Geht das neue Verpackungsgesetz weit genug?

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Seit Anfang 2019 ist das neue Verpackungsgesetz (VerpackG) in Kraft. Mit ihm gehen eine Reihe von Veränderungen einher, die vor allem Transparenz schaffen und Erstinverkehrbringer*innen von Verkaufsverpackungen stärker in die Pflicht nehmen sollen. Während sich – neben der Bekanntmachung einer großen Zahl an Pflichtversäumnissen durch die Zentrale Stelle – durch das VerpackG auch erste positive Entwicklungen beobachten lassen, erscheint die Regelung Kritikern aus dem Bereich Umweltschutz nicht weitreichend genug zu sein. Geht das neue Verpackungsgesetz also weit genug? Wir diskutieren im Folgenden das Für und Wider dieser Frage.

 

Inhalt

 

Der jährlich anfallende Berg aus Verpackungsabfall in Deutschland ist groß. Hierzulande entsteht aktuell (Stand April 2019) pro Kopf und Jahr mehr Abfall aus Verpackungen als in jedem anderen Land der Europäischen Union. 2016 war es eine gigantische Menge von rund 18,2 Millionen Tonnen Verpackungen, die hierzulande verbraucht und als Abfall angefallen sind. Das entspricht über 220 Kilogramm pro Person, die typischerweise bei privaten Endverbraucher*innen anfallen. Der Großteil dieser Verpackungsabfälle entfiel auf Karton, Pappe und Papier mit 8,1 Millionen Tonnen, gefolgt von 3,1 Millionen Tonnen Kunststoff und 2,8 Millionen Tonnen Glas (Quelle: Umweltbundesamt/Stand: März 2018). Moderne Entwicklungen wie der boomende Onlinehandel, die Convenience- oder To-Go-Kultur begünstigen die enormen Verpackungsabfallmengen.

Die Bundesregierung hat den Handlungsbedarf erkannt und zum 1. Januar 2019 das neue Verpackungsgesetz eingeführt, das die bislang geltende Verpackungsverordnung ablöste. Das neue Gesetz soll neben einigen anderen Aspekten dafür sorgen, die Verursacher*innen (= Erstinverkehrbringer*innen) des Abfalls an den Kosten für die Verwertung der Ressourcen zu beteiligen, den Markt transparenter zu gestalten und letztlich die Recyclingquoten für Verpackungsabfälle signifikant zu erhöhen. Auf diese Weise soll es das Recycling in Deutschland auf ein solides finanzielles Fundament stellen und letzten Endes Umwelt und Klima entlasten. Das neue Gesetz ist nun bereits seit einiger Zeit gültig und erste Auswirkungen auf den Verpackungsmarkt zeichnen sich ab. Aber geht das neue Verpackungsgesetz weit genug?

 

Überblick: Neuerungen des Verpackungsgesetzes 2019

  • Einführung der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) als Kontrollinstanz der Vorgaben des Verpackungsgesetzes
  • Einführung einer Registrierungs- und Datenmeldepflicht bei der Zentralen Stelle
  • Signifikante Erhöhung der Recyclingquoten für Verpackungsabfälle

 

So weit geht das neue Verpackungsgesetz aktuell

Das neue Verpackungsgesetz schafft viele Anreize für einen umweltfreundlicheren Einsatz von Verpackungsmaterialien. So schreibt der Gesetzgeber allem voran eine schrittweise Erhöhung der Recyclingquoten bis 2022 vor, die mitunter bei 90 Prozent (Glas, Papier, Pappe, Karton, Eisenmetalle, Aluminium) liegen. Bei Kunststoffen sind es 63 Prozent.

Seit Inkrafttreten des Gesetzes haben sich bereits rund 160.000 zusätzliche Unternehmen bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister registriert (Stand Mai 2019), die als Hersteller*innen und Vertreiber*innen Verpackungen in Verkehr bringen und an private Endverbraucher*innen liefern. Das sind aktuell ca. drei Mal so viele Anmeldungen von Unternehmen, die 2017 einen Vertrag mit einem dualen System hatten (Quelle: Fachpack). Dennoch ging man in Branchenkreisen davon aus, dass die Dunkelziffer der Unternehmen, die sich bisher noch nicht angemeldet haben, nach wie vor hoch ist. Bestätigt wurde dies durch jüngste Aktivitäten der Zentralen Stelle, die zum Monatswechsel Juni/Juli 2019 2.000 Versäumnisfälle zum Vollzug an die zuständigen Landesbehörden übergab und zudem ein "Warn"-Mailing an eine 5-stellige Zahl von unvollständig registrierten Unternehmen versandte.

Auch erste wettbewerbsrechtliche Abmahnungen gegen Firmen, die sich nicht an das Gesetz halten und noch nicht bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister registriert haben, liegen bereits vor. Diese Unternehmen sind leicht zu erkennen. Denn die Datenbank LUCID der ZSVR ist öffentlich einsehbar, so dass auf einen Blick ersichtlich ist, ob sich eine Firma gesetzeskonform registriert hat oder nicht. Zudem hat die Zentrale Stelle Verpackungsregister die Möglichkeit, Gewinne abzuschöpfen. Verstöße werden mit Bußgeldern in einer Höhe von bis zu 200.000 Euro geahndet.

Hinweis: Am 03. Juli 2021 ist die erste Novelle des Verpackungsgesetzes in Kraft getreten. Diese verschärft die bisherigen Vorgaben des VerpackG in vielen Punkten. Mit der Novelle soll EU-Recht in deutsches Recht überführt werden und das Verpackungsgesetz außerdem ökologisch weiterentwickelt werden.

Kritik am neuen Verpackungsgesetz

Kritik am neuen Verpackungsgesetz setzt insbesondere bei der Frage nach der Wirkkraft in Bezug auf Umwelt- und Klimaschutz an. So geht Kritikern das Gesetz im Hinblick auf ökologische Kriterien oft nicht weit genug. In ihren Augen müssten die Maßnahmen des VerpackG deutlich weitreichender sein und sich nicht nur auf das Recycling des erzeugten Abfalls beschränken, um die Umwelt tatsächlich effektiv zu schützen und das Klima zu schonen. Stattdessen sollte sich die Gesetzgebung noch stärker auf die Vermeidung von Verpackungsabfällen fokussieren.

Denn: „Aus Umweltsicht gilt: Der beste Abfall ist der, der gar nicht erst entsteht“, betont Matthias Fabian vom Umweltbundesamt gegenüber der Wochenzeitung „Zeit“. Folgt man dieser Argumentation lässt das Verpackungsgesetz noch Spielraum für künftige Gesetzesänderungen sowie mögliche Verschärfungen , die noch stärker in Richtung der Abfallvermeidung weisen.

 

Dem neuen Verpackungsgesetz geht es insbesondere um die Wahrnehmung der Produktverantwortung durch Inverkehrbringer*innen

Auf Grundlage der Vorgaben des Verpackungsgesetzes müssen sich Erstinverkehrbringer*innen von Verkaufsverpackungen, Unternehmen also, die verpackte Waren an private Endverbraucher*innen vertreiben, unter Angabe von Anschrift, nationaler Kennnummer und weiterer Angaben bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister registrieren (§9 Abs. 2 VerpackG). Anschließend müssen sie ihre Verpackungsmengen per Lizenzierungsvertrag an einem dualen System beteiligen, um so im Sinne ihrer Produktverantwortung zur Finanzierung der Sammlung, Sortierung und des Recyclings der entsorgten Verpackungen beizutragen.

Die Systembeteiligungspflicht galt auch schon zu Zeiten der bis Ende 2018 geltenden Verpackungsverordnung, doch viele Erstinverkehrbringer*innen kamen ihren Pflichten in diesem Rahmen nicht nach. Mit dem neuen Verpackungsgesetz wird ein solches Trittbrettfahrertum deutlich erschwert – auch aufgrund der öffentlichen Einsehbarkeit der Registerdatenbank LUCID, bereitgestellt durch die Zentrale Stelle. Durch diese kann nachvollzogen werden, ob ein Unternehmen in puncto Verpackungsgesetz rechtskonform handelt oder nicht. Entzieht sich ein Unternehmen dennoch seinen Pflichten, können empfindliche Sanktionen drohen, wie die Zentrale Stelle nun noch einmal betont hat hat.

 

Überblick: Das müssen Erstinverkehrbringer*innen jetzt tun

  • Registrierung bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister via LUCID
  • Lizenzierung der systembeteiligungspflichtigen Verpackungen bei einem dualen System unter Angabe der individuellen Registrierungsnummer der ZSVR – etwa über Lizenzero
  • Datenmeldung bei der Zentralen Stelle (Name des dualen Systems, lizenzierte Mengen)
  • Jahresabschlussmengenmeldung für das jeweils vergangene Jahr zu Beginn des Folgejahres

 

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Fazit: Geht das neue Verpackungsgesetz weit genug?

Das neue Verpackungsgesetz bringt viele Veränderungen mit sich und schafft die Basis für eine stabiles Entsorgungssystem und nachhaltiges Recycling. Es pocht verstärkt auf die Produktverantwortung der Inverkehrbringer*innen und eliminiert Schlupflöcher, die die ehemalige Verpackungsverordnung noch geboten hat. Allumfassenden Anspruch hat das Verpackungsgesetz jedoch nicht. Um die Umwelt besser zu schützen, muss neben der Erhöhung der Recyclingquoten sicher auch verstärkt auf die Vermeidung von Verpackungsabfall geachtet werden. Hier sind Unternehmen, Verbraucher*innen, Politik und Institutionen gleichermaßen in der Pflicht, aktiv mitzuwirken.

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