Verpackungsgesetz: So sieht Ihr Lizenzjahr aus
Inhalt:
- Zusammengefasst: Ihr Lizenzjahr im Überblick
- Vor dem Inverkehrbringen einer Verpackung
- Im Laufe des Lizenzjahres: Mengenanpassungen
- Bis zum 31.12. eines Jahres: Mengenprognose für das Folgejahr
- Bis zum 15.05. des Folgejahres: Jahresabschluss-Mengenmeldung
Unternehmen, die Verkaufsverpackungen in Verkehr bringen, müssen gemäß Verpackungsgesetz verschiedene Vorgaben zu unterschiedlichen Zeitpunkten erfüllen. Dies kann schnell zu Verwirrung führen: Welche Pflicht muss bis wann erledigt werden? Was müssen Unternehmen nur einmal, was wiederkehrend machen? Wir klären auf und zeigen: So sieht Ihr Verpackungsgesetz-Lizenzjahr aus.
Zusammengefasst: Ihr Lizenzjahr im Überblick
Einmalige Aufgaben – vor dem erstmaligen Inverkehrbringen einer Verpackung:
- Schritt 1: Lizenzvertrag abschließen: Lizenzieren Sie die Verpackungen, die schätzungsweise im entsprechenden Lizenzjahr anfallen werden, bei einem dualen System – wie Interseroh+ über Lizenzero.
- Schritt 2: Registrieren Sie sich bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister über das Melderegister LUCID.
- Schritt 3: Geben Sie Ihre LUCID-Registrierungsnummer bei Ihrem dualen System an – Tipp: Bei Lizenzero ist das einfach über Ihr Kundenkonto möglich
- Schritt 4: Melden Sie den Namen Ihres dualen Systems und Ihre lizenzierten Mengen bei LUCID an
Jährlich wiederkehrende Aufgaben – stets sowohl beim dualen System als auch in LUCID vorzunehmen:
- Bis zum 31.12.: Geben Sie Ihre Mengenprognose für das folgende Jahr als „Initiale Planmengenmeldung“ ab
- Bis zum 15.05.: Nehmen Sie Ihre Jahresabschluss-Mengenmeldung für das vergangene Jahr vor
- Bis zum 15.05.: Reichen Sie eine Vollständigkeitserklärung ein (nur ab gewissen Mengen oder bei Aufforderung durch die Zentrale Stelle)
- Im gesamten Kalenderjahr: Passen Sie – wenn notwendig – Ihre Verpackungsmengen an Ihre aktuellen Verkaufszahlen an (bei Lizenzero erhalten Sie bis zum 31.08. eine Gutschrift bei einer Mengenverringerung)
Hinweis: Lizenzero-Kund*innen können ihre Jahresabschluss-Mengenmeldung für das jeweilige Vorjahr immer ab dem 1. Januar des nächsten Jahres vornehmen. Wir empfehlen, dies zu nutzen und bereits im Januar aktiv zu werden, um die Jahresabschluss-Meldung zügig abhaken zu können und die Frist (15.05.) nicht zu vergessen.
Tipp: Klicken Sie auf die Grafik oben und speichern Sie sich die Grafik ganz einfach als Lesezeichen im Browser oder auf Ihrem PC ab, damit Sie es künftig jederzeit parat haben!
Jetzt Lizenzvertrag abschließen
Vor dem Inverkehrbringen einer Verpackung: Systembeteiligungsvertrag, Registrierung und initiale Datenmeldung
Bevor die erste Verpackung in Umlauf gebracht wird, muss ein betroffenes Unternehmen einen Lizenzierungs-(oder auch Systembeteiligungs-)vertrag mit einem dualen Systeme abschließen. Wenn ein Unternehmen sein Geschäft erst im laufenden Jahr aufnimmt, muss dieses unterjährig einen Lizenzvertrag bei Aufnahme der Geschäftstätigkeit und somit bevor es Verpackungen in Umlauf bringt, abschließen.
Für die Verpackungslizenzierung werden die Verpackungsmengen je Materialart als Schätzmenge für das gesamte Kalenderjahr angegeben. Im Laufe des Jahres hat das Unternehmen optional die Möglichkeit, Mengenanpassungen vorzunehmen (siehe unten, Stichwort „Unterjährige Mengenmeldung“).
Nachdem die Verkaufsverpackungen lizenziert sind, müssen die Mengen bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) über das Melderegister LUCID gemeldet werden:
- Registrierung: Das Unternehmen registriert sich einmalig in LUCID unter Angabe der Unternehmensdaten (Anleitung zur Registrierung bei LUCID).
- Die erhaltene Registrierungsnummer muss das Unternehmen beim dualen System angeben, damit die Zentrale Stelle Verpackungsregister die korrekte Pflichterfüllung überprüfen kann.
- Datenmeldung: Weiterhin meldet das Unternehmen die von ihm lizenzierten Verpackungsmengen in seinem LUCID-Konto als „Initiale Planmengenmeldung“ und gibt den Namen des dualen Systems an (bei Geschäftsaufnahme und Lizenzierung im laufenden Kalenderjahr erfolgt dieser Schritt als „Unterjährige Mengenmeldung“ bei LUCID).
Sofern das Unternehmen seinen Lizenzvertrag nicht kündigt, verlängert sich dieser in den meisten Fällen automatisch. Dadurch ist das Unternehmen auch für das folgende Jahr rechtskonform aufgestellt.
Im Laufe des Lizenzjahres: Mengenanpassungen
Da es häufig nicht einfach ist, die in Verkehr zu bringenden Verpackungsmengen für ein gesamtes Kalenderjahr im Voraus gänzlich zuverlässig zu schätzen, können die ursprünglich lizenzierten Schätzmengen im Laufe des Kalenderjahres an die aktuellen Verkaufszahlen angepasst werden. Die Mengenanpassung wird im LUCID-Konto über die Funktion der „Unterjährigen Mengenmeldung“ und beim dualen System über eine Mengenänderung durchgeführt. Diese Meldung ist optional.
Wichtig: Sobald ein Unternehmen eine Mengenanpassung in seinem LUCID-Konto vornimmt, muss diese auch bei dem dualen System erfolgen – und andersherum. Die angegebenen Verpackungsmengen bei LUCID müssen jederzeit mit den lizenzierten Mengen beim dualen System übereinstimmen. Bei Abweichungen können Sanktionen seitens der Zentralen Stelle Verpackungsregister drohen.
- Hier zeigen wir Ihnen, wie Sie die "Unterjährige Mengenmeldung" in Ihrem LUCID-Konto korrekt vornehmen.
- Hier zeigen wir Ihnen, wie Sie die Mengenänderung bei Lizenzero vornehmen.
Hinweis: Nach erfolgreicher Mengenanpassung kann sich das zu zahlende Lizenzentgelt verändern. Je nach Lizenzanbieter*in erhalten Unternehmen bei einer Verringerung der anfänglichen Schätzmenge eine Gutschrift. Bei einer Mengenerhöhung müssen Unternehmen das fehlende Lizenzentgelt nachzahlen. Anfang September melden die dualen Systeme die Mengen an die ZSVR. Auf dieser Mengengrundlage werden die Entsorgungsanteile fix berechnet. Daher stellen einige duale Systeme bei Mengenreduzierungen ab dem 31.08. keine Gutschriften mehr aus.
Bis zum 31.12. eines Jahres: Mengenprognose für das Folgejahr
Am Ende eines Kalenderjahres werden die Unternehmen aufgefordert, eine Mengenprognose für das kommende Jahr abzugeben. Auf Basis dieser Prognosewerte wird der bestehende Lizenzvertrag für das kommende Jahr verlängert und das zu zahlende Lizenzentgelt berechnet. Wie jede Mengenmeldung muss auch die Prognosemeldung sowohl bei LUCID als auch beim dualen System erfolgen.
- So nehmen Sie die "Initiale Planmengenmeldung" in Ihrem LUCID-Konto vor: Anleitung
- Eine Anleitung für die Durchführung bei Lizenzero finden Sie hier.
Sofern ein Unternehmen seinen alten Lizenzvertrag gekündigt hat, sollte es sich spätestens jetzt eine*n neue*n Lizenzanbieter*in für das Folgejahr suchen. Geschieht dies nicht rechtzeitig, so bringt er ggfs. Verpackungen ohne Lizenzierung im neuen Jahr in Umlauf und verstößt so gegen das Verpackungsgesetz. Bevor also Sanktionen drohen, gilt: Rechtzeitig eine*n neue*n Anbieter*in suchen!
Zusätzlich ist es empfehlenswert, jetzt rechtzeitig fundierte Daten für die Jahresabschluss-Mengenmeldung zusammenzutragen, sofern dies nicht ohnehin bereits nachgehalten wird. So ist das Unternehmen bereits auf die Meldung im neuen Jahr vorbereitet und erspart sich rückwirkend viel Zeit.
Bis zum 15.05. des Folgejahres: Jahresabschluss-Mengenmeldung
Zum vollständigen Abschließen des vergangenen Lizenzjahres müssen alle betroffenen Unternehmen jedes Jahr bis zum 15.05. eine sogenannte „Jahresabschluss-Mengenmeldung“ abgeben. In dieser Meldung werden die tatsächlich in Verkehr gebrachten Verpackungsmengen für das Vorjahr angegeben (IST-Mengen). Wie bei allen Meldungen muss auch diese Meldung sowohl im LUCID-Konto als auch beim dualen System erfolgen.
Bei Lizenzero können Sie über folgenden Link Ihre Jahresabschluss-Mengenmeldung vornehmen:
Zur Jahresabschluss-Mengenmeldung
Bis zum 15.05. eines jeden Jahres: Vollständigkeitserklärung
Unternehmen, die eine der folgenden Schwellen pro Jahr überschreiten, müssen bis zum 15. Mai eine Vollständigkeitserklärung beim dualen System und in LUCID einreichen. Die Vollständigkeitserklärung muss vorab von einem registrierten Sachverständigen, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder vereidigten Buchprüfer geprüft werden.
Kleinere Händler*innen sind aufgrund der hohen Obergrenzen nicht betroffen, können aber individuell aufgefordert werden, eine Vollständigkeitserklärung abzugeben.
Das sind die Mengengrenzen für die Abgabe einer Vollständigkeitserklärung:
Material | Bagatellgrenze |
---|---|
Glas | ab 80.000 kg |
Papier, Pappe, Karton | ab 50.000 kg |
Kunststoffe, Metall, Verbundstoffe (in Summe) | ab 30.000 kg |