Das Verpackungsgesetz für Apotheken: Was Sie vor Verkauf beachten müssen

Inhalt:

 

Seit dem 01. Juli 2022 gelten für Apotheken neue Pflichten, und zwar in Bezug auf die Verpackungen, die vor Ort befüllt und an Endkund*innen ausgegeben werden. Grund dafür ist die Novelle des Verpackungsgesetzes (VerpackG), die seit Anfang Juli unter anderem neue Registrierungspflichten für Inverkehrbringer bestimmter Verpackungen festlegt. Aber noch mal von vorn: Was ist denn überhaupt das Verpackungsgesetz?

 

Das deutsche Verpackungsgesetz: Grundlagen

Das Verpackungsgesetz in seiner initialen Fassung ist bereits 2019 in Kraft getreten und hat damit die zugehörige europäische Verpackungsrichtlinie 94/62/EG der EU für den deutschen Geltungsbereich umgesetzt.


Ziel des VerpackG ist es, die Recyclingquoten für Verpackungsabfälle maßgeblich zu erhöhen, um enthaltene Wertstoffe zur erneuten Nutzung zu gewinnen und sowohl den Ausstoß von Treibhausgasen bei der Primärherstellung von Neuprodukten als auch den Verbrauch von Primärrohstoffen zu reduzieren.


Dazu schreibt das VerpackG Inverkehrbringern von Verpackungen, die bei privaten Personen zu Hause entsorgt werden, seit 2019 die Erfüllung dreier verschiedener Pflichten vor (mehr dazu hier) vor. Die Sanktionen (Abmahnungen, Geldbußen, Verkaufsverbote) bei Nichteinhaltung sind empfindlich und Kontrollmechanismen werden stetig ausgebaut. Serviceverpackungen, wie sie auch oft in Apotheken genutzt werden, sind dabei nach §7 Abs. 2 die einzige Verpackungsart, die vorlizenziert erworben werden darf, weshalb viele Apotheken bisher oftmals nicht direkt von den VerpackG-Pflichten betroffen waren. Das hat sich nun geändert.

Was sind Serviceverpackungen?

Serviceverpackungen zählen als eine Verpackungsart, die an private Endverbraucher*innen übergeben wird, ebenso wie Produkt- und Versandverpackungen zu den sog. systembeteiligungs- (oder auch lizenzierungs-)pflichtigen Verkaufsverpackungen – jene Verpackungen also, auf die das Verpackungsgesetz spezifisch abzielt. Eine Serviceverpackung zeichnet sich dadurch aus, dass sie erst bei Übergabe an den*die Enkund*in befüllt wird – typischerweise am Point of Sale. Sie ermöglicht oder unterstützt somit die Übergabe eines Produktes. Bei Serviceverpackungen kann es sich beispielsweise um Papier- oder Kunststofftüten handeln, wie sie tagtäglich in Apotheken an Endkund*innen ausgegeben werden. Ebenfalls zu den Serviceverpackungen gehören Packmittel, die zur Rezeptur- und Defekturherstellung eingesetzt werden.
Für Apotheken gilt somit seit 2019 der gleiche Pflichtenkatalog wie für andere Inverkehrbringer systembeteiligungspflichtiger Verpackungen – allerdings mit einer Ausnahme:


Serviceverpackungen dürfen als einzige Verkaufsverpackungsart vorlizenziert erworben werden – das bedeutet, dass der Verpackungshändler oder -hersteller die Systembeteiligung bzw. Lizenzierung der Verpackungen übernehmen und die Verpackungen also „vorlizenziert“ anbieten darf. Hat eine Apotheke dies bisher getan, hatte sie somit nichts mit der Pflichterfüllung aus dem VerpackG zu tun – abgesehen von der Tatsache, dass sie sich als Letztvertreiberin für den Fall einer Prüfung um einen Nachweis der zuvor erfolgten Systembeteiligung kümmern musste. Das Erwerben von vorlizenzierten Serviceverpackungen ist auch weiterhin erlaubt, allerdings müssen Betreiber*innen von Apotheken nun trotzdem tätig werden.

Wurde die Systembeteiligung bislang immer durch die Apotheke selbst durchgeführt, ändert sich nichts (siehe hierzu „Nicht vorlizenzierte Verpackungen: Das ist zu tun“).


Achtung: Die Verpackungen müssen ausdrücklich als vorlizenzierte Verpackungen beim Verpackungshändler als solche ausgewiesen sein, denn nicht alle Serviceverpackungen sind bereits durch den Händler lizenziert.

 

Welche Pflichten haben Apotheken?

Wenn Sie ausschließlich bereits vorlizenzierte Serviceverpackungen nutzen, müssen Sie seit dem 01. Juli 2022 einer Registrierungspflicht nachkommen. Die Registrierung muss im Register LUCID erfolgen. Hierbei handelt es sich um das Melderegister der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR), welche das Kontrollorgan hinter dem Verpackungsgesetz bildet.
So gehen Sie vor:

  • Öffnen Sie die Seite des Verpackungsregisters LUCID.
  • Klicken Sie unter dem Punkt „Hersteller“ auf „Registrierung starten“.

 

Tipp: Lassen Sie sich nicht durch den Begriff „Hersteller“ verwirren: Das VerpackG definiert alle Inverkehrbringer von Verpackungen als Hersteller.

 

  • Durchlaufen Sie den Registrierungsprozess und wählen Sie bei der Abfrage, welche Arten von Verpackungen Sie in Verkehr bringen (Angabe von Verpackungsarten), „vorbeteiligte Serviceverpackungen“ aus.

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  • Durchlaufen Sie die restlichen Schritte und schließen die Registrierung ab.

 

Nachdem Sie die Registrierung abgeschlossen haben, haben Sie Ihre Pflichten erfüllt und müssen nichts weiter tun. Sollten Sie (zusätzlich) Verpackungen nutzen, die nicht bereits lizenziert sind, erweitern sich Ihre Verpflichtungen (siehe folgender Abschnitt).

 

Nicht vorlizenzierte Verpackungen: Das ist zu tun

Sie nutzen auch oder ausschließlich Serviceverpackungen, die nicht bereits von Ihrem Lieferanten lizenziert wurden, und/oder weitere systembeteiligungspflichtige Verpackungen (z.B. Versandkartons)? Dann müssen Sie umgehend aktiv werden. Als Inverkehrbringer von Verpackungen, die bei privaten Endverbraucher*innen im Hausmüll entsorgt werden, müssen Sie dann selbst alle drei Pflichten aus dem Verpackungsgesetz erfüllen, und zwar bevor Sie diese Verpackungen in Umlauf bringen. Neben der Registrierungspflicht bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister sind außerdem eine Beteiligung („Lizenzierung“) der Verpackungen an einem dualen System sowie eine regelmäßige Datenmeldung ans Verpackungsregister verpflichtend.
So erfüllen Sie Ihre Pflichten:

  • Registrieren Sie sich wie bereits im vorherigen Abschnitt beschrieben bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister im Register LUCID. Wählen Sie statt der vorlizenzierten Serviceverpackungen (unter Angabe von Verpackungsarten) nun „Verkaufs-, Um- und Versandverpackungen (…) und Serviceverpackungen“ aus.

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  • Schließen Sie einen Lizenzvertrag bei einem dualen System – z.B. über Lizenzero – ab
  • Melden Sie Ihre lizenzierten Verpackungsmengen und den Namen Ihres dualen Systems an LUCID

 

Detaillierte Anleitungen finden Sie hier.

Fazit

Auch, wenn Sie als Betreiber*in einer Apotheke bisher keine Berührungspunkte mit dem Verpackungsgesetz hatten, ist es spätestens jetzt Zeit aktiv zu werden. Egal, ob Sie bereits vorlizenzierte Verpackungen nutzen oder Ihre Verpackungen noch gar nicht lizenziert sind, sie sind in jedem Fall dazu verpflichtet, sich bei LUCID zu registrieren. Überprüfen Sie zudem Ihre Lieferantenverträge, um sicherzustellen, dass Sie vorlizenzierte Serviceverpackungen nutzen und nicht unwissentlich gegen das VerpackG verstoßen. Die Kontrollmechanismen der Zentralen Stelle Verpackungsregister werden immer engmaschiger und es können hohe Geldstrafen und Abmahnungen bei Nichteinhaltung der Pflichten drohen. Zugleich leisten Sie so einen wichtigen Beitrag zu höheren Recyclingquoten, mehr Ressourcen- und Klimaschutz sowie einer gesünderen Umwelt.

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