Ein Jahr Verpackungsgesetz – ein Zwischenfazit

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Seit einem guten Jahr ist das am 01.01.2019 in Kraft getretene Verpackungsgesetz (VerpackG) inzwischen gültig. Es verpflichtet Unternehmen, die Verkaufsverpackungen in Umlauf bringen, sich an der fachgerechten Sammlung, Sortierung und Verwertung der Verpackungen zu beteiligen und so im Sinne ihrer Produktverantwortung zu handeln. Kontrolliert wird die Einhaltung des Gesetzes von der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR). Wie ist das erste Wirkungsjahr des Verpackungsgesetzes verlaufen? Wir ziehen ein vorläufiges Resümee.

 

Inhalt

 

Das VerpackG soll seit Beginn 2019 für eine höhere Nachvollziehbarkeit der Erfüllung der Systembeteiligungspflicht bei den inverkehrbringenden Unternehmen und so mitunter für erhöhte Recyclingquoten sorgen. Diese Pflicht galt bereits im Rahmen der zuvor geltenden Verpackungsverordnung, sie blieb aber weitestgehend unkontrolliert – ein Umstand, der sich mit der parallel zum VerpackG eingeführten Kontrollbehörde ZSVR ändern sollte. Eine der interessantesten Frage in diesem Kontext lautet daher: Wie viele Unternehmen kommen nach einem Jahr ihren Pflichten – auch im Vergleich zu den vorherigen Jahren – nach?

 

Rund 173.000 Unternehmen sind registriert

Nach einem Jahr zieht die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) ein vorerst positives Resümee: Demnach hatten sich bis Mitte Dezember 2019 rund  173.000 Unternehmen im LUCID Verpackungsregister angemeldet. Dies spiegelt in etwa eine Verdreifachung der Registrierungen zum Vorjahr 2018 da.

Dennoch fehlt weiterhin eine beträchtliche Anzahl an Unternehmen, die ihren Pflichten bisher nicht ausreichend nachkommen. Vor allem kleine Hersteller*innen und Versandhändler*innen sind betroffen. Die ZSVR warnt: Sanktionen können drohen. Das vergangene Jahr hat gezeigt, dass die durch das Verpackungsgesetz geschaffenen Kontrollmechanismen erfolgreich greifen und gesetzeswidrige Unternehmen schnell erkennen.

 

Nichteinhaltung: Bußgelder von bis zu 100.000 Euro sind möglich

Für Unternehmen, die sich nicht vollständig an die Pflichten des Verpackungsgesetzes halten, können Sanktionen drohen. Eine konsequente Verfolgung der Ordnungswidrigkeiten war bereits im Sommer 2019 zu erkennen: Die ZSVR hat damals 2.000 Verstoßfälle zum Vollzug an die zuständigen Landesbehörden übergeben und ein großes „Warn“-Mailing an registrierte Unternehmen versendet. Neben Sanktionen wie Abmahnungen können Bußgelder von bis zu 100.000 Euro, Gewinnabzüge oder sogar Verkaufsverbote drohen.

Nicht nur die Registrierung im LUCID Verpackungsregister und die Lizenzierung der Verpackungsmengen bei einem dualen System zählen: Die bei LUCID gemeldeten Verpackungsmengen müssen mit den beim dualen System lizenzierten Mengen stets übereinstimmen, damit alle Pflichten korrekt eingehalten werden. Weiterhin muss der Name des  dualen Systems im LUCID Verpackungsregister und die Registrierungsnummer von LUCID wiederum gegenüber dem dualen System gemeldet werden. Die im Juli 2019 versendeten „Warn“-Mailings erfolgten größtenteils aufgrund fehlerhafter Registrierungen und Datenmeldungen.

Die öffentlich einsehbare Datenbank LUCID sorgt zudem dafür, dass andere Unternehmen überprüfen können, ob am Wettbewerb teilnehmende Firmen registriert sind. Somit treibt das neue Verpackungsgesetz seit Januar 2019 auch die gegenseitige Kontrolle an.

Hinweis: Am 03. Juli 2021 ist die erste Novelle des Verpackungsgesetzes in Kraft getreten. Die Novellierung des Gesetzes dient der Überführung von EU-Recht in nationales Recht und soll das Verpackungsgesetz außerdem ökologisch weiterentwickeln. Die wichtigsten Änderungen und Vorgaben finden Sie in unserem Blogartikel zum Thema Verpackungsgesetz-Novelle.

Erinnerung Nr. 1: Wer muss aktiv werden?

Alle sogenannten Erstinverkehrbringer*innen von Verkaufsverpackungen müssen die Pflichten des Verpackungsgesetzes einhalten:

Erstinverkehrbringer*innen sind Unternehmen, die erstmalig mit Ware befüllte Verkaufsverpackungen in Umlauf bringen. Diese Verpackungen landen schlussendlich bei privaten Endverbraucher*innen als Abfall und werden dort über den Hausabfall entsorgt. Jede Verpackung zählt hierbei – ab der ersten in Umlauf gebrachten Verpackung muss ein Unternehmen diese bei einem dualen System lizenzieren und so zur fachgerechten Sammlung, Sortierung und Verwertung der entsorgten Verpackungsmaterialien beitragen.

Verkaufsverpackungen dienen zum Schutz (Produktverpackungen), Versand (Versandverpackungen) oder zur Übergabe (Serviceverpackungen) der Ware an die privaten Endverbraucher*innen.

Erinnerung Nr. 2: Was müssen betroffene Unternehmen tun?

Das Verpackungsgesetz umfasst drei Pflichten, die ein betroffenes Unternehmen vollständig einhalten muss:

  1. Systembeteiligung: Mithilfe eines sogenannten Lizenzentgeltes beteiligt ein Unternehmen seine Verpackungsmengen bei einem dualen System – es kauft eine Verpackungslizenzierung. Durch diese Systembeteiligung trägt das Unternehmen zur Sammlung, Sortierung und zum Recycling seiner Verpackungen bei.

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  1. Registrierung: Unter Angabe verschiedener Unternehmensdaten registriert sich ein Unternehmen im LUCID Melderegister, der öffentlich einsehbaren Datenbank der Zentralen Stelle Verpackungsregister. Die dort erhaltene Registrierungsnummer muss auch gegenüber dem dualen System angegeben werden. Unsere Schritt-für-Schritt-Anleitung in unserem Blog hilft Ihnen, die Registrierung vollständig abzuschließen.
  2. Datenmeldung: Abschließend muss ein Unternehmen die lizenzierten Verpackungsmengen und den Namen des dualen Systems im LUCID-Konto angeben. Hierbei handelt es sich um eine fortlaufende Pflicht: sobald Änderungen, beispielsweise an den Mengen, beim dualen System vorgenommen werden, müssen diese im Rahmen der Datenmeldepflicht auch stets gleichlautend bei LUCID hinterlegt werden. Um bei dieser Doppeltmeldung Fehler zu vermeiden, haben wir für unsere Kund*innen ein Tool entwickelt - den Mengen-Download für LUCID.

 

Fazit

Nach einem Jahr kann das Verpackungsgesetz mit mehr als 173.000 Registrierungen einen kleinen Erfolg feiern. Es gibt dennoch viele Unternehmen, die keinen Beitrag zur fachgerechten Verwertung ihrer Verpackungen beitragen und somit gesetzeswidrig handeln. Daher plant die ZSVR weitere großangelegte Aktionen, umso weiter an der Wirksamkeit des Gesetzes und damit gemeinsam mit den dualen Systemen an der Erhöhung der Recyclingquoten zu arbeiten.

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