelden.
Nach erfolgreicher Registrierung erhalten Sie eine Registrierungsnummer, die Sie für die weiteren Schritte unbedingt benötigen.

Erinnerung: Wann sind Sie Erstinverkehrbringer*in?

Als Unternehmen müssen Sie eine Verpackungslizenz abschließen, wenn Sie Verkaufsverpackungen (darunter fallen Produkt-, Versand-, Serviceverpackungen) erstmalig mit Ware befüllen und in den Umlauf bringen. Schlussendlich landen Ihre Verpackungen dann bei den Endverbraucher*innen, die diese bei sich zu Hause entsorgen. Somit gelten Onlinehändler*innen wie auch stationäre Verkaufsgeschäfte gleichermaßen als Erstinverkehrbringer*innen, wenn sie verpackte Ware an Ihre Kund*innen versenden oder in Verpackungen an sie übergeben.

Hinweis: Die Novelle des Verpackungsgesetzes 2021 sieht eine erweiterte Registrierungspflicht für alle Verpackungen vor. Daher müssen sich auch die Inverkehrbringer*innen nicht systembeteiligungspflichter Verpackungen (wie z.B. Transportverpackungen) ab dem 01. Juli 2022 im Verpackungsregister LUCID der ZSVR anmelden.

2. Systembeteiligung

Um zur korrekten Verwertung Ihrer in Verkehr gebrachten Verpackungen beizutragen, müssen Sie sich an einem dualen System wie Interseroh+ (über den Onlineshop Lizenzero), beteiligen. Dazu lizenzieren Sie Ihre Verpackungsmengen mithilfe eines „Lizenzentgeltes“, dessen Höhe sich aus Art und Menge der Verpackungen errechnet. Unsere Empfehlung: Nutzen Sie unsere Berechnungshilfe und unseren Kalkulator, um Ihre Verpackungsmengen und ihr individuelles Lizenzentgelt zu berechnen.

Wichtig: Die von LUCID erhaltene Registrierungsnummer müssen Sie bei Ihrem dualen System angeben. Dies ist unerlässlich, denn die ZSVR gleicht regelmäßig die gemachten Angaben in LUCID mit den Daten der dualen Systeme ab. Sollte ein Unternehmen bei seinem dualen System die Registrierungsnummer nicht angegeben haben, so findet die ZSVR dieses Unternehmen beim Abgleich nicht und muss einen Vorgabenverstoß feststellen. Vermeiden Sie also unnötige Abmahnungen und denken Sie an die Angabe Ihrer Registrierungsnummer.

 

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3. Datenmeldung

Um die Registrierung bei LUCID abzuschließen, müssen Sie Ihre lizenzierten Verpackungsarten und -mengen sowie den Namen Ihres dualen Systems via LUCID melden. Mehr hierzu im Folgenden.

Wichtig: Vergessen Sie nicht, in Ihrem LUCID Konto bei dem Feld "Meine Rücknahmepflichten erfülle ich durch die Beteiligung an einem oder mehreren Systemen…" die Auswahl auf "Ja" zu ändern. Bleibt dieses Feld auf der Voreinstellung "In Vorbereitung", so wird Ihr Unternehmen nicht im öffentlichen Register geführt und Ihr duales System kann keine Daten für Sie melden.

 

Wann müssen Sie eine Datenmeldung vornehmen?

A) Zu Beginn Ihrer Lizenzierung

Nachdem Sie Ihre Verpackungsmengen bei Ihrem dualen System lizenziert haben, sind Sie verpflichtet, diese Verpackungsmengen gemeinsam mit dem Namen Ihres dualen Systems auch in Ihrem LUCID-Konto anzugeben. Die lizenzierten Mengen bei Ihrem dualen System und die angegebenen Mengen in LUCID müssen dabei stets übereinstimmen. Trifft dies nicht zu, kommt es zu ggf. folgenschweren Diskrepanzen bei dem Datenabgleichen. Bereits im Juni und Juli 2019 ist die ZSVR gegen Verstöße mit Bußgeldern und „Warn“-Mailings vorgegangen, weitere solcher Aktionen sind angekündigt.

In diesem Video zeigen wir Ihnen, wie Sie die initiale Datenmeldung vornehmen:

 

Erinnerung: Welche Verpackungen müssen Sie lizenzieren?

Alle Verpackungsmaterialien, egal ob es sich um Kunststofffolie, Glasflaschen, Pappkarton oder gar Packband handelt, fallen bei Endverbraucher*innen als Abfall an und müssen daher lizenziert werden. Die Lizenzierungspflicht zählt ab der ersten in Umlauf gebrachten Verpackung und gilt daher auch für Kleinstunternehmer*innen. Eine detailliertere Übersicht der Verpackungsmaterialien samt Beispielen finden Sie in unseren FAQs bei Frage 15.
Das Verpackungsgesetz differenziert zwischen „Verkaufs-“ und „Transportverpackungen“:

  • Verpackungen, die durch den Verkauf und/ oder Versand von Produkten an Endverbraucher*innen gelangen, gelten als Verkaufsverpackungen. Hierzu zählen nicht nur Versandverpackungen: auch Produkt- und Serviceverpackungen werden letztendlich von Endverbraucher*innen entsorgt und fallen unter die Lizenzierungspflicht.
  • Verpackungen, die lediglich für den Transport von Waren zu einem anderen Händler*innen genutzt werden, gelten als Transportverpackungen. Diese landen in der Regel nicht bei Endverbraucher*innen und müssen daher auch nicht lizenziert werden. Trotzdem sind Sie als Inverkehrbringer*innen solcher Verpackungen für eine fachgerechte Rücknahme und Verwertung dieser Verpackungen verantwortlich. Für weitere Informationen schauen Sie auf der Webseite von Interseroh vorbei, die Ihnen bei der Verwertung und Rücknahme behilflich sein kann! Hinweis: Die Änderungen der VerpackG-Novelle betreffen unter anderem auch die Inverkehrbringer*innen von Transportverpackungen. Inverkehrbringer*innen von Transportverpackungen sollten sich daher über die neuen Vorgaben und Übergangsfristen informieren.

 

B) Zur Anpassung Ihrer Verpackungsmengen im Laufe des Jahres

Pro Kalenderjahr müssen Sie Ihre Verpackungsmengen, die Sie in diesem Jahr in Verkehr bringen werden, vorab schätzen, beim dualen System lizenzieren und via LUCID melden. Zur besseren Kalkulierung hilft Ihnen dabei unsere Berechnungshilfe.

Um die vor Jahresbeginn geschätzten Mengenangaben an Ihre aktuellen Verkaufszahlen anzupassen, können Sie mithilfe einer „(unterjährigen) Mengenmeldung“ die Verpackungsmengen im Laufe eines Jahres anpassen. Zunächst müssen Sie dafür die Verpackungsmengen in Ihrem dualen System und abschließend in Ihrem LUCID Konto anpassen, so dass beide Mengen wieder übereinstimmen. Die unterjährige Mengenmeldung ist optional, empfiehlt sich aber ggf., um hohe Nachzahlungen am Ende eines Jahres vorbeugen.

Das folgende Video zeigt Ihnen, wie die Einrechnung einer unterjährigen Mengenmeldung funktioniert:

 

C) Bei der Jahresabschluss-Mengenmeldung

Nach Ablauf eines Jahres müssen Sie mithilfe der „Jahresabschluss-Mengenmeldung“ die tatsächlich von Ihnen in Verkehr gebrachten Verpackungsmengen des vergangenen Jahres bei Ihrem dualen System und in Ihrem LUCID-Konto melden.

Ergibt sich aus dieser Meldung, dass die von Ihnen für das Vorjahr lizenzierten Mengen zu niedrig angegeben waren, müssen Sie für die übrigen Verpackungsmengen nachzahlen und somit durch das angepasste „Lizenzentgelt“ zum Recycling Ihrer gesamten in Verkehr gebrachten Verpackungen beitragen.

 

D) Bei Veränderung sonstiger Daten

Sobald sich – abgesehen von den Mengen – weitere Daten wie beispielsweise Ihre Anschrift ändern, sind Sie verpflichtet, die Daten bei Ihrem dualen System und bei LUCID zu aktualisieren.

 

Die Datenmeldung auf einen Blick

So komplex die Pflicht zur Datenmeldung auf den ersten Blick scheint, so gut lässt sie sich bei näherem Hinsehen auf eine simple Faustregel herunterbrechen:

Nehmen Sie Änderungen Ihrer Daten (mengen- wie unternehmensbezogen) immer an zwei Stellen vor: In Ihrem LUCID Konto UND bei Ihrem dualen System.

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