VerpackG-Novelle: Was Sie bei Serviceverpackungen beachten müssen und wo Stolperfallen lauern

Coffee-To-Go-Becher, Brötchentüten oder Blumenseide beim Floristen gehören fest zu unserem Alltag dazu. Diese Art von Verpackungen nennt man Serviceverpackung; da auch sie typischerweise bei privaten Endverbraucher*innen anfallen, zählen sie gemäß Verpackungsgesetz zu den sogenannten Verkaufsverpackungen, die bei einem dualen System beteiligt werden müssen.

Somit sind insbesondere stationäre Handler wie Hofläden, Bäckereien, Restaurants, Floristen oder auch Apotheken – also all jene Unternehmen, die diese Form der Verkaufsverpackung in Umlauf bringen – von den zugehörigen Regelungen betroffen. Welche Sonderregelungen es in Bezug auf Serviceverpackungen gibt, was seit dem 1. Juli 2022 für Inverkehrbringer von Serviceverpackungen gilt und wo Stolpersteine lauern, erklären wir im folgenden Artikel.

 

Inhalt:

 

 

Das Verpackungsgesetz und die Serviceverpackung: Das gilt grundsätzlich

 

Serviceverpackungen sind solche Verpackungen, die erst bei der Übergabe in der Verkaufsstelle oder zur sofortigen Lieferung an den Kunden mit der zugehörigen Ware befüllt werden, und bilden eine Unterart der systembeteiligungs- bzw. lizenzierungspflichtigen Verkaufsverpackungen. Das ist beispielsweise der Fall bei den oben genannten Coffee-To-Go-Bechern, Brötchentüte oder der Blumenseide. Eine Verpackung zählt auch dann als Serviceverpackung, wenn der Kunden die Verpackung selbst befüllt, wie an einer Salatbar im Supermarkt, dafür ein Entgelt bezahlt, wie bei einem Aufpreis für Einweg-Kaffeebecher beim Bäcker oder der Einkaufstüte im Supermarkt, oder die Verpackung aus biologisch abbaubaren Materialien besteht. Ebenfalls unwesentlich ist, ob die Verpackung bereits vor dem Eintreffen des Kunden in der Geschäftsstelle bepackt wurde. So kann ein Bäcker zum Beispiel seine vor Ort gebackenen Kekse in Verpackungen zum Mitnehmen einpacken und erst im Laufe des Tages verkaufen oder ein Pizzabäcker befüllt einen Pizzakarton für eine Auslieferung.

Wer ist laut VerpackG verpflichtet?
Betroffen sind Händler und Produzenten, die

  • Gewerblich tätig sind und
  • Verkaufsverpackungen befüllen,
  • die in der Regel beim Endverbraucher anfallen.

 

Treffen alle Punkte zu, dann greift das Verpackungsgesetz auch für Sie.

Welche Sonderregelungen gelten für Serviceverpackungen?


Der Händler, der die Ware in die Serviceverpackung füllt, gilt gemäß Verpackungsgesetz als Letztvertreiber. Dieser hat beim Erwerb von Serviceverpackungen zwei Möglichkeiten: Den Erwerb schon vorlizenzierter Serviceverpackungen oder den nicht vorlizenzierten Erwerb und die dann erforderliche eigentätige Systembeteiligung. Der Unterschied besteht darin, dass bei einem vorlizenzierten Erwerb der Verkäufer der Verpackungen bereits eine Systembeteiligung für die Serviceverpackungen abgeschlossen hat und somit für Sie als Letztvertreiber die Systembeteiligungspflicht für die erworbenen Serviceverpackungen entfällt. Die Vorbeteiligung muss dann vom Verkäufer der Serviceverpackungen durch einen Nachweis ausgewiesen werden. Liegt der Nachweis nicht vor, können Ihnen als Letztvertreiber Sanktionen drohen, weshalb die Kontrolle sehr wichtig ist. Werden nicht vorlizenzierte Serviceverpackungen erworben oder kann die Systembeteiligung vom Verkäufer nicht eindeutig nachgewiesen werden, müssen Sie als Letztvertreiber die Systembeteiligungspflicht für die Verpackungen erfüllen.

Wichtig: Die vorlizenzierten Verpackungen können bei Verpackungsherstellern und Online-Händlern erworben werden, nicht aber direkt bei dualen Systemen.

 

Welche neuen Vorgaben gelten seit dem 01. Juli 2022 für Inverkehrbringer von Serviceverpackungen? 

 

Die VerpackG-Novelle hat nun eine Änderung bezüglich Serviceverpackungen eingeführt. Auch bei dem Erwerb vorlizenzierter (bzw. vorbeteiligter) Serviceverpackungen besteht für den Letztvertreiber die Pflicht, sich im Verpackungsregister LUCID zu registrieren. Hier muss während des Registrierungsvorgangs ein Haken gesetzt werden, dass es sich ausschließlich um einen vorbeteiligten Kauf gehandelt hat und somit die eigene Pflicht zur Systembeteiligung und Datenmeldung entfällt. Kaufen Sie nicht-vorlizenzierte Serviceverpackungen, besteht für Sie als Händler zusätzlich die Pflicht zur Systembeteiligung bei einem dualen System und der Datenmeldung bei LUCID weiterhin fort.

Schaubild-Serviceverpackungen-Kauf-Blau

Zwei mögliche Wege, um Serviceverpackungen VerpackG-konform in Umlauf zu bringen

 

 

Vorsicht! Wenn aus einer Service- eine Produkt- oder Versandverpackungen wird

 

Durch die Art der Ausgabe an den Endverbraucher oder die Endverbraucherin kann aus einer Serviceverpackung ganz schnell eine Produkt- oder Versandverpackung werden – für die, die Systembeteiligungspflicht dann ausdrücklich bei Ihnen als Letztvertreiber liegt. Die Vorlizenzierung ist in diesem Fall nicht zulässig! Dies geschieht insbesondere dann, wenn die Ware in der Verpackung versandt wird: Vor allem in Zeiten von Corona haben viele Händler Ihre Geschäfte an die Umstände angepasst – zum Beispiel durch den Aufbau eines (zusätzlichen) Onlinevertriebs. Schauen wir uns das einmal genauer an einem Beispiel an:

Anna‘s Hofladen – Was sind meine Zuständigkeiten? 

Anna verkauft seit Jahren Käse, Wurst und Gemüse in ihrem Hofladen. Um den Kunden die Mitnahme der Ware zu erleichtern, packt sie die Ware in Folie, Papiertüten und Menüschalen ein.
Da die Ware vor Ort verpackt wird, handelt es sich hierbei um Serviceverpackungen.

Seit Corona haben sich viele Kunden von Anna gewünscht, dass auch eine Lieferung zu ihnen nach Hause möglich ist. Deshalb bietet Anna ausgewählte Waren nun auch über ihren Onlineshop an. Dazu schweißt Anna zum Beispiel Wurst und Käse in Plastikfolie ein. In diesem Moment wird aus der Plastikfolie eine systembeteiligungspflichtige Produktverpackung, die nicht vorlizenziert erworben werden darf. Zur Auslieferung verpackt Anna die eingeschweißten Lebensmittel in einen Karton und beauftragt ein Postunternehmen mit der Auslieferung. Bei dem Karton handelt es sich somit um eine – ebenfalls durch Anna an einem dualen System zu beteiligende – Versandverpackung.
In beiden Fällen – sowohl bei der von Anna befüllten Folie als auch dem Versandkarton – handelt es sich somit um Verpackungsarten, die nicht vorlizenziert erworben werden dürfen. Anna steht für diese direkt in der Pflicht zur Systembeteiligung und kann die Lizenzierung nicht wie bei der in ihrem Laden befüllten Folie, Menüschale oder Papiertüte an ihren Verpackungshändler/-hersteller abgeben.

Was bedeutet das für stationäre Händler? 

Versenden Sie als stationärer Händler Ihre Ware (zusätzlich) an Ihre Kunden, müssen Sie die dazu genutzten Verpackungen selbst lizenzieren. Insbesondere in der Gastronomie ist die Wahrscheinlichkeit, dass eine Serviceverpackung (die Sie vorlizenziert vom Verpackungshändler/-hersteller erwerben dürfen) zu einer Versand- oder Produktverpackung (die gemäß Verpackungsgesetz ausdrücklich nicht vorlizenziert erworben werden dürfen) wird , relativ hoch.

Die Lizenzierung inklusive Mengendownload für LUCID können Sie schnell und einfach in nur 3 Schritten bei uns erledigen:

 

Branchen- und Verpackungsbeispiele

 

Apotheken, Optiker- und Juwelierläden: vor Ort befüllte Cremedosen, Tüten und Textilbeutel
Bäckerei: Brötchentüte, Einweggeschirr und Becher inkl. Deckel für Heiß- und Kaltgetränke
Blumenladen: Blumenpapier, -seide und -netze, Folien und Einschläge
Gastronomie, Imbiss, Kiosk und Hotels: Becher inkl. Deckel für Heiß- und Kaltgetränke, Eisbecher, Einweggeschirr, Menüschalen und -boxen, Pizzakartons, Folien
Markstände und Hofmärkte: Einkaufstüten, Gemüsebeutel und Schalen
Metzgerei: Schalen und Folien
Supermärkte oder andere Verkaufsstellen: Einkaufstüten, Gemüsebeutel, Kühltaschen und Salatboxen
Wäscherei und Reinigung: Beutel und Einschläge

 

Welche Sanktionen können bei Nicht-Erfüllung drohen? 

 

Wenn eine Registrierung in LUCID nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorgenommen wird, kann eine Geldstrafe bis zu 200.000 Euro, eine Abmahnung oder ein Vertriebsverbot drohen. Das gleiche gilt für eine nicht sachgemäß vorliegende Systembeteiligung, z.B. falls nicht vorlizenzierte Serviceverpackungen erworben wurden.

 

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