Der große Praxisguide für den Verkauf als Importeur: Verpackungen richtig lizenzieren

Inhalt


Viele Produkte gelangen erst durch Import nach Deutschland. Dadurch entstehen zwangsläufig auch Abfälle in Form von Versand- und Produktverpackungen, die bei Endkund*innen anfallen. Das Ziel des Verpackungsgesetzes (VerpackG) ist es, diese Verpackungen in höchstmöglicher Menge zu recyceln und die enthaltenen Wertstoffe erneut nutzbar zu machen, um Ressourcen zu schonen. Dazu nimmt das VerpackG all jene in die Pflicht, die Verpackungen in Deutschland in Verkehr bringen. Auch Importeur*innen sind deshalb von den Pflichten des Verpackungsgesetzes betroffen und müssen ihrer Verantwortung nachkommen.


In diesem Beitrag geht es um die Pflichten des VerpackG, die besonders für Importeur*innen relevant sind. Am Beispiel von „Ole‘s Süßwarenhandel“, zeigen wir auf, für welche Verpackungen Sie als Importeur*in zuständig sind. Zusätzlich führen wir Sie durch Ihre Pflichten, die Sie erfüllen müssen, um Ihre Waren gesetzeskonform zu verkaufen.

 

Verpackungen Lizenzieren als Importeur*in: Das Wichtigste zum VerpackG

Die Grundlagen des Verpackungsgesetzes

  • Das Verpackungsgesetz (VerpackG) gilt seit 2019.
  • Im Jahr 2021 wurde es erstmalig umfassend novelliert.
  • Das VerpackG regelt die Verantwortlichkeiten sowie den Umgang mit Verpackungsabfällen
  • Händler*innen, die Verkaufsverpackungen in Umlauf bringen, sind zur finanziellen Beteiligung am Entsorgungs- und Recyclingprozess der durch sie in Umlauf gebrachten Verpackungen, verpflichtet.
  • Diese Pflicht gilt schon ab der ersten Verpackung, die in Deutschland in Umlauf gebracht wird.
  • Versand- und Produktverpackungen müssen zum einen bei einem dualen System beteiligt (lizenziert) und zum anderen bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) über LUCID registriert werden.
  • Die Zentrale Stelle Verpackungsregister bildet die Kontrollbehörde hinter dem VerpackG.
  • Ihr duales System übernimmt nach Abschluss des Lizenzvertrags die Organisation des Entsorgungs- und Recyclingprozesses Ihrer Verpackungen für Sie.


Bin ich gemäß VerpackG für Verpackungen verantwortlich?

  • Sie ordern verpackte Produkte im Ausland und verkaufen diese innerhalb Deutschlands weiter.
  • Sie ordern Produkte im Ausland und fügen diesen Produkten weitere Verpackungen zu, um sie dann weiterzuvertreiben.

 

Wenn eine oder beide dieser Aussagen auf Sie zutreffen, sind Sie von den Vorgaben des Verpackungsgesetzes betroffen. Sie sind übrigens nicht nur betroffen, wenn Sie als Importeur*in auftreten. Lesen Sie dazu auch unsere anderen Praxisguides: Praxisguide Onlinehandel, Praxisguide stationärer Handel, Praxisguide Produzenten, Praxisguide Marktplatzhändler, Praxisguide Zwischenhandel.

 Auf die Fälle, die Sie als Importeur*in betreffen, gehen wir in diesem Beitrag mit anschaulichen Fallbeispielen genauer ein.

 

Ihre Pflichten als Importeur*in in der Übersicht

Die Pflichten des Verpackungsgesetzes kennen Sie jetzt – aber wie werden diese umgesetzt? Was müssen Sie als Importeur*in machen, um die Vorgaben zu erfüllen? Dazu haben wir Ihnen Ihre Pflichten übersichtlich zusammengefasst:


Pflicht 1: Die Lizenzierung (auch Systembeteiligung genannt). Schließen Sie einen Lizenzvertrag mit einem dualen System (wie Interseroh+ über Lizenzero ) ab.

Bei Lizenzero können Sie die Berechnungshilfe und den Kalkulator benutzen, um die Berechnung Ihrer Verpackungsmengen schnell und einfach durchzuführen.


Jetzt Verpackungsmengen eingeben



Pflicht 2: Die Registrierung. Registrieren Sie sich bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) im Register LUCID. Ihre persönliche LUCID-Registrierungsnummer erhalten Sie im Anschluss per E-Mail. Jetzt registrieren.


Pflicht 3: Die Datenmeldung. Tragen Sie den Namen Ihres dualen Systems (Interseroh+, wenn Sie über Lizenzero lizenzieren) und die gemeldeten Verpackungsmengen in Ihrem LUCID-Account ein.

Fertig!

 

Beispiel „Ole‘s Süßwarenhandel“: Was sind meine Zuständigkeiten?

Wir gehen am Beispiel von „Ole‘s Süßwarenhandel“ verschiedene Szenarien durch, um Ihnen Ihre Zuständigkeiten zu verdeutlichen.
Die Situation: Ole hat sich dazu entschieden, einen Onlineshop zu gründen, in dem er Süßigkeiten aus der ganzen Welt verkauft. Er kauft die Süßigkeiten bei kleinen Händler*innen im Ausland ein, und verkauft sie über seinen Onlineshop weiter – aber welche Verpackungen muss Ole jetzt genau lizenzieren?


Szenario#1: Ole ordert Kekse bei einem spanischen Produzenten und verkauft diese online über seinen Shop an deutsche Endkund*innen weiter

Beim Import kommt es auf die Vertragsgestaltung an.
In diesem Beispiel kauft Ole die Kekse „ab Werk“; damit muss er folgende Verpackungen lizenzieren:

  • Alle Verpackungen und Verpackungsbestandteile, die mit der Ware in den deutschen Geltungsbereich eingeführt werden: Ole muss die Kekstüten, das Packpapier, den Karton, die Füllmaterialien, das Klebeband und alle weiteren Verpackungen, die er geschickt bekommt, lizenzieren.
  • Alle weiteren Verpackungen, die er selbst befüllt und versendet: Ole packt die Kekstüten aus dem großen Karton aus, und verschickt sie in kleineren Verpackungen an seine Kund*innen.


Da Ole die Kekse ab Werk gekauft hat, und sie nach Deutschland importiert hat, ist er beim Grenzübertritt für die Produkte und alle Verpackungen verantwortlich. Damit muss er alle Verpackungen lizenzieren, die durch ihn und sein Handeln (Import von Keksen) in Deutschland in Umlauf kommen.


Szenario #2: Ole ordert Fruchtgummis aus England und verkauft auch diese über seinen Onlineshop an seine deutschen Kund*innen.

Die Vertragsgestaltung bestimmt die Zuständigkeiten.
In diesem Beispiel ist vertraglich ein „Delivered at place“ Modell festgelegt. Ole ist zuständig für:

  • Alle Verpackungen, die er selbst befüllt und versendet: Ole verschickt die Fruchtgummis in eigenen Kartons, mit Füllmaterial und Klebeband

Nicht zuständig ist Ole für:

  • Alle Verpackungen und Verpackungsbestandteile, die mit der Ware in den deutschen Geltungsbereich eingeführt werden: Ole muss die Verpackungsmaterialien, die ihm geschickt wurden, nicht lizenzieren

Da Ole die Fruchtgummis „Delivered at place“ gekauft hat, ist er beim Grenzübertritt nicht für die Verpackungen zuständig. Er muss nur die Verpackungen lizenzieren, die er noch hinzugefügt hat.


Szenario #3: Ole nutzt Fulfilment um Lakritz, welches er aus Italien importiert, zu verkaufen.

Ole hat die Lagerung und den Versand des Lakritzes an einen Fulfilment-Dienstleister ausgelagert, er ist damit zur Lizenzierung folgender Verpackungen verpflichtet:

  • Alle Produktverpackungen: Ole muss die Tütchen und alle Umkartons lizenzieren
  • Alle Versandverpackungen und zugehörige Bestandteile: Ole muss außerdem den durch seinen Dienstleister befüllten Karton, das Füllmaterial sowie das Paketband lizenzieren.


Im Fulfilment sind immer die beauftragenden Händler*innen/Hersteller*innen für die Lizenzierung auch der durch den Fulfilment-Dienstleister befüllten Versandverpackungen verantwortlich. Ole muss seinem*r Fulfilment-Dienstleister*in zudem einen Nachweis über die Lizenzierung aller Produkt- und Versandverpackungen vorlegen, sonst darf diese*r keine Leistungen für Ole übernehmen.  


Szenario #4: Ole nutzt einen Schweizer Dropshipper für den Verkauf von Bonbons, die er aus der Schweiz importiert

Ole hat sich dazu entschieden, Dropshipping zu nutzen. Sein Dienstleister befüllt somit alle Verpackungen für Ole. Er ist damit zur Lizenzierung folgender Verpackungen verpflichtet:

•    Alle, da Ole als Importeur die Verantwortung für die Produkte trägt.

Andersregelungen sind vertraglich festzuhalten.
Weitere Aspekte und Regelungen zum Dropshipping finden Sie in diesem Blogbeitrag


Wichtig: Beim Import ist immer die Vertragsgestaltung entscheidend. Informieren Sie sich daher genau, ab wann Sie die rechtliche Verantwortung für die Produkte, die Sie importieren, tragen müssen.

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