EU-Versand & Verpackungsrichtlinie: Was müssen Händler beim B2C-Verkauf innerhalb der EU beachten?

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Gerade zur Weihnachtszeit wird deutlich, wieso die Verpackungsabfälle in Deutschland jährlich ansteigen. Dieses Jahr wird der Trend zusätzlich durch die aktuellen COVID-Einschränkungen verstärkt: Die Konsument*innen bestellen vermehrt Produkte bis zu ihrer Haustür. Doch dies ist nicht nur in Deutschland ein Problem: Auch in anderen Ländern der EU macht sich der steigende Abfall bemerkbar – und das zu Lasten der Umwelt.

Zur Förderung der Abfallwirtschaft – und somit zum Schutz der Umwelt – hat die EU-Kommission vor einigen Jahren gemeinsame Richtlinien beschlossen. In Deutschland ist daraus das Verpackungsgesetz (VerpackG) und die seit 03. Juli 2021 gültige Verpackungsgesetz-Novelle resultiert – aber wie sieht es in den anderen Ländern aus? Was müssen Unternehmen beim Verkauf in andere EU-Staaten beachten? Antworten finden Sie im nachfolgenden Beitrag.

Inhalt

 

UPDATE 2021:

Im Zusammenhang mit dem "Green Deal" der EU-Kommission wird die aktuell gültige EU-Verpackungsrichtlinie überarbeitet. Das Inkrafttreten der Reform ist für das 4. Quartal in 2021 geplant und beinhaltet folgende Punkte:

  • Verpackungen und Verpackungsabfälle sollen u.a. durch festgelegte Zielvorgaben und weitere Maßnahmen der EU-Länder weiter verringert werden.
  • Recyclingfähige Designs von Verpackungen sollen gefördert werden.
  • Die Komplexität von Verpackungsmaterialien, die Anzahl der verwendeten Materialien bei Verpackungen sowie die Beschränkung einiger Verpackungsmaterialien für bestimmte Anwendungen soll überprüft werden.
  • Eine EU-weite Kennzeichnung zur korrekten Trennung von Verpackungsabfällen wird in Erwägung gezogen und aktuell geprüft.

 

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Die europäische Grundlage für Verpackungsabfall

Hinter dem Verpackungsgesetz, welches im Jahr 2019 in Deutschland in Kraft getreten ist, stehen zwei europäische Richtlinien als Grundlage: Die Verpackungs- und die Abfallrichtlinie. Bereits 1994 haben sich die Mitgliedsstaaten der europäischen Union auf eine EU-Verpackungsrichtlinie (auch Richtlinie 94 62 EG genannt) über gemeinsame Maßnahmen geeignet, die für alle in den Mitgliedsstaaten in Verkehr gebrachten Verpackungen und Verpackungsabfälle unabhängig von Anfallort und Material gelten (Artikel 2, 94 62 EG). Neben dieser gilt seit 2008 eine EU-Abfallrichtlinie. Beide Richtlinien wurden 2018 novelliert.

Als Ziel hat sich das europäische Parlament gesetzt, die Umweltauswirkungen der Verpackungsabfälle zu verringern sowie die Kreislaufwirtschaft zu fördern, um letztlich eine umsichtige Ressourcenverwendung sicherzustellen. Weiterhin sollen die gemeinsamen Richtlinien für einen fairen Wettbewerb zwischen den Unternehmen aus den verschiedenen Mitgliedstaaten beitragen.

Seit 2008 wird durch die Richtlinien im EU-Raum festgelegt, dass sogenannte Inverkehrbringer*innen von Verpackungen für deren Recycling verantwortlich sind (=„erweiterte Herstellerverantwortung“). Unternehmen, die Verpackungen in einem EU-Land in Umlauf bringen, müssen demnach durch einen finanziellen Beitrag, wie beispielsweise die Verpackungslizenz Kosten in Deutschland, das Verpackungsrecycling in den europäischen Recycling-Systemen mitfinanzieren.

EU-Verpackungsrichtlinie

 

Welche Pflichten müssen Unternehmen auf Basis der EU-Verpackungs- und Abfallrichtlinien einhalten?

Was genau die EU-Verpackungsrichtlinie und die -Abfallrichtlinie für Unternehmen, die Verpackungen in verschiedene Länder in Umlauf bringen, vorschreibt, lässt sich nicht pauschal sagen. Jeder Mitgliedstaat muss den Inhalt der EU-Verpackungsrichtlinie und der -Abfallrichtlinie in eine eigene Gesetzgebung umsetzen – so, wie es Deutschland durch das Verpackungsgesetz und die Novelle 2021 getan hat.

EU-Verpackungsrichtlinie und die -Abfallrichtlinie bieten den einzelnen Staaten etwas Handlungsspielraum, so dass die konkreten Gesetze der Länder und damit verbundene grundlegende Anforderungen sehr unterschiedlich aussehen können. Daher sind die Pflichten für Unternehmen, die Produkte in verschiedene EU-Länder vertreiben und so Verpackungen in die Länder einführen, und die Interpretation der erweiterten Herstellerverantwortung von Land zu Land unterschiedlich. Von absolut keinen ToDo‘s bis hin zur detaillierten Berichterstattung können auf ein Unternehmen also sehr viel Aufwand und Recherche bei einem EU-weiten Handel zukommen. Weiteres Problem: Die jeweiligen Gesetze und Richtlinien der Länder liegen meist nur in der nationalen Sprache vor, so dass vor allem kleine (Online-)Händler*innen schnell an ihre Grenzen stoßen.

Tipp: Um diese aufwendige und zeitintensive Suche nach den korrekten Pflichten je Land sowie den unterschiedlichen Lizenzierungsanbieter*innen in den Ländern zu ersparen, hat Lizenzero einen Beratungsservice für die europaweite Verpackungslizenzierung entwickelt! Mithilfe von LIZENZERO.EU können Sie schnell prüfen, ob und welche Pflichten Sie in anderen Ländern einhalten müssen, um Ihrer erweiterten Herstellerverantwortung nachzukommen.

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Ab wann ist ein*e Händler*in von den EU-Richtlinien betroffen?

Da jeder Mitgliedstaat die Umsetzung der EU-Verpackungsrichtlinie und der -Abfallrichtlinie unterschiedlich regelt, gibt es EU-weit keine gemeinsame Schwelle, ab der Unternehmen bei Inverkehrbringen von Verpackungen zur Umsetzung der einzelnen Länderregelungen verpflichtet sind. Beispielsweise besagt das deutsche Verpackungsgesetz mit Blick auf die erweiterte Herstellerverantwortung, dass Unternehmen ab der ersten in Deutschland in Umlauf gebrachten Verkaufsverpackung die Pflichten des Verpackungsgesetzes einhalten müssen. In anderen Ländern kann dies beispielsweise abhängig von dem Umsatz in einem Land sein. Folgende Faktoren können für eine Betroffenheit der länderspezifischen Gesetze wichtig sein:

  • Niederlassung im jeweiligen Land
  • Verpackungsmenge nach Gewicht im Land, Produkt-Stückzahl im Land, Umsatz pro Land oder insgesamt
  • Verpackungsart (Haushalts- vs. Gewerbe- oder Verkaufs- vs. Transportverpackung)

 

Wichtig: Wie auch in Deutschland gibt es in den anderen Ländern Kontrollinstanzen und Datenbanken (vgl. Artikel 12, 94 62 EG), die die Einhaltung der entsprechenden Pflichten überprüfen. In manchen Ländern müssen sich Unternehmen beispielsweise wie in Deutschland zusätzlich in einem Melderegister registrieren. Beachten Sie daher umgehend die jeweils geltenden Pflichten, um unangenehme Sanktionen zu vermeiden!

Hinweis: Der Vollständigkeit halber möchten wir an dieser Stelle zudem darauf hinweisen, dass neben den Vorgaben für Verpackungen auch weitere gesetzliche Pflichten gelten können, z.B. wenn Elektrogeräte oder gefährliche Stoffe in Verkehr gebracht werden.

 

Rückblick: Wann müssen Unternehmen das deutsche Verpackungsgesetz einhalten?

Das Verpackungsgesetz gilt für alle Unternehmen, die als sogenannte Erstinverkehrbringer*innen erstmalig Verkaufsverpackungen (Versand-, Service- und Produktverpackungen) mit Ware befüllen und diese im Geltungsbereich Deutschland in Verkehr bringen. Das gilt auch für Händler*innen, die aus dem Ausland an deutsche Endverbraucher*innen versenden. Basierend auf dem Prinzip der Produktverantwortung müssen sie sich finanziell am Recycling der Verpackungen beteiligen (= Systembeteiligung oder auch Verpackungslizenzierung), vgl. dazu auch Artikel 5, 94 62 EG.

Wie schon angedeutet, gilt Gleiches auch für Unternehmen, die ihre Ware in den deutschen Geltungsbereich exportieren: So müssen neben deutschen und europäischen Unternehmen auch Unternehmen aus Drittländern wie China die von ihnen in Richtung des*der deutschen Endverbraucher*in in Verkehr gebrachten Verpackungen hierzulande lizenzieren.

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