How-to-Guide: 7 häufige Fehler bei der Verpackungslizenzierung

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Verpackungsgesetz, DSGVO, Umsatzsteuergesetz, Arbeitsschutzgesetz usw.: Bei den zahlreichen Gesetzen und Regeln, mit denen es Unternehmen zu tun haben, kann nicht immer alles auf Anhieb perfekt laufen – vor allem nicht, wenn man sich gerade erst selbstständig gemacht und ein Unternehmen gegründet hat. Aber auch im normalen Alltag eines etablierten Unternehmens kann das ein oder andere mal hinten rüber fallen.

Auch, wenn das Verpackungsgesetz (VerpackG) bereits seit Januar 2019 in Kraft ist, kommt es bei dessen Umsetzung noch immer häufig zu Fehlern. Neben der Registrierungs- und Datenmeldepflicht in LUCID gehört auch die Verpackungslizenzierung zu den Pflichten für betroffene Unternehmen. In allen drei Punkten können leicht unbeabsichtigte Fehler entstehen – da hohe Sanktionen drohen können, gilt es dem vorzubeugen. Um künftig Fehler zu vermeiden, stellen wir im Folgenden die sieben meistgemachten Fehler – und ihre Vermeidung – dar.

1. „Mein Unternehmen ist nicht betroffen“

Grundsätzlich gilt: Alle Unternehmen, die Verkaufsverpackungen befüllen und in Deutschland in Umlauf bringen, wo sie dann bei privaten Haushalten anfallen und entsorgt werden, müssen ihre Verpackungen bei einem dualen System lizenzieren. Vertreibt ein Unternehmen seine Produkte jedoch nicht auf direktem Wege, sondern beispielsweise über eine*n Fulfilment-Dienstleister*in, so ist nicht immer direkt klar, wer die Lizenzierungspflicht trägt.

Was bisher galt: Nutzung von Fulfilment-Dienstleister*innen

Vor allem bei diesem Sonderfall gehen Unternehmen oft davon aus, dass Fulfilment-Dienstleister*innen die Verpackungslizenz übernehmen – dies ist auch schlüssig, da Dienstleister*innen die Versandverpackungen mit der Ware befüllen und die Privatkund*innen direkt beliefern. Aber aufgepasst: Bisher waren Fulfilment-Dienstleister*innen unter bestimmten Umständen zur Lizenzierung der Versandverpackung verpflichtet (siehe Schaubild: Was bisher galt). Seit dem 03. Juli 2021 ist jedoch die erste Novelle des Verpackungsgesetz wirksam.

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Neue Regelungen durch VerpackG-Novelle

Die Novelle ändert die Zuständigkeit der Lizenzierung von Versandverpackungen (siehe Schaubild: Neue Regelungen). Nach einer einjährigen Übergangsfrist sind Fulfilment-Dienstleister*innen ab dem 01. Juli 2022 in keinem Fall mehr zuständig für die Lizenzierung von Versandverpackungen. Die Systembeteiligungspflicht muss in jedem Fall von den beauftragenden Händler*innen erfüllt werden.

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Zudem stellt sich die Frage, wer für alle weiteren eingesetzten Verpackungen, die bei Endkonsument*innen landen (z.B. die Produktverpackung), zuständig ist: Befüllen Händler*innen die Produktverpackung? Dann sind auch sie für deren Lizenzierung zuständig. Werden sie aus dem Ausland importiert? In diesem Fall sind Händler*innen für alle mit importierten Verpackungen verantwortlich.

Es lohnt sich somit, in verschiedenen Fallkonstellationen genauer hinzuschauen – dabei hilft Ihnen unser Guide „Für wen gilt das Verpackungsgesetz"?

2. Bei der Wahl des Verpackungslizenz-Anbieters nur nach dem Preis gehen

Zur Erfüllung der Verpackungslizenzierung existieren unterschiedliche Anbieter*innen, die allesamt als duale Systeme anerkannt sind. Für welches der dualen Systeme sich Unternehmen letztendlich entscheiden, bleibt ihnen selbst überlassen. Eines der überzeugendsten Argumente ist mit Sicherheit der Preis. Aber auch hier gilt: Geringer Preis bedeutet nicht immer auch beste Leistung. Gerade in Gesetzesthemen lohnt es sich, Anbieter*innen auszuwählen, die bei der Einhaltung der Pflichten bei Rückfragen zuverlässig zur Verfügung stehen. Bei einer falschen Umsetzung können ansonsten hohe Sanktionen drohen. Beispielsweise lohnt es sich, Anbieter*innen mit einem Kundensupport auszuwählen, so dass bei jeglichen Fragen ein persönliche*r Ansprechpartner*in erreichbar ist – und das am besten übers Telefon oder E-Mail. Neben der Kundenbetreuung gibt es weitere Details, auf die ein Unternehmen bei der Wahl der Verpackungslizenz-Anbieter*innen achten sollte:

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*Mithilfe unserer Informations-Plattform LIZENZERO.EU erhalten Sie sofort einen Überblick über Ihre europaweiten Lizenzierungspflichten.

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3. Nur das oberflächliche oder falsche Verpackungsmaterial lizenzieren

Bei der Lizenzierung müssen Unternehmen die Verpackungsmengen je Materialart angeben, die sie im Laufe des aktuellen Jahres in Umlauf bringen werden. Auch wenn eine Berechnungshilfe bei der Ermittlung der richtigen Materialarten helfen kann, kann es dennoch schnell passieren, dass bestimmte Materialien vergessen werden – wie beispielsweise das Füllmaterial bei einer Versandverpackung oder das Etikett der Produktverpackung. Da letztendlich alles bei privaten Endverbraucher*innen landet, müssen die inverkehrbringenden Unternehmen jedoch alle Materialien lizenzieren.


4. Nicht bei LUCID registrieren

Einer der meistgemachten Fehler besteht darin, lediglich die Verpackungen bei einem dualen System zu lizenzieren, die Registrierung bei LUCID jedoch zu versäumen. Doch: Das Verpackungsgesetz schreibt insgesamt drei Pflichten vor: die Registrierungs- (LUCID), die Datenmelde- (LUCID) und die Lizenzierungspflicht (duales System).

LUCID ist das öffentlich einsehbare Verpackungsregister, welches von der Kontrollinstanz des Verpackungsgesetzes, der Zentralen Stelle Verpackungsregister, zur Verfügung gestellt wird. Um die Einhaltung der VerpackG-Pflichten kontrollieren zu können, müssen sich Unternehmen daher bei LUCID registrieren und ihre Lizenzmengen melden. Die Zentrale Stelle Verpackungsregister kontrolliert dies regelmäßig und sanktioniert Unternehmen, die ihre Pflichten nicht einhalten. Zusätzlich können Konkurrenzunternehmen das öffentliche Register einsehen und Wettbewerber bei der Zentralen Stelle anmerken.

Hinweis: Die seit dem 03. Juli 2021 rechtskräftige Novelle des Verpackungsgesetzes erweitert die bisher gültigen Pflichten in zahlreichen Punkten, darunter auch die Registrierungspflicht. Ab dem 01. Juli 2022 gilt für die Inverkehrbringer*innen aller Verpackungen eine Registrierungspflicht. Das bedeutet, dass sich ab dann unter anderem auch Inverkehrbringer*innen nicht systembeteiligungspflichtiger Transportverpackungen und Letztinverkehrbringer*innen von Serviceverpackungen bei LUCID registrieren müssen.

Das folgende Video können Sie als Anleitung für die Registrierung nutzen:




5. Die Datenmeldung bei LUCID vergessen

Nach der Registrierung bei LUCID müssen Unternehmen die lizenzierten Verpackungsmengen sowie den Namen des dualen Systems in LUCID melden. Diese Datenmeldepflicht muss – siehe Fehler 7 – jährlich  bzw. immer dann, wenn sich etwas an den Lizenzmengen ändert, wahrgenommen werden. Häufig wird die Datenmeldung in LUCID jedoch vergessen – bitte denken Sie also daran, Ihre lizenzierten Mengen in LUCID einzugeben.


6. Unterschiedliche Angaben in LUCID und beim dualen System machen

Da betroffene Händler*innen die von LUCID erhaltene Registrierungsnummer an ihr duales System weitergeben müssen, kann die Zentrale Stelle nachprüfen, ob die angegebenen Daten in LUCID mit den Daten bei dem dualen System übereinstimmen. Daher ist es besonders wichtig, dass die Daten zu jedem Zeitpunkt gleich sind – Unstimmigkeiten, auch wenn es nur kleine Tippfehler bei der Mengenmeldung sind, können von der Zentralen Stelle angemerkt werden.
Um dies zu vermeiden, können Lizenzero-Kund*innen den exklusiven Mengen-Download für LUCID nutzen: Durch das einfache Tool werden Fehler vermieden und es kann wertvolle Zeit eingespart werden, denn Sie müssen lediglich die Verpackungsmengen im Kundenkonto herunterladen und anschließend wieder bei LUCID hochladen – fertig! Das folgende Video zeigt, wie schnell es geht:




Jetzt Mengen-Download nutzen

 

7. Nur lizenzieren und danach das VerpackG vergessen

Oftmals kommt es vor, dass Unternehmen, nachdem sie die Pflichten für ihr erstes Lizenzjahr erledigt haben, nicht mehr aktiv werden. Das Verpackungsgesetz sieht jedoch jährlich wiederkehrende Aufgaben vor:

Durch die Jahresabschluss-Mengenmeldung werden die tatsächlich im vergangenen Jahr in Verkehr gebrachten Mengen bestätigt – dies muss jährlich bis zum 15.05. des Folgejahres erfolgen.

Zusätzlich muss am Ende eines jeden Jahres eine Prognosemeldung für das kommende Jahr abgegeben werden (die sog. Initiale Planmengenmeldung). Wichtig: Beide Meldungen nehmen Sie sowohl bei LUCID als auch Ihrem dualen System vor – so ist an beiden Stellen stets für eine Übereinstimmung der Daten gesorgt. Werden diese Meldungen nicht vorgenommen, verstoßen Unternehmer*innen gegen die Datenmeldepflicht und riskieren eine Ordnungswidrigkeit.

Hinweis: Als Lizenzero-Kund*in werden Sie von uns übrigens mehrfach an wichtige Fristen erinnert!

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  • Erfolgt keine Planmengenmeldung bis 31.12., ziehen wir am darauffolgenden 01.02 Ihre zuletzt gemeldeten Jahresmengen als Grundlage für das neue Lizenzjahr heran und Sie erhalten automatisch die zugehörige Rechnung. Mengenenpassungen können Sie im Anschluss wie gewohnt optional vornehmen.
  • Erfolgt keine Jahresabschluss-Mengenmeldung bis 15.05. gehen wir davon aus, dass Sie die bisher gemeldeten Verpackungsmengen auch in Verkehr gebracht haben und bestätigen diese final im Melderegister LUCID bzw. bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister.

 

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