VerpackG: Was ist eine Versandverpackung?

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Im Rahmen des Verpackungsgesetzes (VerpackG) kommt kein betroffenes Unternehmen umhin, sich mit Begriff und Definition der sogenannten Verkaufsverpackung auseinanderzusetzen. Schließlich ist sie es, um die es bei der im Gesetz vorgegebenen Systembeteiligungspflicht geht und wonach Erstinverkehrbringer*innen der besagten Verkaufsverpackungen verpflichtet sind, diese jährlich zu lizenzieren und so für deren Recycling Sorge zu tragen.

Der Begriff „Verkaufsverpackung“ unterteilt sich in drei Verpackungsarten: Service-, Produkt- und Versandverpackungen. Wie kennzeichnen sich die jeweiligen Verpackungsarten? Welches Material muss dabei lizenziert werden? Gibt es Besonderheiten? In unserer Reihe erklären wir alle drei Verpackungsarten – beginnend mit der Versandverpackung.

 

Inhalt

 

 

Was ist eine Versandverpackung?

Eine Verpackung, die den Versand einer Ware an Endverbraucher*innen ermöglicht oder unterstützt, gilt als Versandverpackung. Diese Art der Verpackung dient als Schutz für die Ware, um einen sicheren Transport zu Endkund*innen zu gewährleisten.

Um den Unterschied von Versandverpackungen zu Serviceverpackungen deutlich zu machen, wird im Verpackungsgesetz die Unterteilung klar definiert: Serviceverpackungen werden durch das Unternehmen unmittelbar an Endverbraucher*innen übergeben (Beispiel: Coffee-to-Go-Becher oder Brötchentüte) – Versandverpackungen werden wiederum durch das Unternehmen an Endverbraucher*innen versendet.

Da die Versandverpackungen durch die privaten Haushalte entsorgt werden, müssen sie von dem*der Inverkehrbringer*in kostenpflichtig bei einem dualen System lizenziert werden.

Die Höhe des zu zahlenden Lizenzentgeltes richtet sich nach Menge und Art der in Umlauf gebrachten Verpackungen. Mit unserer Berechnungshilfe können Sie ganz einfach ermitteln, wie hoch Ihr Entgelt ausfällt:

Jetzt Lizenzkosten berechnen

 

Aus welchem Material besteht eine Versandverpackung?

Alle Materialien, die ein Unternehmen zum Versenden der Ware an Endverbraucher*innen nutzt und die somit auch bei diesem als Abfall anfallen, zählen als Versandverpackungen. In erster Linie handelt es sich also Versandkartons, Faltschachteln und Versandtüten aus unterschiedlichstem Material.

Neben der Außenverpackung zählen auch alle stoßminderndes Füllmaterialien zur lizenzierungspflichtigen Versandverpackung. Darunter fallen beispielsweise Luftpolsterfolie und Styroporteile zum Auspolstern der Pakete.

Weiterhin werden oftmals Klebeband oder anderweitige Packmittel zum sicheren Verschließen der Versandverpackung genutzt. Auch solche Materialien zählen zur Versandverpackung.

Es gilt also: Alle für den Versand genutzten Verpackungs-und Füllmaterialien landen bei privaten Endverbraucher*innen als Abfall und sind daher systembeteiligungspflichtig (eine Übersicht der Pflichten finden Sie weiter unten im Rückblick).

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Besonderheiten im Dropshipping & Fulfillment

Generell muss ein Unternehmen, das seine Ware mittels Versandverpackungen an Endverbraucher*innen transportiert – gemäß VerpackG also „erstmalig in Verkehr bringt“ –die VerpackG-Pflichten für diese einhalten. Durch die erstmalige Befüllung der Verpackung mit der Ware trägt es die Produktverantwortung für diese und muss daher für die Rücknahme und Verwertung der Materialien Sorge tragen.

In der gängigsten Grundkonstellation, dem Verkauf über den eigenen Onlineshop, ist es üblicherweise so, wie oben beschrieben: Der*Die Händler*in füllt die Ware nach der Bestellauslösung durch den*die Endverbraucher*in in die Versandverpackung und versendet diese. Er*Sie ist also Erstinverkehrbringer*in und damit verpflichtet, die VerpackG-Pflichten für alle zur Versandverpackung zählenden Materialien zu erfüllen.

Erfolgt der Warenversand jedoch über eine*n Versanddienstleister*in oder den*die Produzent*in direkt, gibt es gesonderte Regelungen (Hinweis: Einige der folgenden Regelungen haben sich im Rahmen der Verpackungsgesetz-Novelle 2021 geändert):

Bisher galt: Nutzt ein*e Unternehmer*in die Fulfilment-Option, so wird die Ware durch eine*n Versanddienstleister*in verschickt. Da der*die Fulfilment-Dienstleister*in derjenige*diejenige ist, der*die die Versandverpackung befüllt und in den Verkehr bringt, muss diese*r auch die Pflichten des VerpackG für die betroffene Versandverpackung erfüllen.

Ausnahme: Sofern Unternehmer*innen allein als Verkäufer*innen auf der Versandverpackung erkennbar sind, tragen sie die Pflichten des VerpackG für diese Verpackung. Ist aber der*die Versanddienstleister*in allein, zusammen mit dem Unternehmer oder aber keiner von beiden auf der Verpackung erkennbar, so ist der Unternehmer von den Pflichten für die Versandverpackung befreit.

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Die Vorgaben der Verpackungsgesetz-Novelle, die am 03. Juli 2021 in Kraft getreten ist, ändern die Zuständigkeit der Verpackungslizenzierung im Fulfilment. Nach einer einjährigen Übergangsfrist sind Fulfilment-Dienstleister*innen ab dem 01. Juli 2022 in keinem Fall mehr dazu verpflichtet, in Umlauf gebrachte Versandverpackungen zu lizenzieren. Die Pflicht der Lizenzierung der Versandverpackungen liegt dann bei den beauftragenden Händler*innen. Diese müssen (ab dem 01. Juli 2022) ihrem*ihrer Fulfilment-Dienstleister*in außerdem die Erfüllung der Systembeteiligungspflicht nachweisen. Finden Sie in unserem Blogbeitrag weitere Informationen zu den Änderungen der Novelle für Onlinehändler*innen.

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Wird die Ware im Dropshipping direkt von Hersteller*innen bzw. Großhändler*innen an Privatkund*innen versendet, hat der*die Verkäufer*in der Ware keinerlei physischen Kontakt zur Versandverpackung und ist daher auch hier von den Pflichten des VerpackG befreit. Allerdings gilt auch hier die oben genannte Ausnahme.

 

Wieso müssen Verpackungen lizenziert werden?

Durch das wachsende Onlinegeschäft und die steigende Nachfrage nach Convenience-Produkte erhöht sich der Verpackungsabfall in Deutschland jährlich. Um die Unternehmen für diesen produzierten Verpackungsabfall stärker in die Verantwortung zu ziehen (Ziel 1) und die Kreislaufwirtschaft zu fördern (Ziel 2), wurde 2019 das Verpackungsgesetz erlassen.

Um beide Ziele zu gewährleisten, hat das Gesetz mit der Zentralen Stelle Verpackungsregister eine Kontrollinstanz zur Überprüfung der systembeteiligungspflichtigen Unternehmen eingeführt und zugleich die Recyclingquoten deutlich angehoben. So soll beispielsweise die Recyclingquote von Pappe, Papier und Karton bis 2022 auf 90% von aktuellen 85% ansteigen. Die Systembeteiligung ist die Voraussetzung für die Erfüllung dieser Quoten: Den durch die Entpflichtung bei den dualen Systemen können diese anschließend für eine fachgerechte Sammlung, Sortierung und Verwertung der Verpackungsabfälle sorgen. Auf diese Weise finanzieren die inverkehrbringenden Unternehmen mit ihrem Lizenzentgelt den Entsorgungs- und Verwertungsprozess ihrer Verpackungen.

 

Rückblick: Das sind die Pflichten des VerpackG

Alle Erstinverkehrbringer*innen von Verkaufsverpackungen müssen seit Januar 2019 die folgenden Pflichten vollständig einhalten, um Sanktionen wie hohe Bußgelder und Verkaufsverbote zu vermeiden:

  1. Registrierung: Unternehmen sind verpflichtet, sich bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister in das öffentlich einsehbare Melderegister LUCID einzutragen. Um eine reibungslose Registrierung zu garantieren, haben wir Ihnen dafür eine Anleitung erstellt: LUCID Registrierung.
  2. Lizenzierung: Anschließend müssen sich Unternehmen an einem dualen System wie Interseroh+ – einfach möglich über Lizenzero – beteiligen und per Schluss eines Lizenzierungsvertrags ihre Verpackungsmengen lizenzieren. Die nach der erfolgreichen LUCID-Registrierung erhaltene Registrierungsnummer muss beim dualen System hinterlegt werden.
  3. Datenmeldung: Als letztes werden die lizenzierten Verpackungsmengen und der Name des dualen Systems im LUCID-Konto vermerkt. Die Datenmeldung ist eine fortlaufende Pflicht, deren Ziel es ist, dass an beiden Stellen – duales System und LUCID – stets die exakt gleichen Datensätze vorliegen. Da diese regelmäßig miteinander abgeglichen werden, empfiehlt es sich, Änderungen immer gleichlautend an beiden Stellen vorzunehmen.

 

Tipp: Dabei hilft Ihnen hervorragend unser Mengenmelde-Tool, der Mengen-Download für LUCID.

 

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