Novelle des Verpackungsgesetzes: Diese Änderungen traten zum Juli 2021 in Kraft

Inhalt:

 

Rund zweieinhalb Jahre nach seinem initialen Inkrafttreten wurde die erste Novelle des Verpackungsgesetzes (auch VerpackG2 genannt) wirksam. Viele der Änderungen betreffen Händler:innen, die ihre Waren an private Endkund:innen übergeben. Für sie gilt seitdem eine Erweiterung der bestehenden Registrierungs-, Nachweis- und Dokumentationspflichten. Aber auch Inverkehrbringer:innen von Transportverpackungen im Großhandel sind von der Gesetzesänderung betroffen. Welche konkreten Neuerungen es in der Novelle des Verpackungsgesetzes bzw. VerpackG2 gab und was ihr dazu wissen müsst, haben wir euch hier zusammengestellt.

Im Januar 2019 ist das Verpackungsgesetz (VerpackG) in Kraft getreten. Seitdem sind Erstinverkehrbringer:innen von Verpackungen, wie stationäre Einzelhändler:innen und Onlinehändler:innen verpflichtet, sich in der Datenbank LUCID der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) zu registrieren. Da nicht alle dieser Pflicht nachkamen, hat das Bundesumweltministerium die Verpackungsgesetz-Novelle (VerpackG2) beschlossen, die seit Juli 2021 in Kraft ist und das ursprüngliche Gesetz noch einmal nachgeschärft hat. Besonders stark betroffen sind Onlinehändler:innen sowie Betreiber:innen elektronischer Marktplätze und Fulfilment-Dienstleister:innen.

 

Die Änderungen der Verpackungsgesetz-Novelle im Überblick

Die Verpackungsgesetz-Novelle betraf sowohl kleinere Händler:innen als auch Händler:innen im B2B-Bereich. Wir stellen die wichtigsten Neuerungen vor:

§ 3 Absatz 14 a-c VerpackG-E: Neue Begriffsbestimmungen

Eine Neuerung der VerpackG-Novelle besteht darin, Begriffe wie „elektronischer Marktplatz“, „Fulfillment-Dienstleister“ und die „Bevollmächtigung“ genauer zu definieren. Dadurch wird schon sehr deutlich, auf wen viele der Neuerungen des VerpackG 2021 abzielen: Insbesondere für Onlinehändler:innen mit eigenem Onlineshop als auch Vertreiber:innen, die auf digitalen Marktplätzen aktiv sind, wird es zukünftig deutlich schwerer, ihrer Produktverantwortung aus dem Weg zu gehen. Beim Delegieren des Versands wie etwa über Fulfillment by Amazon sind es verstärkt die Händler:innen, die künftig für die Erfüllung der Pflichten aus dem VerpackG zuständig sind.

Seit Juli 2022 gilt: Händler:innen, die über elektronische Marktplätze verkaufen, müssen ihren Plattformbetreibern Nachweise über die Verpackungslizenzierung vorlegen. Betreiber wie Amazon, Ebay oder Etsy haben eine gesetzliche Kontrollpflicht, die Einhaltung der VerpackG-Pflichten sicherzustellen. Ohne gültige Nachweise dürfen Händler:innen dort keine Waren mehr vertreiben.

Auch Fulfilment-Dienstleister haben seit 2022 eine Kontrollpflicht. Sie dürfen ihre Leistungen nur erbringen, wenn die beauftragenden Händler:innen eine gültige Registrierung im Verpackungsregister LUCID („EPR-Nummer“) sowie ein Teilnahmezertifikat am dualen System nachweisen können. Damit ist endgültig klar geregelt: Verantwortlich für die Lizenzierung sind ausschließlich die Händler:innen, niemals der Fulfilment-Dienstleister.

§ 7 Absatz 7 VerpackG-E: Vertriebsverbot von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen erweitert

Wer als Händler:in lizenzierungspflichtige Verpackungen verwenden möchte, muss sich zwingend vor dem Erstinverkehrbringen der Materialien auf dem deutschen Markt bei einem dualen System mit einer Verpackungslizenz anmelden und die Registrierung in LUCID bei der Zentrale Stelle durchführen. Das gilt auch für Vertreiber:innen im Ausland, die an Endkund:innen in Deutschland liefern. Hervorgehoben wird ausdrücklich das Vertriebsverbot von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen durch Händler:innen – etwa auf Online-Marktplätzen – solange sie ihren VerpackG-Pflichten nicht nachgekommen sind. Marktplätze wie Amazon und Etsy sind zukünftig verpflichtet, das korrekte Verhalten ihrer Händler:innen zu überprüfen. Zudem benötigen auch Fulfillment-Dienstleister:innen zukünftig einen Nachweis über die Systembeteiligung von ihren Kund:innen.

§ 9 VerpackG-E: Ausweitung der Registrierungspflicht

Mit der Novelle des Verpackungsgesetzes müssen auch Erstinverkehrbringer:innen von allen nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungsmaterialien wie Transportverpackungen, Verpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter sowie Einwegpfandverpackungen künftig eine Registrierung bei der Zentralen Stelle vornehmen. Im neuen VerpackG wird es möglich sein, eine mögliche Bevollmächtigung bei der Registrierung anzugeben, die dann auch von der ZSVR veröffentlicht wird. Neu ist auch, dass sich Letztinverkehrbringer:innen von Serviceverpackungen wie Gastronomen oder kleine Lebensmitteleinzelhändler bei der Zentralen Stelle in LUCID registrieren müssen.

Diese Regelung gilt seit dem 01. Juli 2022. Auch nicht systembeteiligungspflichtige Verpackungen müssen nun registriert werden, etwa Transportverpackungen, Verkaufs- und Umverpackungen, die nicht bei Endkund:innen anfallen, systemunverträgliche Verpackungen, schadstoffhaltige Verpackungen, Mehrwegverpackungen sowie Einweggetränkeverpackungen mit Pfandpflicht. Mengen müssen dabei nur für systembeteiligungspflichtige Verpackungen angegeben werden.

§ 15 Absatz 1 und 3 VerpackG-E: Neue Informations-, Vorlage-, Nachweis- und Dokumentationspflichten

Eine kräftige Verschärfung tritt auch für B2B-Versender:innen für die von ihnen genutzten Transportverpackungen wie Kisten, Paletten und Folien ebenso wie Verkaufs- und Umverpackungen mit gewerblichem Anfallort und Mehrwegverpackungen ein. Sie müssen strenge Informations-, Vorlage-, Nachweis- und Dokumentationspflichten erfüllen und zukünftig einen Nachweis der Erfüllung der Rücknahme- und Verwertungsanforderungen erbringen. Wer Transportverpackungen sowie systemunverträgliche Verpackungen an private Endverbraucher:innen wie beispielsweise Verpackungen von Kühlschränken oder Sofas aushändigt, muss die Nutzer:innen stärker über die Rückgabemöglichkeiten informieren.

§ 30 a VerpackG-E: Mindestrezyklateinsatz

Bei PET-Einwegkunststoffgetränkeflaschen muss es zukünftig einen Mindesteinsatz von Rezyklat geben. Ab 1. Januar 2025 müssen mindestens 25 Masseprozent und zum 1. Januar 2030 30 Masseprozent verwendet werden.

§ 31 VerpackG-E: Erweiterte Pfandpflicht

Mit dem neuen VerpackG 2021 wird auch die Pfandpflicht ausgeweitet. Sie gilt zukünftig auch für Einwegkunststoffgetränkeflaschen und Getränkedosen. Diese Änderung gilt ab dem 1. Januar 2022, eine Übergangsfrist, ohne dass ein Pfand erhoben werden muss, für noch im Umlauf befindliche Verpackungen gilt bis 1. Juli 2022. Ausnahmen bilden Milch und Milcherzeugnisse, hier greift die Pfandpflicht erst ab 1. Januar 2024.

§33 VerpackG-E: Pflicht zur Mehrwegverpackung

In der Gastronomie werden in der Regel sehr kurzlebige Serviceverpackungen für Speisen verwendet. Gastronom:innen sind mit dem VerpackG-E ab 1. Januar 2023 verpflichtet, Lebensmittel außer Haus auch in Mehrwegverpackungen anzubieten, um auf diese Weise den Verbrauch von Einwegverpackungen zu senken. Für kleine Betriebe mit bis zu fünf Mitarbeiter:innen und einer Verkaufsfläche von nicht mehr als 80 m² greift eine Ausnahme: Sie müssen nicht zwingend eine Mehrwegalternative anbieten, sollen jedoch von Verbraucher:innen mitgebrachte Behältnisse befüllen müssen.

§35 Abs. 2 VerpackG-E: Bevollmächtigung

Nach § 35 Abs. 2 können Hersteller:innen, die keine Niederlassung in Deutschland haben, künftig Bevollmächtigte mit der Wahrnehmung ihrer Verpflichtungen beauftragen. Ausnahme davon ist die Registrierungspflicht. Bevollmächtigte gelten im Hinblick auf diese Verpflichtungen dann als Hersteller:innen im Sinne des Verpackungsgesetzes.

 

Welche Nachweise müsst ihr bei eurem Marktplatz vorlegen?

Nachweis 1: Nach der Registrierung im Verpackungsregister LUCID erhaltet ihr eure individuelle LUCID-Registrierungsnummer (auch "EPR-Nummer" genannt). Das ist euer Nachweis, dass ihr die Registrierungspflicht erfüllt. (Diese Nummer hinterlegen ihr in eurem Seller-Account)

Nachweis 2: Teilnahmezertifikat am dualen System. Sobald ihr euren Lizenzvertrag bei Lizenzero abgeschlossen habt, und die LUCID-Registrierungsnummer auch in eurem Lizenzero-Kundenkonto eingetragen habt, können ihr euch euer Lizenzero-Teilnahmezertifikat im PDF-Format unter "Dokumente" herunterladen. Das ist euer Nachweis, dass ihr die Lizenzierungspflicht erfüllt.

 

Kontrollpflicht und Klärung der Zuständigkeiten im Fulfilment

Seit Juli 2022 sind immer die beauftragenden Händler:innen für die Verpackungslizenzierung zuständig. In keinem Fall ist der Fulfilment-Dienstleister mehr für die Lizenzierung von Verpackungen verantwortlich. Genau wie Marktplatzbetreiber:innen, sind auch Fulfilment-Dienstleister:innen dazu verpflichtet, ihre Händler:innen bezüglich der Pflichterfüllung zu kontrollieren. Können keine Nachweise über eine vollständige Lizenzierung vorgezeigt werden, dürfen Fulfilment-Dienstleister:nnen keine Leistungen für die Händler:innen übernehmen.

 

Fazit – Novelle des Verpackungsgesetzes

Mit den Änderungen des Verpackungsgesetzes 2021 wurden die bestehenden Regeln noch einmal nachgeschärft, um Schlupflöcher zu schließen und möglichst flächendeckend alle Unternehmen, die Verpackungsmaterialien verwenden beziehungsweise erstmalig in Umlauf bringen, zur Registrierung in LUCID und der Beteiligung an einem dualen System zu motivieren. Denn um Recycling und Umweltschutz zu gewährleisten, ist es unumgänglich, dass sich die Inverkehrbringer:innen von Verpackungen an deren Verwertungsprozess beteiligen.

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