Verpackungsgesetz als PDF: Die wichtigsten Fakten im Überblick

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Neue Pflichten für Händler*innen, Hersteller*innen und Importeur*innen und höhere Recyclingquoten für Verpackungsabfälle: Seit dem 1. Januar 2019 gilt in Deutschland das Verpackungsgesetz (VerpackG), das vielfältige Änderungen mit sich bringt. Besonders betroffen sind Unternehmen, die Verpackungen an Endkund*innen ausgeben. Auf sie kommen mit der neuen Regelung wichtige Pflichten zu. Wir zeigen Ihnen, wo Sie den Gesetzestext des Verpackungsgesetzes als PDF-Download erhalten und geben Ihnen zudem einen Leitfaden, wie Sie beim Inverkehrbringen von Verpackungen gesetzeskonform handeln.

 

Inhalt

 

Deutschland zählt zu den größten Erzeuger*innen von Verpackungsabfall in Europa. Besonders der Anteil der Versandkartons aus Pappe hat in den vergangenen Jahren aufgrund des boomenden Onlinehandels stark zugenommen. Deshalb hat der Gesetzgeber mit einem neuen Verpackungsgesetz reagiert, das die vorangegangene Verpackungsverordnung ablöst und die Quoten für das Recycling dieser Abfälle im Sinne der Umwelt erheblich steigern soll. Unternehmen, die Verpackungen an Endverbraucher*innen in Umlauf bringen, werden in die Pflicht genommen, einen finanziellen Beitrag zur Entsorgung und zur Verwertung der von ihnen im Umlauf gebrachten Verpackungsmaterialien zu leisten. Für wen gilt das Verpackungsgesetz? Und was müssen lizenzierungspflichtige Händler*innen/Hersteller*innen/Importeur*innen jetzt tun? Wir zeigen Ihnen, wo Sie den Verpackungsgesetz Download erhalten und geben Ihnen anschließend noch einen Leitfaden, wie Sie Ihren Pflichten als Betroffene*r schnell und einfach nachkommen können.


Verpackungsgesetz zum Download: Hier finden Sie den Gesetzestext

Das VerpackG wurde am 5. Juli 2017 vom Deutschen Bundestag verabschiedet und ist planmäßig am 1. Januar 2019 in Kraft getreten. Der Gesetzestext ist in sieben Abschnitte mit 35 Paragraphen und Anhänge eingeteilt, die den Umgang mit Verpackungen und dem daraus anfallenden Abfall umfassend neu regeln. Den Verpackungsgesetz zum Download erhalten sie direkt beim Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (hier klicken). Zudem gibt es für Interessierte noch die Publikation „Neuregelungen durch das Verpackungsgesetz gegenüber der Verpackungsverordnung“ der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestags (hier klicken), das zusätzliche Informationen über die Entwicklung des Gesetzes bereithält.

Gesetzestext VerpackG herunterladen

Wer als Onlineverkäufer*in oder Einzelhändler*in keine Zeit hat, um den ganzen Gesetzestext zu studieren, für den haben wir die wichtigsten Eckpunkte und Maßnahmen als Leitfaden zusammengestellt oder Sie geben Ihre Mengen direkt in unseren Kalkulator ein:

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Verpackungsgesetz: Das sind die wichtigsten Eckpunkte für Hersteller*innen und Händler*innen

Besonders Hersteller*innen, Importeur*innen und Händler*innen von verpackter Ware sind vom Verpackungsgesetz betroffen. Damit gemeint sind Unternehmen, die Waren an private Endkund*innen verkaufen. So heißt es: „Vertreiber ist jeder, der, unabhängig von der Vertriebsmethode oder Handelsstufe, Verpackungen gewerbsmäßig in Verkehr bringt“. Als Endverbraucher*in wiederum gilt derjenige*diejenige, „der die Ware in der an ihn gelieferten Form nicht mehr gewerbsmäßig in Verkehr bringt“ (§3 VerpackG).

Handlungsbedarf besteht nach dem Verpackungsgesetz also bei allen Onlinehändler*innen, Einzelhändler*innen, Gastronomiebetrieben und allen weiteren Firmen, die ihre Waren in Verkaufsverpackungen an Endkund*innen abgeben. Sollten diese ihren Pflichten bisher noch nicht nachgekommen sein, ist schneller Handlungsbedarf gefragt. Denn das neue Register LUCID der Zentralen Stelle Verpackungsregister für beteiligungspflichtige Unternehmen ist von Kund*innen und Mitbewerber*innen öffentlich einsehbar. So fallen Firmen, die ihren Verpflichtungen nicht nachkommen, sehr schnell auf. Wer sich nicht an die neuen Regelungen hält, dem können Abmahnungen und hohe Bußgelder drohen. Wir geben Ihnen nachfolgend einen Überblick über die wichtigsten weiteren Paragraphen, die sich auf Händler*innen, Importeur*innen und Hersteller*innen auswirken.

  • Systembeteiligungspflicht (§ 7 VerpackG)

Wer laut Definition des Verpackungsgesetzes Erstinverkehrbringer*in von Verpackungen an Endverbraucher*innen ist, muss sich an einem dualen System beteiligen und per Verpackungslizenzierung seine systembeteiligungspflichtigen Verpackungen anmelden. Die Höhe des hierfür zu entrichtenden „Lizenzentgeltes“ richtet sich insbesondere nach der Materialart und der Menge der in Umlauf gebrachten Verpackungen.

  • Registrierung (§ 9 VerpackG)

Der*Die Erstinverkehrbringer*in ist verpflichtet, sich bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister unter Angabe der wichtigsten Unternehmensdaten zu registrieren. Laut der Regelung dürfen Vertreiber*innen im In- und Ausland erst dann systembeteiligungspflichtige Verpackungen in Umlauf bringen, nachdem sie ihren Pflichten zur Registrierung und Systembeteiligungspflicht nachgekommen sind.

  • Datenmeldung (§ 10 VerpackG)

Nach Ablauf eines Kalenderjahres müssen Erstinverkehrbringer*innen zu Beginn des Folgejahres eine Datenmeldung sowohl an die Zentrale Stelle Verpackungsregister als auch an das duale System machen, mit der sie die exakte Menge der über das vergangene Jahr in Umlauf gebrachten Verpackungen angeben. Darüberhinaus sind alle unterjährigen Mengenanpassungen stets beiden Anlaufstellen (= duales System und Zentrale Stelle) mitzuteilen, um die Angaben stets kongruent zu halten, denn beide Stellen gleichen die Zahlen ab.

  • Vollständigkeitserklärung (§ 11 VerpackG)

Unternehmen, die besonders viele systembeteiligungspflichtige Verpackungen in Umlauf bringen, müssen zusätzlich eine Vollständigkeitserklärung über die eingesetzten Materialien und deren Menge geben. Betroffen sind hiervon allerdings nur Firmen, die wirklich sehr große Mengen an Verpackungen verwenden. Dazu zählen etwa Glasmengen über 80.000 Kilogramm, Mengen über 50.000 Kilogramm Papier, Pappe und Karton oder Mengen von mehr als 30.000 Kilogramm Kunststoffe, Metall, Verbundstoffe (in Summe). Die Vollständigkeitserklärung muss von einem Wirtschaftsprüfer, Steuerprüfer oder vereidigten Buchprüfer geprüft und bestätigt werden.

  • Bußgeldvorschriften (§ 34 VerpackG)

Verstöße gegen die Regelungen des Verpackungsgesetzes können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Dabei sind Verkausfverbote und Bußgeldzahlungen in Höhe von bis zu 200.000 Euro möglich. Auch Abmahnungen gemäß des Wettbewerbsrechts sind durch Mitbewerber möglich.

Hinweis: Die Vorgaben des Verpackungsgesetzes wurden durch das Inkrafttreten der ersten Novelle am 03. Juli 2021 verschärft. Händler*innen und Hersteller*innen sollten daher prüfen, ob sie von den neuen Regelungen der VerpackG-Novelle betroffen sind und welche Änderungen und Übergangsfristen gelten. Alle wichtigen Informationen auf einen Blick finden Sie in unserem Blogbeitrag zur Verpackungsgesetz-Novelle 2021.

Welche Verpackungsmaterialien sind betroffen?

Das VerpackG deckt Verpackungsmaterialien ab, die Unternehmen in Verkehr bringen. Dazu zählen Verpackungen aus den gängigsten Materialien wie Papier, Pappe und Karton, Glas, Kunstoffe wie etwa PET und PE, Eisenmetalle, Aluminium und andere Metalle, Verbundverpackungen (Getränkekartons), sonstige Verbundverpackungen und andere Materialien wie Holz, Baumwolle oder Kork. Die Kosten für die Lizenzierung der einzelnen Stoffe unterscheiden sich.

Auch die Recyclingquoten für die einzelnen Verpackungsmaterialien haben sich geändert, wie aus §16 VerpackG hervorgeht. Demnach sind es für Papier, Pappe, Karton 85 Prozent (ab 2022 90 Prozent) und für Glas, Eisenmetalle und Aluminium 80 Prozent (ab 2022 90 Prozent) der eingesammelten Verpackungen, die dem Recycling oder Vorbereitung zur Wiederverwendung zugeführt werden müssen. Für Getränkekartons sind es 75 Prozent (ab 2022 80 Prozent) und bei den weiteren Verbundverpackungen 55 Prozent (ab 2022 70 Prozent). Mindestens 50 Prozent an „restentleerten Kunststoff-, Metall- und Verbundverpackungen“ müssen zukünftig im Jahresmittel recycelt werden.

 

Anleitung: So handeln Sie jetzt gesetzeskonform

  1. Melden Sie sich jetzt beim dualen System Interseroh+ über www.lizenzero.de an! Erstellen Sie sich Ihren Nutzer-Account hierfür ganz schnell und bequem und sprechen Sie uns bei Fragen an.
  2. Schätzen Sie mithilfe von unserem Kalkulator und unserer Berechnungshilfe die im aktuellen Jahr in Verkehr zu bringenden Verpackungsmengen. Diese können Sie anschließend direkt lizenzieren.
  3. Registrieren Sie sich bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) in der Datenbank LUCID.
  4. Tragen Sie anschließend Ihre Registrierungsnummer von der ZSVR in Ihren Lizenzero-Account ein.
  5. Geben Sie zu Beginn des Folgejahres über Ihr Lizenzero-Kundenkonto die exakte Mengenmeldung für das vorangegangene Jahr an und geben Sie diese auch direkt bequem an die Zentrale Stelle Verpackungsregister durch.
  6. Alle, die nach § 11 VerpackG dazu verpflichtet sind, müssen zudem eine Vollständigkeitserklärung über die von ihnen eingesetzten Verpackungen abgeben.

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Verpackungsgesetz als PDF: Ein Blick in den Gesetzestext lohnt sich

Die Verantwortlichen der Unternehmen, die Verpflichtungen im Rahmen der neuen Regelungen haben, sollten sich nicht scheuen, einen Blick in den aktuellen Gesetzestext des VerpackG zu werfen bzw. sich das Verpackungsgesetz als PDF herunterzuladen, um es als Nachschlagewerk parat zu halten, falls es Unklarheiten im Zusammenhang mit der korrekten Handhabe der Verpflichtungen gibt. Im Gesetzestext sind alle wichtigen Regelungen präzise und verständlich formuliert, so dass sehr leicht deutlich wird, wer wann in der Pflicht ist, sich bei der ZSVR zu registrieren und seine Verpackungen zu lizenzieren. Firmen, denen noch unklar ist, ob sie eine Registrierungs- und Beteiligungspflicht haben, sollten Kontakt mit Lizenzero, der Zentralen Stelle Verpackungsregister oder einem Sachverständigen aufnehmen, um alle Fragen restlos zu klären.

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